Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
3eet 4ephrases introduites par le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjuil. 2025 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjuil. 2025 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058).Voir aussi les dips. trans. de cette mod. à la fin du texte. ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjuil. 2025 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
3eet 4ephrases introduites par le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes) (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de l’AF du 16 déc. 2022 portant approbation et mise en œuvre de la conv. sur la coordination de la sécurité sociale entre la Suisse et le Royaume‑Uni, en vigueur depuis le 1ermars 2024 (RO 2024 74;FF 2022 1180). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022 (Exécution de l’obligation de payer les primes), en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
2eet 3ephrases introduites par le ch. I de la LF du 30 sept. 2016 (Adaptation de dispositions à caractère international), en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 6717;FF 2016 1). ↩
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Vor Einleitung der Betreibung muss der Versicherer im Aktenweg nachweisen, dass er die in Art. 64a verlangten Schritte vorgenommen hat: mindestens eine schriftliche Mahnung, Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs. Die zitierte Rechtsprechung dokumentiert den Nachweis von Erinnerungen und Mahnungen für mehrere Monatsprämien im konkreten Fall, ohne jedoch allgemeinere Verfahrenspraktiken darüber hinaus festzulegen.
“L'assureur qui entend procéder au recouvrement d'une créance peut donc choisir entre, premièrement, agir pour obtenir d'abord un jugement condamnant au paiement de la créance et introduire ensuite la poursuite ou, deuxièmement, requérir en premier lieu la poursuite puis, en cas d'opposition au commandement de payer de l'assuré, agir par la voie de la procédure administrative pour faire reconnaître son droit (ATF 134 III 115 cons. 4.1 ; cf. également arrêt du TF du 16.10.2015 [9C_414/2015] cons. 4.2.1). Selon le second mode de procéder, l'assureur doit rendre une décision condamnant le débiteur à lui payer une somme d'argent et lever lui-même l'opposition au commandement de payer. La continuation de la poursuite ne pourra ensuite être requise que sur la base de la décision passée en force qui écarte expressément l'opposition (art. 79, 2e phrase, LP; ATF 134 III 115 cons. 4.1.2). b) Un retard dans le paiement des primes ne légitimise pas à lui seul leur recouvrement par voie de poursuite. Il incombe à l’assureur d’envoyer au préalable une sommation à l’assuré – précédée d’au moins un rappel écrit – en lui impartissant un délai de 30 jours en l’informant des conséquences d’un retard de paiement (cf. art. 64a LAMal). Il s’agit de conditions préalables obligatoires avant l’introduction d’une poursuite (arrêt du TF du 21.07.2016 [9C_78/2016] cons. 3.2), et ce même dans les cas particuliers où une telle incombance peut exceptionnellement paraître dénuée de sens, par exemple parce que l’assuré refuse le paiement de toute prime pour des questions de principe (ATF 131 V 147 cons. 6.3, dernier paragraphe). c) En l’espèce, la poursuite requise par la CSS et qui a abouti au commandement de payer n° 2020[.....] porte sur les primes de mars à août 2020 (CHF 490.85 x 6) et des frais de sommation (CHF 20 x 4), soit un total de 3'025.10 francs. Il ressort du dossier que pour chacune des primes mensuelles, la CSS a dûment envoyé des rappels (25.07.2020 pour les primes de mars à mai 2020, 20.06.2020 pour les primes de juin 2020, 25.07.2020 pour les primes de juillet 2020 et 22.08.2020 pour les primes d’août 2020) avant les sommations (22.08.2020 pour les primes de mars à mai 2020, 25.07.2020 pour les primes de juin 2020, 22.”
“L'assureur qui entend procéder au recouvrement d'une créance peut donc choisir entre, premièrement, agir pour obtenir d'abord un jugement condamnant au paiement de la créance et introduire ensuite la poursuite ou, deuxièmement, requérir en premier lieu la poursuite puis, en cas d'opposition au commandement de payer de l'assuré, agir par la voie de la procédure administrative pour faire reconnaître son droit (ATF 134 III 115 cons. 4.1 ; cf. également arrêt du TF du 16.10.2015 [9C_414/2015] cons. 4.2.1). Selon le second mode de procéder, l'assureur doit rendre une décision condamnant le débiteur à lui payer une somme d'argent et lever lui-même l'opposition au commandement de payer. La continuation de la poursuite ne pourra ensuite être requise que sur la base de la décision passée en force qui écarte expressément l'opposition (art. 79, 2e phrase, LP; ATF 134 III 115 cons. 4.1.2). b) Un retard dans le paiement des primes ne légitimise pas à lui seul leur recouvrement par voie de poursuite. Il incombe à l’assureur d’envoyer au préalable une sommation à l’assuré – précédée d’au moins un rappel écrit – en lui impartissant un délai de 30 jours en l’informant des conséquences d’un retard de paiement (cf. art. 64a LAMal). Il s’agit de conditions préalables obligatoires avant l’introduction d’une poursuite (arrêt du TF du 21.07.2016 [9C_78/2016] cons. 3.2), et ce même dans les cas particuliers où une telle incombance peut exceptionnellement paraître dénuée de sens, par exemple parce que l’assuré refuse le paiement de toute prime pour des questions de principe (ATF 131 V 147 cons. 6.3, dernier paragraphe). c) En l’espèce, la poursuite requise par la CSS et qui a abouti au commandement de payer n° 2020[.....] porte sur les primes de mars à août 2020 (CHF 490.85 x 6) et des frais de sommation (CHF 20 x 4), soit un total de 3'025.10 francs. Il ressort du dossier que pour chacune des primes mensuelles, la CSS a dûment envoyé des rappels (25.07.2020 pour les primes de mars à mai 2020, 20.06.2020 pour les primes de juin 2020, 25.07.2020 pour les primes de juillet 2020 et 22.08.2020 pour les primes d’août 2020) avant les sommations (22.08.2020 pour les primes de mars à mai 2020, 25.07.2020 pour les primes de juin 2020, 22.”
Erhebt die versicherte Person Rechtsvorschlag gegen die eingeleitete Betreibung, kann der Krankenversicherer nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach deren Rechtskraft die Betreibung fortsetzen. Eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne das übliche Rechtsöffnungsverfahren ist möglich, sofern das Dispositiv der Krankenkassenverfügung ausdrücklich auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag — gegebenenfalls nur teilweise — als aufgehoben erklärt.
“Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt.”
“1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann.”
Gerichtliche Praxis stützt, dass ein vorhergehendes Abrechnungs‑, Mahn‑ und Sommationsverfahren kombiniert mit der gesetzlich vorgesehenen 30‑tägigen Nachfrist die Betreibung nach Art. 64a KVG rechtfertigen kann. Die Gerichte haben in mehreren Entscheiden zudem die Erhebung angemessener administrativer Mahngebühren gestützt auf einschlägige Versicherungsreglementsbestimmungen gebilligt.
“4/7) l'assicuratore malattia ha dapprima sollecitato il pagamento dei primi tre conteggi delle prestazioni e poi il 22 maggio 2023 ha inviato alla debitrice un richiamo. Lo stesso 22 maggio 2023 (doc. 4/7) il creditore ha pure sollecitato l'assicurata a versarle l'importo di CHF 76 ancora scoperto. Allo stesso modo, il 18 ottobre 2023 (doc. 4/10) l'assicurata è stata sollecitata a corrispondere, in particolare, gli importi di CHF 105,60 e di CHF 19 ancora scoperti e pure richiamata al pagamento di CHF 76 precedentemente sollecitati. Con entrambi i richiami alla debitrice è stato concesso un termine di 14 giorni per procedere al versamento del saldo scoperto che, trascorso infruttuoso, avrebbe permesso l'incasso con procedura esecutiva con un aumento delle spese di sollecito a CHF 50. Infine, l'8 novembre 2023 (doc. 4/11) CO 1 ha inviato all'assicurata un ultimo richiamo per le partecipazioni ai costi sorte dal 16 febbraio al 25 maggio 2023 rimaste insolute, chiedendo alla debitrice di versare l'importo di CHF 598,75 entro 30 giorni, pena la fatturazione di una tassa di elaborazione di CHF 50 e l'avvio di una procedura esecutiva ai sensi dell'art. 64a LAMal. D. La domanda di esecuzione della Cassa malati (doc. E1) è sfociata il 16 gennaio 2024 (doc. 4/13) nell’emanazione del precetto esecutivo (PE qui di seguito) n. __________. L'Ufficio di esecuzione di __________ ha quindi intimato all'assicurata di pagare CHF 486,75 per partecipazioni ai costi LAMal dal 16 febbraio al 25 maggio 2023, a cui si aggiungono CHF 50 per le spese di elaborazione e CHF 25 per le spese di sollecito, oltre alle spese esecutive di CHF 54. Contro questo PE l'interessata ha fatto opposizione totale il 18 gennaio 2024 (doc. B), quando le è stato intimato. E. Con decisione del 21 febbraio 2024 (doc. C) la Cassa ha rigettato l'opposizione dell'assicurata, stabilendo che quest'ultima era debitrice dell'importo di CHF 486,75 più le spese di sollecito di CHF 25, le spese di elaborazione di CHF 50 e le spese esecutive di CHF 54, motivo per cui rigettava l'opposizione al PE n. __________ per questi importi, eccetto per le spese esecutive.”
“8, publié in SVR 2006 KV n° 11 ; Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3e éd., Bâle 2016, n° 656 p. 607). Du reste, en vertu de l’art. 105c OAMal en vigueur depuis le 1er janvier 2012, l'assureur n’est pas non plus habilité à compenser les prestations d'assurance par des primes ou des participations aux coûts. Il suit de là que la compensation invoquée par le recourant est clairement exclue par le système légal. Il en va de même selon l’art. 11 du règlement d’assurance selon la LAMal de la X.________, disposition dont le texte prévoit que l’assureur ne peut pas compenser des prestations d’assurance avec des primes ou des participations aux coûts impayées et que la personne assurée ne dispose d’aucun droit de compensation à l’égard de la X.________ (cf. décision sur opposition du 24 mars 2023 p. 4). Il suit de là que le grief soulevé par B.________ ne peut qu’être écarté. b) Il apparaît par ailleurs que la procédure de recouvrement a, en l’espèce, été appliquée conformément aux dispositions de l’art. 64a LAMal. Ainsi, le décompte de primes du 11 décembre 2021 a fait l’objet d’un rappel le 22 janvier 2022, puis d’une mise en demeure le 19 février 2022. Le commandement de payer dans la poursuite n° [...] a donc été précédé d’une facture, d’un rappel et d’une sommation permettant au recourant d’identifier clairement les montants à payer, y compris les frais supplémentaires engendrés. Pour le surplus, on ne saurait reprocher à l’intimée d’avoir procédé au recouvrement du montant en souffrance dans les délais imposés par la loi, la jurisprudence contraignant les assurances à tout mettre en œuvre pour procéder au recouvrement des primes impayées (cf. consid. 3b supra). c) Pour ce qui est de la perception de frais administratifs, il appert que selon l'art. 14.2 du règlement d’assurance selon la LAMal de la X.________, les dépenses de la X.________ pour frais de sommation et de poursuites sont à la charge de la personne assurée. En l’occurrence, l’intimée réclame à l’assuré des frais administratifs d’un montant total de 200 francs.”
“zu Recht auf Fr. 29'964.25 (act. II 25 S. 4 Ziff. I Ziff. 14). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer nach vorgängiger Mahnung vom 17. Dezember 2021 (act. II 15) mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 (act. II 16) zur Zahlung auf, setzte ihm darin eine 30tägige Nachfrist zur Zahlung an und wies auf die Folgen des Nichtbezahlens hin (vgl. act. II 16), womit sie den formalen Voraussetzungen für die Durchsetzung der offenen Prämien nach Art. 64a KVG rechtsgenüglich nachkam. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Dezember 2016 Kenntnis von seinem Wohnsitz gehabt und hätte ihn daher spätestens drei Monate später mahnen und zur Zahlung auffordern müssen (Beschwerde S. 1, vgl. act. I 4), erscheint dies als widersprüchlich, indem er die im Nachgang rückwirkend per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzte Versicherungspolice anerkannte. Zusammenfassend ist damit der Prämienausstand von Januar 2016 bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 29'964.25 erstellt. Wäre der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht nachgekommen, wäre der Beschwerdegegnerin der zusätzliche Aufwand (Mahnung, Zahlungsaufforderung) nicht entstanden, weshalb die ihm auferlegte Gebühr von Fr. 40.-- angemessen ist (vgl. E. 2.2 hiervor und Art.”
“25 relatif aux frais d’hospitalisation encourus en février 2020, l’assuré a sollicité dès le mois de novembre 2020 (cf. let. C supra) la compensation des montants en question. Or une telle position peut être assimilée à une demande implicite de décision formelle au sens de l’art. 49 al. 1 LPGA. Si l’intimée a certes apporté des éléments d’explication dans la décision sur opposition du 15 juin 2021 et la réponse du 30 septembre 2021, il reste que ce procédé ne satisfait pas aux exigences légales en matière de décision, en particulier du point de vue de la procédure d’opposition (art. 52 LPGA). Le dossier sera donc retourné à l’intimée afin qu’elle statue, par le biais d’une décision formelle au sens de l’art. 49 al. 1 LPGA, sur les prétentions du recourant relatives à la prise en charge des frais d’hospitalisation facturés par la Clinique de [...] à hauteur de 6'091 fr. 25 b) Il apparaît par ailleurs que la procédure de recouvrement a, en l’espèce, été appliquée conformément aux dispositions de l’art. 64a LAMal. Ainsi, le décompte de primes 16 mai 2020 a fait l’objet d’un rappel le 25 juillet 2020, puis d’une mise en demeure le 22 août 2020. Le commandement de payer dans la poursuite n° [...] a donc été précédé d’une facture, d’un rappel et d’une sommation permettant au recourant d’identifier clairement les montants à payer, y compris les frais supplémentaires engendrés. Pour le surplus, on ne saurait reprocher à l’intimée d’avoir procédé au recouvrement du montant en souffrance dans les délais imposés par la loi, la jurisprudence contraignant les assurances à tout mettre en œuvre pour procéder au recouvrement des primes impayées (cf. consid. 3b supra). c) Pour ce qui est de la perception de frais administratifs, il appert que selon l'art. 14.2 du règlement d’assurance selon la LAMal applicable à l’intimée en tant que société du groupe [...] (édition 01.2018), les dépenses d’A.________ pour frais de sommation et de poursuites sont à la charge de la personne assurée. En l’occurrence, l’intimée réclame à l’assuré des frais administratifs d’un montant total de 220 fr.”
“25 relatif aux frais d’hospitalisation encourus en février 2020, l’assuré a sollicité dès le mois de novembre 2020 (cf. let. C supra) la compensation des montants en question, respectivement le paiement par U.________ des frais non couverts. Or une telle position peut être assimilée à une demande implicite de décision formelle au sens de l’art. 49 al. 1 LPGA. Si l’intimée a certes apporté des éléments d’explication dans la décision sur opposition du 25 févier 2021 et la réponse du 9 juin 2021, il reste que ce procédé ne satisfait pas aux exigences légales en matière de décision, en particulier du point de vue de la procédure d’opposition (art. 52 LPGA). Le dossier sera donc retourné à l’intimée afin qu’elle statue, par le biais d’une décision formelle au sens de l’art. 49 al. 1 LPGA, sur les prétentions du recourant relatives à la prise en charge des frais d’hospitalisation facturés par la Clinique de [...] à hauteur de 6'091 fr. 25. b) Il apparaît par ailleurs que la procédure de recouvrement a, en l’espèce, été appliquée conformément aux dispositions de l’art. 64a LAMal. Ainsi, les décomptes des 7 février 2020, 15 février 2020 et 28 février 2020 ont chacun fait l’objet d’un rappel (le 25 avril 2020) puis d’une mise en demeure (le 23 mai 2020). Le commandement de payer dans la poursuite n° [...] a donc été précédé de factures, de rappels et des sommations permettant au recourant d’identifier clairement les montants à payer, y compris les frais supplémentaires engendrés. Pour le surplus, on ne saurait reprocher à l’intimée d’avoir procédé au recouvrement du montant en souffrance dans les délais imposés par la loi, la jurisprudence contraignant les assurances à tout mettre en œuvre pour procéder au recouvrement des primes impayées (cf. consid. 3b supra). c) Pour ce qui est de la perception de frais administratifs, il appert que selon l'art. 14.2 du règlement d’assurance selon la LAMal applicable à l’intimée en tant que société du groupe [...] (édition 01.2018), les dépenses d’U.________ pour frais de sommation et de poursuites sont à la charge de la personne assurée.”
Die Zahlungsaufforderung ist getrennt von anderen Rückständen zuzustellen und muss spätestens drei Monate nach Fälligkeit erfolgen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Leistet die versicherte Person innerhalb der gesetzten Frist nicht, hat der Versicherer die Betreibung anzustrengen (Art. 64a Abs. 2 KVG).
“Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E.”
“Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.3. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.4. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E. 2; 119 V 329, 331 E. 2b). 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht KVG-Prämien für die Monate Dezember 2016, März 2017, Mai 2017 und August 2017 (Dossier 108'656) und KVG-Prämien für die Monate Juli 2020, August 2020 und Dezember 2020 (Dossier 299'591) nebst Verzugszinsen und Administrativ- und Betreibungskosten verlangt.”
Hat die versicherte Person Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz mindestens einer schriftlichen Mahnung nicht bezahlt, hat der Krankenversicherer nach Erlass einer Zahlungsaufforderung mit eingeräumter Nachfrist die Betreibung einzuleiten. Die Zahlungsaufforderung ist – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – spätestens drei Monate ab Fälligkeit zuzustellen (Art. 64a Abs. 1–2 KVG; Art. 105b Abs. 1 KVV).
“Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich - gegebenenfalls auch nur teilweise - als aufgehoben erklärt.”
“1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann.”
“40 beträgt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten und sich an den allfälligen Kosten im Rahmen des Selbstbehalts zu beteiligen. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV, in der ab Januar 2012 geltenden Fassung). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich - gegebenenfalls auch nur teilweise - als aufgehoben erklärt.”
Ergänzend zu Art. 64a Abs. 1 KVG sieht Art. 105b OAMal vor, dass die Sommation in Fällen von Nichtzahlung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit zuzustellen ist und getrennt von allfälligen anderen Mahnungen zu versenden ist. Zudem können, sofern in den Versicherungsbedingungen vorgesehen, angemessene Verwaltungskosten verlangt werden, wenn der Versicherte durch sein Verschulden vermeidbare Auslagen verursacht hat.
“Le litige porte sur le bien-fondé de la décision sur opposition du 28 septembre 2020 rendue par R.________ SA, prononçant la mainlevée de l’opposition formée par le recourant dans le cadre de la poursuite n° [...] de l’Office des poursuites du district [...], plus particulièrement sur les postes intéressant les intérêts et frais de rappel. 3. a) Un des buts principaux de la LAMal est de rendre l’assurance-maladie obligatoire pour l’ensemble de la population en Suisse. Aussi consacre-t-elle le principe de l’obligation d’assurance pour toute personne domiciliée en Suisse (art. 3 al. 1 LAMal ; ATF 129 V 159 consid. 2.1 ; 126 V 265 consid. 3b et la référence citée). Le financement de l'assurance-maladie sociale repose sur les assurés et les pouvoirs publics. Il dépend donc étroitement de l'exécution de leurs obligations pécuniaires par les assurés. Ces derniers sont légalement tenus de s'acquitter du paiement des primes (art. 61 LAMal) et des participations aux coûts (art. 64 LAMal). b) Selon l’art. 64a al. 1 LAMal, lorsque l’assuré n’a pas payé des primes ou des participations aux coûts échues, l’assureur lui envoie une sommation, précédée d’au moins un rappel écrit ; il lui impartit un délai de trente jours et l’informe des conséquences d’un retard de paiement. Si, malgré la sommation, l’assuré ne paie pas dans le délai imparti les primes, les participations aux coûts et les intérêts moratoires dus, l’assureur doit engager des poursuites (al. 2, première phrase). L'art. 105b de l’ordonnance du 27 juin 1995 sur l’assurance-maladie (OAMal ; RS 832.102) précise qu’en cas de non-paiement par l'assuré des primes ou des participations aux coûts, l’assureur envoie la sommation dans les trois mois qui suivent leur exigibilité. Il l’adresse séparément de toute sommation portant sur d’autres retards de paiement éventuels (al. 1). Lorsque l’assuré a causé par sa faute des dépenses qui auraient pu être évitées par un paiement effectué à temps, l’assureur peut percevoir des frais administratifs d’un montant approprié, si une telle mesure est prévue par les conditions générales sur les droits et les obligations de l’assuré (105b al.”
Die schriftliche Mahnung sowie die Gewährung einer 30‑tägigen Nachfrist sind für das weitere Verfahren bedeutsam: Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Versicherung zur Betreibung übergehen. Wird im Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben, kann dieser im Rahmen des anschliessenden Verwaltungs- oder Zivilverfahrens (bzw. durch Rechtsöffnung bei entsprechender Grundlage) beseitigt werden.
“2), und dass dieses "Verrechnungsangebot" von der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenlage auch nie als Zahlungsmittel zur Tilgung der zuvor genannten Prämienforderung akzeptiert wurde. Folglich wurde der Prämienausstand mit der zugesandten Erklärung vom 18. Dezember 2022 nicht getilgt. Der Beschwerdeführer blieb somit der Beschwerdegegnerin die Versicherungsprämie für die Versicherungsperiode vom 23. November bis 31. Dezember 2022 schuldig. Im Folgenden ist der Bestand bzw. die Rechtfertigung, der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 10. August 2023 (act. G 4.1.16) und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (act. G 4.1.19) zu prüfen. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind nach Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art.”
“Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen ohne einen Grund anzugeben Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art.”
“Nach der Rechtsprechung gehört der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Für die betreffenden Prämien haften die Ehegatten deshalb unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90, 90 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.”
“Die Versicherten beteiligen sich überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art.”
Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde diejenigen Personen meldet, gegen die ein Betreibungsverfahren eingeleitet wurde.
“Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt.”
“b) Le financement de l’assurance-maladie sociale repose sur les assurés et les pouvoirs publics. Il dépend donc étroitement de l’exécution de leurs obligations pécuniaires par les assurés. Ces derniers sont ainsi légalement tenus de s’acquitter du paiement des primes (art. 61 LAMal) et des participations aux coûts (art. 64 LAMal). Selon l’art. 90 OAMal (ordonnance du 27 juin 1995 sur l’assurance-maladie ; RS 832.102), les primes doivent être payées à l’avance et en principe tous les mois. Les assureurs ne sont pas libres de recouvrer ou non les arriérés de primes et participations aux coûts. Au contraire et au regard des principes de mutualité et d'égalité de traitement prévalant dans le domaine de l'assurance-maladie sociale (art. 5 let. f LSAMal [loi fédérale du 26 septembre 2014 sur la surveillance de l’assurance-maladie sociale ; RS 832.12]), ils sont tenus de faire valoir leurs prétentions découlant des obligations financières des assurés par la voie de l'exécution forcée selon la LP (loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite ; RS 281.1 ; art. 64a al. 2 LAMal). c) Conformément à l’art. 64a LAMal, lorsque l’assuré n’a pas payé des primes ou des participations aux coûts échues, l’assureur lui envoie une sommation, précédée d’au moins un rappel écrit ; il lui impartit un délai de trente jours et l’informe des conséquences d’un retard de paiement (al. 1). Si, malgré la sommation, l’assuré ne paie pas les primes, les participations aux coûts et les intérêts moratoires dus dans le délai imparti, l’assureur doit engager des poursuites. Le canton peut exiger que l’assureur annonce à l’autorité cantonale compétente les débiteurs qui font l’objet de poursuites (al. 2). L’art. 105b al. 1 OAMal précise que l’assureur envoie la sommation en cas de non-paiement des primes et des participations aux coûts dans les trois mois qui suivent leur exigibilité. Il l’adresse séparément de toute sommation portant sur d’autres retards de paiement éventuels. Le créancier à la poursuite duquel il est fait opposition au commandement de payer agit ensuite par la voie de la procédure civile ou administrative pour faire reconnaître son droit (art.”
“Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
Bei einer Fusion gehen nach den in der Rechtsprechung genannten Fällen die Rechte und Pflichten des bisherigen Krankenversicherers kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger über. Dementsprechend verbleiben auch bestehende Prämienforderungen sowie damit verbundene Zahlungsrückstände (inkl. Verzugszinsen und Betreibungskosten) beim Rechtsnachfolger, sodass solche Ausstände einen Wechsel der versicherten Person nach Art. 64a Abs. 6 KVG verhindern können.
“Quartal 2016 am 1. Oktober 2016 fällig. Folglich war dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein Versicherungswechsel per 1. Januar 2017 gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG nicht möglich und die Progrès Versicherungen AG (als Rechtsnachfolgerin der Sansan Versicherungen AG; siehe dazu nachfolgende Erwägungen) ging zu Recht vom Weiterbestand der Krankenpflegeversicherungsverhältnisse aus. Im Weiteren bezweifelt der Beschwerdeführer die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Erhebung von Krankenversicherungsprämien mit der Begründung, er habe mit der Sansan Versicherungen AG, jedoch nicht mit der Progrès Versicherungen AG und auch nicht mit der Beschwerdegegnerin einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Bei Krankenversicherern, die mit anderen fusioniert haben, gehen die Rechte und Pflichten – ungeachtet der Art der Fusion (Absorption oder Kombination) – auf den Rechtsnachfolger über. Die Sansan Versicherungen AG wurde mit der Fusion mit der Progrès Versicherungen AG im Jahr 2017 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Progrès Versicherungen AG wiederum wurde mit der Fusion der Helsana Versicherungen AG im Jahr 2022 aus dem Handelsregister gelöscht.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2024 Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 22 Fusionsgesetz; Ein Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass der bisherige Krankenversicherer mit einem anderen Krankenversicherer fusioniert, da die Rechte und Pflichten kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2024, KV 2023/4). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 7. Mai 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. KV 2023/4 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Legal, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Gegenstand Forderung”
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2024 Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 22 Fusionsgesetz; Ein Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass der bisherige Krankenversicherer mit einem anderen Krankenversicherer fusioniert, da die Rechte und Pflichten kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2024, KV 2023/4). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 7. Mai 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. KV 2023/4 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Legal, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Gegenstand Forderung”
Kann eine versicherte Person KVG-Forderungen nicht begleichen, kann die Gemeinde für die betreffenden Leistungen aufkommen. Dass die Gemeinde für solche Leistungen einstehen muss, kann in Einzelfällen als Indiz für mangelnde wirtschaftliche Integration bzw. bestehende Verschuldung der betroffenen Person herangezogen werden.
“Im Hinblick auf seine Verschuldung kann der Beschwerdeführer auch wirtschaftlich nicht als integriert gelten (Art. 77e VZAE) : Zwar hat er keine Sozialhilfe bezogen und war bzw. ist er bei der Firma seines Sohnes auf Abruf angestellt, doch musste die Gemeinde für ihn und seine Familie - ausserhalb der Prämienunterstützung - Krankenkassenleistungen erbringen (Art. 64a Abs. 4 KVG [SR 832.10]), da er Forderungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung nicht bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer vermochte seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen nicht selbst zu decken, was seine Verschuldung belegt. Er hat sich - obwohl er diesbezüglich verwarnt worden war - nicht ernsthaft darum bemüht, seine Situation zu sanieren und mit seiner Familie wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen ("Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit").”
Vor der Geltendmachung der mit Zahlungsverzug verbundenen Rechtsfolgen (insbesondere des Verzugszinses) muss der Versicherer die in Art. 64a Abs. 1 KVG vorausgesetzte schriftliche Mahnung und die Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen vorweisen. Bearbeitungsgebühren können nur verlangt werden, soweit eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht.
“Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Es ist zulässig, die Prämien jährlich, halbjährlich, quartalweise oder in einem anderen Intervall zu bezahlen, sofern der Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor einräumen (Urteil K 72/05 vom 14.08.2006 E. 4.3.1.). Verschiedene Krankenversicherer gewähren einen Rabatt, wenn die versicherte Person die Prämien jährlich oder halbjährlich im Voraus bezahlt. Ein solches Vorgehen ist zulässig, falls sich die Skonti noch in einem angemessenen Rahmen halten. Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung, solche Skonti zu gewähren (Kieser/Gehring/Bollinger KVG/UVG Kommentar, N 7 zu Art. 61 KVG). 3.2. 3.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 3.2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.”
“Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (BB 3, BB 5, BB 15 und BB 18), vom 18. August 2020 (BB 8, BB 10, BB 21 und BB 24) und 24. September 2020 (BB 12, BB 24 und BB 27) gemahnt. Mit Zahlungsaufforderungen vom 18. August 2020 (BB 4, BB 6, BB 16 und BB 19), vom 24. September 2020 (BB 9, BB 11, BB 22 und BB 25) und 19. Oktober 2020 (BB 13 und BB 28) hat sie dem Beschwerdeführer jeweils eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien und der Kostenbeteiligungen angesetzt und auf die Folgen einer allfälligen Nichtzahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen entspricht Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. dazu E. 4.2. hiervor). In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden Prämien geschuldet.”
Die Kantone tragen 85 % der nach Art. 64a Abs. 3 KVG anzumeldenden Forderungen (insbesondere rückständige Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten), für die während der betrachteten Periode ein «acte de défaut de biens» oder ein vom Bund als gleichgestellt bezeichneter Titel ausgestellt worden ist. Der Bundesrat bestimmt die als gleichgestellt anzuerkennenden Titel; auf dieser Grundlage hat er z. B. in Art. 105i OAMal bestimmte Entscheide über Ergänzungsleistungen bzw. gleichgestellte Titel assimiliert.
“Les assureurs peuvent donc introduire une poursuite pour leurs créances pécuniaires même sans titre de mainlevée entré en force, rendre après coup, en cas d'opposition, une décision formelle portant condamnation à payer les arriérés de primes ou participations aux coûts et, après l'entrée en force de cette dernière, requérir la continuation de la poursuite. Si le dispositif de la décision administrative se réfère avec précision à la poursuite en cours et lève expressément l'opposition à celle-ci, ils pourront requérir la continuation de la poursuite sans passer par la procédure de mainlevée de l'art. 80 LP. Dans sa décision, l'autorité administrative prononcera non seulement une décision au fond selon le droit des assurances sociales sur l'obligation pécuniaire de l'assuré, mais elle statuera simultanément sur l'annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée. Il en va de même des tribunaux en cas de recours (ATF 119 V 329 consid. 2b; arrêt du Tribunal fédéral 9C_903/2009 du 11 décembre 2009 consid. 2.1; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 129 E. 4.2.1 ; K 107/02). En vertu de l'art. 64a al. 4 LAMal, les cantons sont tenus de prendre en charge 85 % des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins (primes et participations aux coûts arriérées, intérêts moratoires et frais de poursuite) pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré durant la période considérée. Pour obtenir le versement de ces montants, les assureurs doivent, conformément à l'art. 64a al. 3 LAMal, annoncer à l'autorité cantonale compétente les débiteurs concernés et, pour chacun, le montant total des créances impayées, après avoir demandé à l'organe de contrôle désigné par le canton d'attester l'exactitude des données communiquées. Selon l'art. 64a al. 8 LAMal, le Conseil fédéral désigne les titres jugés équivalents à un acte de défaut de biens. Faisant application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'art. 105i OAMal, aux termes duquel sont assimilés à des actes de défaut de biens au sens de l'art. 64a al. 3 LAMal les décisions d'octroi de prestations complémentaires ou des titres équivalents qui constatent l'absence de ressources financières propres de l'assuré, mandat étant donné aux cantons de désigner les décisions et titres concernés (ATF 141 V 175 consid.”
Inhaftierung oder Abwesenheit entbindet die versicherte Person nicht von der Pflicht zur Prämienzahlung; es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach mit Eintritt der Haft Prämien erlöschen. Rückständige Prämien bleiben geschuldet. Verzugszinsen gemäss Art. 26 ATSG sind bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (nicht erst nach einer Mahnung) und betragen 5 % jährlich (Art. 105a KVV; vgl. Art. 21 AVB). Die Mahnung und die 30-tägige Nachfrist nach Art. 64a Abs. 1 KVG ändern nichts an der Verpflichtung zur Zahlung bereits fälliger Prämien.
“An dieser Zahlungspflicht ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2021 in (Untersuchungs-)Haft und seit dem 13. Dezember 2021 im Strafvollzug befand/befindet (act. G 17), zumal das Sozialamt B.___ den Beschwerdeführer erst seit dem 15. September 2021 und damit nach dem vorliegend relevanten Zeitraum in Bezug auf die Gesundheitskosten und die Krankenkassenprämien finanziell unterstützt (act. G 6.21). Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage, wonach eine versicherte Person im Zeitpunkt der Inhaftierung dem Krankenversicherer per se keine Prämien mehr schulden würde. Schliesslich sind die Prämienforderungen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auch noch nicht verwirkt (vgl. diesbezüglich auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 17 ff. und N 44 f. zu Art. 24). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (Ueli Kieser, a.a.O., N 30 zu Art. 26). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV; vgl. auch Art. 21 der allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] nach KVG, gültig ab 1. Januar 2020 [nachfolgend: AVB], act. G 6.3). Entsprechend schuldet der Beschwerdeführer in Bezug auf die Prämienforderungen der Monate Januar bis Juni 2021 Verzugszinsen zu 5 % seit 3. April 2021 (mittlerer Verfall). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gesagte der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2023 geltend gemachten Forderung aufgrund des Prämienausstands für die Monate Januar bis Juni 2021 in Höhe von Fr.”
“An dieser Zahlungspflicht ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2021 in (Untersuchungs-)Haft und seit dem 13. Dezember 2021 im Strafvollzug befand/befindet (act. G 17), zumal das Sozialamt B.___ den Beschwerdeführer erst seit dem 15. September 2021 und damit nach dem vorliegend relevanten Zeitraum in Bezug auf die Gesundheitskosten und die Krankenkassenprämien finanziell unterstützt (act. G 6.21). Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage, wonach eine versicherte Person im Zeitpunkt der Inhaftierung dem Krankenversicherer per se keine Prämien mehr schulden würde. Schliesslich sind die Prämienforderungen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auch noch nicht verwirkt (vgl. diesbezüglich auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 17 ff. und N 44 f. zu Art. 24). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (Ueli Kieser, a.a.O., N 30 zu Art. 26). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV; vgl. auch Art. 21 der allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] nach KVG, gültig ab 1. Januar 2020 [nachfolgend: AVB], act. G 6.3). Entsprechend schuldet der Beschwerdeführer in Bezug auf die Prämienforderungen der Monate Januar bis Juni 2021 Verzugszinsen zu 5 % seit 3. April 2021 (mittlerer Verfall). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gesagte der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2023 geltend gemachten Forderung aufgrund des Prämienausstands für die Monate Januar bis Juni 2021 in Höhe von Fr.”
Nimmt der Kanton gemäss Art. 64a LAMal 85% der titulierten Forderungen übernimmt, führt dies nicht zu einer Subrogation des Kantons in die Rechte des Versicherers. Der Versicherer bleibt alleiniger Gläubiger der offenen Forderungen und ist weiterhin berechtigt, die Betreibung zu führen und titulierte Forderungen geltend zu machen; er hat die Verlustscheine bzw. gleichwertigen Titel aufzubewahren und kann eingetriebene Beträge gemäss Art. 64a Abs. 5 teilweise behalten.
“3 LAMal et 105i OAMal, et, ce faisant, de déterminer si C______ SA « peut » ou « doit » demander à l'autorité cantonale compétente de prendre en charge les créances impayées. Cet argument n’apparaît a priori pas relevant pour un double motif. D’une part, il y a lieu de rappeler au recourant que si c’est bien la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice qui est compétente pour connaître du recours qu’il a interjeté contre la décision sur opposition de C______ SA du 13 novembre 2020 (art. 134 al. 1 let. a ch. 4 LOJ), c’est en revanche le président du Tribunal civil qui statue sur l’octroi ou non de l’assistance juridique (art. 10 al. 3 LPA; art. 1 al. 1 RAJ). D’autre part, les art. 64a LAMal et 105i OAMal n'interfèrent pas dans la relation contractuelle entre assureur et assuré. Même si le canton prend en charge 85% des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré, l'assureur reste le seul et unique créancier de l'assuré. L'art. 64a LAMal ne prévoit pas une subrogation du canton dans les droits de l'assureur à concurrence du montant pris en charge. D'après la volonté claire du législateur, l'assureur demeure seul habilité à obtenir le paiement des créances impayées, que ce soit par le biais de la poursuite pour dettes au sens de la LP ou d'une convention de remboursement. Conformément à l'art. 64a al. 5 LAMal, l'assureur est ainsi tenu de garder les actes de défaut de biens et les titres équivalents afin de pouvoir faire valoir ces titres au-delà et indépendamment de la prise en charge par le canton jusqu'au paiement intégral des créances arriérées. Afin d'inciter l'assureur à obtenir ce paiement, l'art. 64a al. 5 LAMal prévoit expressément que celui-ci puisse conserver la moitié des montants récupérés (ATF 141 V 175 consid. 4.4 et les références). En d'autres termes, indépendamment des art. 64a LAMal et 105i OAMal, seul l'assureur-maladie peut obtenir le paiement des créances impayées. Le canton n'a pas le pouvoir d'empêcher un assureur-maladie de mettre en poursuite un assuré.”
“arrêt du Tribunal fédéral 5A_276/2014 du 17 mars 2015 consid. 3.4). 3.3.2 Le recourant argue ensuite que, quelle que soit l'issue du litige au fond, il appartient à la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice, puis au Tribunal fédéral (Cour de droit social), de procéder à l'interprétation des art. 64a al. 3 LAMal et 105i OAMal, et, ce faisant, de déterminer si C______ SA « peut » ou « doit » demander à l'autorité cantonale compétente de prendre en charge les créances impayées. Cet argument n’apparaît a priori pas relevant pour un double motif. D’une part, il y a lieu de rappeler au recourant que si c’est bien la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice qui est compétente pour connaître du recours qu’il a interjeté contre la décision sur opposition de C______ SA du 13 novembre 2020 (art. 134 al. 1 let. a ch. 4 LOJ), c’est en revanche le président du Tribunal civil qui statue sur l’octroi ou non de l’assistance juridique (art. 10 al. 3 LPA; art. 1 al. 1 RAJ). D’autre part, les art. 64a LAMal et 105i OAMal n'interfèrent pas dans la relation contractuelle entre assureur et assuré. Même si le canton prend en charge 85% des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré, l'assureur reste le seul et unique créancier de l'assuré. L'art. 64a LAMal ne prévoit pas une subrogation du canton dans les droits de l'assureur à concurrence du montant pris en charge. D'après la volonté claire du législateur, l'assureur demeure seul habilité à obtenir le paiement des créances impayées, que ce soit par le biais de la poursuite pour dettes au sens de la LP ou d'une convention de remboursement. Conformément à l'art. 64a al. 5 LAMal, l'assureur est ainsi tenu de garder les actes de défaut de biens et les titres équivalents afin de pouvoir faire valoir ces titres au-delà et indépendamment de la prise en charge par le canton jusqu'au paiement intégral des créances arriérées. Afin d'inciter l'assureur à obtenir ce paiement, l'art.”
Für die Kantonsbeteiligung von 85 % genügt als Nachweis ein Acte de défaut de biens oder ein vom Bund/der Verordnung als gleichwertig bezeichnetes Titel; der Bundesrat hat in Ausführung dieser Delegation entsprechend gleichwertige Titel bezeichnet (vgl. Art. 64a Abs. 4 ff. KVG und die delegierte Regelung in Art. 105i OAMal).
“Les assureurs peuvent donc introduire une poursuite pour leurs créances pécuniaires même sans titre de mainlevée entré en force, rendre après coup, en cas d'opposition, une décision formelle portant condamnation à payer les arriérés de primes ou participations aux coûts et, après l'entrée en force de cette dernière, requérir la continuation de la poursuite. Si le dispositif de la décision administrative se réfère avec précision à la poursuite en cours et lève expressément l'opposition à celle-ci, ils pourront requérir la continuation de la poursuite sans passer par la procédure de mainlevée de l'art. 80 LP. Dans sa décision, l'autorité administrative prononcera non seulement une décision au fond selon le droit des assurances sociales sur l'obligation pécuniaire de l'assuré, mais elle statuera simultanément sur l'annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée. Il en va de même des tribunaux en cas de recours (ATF 119 V 329 consid. 2b; arrêt du Tribunal fédéral 9C_903/2009 du 11 décembre 2009 consid. 2.1; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 129 E. 4.2.1 ; K 107/02). En vertu de l'art. 64a al. 4 LAMal, les cantons sont tenus de prendre en charge 85 % des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins (primes et participations aux coûts arriérées, intérêts moratoires et frais de poursuite) pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré durant la période considérée. Pour obtenir le versement de ces montants, les assureurs doivent, conformément à l'art. 64a al. 3 LAMal, annoncer à l'autorité cantonale compétente les débiteurs concernés et, pour chacun, le montant total des créances impayées, après avoir demandé à l'organe de contrôle désigné par le canton d'attester l'exactitude des données communiquées. Selon l'art. 64a al. 8 LAMal, le Conseil fédéral désigne les titres jugés équivalents à un acte de défaut de biens. Faisant application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'art. 105i OAMal, aux termes duquel sont assimilés à des actes de défaut de biens au sens de l'art. 64a al. 3 LAMal les décisions d'octroi de prestations complémentaires ou des titres équivalents qui constatent l'absence de ressources financières propres de l'assuré, mandat étant donné aux cantons de désigner les décisions et titres concernés (ATF 141 V 175 consid.”
Die Dreimonatsfrist nach Art. 64a Abs. 1 KVG (in Verbindung mit Art. 105b KVV) ist als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen und bildet keine materielle, zwingende Voraussetzung für die Erhebung der Betreibung.
“In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
“In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art.”
Der Versicherer kann — sofern in den allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen — angemessene administrative Bearbeitungs- bzw. Dossiergebühren verlangen. In der Praxis wurde es als zulässig erachtet, in der Mahnung auf eine solche (z. B. Fr. 50.–) Gebühr hinzuweisen.
“Le litige porte sur le bien-fondé de la décision sur opposition du 28 septembre 2020 rendue par R.________ SA, prononçant la mainlevée de l’opposition formée par le recourant dans le cadre de la poursuite n° [...] de l’Office des poursuites du district [...], plus particulièrement sur les postes intéressant les intérêts et frais de rappel. 3. a) Un des buts principaux de la LAMal est de rendre l’assurance-maladie obligatoire pour l’ensemble de la population en Suisse. Aussi consacre-t-elle le principe de l’obligation d’assurance pour toute personne domiciliée en Suisse (art. 3 al. 1 LAMal ; ATF 129 V 159 consid. 2.1 ; 126 V 265 consid. 3b et la référence citée). Le financement de l'assurance-maladie sociale repose sur les assurés et les pouvoirs publics. Il dépend donc étroitement de l'exécution de leurs obligations pécuniaires par les assurés. Ces derniers sont légalement tenus de s'acquitter du paiement des primes (art. 61 LAMal) et des participations aux coûts (art. 64 LAMal). b) Selon l’art. 64a al. 1 LAMal, lorsque l’assuré n’a pas payé des primes ou des participations aux coûts échues, l’assureur lui envoie une sommation, précédée d’au moins un rappel écrit ; il lui impartit un délai de trente jours et l’informe des conséquences d’un retard de paiement. Si, malgré la sommation, l’assuré ne paie pas dans le délai imparti les primes, les participations aux coûts et les intérêts moratoires dus, l’assureur doit engager des poursuites (al. 2, première phrase). L'art. 105b de l’ordonnance du 27 juin 1995 sur l’assurance-maladie (OAMal ; RS 832.102) précise qu’en cas de non-paiement par l'assuré des primes ou des participations aux coûts, l’assureur envoie la sommation dans les trois mois qui suivent leur exigibilité. Il l’adresse séparément de toute sommation portant sur d’autres retards de paiement éventuels (al. 1). Lorsque l’assuré a causé par sa faute des dépenses qui auraient pu être évitées par un paiement effectué à temps, l’assureur peut percevoir des frais administratifs d’un montant approprié, si une telle mesure est prévue par les conditions générales sur les droits et les obligations de l’assuré (105b al.”
“hiervor erwähnten offenen Positionen noch weitere, zwischenzeitlich beglichene Kostenbeteiligungen enthielt, stellt eine Mahnung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 KVG dar. Im mit «Letzte Mahnung» betitelten und ebenfalls per A-Post Plus zugestellten Schreiben vom 24. Februar 2020 (AB 1.10) wies die Beschwerdeführerin zudem unter Ansetzung einer (weiteren) Zahlungsfrist von 30 Tagen auf die Folgen des Zahlungsverzuges hin, womit das vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren für die geforderten Prämien und Kostenbeteiligungen korrekt durchgeführt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor); darin wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtbezahlung eine Dossier- bzw. Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-- in Rechnung gestellt werde.”
Für fällige Prämien sind Verzugszinsen geschuldet; der Zinssatz beträgt 5 % p.a. Dagegen besteht nach der zitierten Rechtsprechung keine Verzugszinspflicht für ausstehende Kostenbeteiligungen. Die Berechnung der Verzugszinsen durch den Versicherer kann geprüft werden (z. B. mit öffentlich zugänglichen Zinsrechnern).
“50; AB 8) und die Prämien für die Monate Juli 2023 (Fr. 374.70 zuzüglich Differenz von Fr. 28.50; AB 5, 8) sowie September 2023 (Fr. 403.20; AB 11) und Oktober 2023 (Fr. 403.20; AB 14). Nicht inkludiert ist der August 2023. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdegegnerin auch keine Belege eingereicht. Auch die Summe der geltend gemachten Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 1'053.50 (Fr. 263.30 [AB 17], Fr. 221.60 [AB 20]; Fr. 297.75 [AB 23]; Fr. 270.85 [AB 26]) wurde zutreffend ermittelt. 5.5. 5.5.1. Die Beschwerdegegnerin macht darüber hinaus einen bis zum 11. März 2024 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 34.75 geltend. Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. 5.5.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Für ausstehende Kostenbeteiligungen besteht keine Verzugszinspflicht (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 8 zu Art. 64a KVG). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen [ ] erheben [ ]." 5.5.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin erscheint ebenfalls stimmig und hält namentlich der vorgenommenen Überprüfung mit dem im Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) stand. Die vorliegend infrage stehende Nachrechnung betreffend die KVG-Prämie für Juni 2023 von Fr. 28.50 war am 30. Juni 2023 fällig (vgl. AB 8). Daraus ergibt sich bis zum 11. März 2024 ein Zins von Fr.”
Die in Art. 105b KVV vorgeschriebene Zustellfrist für die Zahlungsaufforderung ist eine Ordnungsvorschrift. Ihre Nichteinhaltung führt weder zum Verlust des Anspruchs auf die Ausstände noch zur Unmöglichkeit der betreibungsrechtlichen Durchsetzung; sie kann jedoch die Übernahme der Forderungen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG verzögern und verhindert den Eintritt der Sanktionen nach Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG.
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt; die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderungen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 801 f. N. 1324). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).”
Beispielhafte Praxis: Im Kanton Aargau hat der Kanton die SVA mit der Führung der Liste säumiger Versicherter beauftragt. Gemäss der kantonalen Regelung melden die Versicherer der SVA die betriebenen Schuldner sowie die versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind.
“Der Kanton Aargau hat von der in Art. 64a Abs. 7 KVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die SVA mit der Durchführung der Liste säumiger Versicherter beauftragt (§ 19 Abs. 1 und 2 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 15. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SAR 837.200]). Dabei melden nach § 20 Abs. 1 KVGG die Versicherer der SVA die Schuldnerinnen und Schuldner, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden, sowie alle versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind. Gemäss § 22 Abs. 1 KVGG nimmt die SVA den Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten vor, wenn”
Wenn der Kanton für die rückständigen Leistungen eine Zahlungsgarantie übernimmt, kann die von der Krankenkasse ausgesprochene Verweigerung des Versichererwechsels zurückgenommen werden; in einem solchen Fall war die Verweigerung des Wechsels durch die Kasse nicht begründet.
“Le 29 mai 2019, Mutuel Assurance a indiqué avoir analysé une nouvelle fois la demande de résiliation et l’a exceptionnellement acceptée pour le 31 décembre 2017, puis a avisé le nouvel assureur afin qu’il procède à l’affiliation du recourant rétroactivement au 1er janvier 2018, ce qu’E.________ a refusé (courrier du 19 juin 2019). Le revirement opéré par l’intimée s’explique par le fait qu’elle s’est rendu compte que, pour l’année 2008 (période des factures ouvertes), l’assuré bénéficiait d’une garantie de paiement du canton de domicile, ce qui l’a finalement amenée à renoncer à se prévaloir de l’art. 64a al. 6 LAMal (courrier du 21 octobre 2019). b) L’intimée a fondé son refus de mettre un terme à l’affiliation du recourant, nonobstant son affiliation auprès d’un nouvel assureur, sur la disposition légale qui interdit à l’assuré en retard de paiement de changer d’assureur tant qu’il n’a pas payé intégralement les primes et les participations aux coûts arriérées ainsi que les intérêts moratoires et les frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal). Or, après vérification, l’intimée a constaté que le canton du domicile de l’assuré garantissait le paiement des prestations de 2008 et a donc admis la résiliation du contrat pour le 31 décembre 2017 (cf. courrier du 29 mai 2019). Dans l’intervalle, le nouvel assureur avait toutefois annulé le contrat d’assurance en se fiant aux déclarations de l’intimée (cf. courrier du 16 mars 2018). Le recourant ne bénéficiait donc plus de couverture de la part d’E.________. Il convient de prendre acte du fait que l’intimée a refusé à tort le changement d’assureur quand bien même ne figurent pas au dossier les éléments pour se prononcer sur ce point, lequel n’est toutefois pas remis en cause par l’intimée (cf. courrier du 4 décembre 2019 et mémoire de réponse du 19 août 2020). Cela étant, le recourant s’est retrouvé sans autre couverture d’assurance que celle de l’intimée pendant la période litigieuse ; or l’affiliation à une assurance maladie est obligatoire (cf. considérant 3a ci-dessus). On doit dès lors considérer que les effets de la résiliation ont été reportés au moment de la communication du nouvel assureur du 19 juin 2019 reprenant la protection d’assurance sans interruption, soit dès le 1er juin 2019 (art.”
Art. 64a Abs. 6 KVG greift auch, wenn ausstehende Forderungen aus konkreten Abrechnungen für erbrachte Leistungen bestehen. Mahnungen und Zahlungsbefehle können das Vorliegen solcher Ausstände belegen und damit den Versichererwechsel nach Art. 64a Abs. 6 KVG verhindern.
“Vielmehr geht der Beschwerdeführer sinngemäss davon aus, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin zu hoch sei und er beantragt insbesondere, dass das H. -Zentrum als Hausarzt anzuerkennen und ausserdem seine Kündigung vom 9. November 2021 zu akzeptieren sei. 4.2 Vorweg ist in Bezug auf die Kündigung des Beschwerdeführers anzumerken, dass diese weder Thema der (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 29. Dezember 2021 noch des Einspracheentscheides vom 4. Mai 2022 war, weshalb sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln kann. In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). 4.3 Aus den mit der Vernehmlassung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Versicherungsverhältnis eine Kostenbeteiligung von ursprünglich insgesamt Fr. 3'101.60 für im Zeitraum April 2020 - September 2020 vorgenommene Behandlungen gestützt auf die Abrechnungen Nr. B. (Fr. 593.80) und Nr. C. (Fr. 533.50) vom 10. August 2020, die Abrechnung Nr. D. (Fr. 1'404.30) vom 14. September 2020 und die Abrechnung Nr. E. (Fr. 570.--) vom 19. Oktober 2020, gesamthaft Fr. 3'101.60, geltend gemacht hat. Die geltend gemachten Forderungen wurden mit Schreiben vom 15. November 2020 (Abrechnungen Nr. B. und Nr. C. und die Abrechnung Nr. D. ) und vom 15. Dezember 2020 (Abrechnung Nr. E. ) angemahnt. Die entsprechenden Zahlungsaufforderungen erfolgten am 15. Dezember 2020 (Abrechnungen Nr. B. , Nr. C. und Nr. D. ) und am 21. Januar 2021 (Abrechnung Nr. E. ). Im Zahlungsbefehl Nr. F. vom 10. März 2021 wurden Kostenbeteiligungen von Fr. 2'328.41 sowie Fr. 732.09 zuzüglich administrative Kosten von insgesamt Fr.”
Der Kanton subrogiert sich nicht in die Rechte des Versicherers; der Versicherer bleibt alleiniger Gläubiger und ist befugt, die offenen Forderungen (z. B. durch Fortführung der Betreibung oder durch Einziehung) geltend zu machen. Der Versicherer hat gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG die Verlustscheine bzw. gleichwertigen Titel aufzubewahren und kann die Hälfte der zurückgeforderten Beträge einbehalten.
“Même si le canton prend en charge 85% des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré, l'assureur reste le seul et unique créancier de l'assuré. L'art. 64a LAMal ne prévoit pas une subrogation du canton dans les droits de l'assureur à concurrence du montant pris en charge. D'après la volonté claire du législateur, l'assureur demeure seul habilité à obtenir le paiement des créances impayées, que ce soit par le biais de la poursuite pour dettes au sens de la LP ou d'une convention de remboursement. Conformément à l'art. 64a al. 5 LAMal, l'assureur est ainsi tenu de garder les actes de défaut de biens et les titres équivalents afin de pouvoir faire valoir ces titres au-delà et indépendamment de la prise en charge par le canton jusqu'au paiement intégral des créances arriérées. Afin d'inciter l'assureur à obtenir ce paiement, l'art. 64a al. 5 LAMal prévoit expressément que celui-ci puisse conserver la moitié des montants récupérés (ATF 141 V 175 consid. 4.4 et les références). En d'autres termes, indépendamment des art. 64a LAMal et 105i OAMal, seul l'assureur-maladie peut obtenir le paiement des créances impayées. Le canton n'a pas le pouvoir d'empêcher un assureur-maladie de mettre en poursuite un assuré. Lorsque, comme en l’espèce, l'assuré ne paie pas ses primes d'assurance-maladie et les participations aux coûts, son assureur-maladie doit, conformément à l'art. 64a al. 2 LaMal, faire valoir ses prétentions par la voie de l'exécution forcée. 3.3.3 Il convient encore de relever que l'argumentation du recourant selon laquelle sa cause n'est pas vouée à l'échec, motif pris que la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice et le Tribunal fédéral doivent établir si la « pratique » consistant à le condamner systématiquement à des frais alors qu'il ne peut, sans sa faute, payer ses primes et les participations aux coûts, puis à le débouter systématiquement, est arbitraire, semble dénué de pertinence. En effet, dès lors que le recourant n'a pas obtenu gain de cause dans les – nombreuses procédures antérieures de recouvrement, il sait que ses griefs sont mal fondés.”
Der Versicherer muss den Versand und den Empfang der schriftlichen Mahnung nachweisen; das Nichteinhalten der formellen Vorgaben von Art. 64a KVG kann dazu führen, dass Betreibungskosten bzw. Mahnspesen nicht zugesprochen werden. Gleichzeitig ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Mahn‑ und Verzugsspesen grundsätzlich zulässig sind, wenn sie in den vertraglichen Bestimmungen vorgesehen und bereits in der Mahnverfahren‑Korrespondenz dem Versicherten belastet worden sind.
“Detto che premi e parte delle partecipazioni sono dovuti, occorre qui verificare, prima di analizzare le pretese violazioni di varie norme della CEDU e della Costituzione federale invocate apoditticamente dal ricorrente, se la Cassa abbia correttamente, o meno, ossequiato la procedura prevista dall’art. 64a LAMal, da un lato, e dalle norme dell’OAMal dall’altro. RI 1 ha contestato di avere ricevuto i richiami del pagamento dei premi e delle partecipazioni, rispettivamente le diffide. La Cassa da parte sua, invitata a comprovare l’invio e la ricezione di richiami e di diffide (quelle consegnate agli atti ai doc. 11 a 22 inc.”
“In concreto, come detto, l’unico sollecito che gli atti di causa dimostrano come ricevuto dal ricorrente è il doc. 6 dell’inc. 36.2024.35, a fronte del quale egli ha chiesto una proroga del pagamento mediante messaggio di posta elettronica del 31 agosto 2023 (doc. 8) concesso dalla Cassa (con lettera 31 agosto 2023) sino alla fine del mese di settembre 2023 (doc. 9 medesimo incarto). Null’altro. Tale documento non adempie, ad esso solo, i presupposti formali dell’art. 64a LAMal come preteso dalla giurisprudenza. La Cassa non ha provato quindi di avere seguito correttamente la procedura (come invocato dal ricorrente) e RI 1 può qui solo essere riconosciuto debitore dei premi e della partecipazione ai costi di cura della figlia, ma non può essere condannato al pagamento delle spese amministrative pretese dall’assicuratore. Neppure il rigetto dell’opposizione ai PE __________ e __________, oggetto delle decisioni contestate, può essere confermata in questa sede. In buona sostanza, anche se la Cassa ritiene la circostanza inverosimile, non può essere escluso che le sollecitazioni e le diffide (di cui copia è agli atti) non siano pervenute al ricorrente, questo per un difetto in seno ai servizi postali, per un errore del postino recapitante, per lo smarrimento dei plichi o per qualsiasi altra ragione. CO 1 medesima ricorda come, in genere, essa trasmette solleciti e diffide per lettera semplice (Posta B2 commerciale), salvo eccezioni per cui fa capo alla posta A-Plus (che contrariamente all’assunto del ricorrente è più che ampiamente sufficiente per dimostrare il recapito al destinatario, si veda in merito la STCA”
“Les coûts concernés par les décomptes de participation aux coûts ne sont par ailleurs pas contestés en tant que tels par le recourant, qui n’a jamais mis en doute la réalité ou la justification des prestations ayant donné lieu à leur facturation. Partant, c’est à juste titre que sur ce point, l’intimé a levé l’opposition du recourant. 3. a) Une caisse-maladie peut réclamer le paiement – dans une mesure appropriée – des frais de sommation et des frais supplémentaires causés par le retard de l’assuré lors du versement des primes et de la participation aux coûts, à la condition que ces frais, qu’un paiement en temps utile aurait permis d’éviter, soient imputables à une faute de l’assuré. Une telle mesure doit toutefois être prévue expressément par les dispositions générales sur les droits et obligations des assurés (art. 105b al. 2 OAMal; ATF 125 V 26 cons. 2c et les références). Une clause générale suffit, sans qu’il soit nécessaire qu’elle mentionne les montants concrets dus par l’assuré (Bühler/Egle in, Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, ch. 13 ad art. 64a LAMal). La prise en compte, dans le cadre des poursuites, des frais de traitement suppose en outre qu’ils aient déjà été mis à charge de l’assuré dans le cadre de la procédure de sommation. Le procédé qui consiste à mettre à la charge de l’assuré, pour la première fois dans le cadre des poursuites, des frais de traitement qui n’auraient pas au préalable été mentionnés dans le cadre de la procédure de sommation n’est pas admissible (cf. arrêt du Tribunal des assurances sociales du canton de Zürich du 31.03.2017 [KV.2016.00008] cons. 4.2). En l’espèce, le chiffre 14.2 du Règlement de l’intimée pour les assurances selon la LAMal, les dépenses de la CSS pour frais de sommation et de poursuites sont à la charge de la personne assurée. Cette disposition est suffisante pour mettre à la charge de l’assuré les frais dus à son retard. La décision attaquée met les frais de traitement ascendant à 250 francs à charge de l’assuré, sans les détailler. Il ressort du dossier que chacune des huit sommations a mis un montant de 20 francs à la charge de l’assuré à titre de frais de sommation, soit un montant total de 160 francs.”
Bei unbezahlten Kostenbeteiligungen (Franchise/Selbstbehalt) hat der Krankenversicherer gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG die Betreibung einzuleiten. Das Vollstreckungsverfahren kann bereits ohne vorherige formelle Verfügung eingeleitet werden; erhebt die betroffene Person Rechtsvorschlag, kann der Versicherer nachträglich eine Verfügung erlassen, die — unter Bezugnahme auf die hängige Betreibung — den Rechtsvorschlag ganz oder teilweise aufhebt und die Fortsetzung der Betreibung ermöglicht.
“-- je Kalenderjahr (Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei Verzug in der Bezahlung von Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist ist der Krankenversicherer von Gesetzes wegen verpflichtet, die Betreibung anzuheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 1324). 2.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Versicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl.”
“Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt.”
“Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei Verzug in der Bezahlung von Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist ist der Krankenversicherer von Gesetzes wegen verpflichtet, die Betreibung anzuheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 1324). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Versicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich - gegebenenfalls auch nur teilweise - als aufgehoben erklärt.”
Bei nachgelagerter Fakturierung darf ein angestrebter Wechsel der versicherten Person nicht verunmöglicht werden; ein derartiges Vorgehen würde zudem einen zusätzlichen administrativen Mehraufwand für die Versicherer bedeuten.
“Sodann würde die Möglichkeit einer Abweichung vom Vorauszahlungsprinzip zu mutmasslich diversen Schwierigkeiten führen. Nachdem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der monatlichen Prämienzahlung abgewichen werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_317/2019 vom 24. September 2019 E. 8.1), würde sich folglich bei einer Abweichung vom Vorauszahlungsprinzip die Frage stellen, für welchen Zeitraum vor der Begleichung der Prämienrechnung ein Versicherer bereits leistungspflichtig wäre, und wäre zudem die jederzeitige Gewährleistung einer selbsttragenden Finanzierung des Krankenversicherers gefährdet (vgl. Urteil des EVG vom 14. August 2006 K 72/05; in RKUV 4/2006 S. 324 ff, S. 333). Im Weiteren sieht Art. 64a Abs. 6 KVG vor, dass säumige versicherte Personen den Versicherer nicht wechseln können, solange die ausstehenden Prämien nicht bezahlt sind. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine nachgelagerte Fakturierung einen angestrebten Wechsel durch die versicherte Person nicht verunmöglichen darf, was einen zusätzlichen administrativen Mehraufwand für die Versicherer generieren würde, was die Beschwerdeführerin vorliegend ja gerade zu vermeiden versuchte (vgl. BAG-act. 8 und 12).”
Bei längerer Inhaftierung kann eine an den zivilrechtlichen Wohnsitz zugestellte Mahnung ihren Zweck erfüllen, weil Inhaftierte bzw. deren Betreuer/Angehörige die Post am Wohnsitz wahrnehmen bzw. damit betraut werden können. Ob in konkreten Fällen zudem ein Rechtsstillstand gemäss Art. 60 SchKG besteht, ist gesondert zu prüfen.
“Selbst wenn zu Beginn einer Haft die (finanziellen) Verpflichtungen des Lebens für Betroffene eine nur untergeordnete Rolle spielen dürften und zu diesem Zeitpunkt auch nicht erwartet werden kann, dass Betroffene sich darum kümmern, ändert sich dies mit Fortdauer der Haft. Im Zeitpunkt der Mahnung vom 11. August 2021 (act. G 6.15) war der Beschwerdeführer bereits seit über drei Monaten inhaftiert. Damit hätte er aber bei gehöriger Sorgfalt von den Mahnungen Kenntnis nehmen können, nachdem sich Betroffene auch in Haft um ihre persönlichen Belange, auch die zugestellte Post am Wohnsitz, kümmern resp. Betreuer/innen und/oder Angehörige/Dritte damit betraut werden können. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin kam denn auch nicht unerwartet, nachdem der Beschwerdeführer bereits vor seiner Inhaftierung unbezahlte Prämienrechnungen erhalten hatte (act. G 6.4-9). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch in Würdigung der vorliegend nicht alltäglichen Umstände die Mahnung vom 11. August 2021 mit Zahlungsfrist bis 15. September 2021, zugestellt an den zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers, ihren Zweck erfüllen konnte, womit Art. 64a Abs. 1 KVG nicht verletzt ist resp. diese Bestimmung der Einleitung der Betreibung nicht entgegenstand. Weiter macht Rechtsanwältin Zürcher geltend, dass für den inhaftierten und damals nicht vertretenen Beschwerdeführer bezüglich der relevanten Betreibungen gestützt auf Art. 60 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein Rechtsstillstand bestanden habe (act. G 23). Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte gemäss Art. 60 SchKG eine Frist zur Bestellung eines solchen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. Durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers ab dem 5. Mai 2021 liegt ein Anwendungsfall von Art. 60 SchKG vor. Es ist zumindest erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 30. August 2022 keinen Vertreter hatte. Ob ihm das Betreibungsamt eine Frist zur Bestellung eines solchen gesetzt hat, geht aus den Akten nicht hervor, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes dahingestellt bleiben.”
Die Grundlage der Prämienpflicht ergibt sich aus Art. 61 ff. KVG; Art. 64a KVG regelt das Vorgehen des Versicherers bei Nichtzahlung (insbesondere die Möglichkeit, nach Mahnung und Fristsetzung die Betreibung einzuleiten). In den zitierten Entscheiden wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt habe, inwiefern durch das Verhalten der Versicherer oder Dritter die Tatbestände des Betrugs, der Urkundenfälschung oder der Nötigung erfüllt sein sollen; damit seien keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für strafbare Handlungen ersichtlich und die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt.
“Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausführt, ergibt sich die Pflicht zur Leistung von Versicherungsprämien in aller Klarheit aus Art. 61 ff. KVG. In Art. 64a KVG ist zudem geregelt, wie der Versicherer vorzugehen hat, falls eine versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Insbesondere ist der Versicherer gehalten, die Betreibung anzuheben, sofern die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist bezahlt (Art. 64a Abs. 2 KVG). Der Beschwerdeführer legt in vorliegendem Fall nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, inwiefern Urkunden gefälscht, Nötigungshandlungen vorgenommen oder Betrugshandlungen begangen worden sein sollen, weshalb offensichtlich ist, dass weder der Tatbestand des Betrugs noch derjenige der Nötigung oder Urkundenfälschung erfüllt ist. Somit erhellt, dass die Beschuldigten durch die vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen klarerweise keinen Straftatbestand erfüllt haben, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.”
“Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2024 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, der Umstand, dass bei einer Versicherung Prämien geschuldet seien, die bezahlt werden müssen, sei grundsätzlich logisch und ergebe sich aus Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). In Art. 64a KVG sei überdies geregelt, wie der Versicherer vorzugehen habe, sollte eine versicherte Person die Prämien nicht bezahlen. Der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, inwiefern Urkunden gefälscht oder Betrugshandlungen begangen worden sein sollen, weshalb offensichtlich sei, dass weder der Tatbestand des Betrugs noch derjenige der Urkundenfälschung erfüllt sei. Die Einleitung einer Betreibung bei einem säumigen Versicherten stütze sich auf eine gesetzliche Grundlage, sodass keine Nötigung vorliege. Somit seien offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen worden und das Verfahren sei folglich nicht anhand zu nehmen.”
“Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2024 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, der Umstand, dass bei einer Versicherung Prämien geschuldet seien, die bezahlt werden müssen, sei grundsätzlich logisch und ergebe sich aus Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). In Art. 64a KVG sei überdies geregelt, wie der Versicherer vorzugehen habe, sollte eine versicherte Person die Prämien nicht bezahlen. Der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, inwiefern Urkunden gefälscht oder Betrugshandlungen begangen worden sein sollen, weshalb offensichtlich sei, dass weder der Tatbestand des Betrugs noch derjenige der Urkundenfälschung erfüllt sei. Die Einleitung einer Betreibung bei einem säumigen Versicherten stütze sich auf eine gesetzliche Grundlage, sodass keine Nötigung vorliege. Somit seien offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen worden und das Verfahren sei folglich nicht anhand zu nehmen.”
Die Rechtsprechung hat Administrations-/Mahngebühren von insgesamt CHF 50 pro ausstehender Rechnung in konkreten Fällen als verhältnismässig anerkannt; dies wurde im Zusammenhang mit Art. 64a (LAMal/KVG) so beurteilt.
“d) Lorsque l’assuré a causé par sa faute des dépenses qui auraient pu être évitées par un paiement en temps opportun, l’assureur peut percevoir, dans une mesure appropriée, des frais administratifs, si une telle mesure est prévue par les conditions générales sur les droits et les obligations de l’assuré (art. 105b al. 2 OAMal ; ATF 125 V 276). Les frais de poursuite incombent dans ce cas au débiteur (TF 9C_88/2014 du 24 février 2014 consid. 3.2 ; TFA K 21/04 du 5 juillet 2004 consid. 3 ; art. 68 al. 1 LP). 5. a) En l’occurrence, les factures de primes litigieuses ont toutes fait l’objet d’un rappel et d’une mise en demeure. Les rappels relatifs aux primes d’avril à septembre 2019 ont été adressés au recourant les 16 mai, 13 juin, 11 juillet, 15 août, 12 septembre et 12 octobre 2019. Ils ont été suivis de sommations les 13 juin, 11 juillet, 15 août, 12 septembre, 12 octobre et 14 novembre 2019, puis d’une réquisition de poursuite le 3 février 2020. Le commandement de payer a été précédé d’une série de factures, rappels et sommations, permettant au recourant d’identifier clairement les montants à payer, notamment les frais supplémentaires engendrés. De fait, la procédure de recouvrement a été appliquée conformément aux dispositions de l’art. 64a LAMal. b) L’intimée réclame une créance de primes de 2'980 fr. 80 (6 x 496 fr. 80) correspondant aux primes dues pour les mois d’avril à septembre 2019. Cette créance n’est d’ailleurs pas contestée par le recourant, lequel admet ne pas s’en être acquitté et n’a procédé à aucun versement de quelque montant que ce soit en faveur de l’intimée. c) La poursuite n° [...] mentionne également des intérêts moratoires à 5 % l’an dès le 31 janvier 2020 sur le montant de 2'980 fr. 80 et des intérêts échus pour un montant de 94 fr. 75. Ces montants, non contestés, ne prêtent pas flanc à la critique. d) Pour chaque facture en souffrance, les frais administratifs (de sommation [30 fr.] et de gestion [20 fr.]) ont totalisé 50 fr. ce qui correspond à une créance de 300 fr. (6 x 50 fr.). L’art. 20 al. 4 des CGA applicables au contrat prévoit que « D.________ facture des frais et des intérêts moratoires raisonnables en cas de sommations et de poursuites ». Le Tribunal fédéral a notamment considéré comme proportionnés des frais administratifs globaux de 50 fr.”
Bei einem Verlustschein umfasst die für einen Versichererwechsel gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG erforderliche «vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände» den im Verlustschein verurkundeten Gesamtbetrag, auch wenn der Kanton einen Anteil (z.B. 85 %) übernommen hat. War die versicherte Person mit dem Verlustschein in Kenntnis, kann der Wechsel verweigert werden.
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). In Abweichung von der Regelung in Art. 7 KVG sieht Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleiben die hier nicht weiter interessierenden zwingenden Gründe für einen Versichererwechsel nach Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG. Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person gemäss Art. 105l Abs. 1 KVV ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV. Bei Verlustscheinen bezieht sich die «vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände» alsdann auf den Gesamtbetrag der darin verurkundeten Forderung, selbst wenn der Kanton einen Anteil von 85 % gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG übernommen hat (BGE 144 V 380).”
“hiervor dargelegt, ist ein Wechsel des Krankenversicherers gesetzlich verboten, solange noch ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Die Ausstände im Zeitraum vom April 2018 bis Ende Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 6'305.80 (act. 10) sind ausgewiesen und wurden dem Beschwerdeführer dargelegt. Darüber hinaus besteht ein Verlustschein vom 29. April 2019 in der Höhe von Fr. 4'262.80 (act. 26), der ebenfalls noch offen ist. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 144 V 380 E. 6.3 ausführt, umfasst die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände auch die in einem Verlustschein verurkundete Forderung. Von diesem Verlustschein hatte der Beschwerdeführer auch ohne Schlussabrechnung durch die Beschwerdegegnerin bereits seit längerer Zeit Kenntnis. Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer somit zu Recht den Versicherungswechsel per 31. Dezember”
Die Fortsetzung der Betreibung setzt eine rechtskräftige Entscheidungsgrundlage voraus, die die Anspruchsberechtigung feststellt und gegebenenfalls die Opposition ausdrücklich aufhebt. Es steht dem Versicherer frei, verschiedene vollstreckbare Forderungen — auch gleichartiger Natur — durch eine oder mehrere separate Betreibungsbegehren einzufordern; die wiederholte Einleitung getrennter Betreibungen für einzelne Rechnungen ist nicht schon wegen der Zahl per se missbräuchlich. Die Kosten der Betreibung werden durch die Mainlevée nicht berührt, soweit sie gesetzlich geschuldet sind.
“La continuation de la poursuite ne pourra ensuite être requise que sur la base de la décision passée en force qui écarte expressément l'opposition (arrêt du Tribunal fédéral 9C_414/2015 du 16 octobre 2015 consid. 4.2.1). Dans sa décision, l'autorité administrative prononcera non seulement une décision au fond selon le droit des assurances sociales sur l'obligation pécuniaire de l'assuré, mais elle statuera simultanément sur l'annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée (arrêt du Tribunal fédéral des assurances K 63/05 du 26 juin 2006 consid. 7.2). En effet, le juge des assurances est le juge ordinaire selon l'art. 79 LP (ATF 109 V 46 consid. 4) 8.2 L’assureur est libre de décider de recouvrer différentes créances exécutoires, même de nature identique, par le biais d’une seule ou plusieurs réquisitions de poursuite, pour autant que la poursuite soit intentée dans l’intérêt d’une application conforme au droit de la procédure prévue à l’art. 64a LAMal. Le simple fait que l’assureur adresse une réquisition de poursuite distincte pour chaque facture, par exemple mensuellement, ne constitue pas en soi un procédé abusif (Ivo BÜHLER / Cliff EGLE, op. cit., n° 12 ad art. 64a LAMal). 8.3 Les frais de poursuite ne font pas l’objet de la mainlevée, dès lors qu’ils sont dus de par la loi, en vertu de l’art. 68 LP (RAMA 6/2004 p. 465 consid. 5.3.2). 9. En l’espèce, la recourante, dans ses très nombreuses écritures, se contente de répéter les arguments déjà maintes fois soulevés, qui sont en substance que l’affiliation de sa fille auprès de l’intimée ne serait pas valable faute de contrat signé par elle, que l’intimée devrait réclamer les montants dus à son ex-époux et que sa vie privée aurait été violée en raison de l’envoi de factures à un tiers. Ces arguments ont déjà été écartés tant par la chambre de céans que par le Tribunal fédéral dans plusieurs arrêts, qui ont confirmé l’affiliation de la fille de la recourante auprès de l’intimée en 2014. En vertu de l’autorité de chose jugée, ces points n’ont pas à être réexaminés. La fille de la recourante a été valablement affiliée auprès de l’intimée et la loi prévoit que l’assuré en retard de paiement ne peut pas changer d’assureur tant qu’il n’a pas payé intégralement les primes et les participations aux coûts arriérées ainsi que les intérêts moratoires et les frais de poursuite (art.”
Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, hat der Versicherer sie darüber zu informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt sind (vgl. Art. 105l Abs. 2 KVV).
“Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 119 V 331 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar.”
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV).”
Nach mindestens einer schriftlichen Mahnung ist der Versicherten eine Zahlungsaufforderung zuzustellen; es ist eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und auf die in Abs. 2 genannten Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (z. B. die Einleitung der Betreibung bei weiterem Verzug).
“Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
“Nach Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu bezahlen. Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).”
“Die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 beteiligen sich die versicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Franchise gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr (Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei Verzug in der Bezahlung von Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist ist der Krankenversicherer von Gesetzes wegen verpflichtet, die Betreibung anzuheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 1324). 2.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Versicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen.”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
Reglementarische Grundlagen ohne ausdrückliche Betragsspezifikation genügen, um Bearbeitungs‑ und Mahngebühren dem Prämien‑/Kostenbeteiligungsschuldner aufzuerlegen; die konkreten Beträge können in den Mahnungen bzw. Zahlungsaufforderungen angegeben werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Kosten in der Betreibung ist, dass sie zuvor bereits in der Sommation bzw. Zahlungsaufforderung ausgewiesen wurden.
“Eine Grundlage für die Erhebung der vorliegend infrage stehenden Gebühren, die wegen des Zahlungsverzuges erhoben wurden, liegt somit vor. Eine exaktere reglementarische Regelung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen der Versicherung [...], Ausgabe 2022" (AB 3). Gemäss Rechtslehre ist es aber zulässig, in der entsprechenden Reglementsbestimmung keine konkreten Beträge zu nennen, sondern die Kostentragungspflicht der Bearbeitungskosten dem Prämienschuldner generell zu übertragen (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 13 zu Art. 64a KVG). Vorliegend finden sich in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. Demnach beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 5 und AB 6).”
“Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich auch keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen der Versicherung [...], Ausgabe 2022" (AB 4). Gemäss Rechtslehre ist es aber zulässig, in der entsprechenden Reglementsbestimmung keine konkreten Beträge zu nennen, sondern die Kostentragungspflicht der Bearbeitungskosten dem Prämienschuldner generell zu übertragen (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 13 zu Art. 64a KVG). Vorliegend finden sich in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 6, AB 7, AB 9, AB 10, AB 12, AB 13, AB 15, AB 16, AB 18, AB 19, AB 21, AB 22, AB 24, AB 25, AB 27 und AB 28).”
“Les coûts concernés par les décomptes de participation aux coûts ne sont par ailleurs pas contestés en tant que tels par le recourant, qui n’a jamais mis en doute la réalité ou la justification des prestations ayant donné lieu à leur facturation. Partant, c’est à juste titre que sur ce point, l’intimé a levé l’opposition du recourant. 3. a) Une caisse-maladie peut réclamer le paiement – dans une mesure appropriée – des frais de sommation et des frais supplémentaires causés par le retard de l’assuré lors du versement des primes et de la participation aux coûts, à la condition que ces frais, qu’un paiement en temps utile aurait permis d’éviter, soient imputables à une faute de l’assuré. Une telle mesure doit toutefois être prévue expressément par les dispositions générales sur les droits et obligations des assurés (art. 105b al. 2 OAMal; ATF 125 V 26 cons. 2c et les références). Une clause générale suffit, sans qu’il soit nécessaire qu’elle mentionne les montants concrets dus par l’assuré (Bühler/Egle in, Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, ch. 13 ad art. 64a LAMal). La prise en compte, dans le cadre des poursuites, des frais de traitement suppose en outre qu’ils aient déjà été mis à charge de l’assuré dans le cadre de la procédure de sommation. Le procédé qui consiste à mettre à la charge de l’assuré, pour la première fois dans le cadre des poursuites, des frais de traitement qui n’auraient pas au préalable été mentionnés dans le cadre de la procédure de sommation n’est pas admissible (cf. arrêt du Tribunal des assurances sociales du canton de Zürich du 31.03.2017 [KV.2016.00008] cons. 4.2). En l’espèce, le chiffre 14.2 du Règlement de l’intimée pour les assurances selon la LAMal, les dépenses de la CSS pour frais de sommation et de poursuites sont à la charge de la personne assurée. Cette disposition est suffisante pour mettre à la charge de l’assuré les frais dus à son retard. La décision attaquée met les frais de traitement ascendant à 250 francs à charge de l’assuré, sans les détailler. Il ressort du dossier que chacune des huit sommations a mis un montant de 20 francs à la charge de l’assuré à titre de frais de sommation, soit un montant total de 160 francs.”
Art. 64a Abs. 5 berechtigt den Versicherer, 50 % der von der versicherten Person eingetriebenen Beträge zu behalten; der Kanton tritt nicht in die Rechte des Versicherers und kann diese gesetzliche Einbehaltung nicht verhindern.
“D’une part, il y a lieu de rappeler au recourant que si c’est bien la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice qui est compétente pour connaître du recours qu’il a interjeté contre la décision sur opposition de C______ SA du 13 novembre 2020 (art. 134 al. 1 let. a ch. 4 LOJ), c’est en revanche le président du Tribunal civil qui statue sur l’octroi ou non de l’assistance juridique (art. 10 al. 3 LPA; art. 1 al. 1 RAJ). D’autre part, les art. 64a LAMal et 105i OAMal n'interfèrent pas dans la relation contractuelle entre assureur et assuré. Même si le canton prend en charge 85% des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré, l'assureur reste le seul et unique créancier de l'assuré. L'art. 64a LAMal ne prévoit pas une subrogation du canton dans les droits de l'assureur à concurrence du montant pris en charge. D'après la volonté claire du législateur, l'assureur demeure seul habilité à obtenir le paiement des créances impayées, que ce soit par le biais de la poursuite pour dettes au sens de la LP ou d'une convention de remboursement. Conformément à l'art. 64a al. 5 LAMal, l'assureur est ainsi tenu de garder les actes de défaut de biens et les titres équivalents afin de pouvoir faire valoir ces titres au-delà et indépendamment de la prise en charge par le canton jusqu'au paiement intégral des créances arriérées. Afin d'inciter l'assureur à obtenir ce paiement, l'art. 64a al. 5 LAMal prévoit expressément que celui-ci puisse conserver la moitié des montants récupérés (ATF 141 V 175 consid. 4.4 et les références). En d'autres termes, indépendamment des art. 64a LAMal et 105i OAMal, seul l'assureur-maladie peut obtenir le paiement des créances impayées. Le canton n'a pas le pouvoir d'empêcher un assureur-maladie de mettre en poursuite un assuré. Lorsque, comme en l’espèce, l'assuré ne paie pas ses primes d'assurance-maladie et les participations aux coûts, son assureur-maladie doit, conformément à l'art. 64a al. 2 LaMal, faire valoir ses prétentions par la voie de l'exécution forcée. 3.3.3 Il convient encore de relever que l'argumentation du recourant selon laquelle sa cause n'est pas vouée à l'échec, motif pris que la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice et le Tribunal fédéral doivent établir si la « pratique » consistant à le condamner systématiquement à des frais alors qu'il ne peut, sans sa faute, payer ses primes et les participations aux coûts, puis à le débouter systématiquement, est arbitraire, semble dénué de pertinence.”
Als Ausstände im Sinn von Art. 64a Abs. 6 KVG gelten nach der Rechtsprechung auch Forderungen, die in einem Verlustschein vermerkt sind; solche offenen Verlustscheine können daher den Wechsel des Krankenversicherers verhindern.
“hiervor dargelegt, ist ein Wechsel des Krankenversicherers gesetzlich verboten, solange noch ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Die Ausstände im Zeitraum vom April 2018 bis Ende Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 6'305.80 (act. 10) sind ausgewiesen und wurden dem Beschwerdeführer dargelegt. Darüber hinaus besteht ein Verlustschein vom 29. April 2019 in der Höhe von Fr. 4'262.80 (act. 26), der ebenfalls noch offen ist. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 144 V 380 E. 6.3 ausführt, umfasst die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände auch die in einem Verlustschein verurkundete Forderung. Von diesem Verlustschein hatte der Beschwerdeführer auch ohne Schlussabrechnung durch die Beschwerdegegnerin bereits seit längerer Zeit Kenntnis. Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer somit zu Recht den Versicherungswechsel per 31. Dezember”
“hiervor dargelegt, ist ein Wechsel des Krankenversicherers gesetzlich verboten, solange noch ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Die Ausstände im Zeitraum vom April 2018 bis Ende Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 6'305.80 (act. 10) sind ausgewiesen und wurden dem Beschwerdeführer dargelegt. Darüber hinaus besteht ein Verlustschein vom 29. April 2019 in der Höhe von Fr. 4'262.80 (act. 26), der ebenfalls noch offen ist. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 144 V 380 E. 6.3 ausführt, umfasst die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände auch die in einem Verlustschein verurkundete Forderung. Von diesem Verlustschein hatte der Beschwerdeführer auch ohne Schlussabrechnung durch die Beschwerdegegnerin bereits seit längerer Zeit Kenntnis. Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer somit zu Recht den Versicherungswechsel per 31. Dezember”
Säumnis im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG beginnt mit der Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. Art. 105l Abs. 1 KVV). Ab diesem Zeitpunkt greift das in Art. 64a Abs. 6 KVG geregelte Verbot des Versichererwechsels, solange die ausstehenden Beträge vollständig nicht beglichen sind.
“Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 119 V 331 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar.”
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind. Gemäss Art. 101a KVV stehen die besonderen Versicherungsformen, worunter u.a. die wählbaren Franchisen fallen, nach den Artikeln 93-101 für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen, nicht offen. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht streitig ist, dass die Prämienrechnungen ursprünglich materiell fehlerhaft waren, indem infolge des Wohnsitzwechsels sowie des damit einhergehenden Grenzgängerstatus höhere Prämien zu entrichten gewesen wären, da diese nach dem Wohnsitzstaat zu berechnen sind, und lediglich die gesetzlich vorgesehene Franchise festgelegt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art.”
Leistet die versicherte Person die geschuldete Zahlung unter Vorbehalt des Ausgangs eines hängigen Verfahrens, kann dadurch eine Betreibung und eine allfällige Eintragung in das Register der säumigen Versicherten vermieden werden. Eine solche unter Vorbehalt geleistete Zahlung kann zurückgefordert werden, falls das hängige Verfahren zugunsten der versicherten Person entschieden wird.
“Der Beschwerdeführer geht davon aus, ihm drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Hinblick auf Betreibungsfolgen und eine allfällige Eintragung im Register der säumigen Versicherten (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG; § 19 Abs. 1 und 2 lit. d und § 20 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 [KVGG; SAR 837.200], wonach die Versicherer die Schuldnerinnen und Schuldner an die kantonale Sozialversicherungsanstalt melden, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden, sowie alle versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind; BGE 149 V 108 E. 3). Ein irreparabler Nachteil wäre freilich vermeidbar, indem der Beschwerdeführer die Kostenbeteiligung unter Vorbehalt des Ausgangs des Rechtsverweigerungsverfahrens leistet und damit eine Betreibung und eine allfällige Eintragung im Register der säumigen Versicherten abwendet. Eine solche Zahlung könnte rückgängig gemacht werden, wenn das hängige Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde. Die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher nicht erfüllt.”
Nach mindestens einer schriftlichen Mahnung muss der Versicherer der säumigen versicherten Person eine Zahlungsaufforderung zustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinweisen. Die Zahlungsaufforderung ist, gestützt auf Art. 105b Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 64a Abs. 1 KVG, spätestens drei Monate nach Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Ausständen zuzustellen. Die Dreimonatsfrist ist als Ordnungsvorschrift zu verstehen; ihre Nichteinhaltung hemmt den Anspruch auf die Ausstände oder deren betreibungsrechtliche Durchsetzung nicht.
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221).”
“Nach Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu bezahlen. Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).”
“60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. 4. 4.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 4.2. 4.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.2.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG). 4.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
“Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind gestützt auf Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV zu mahnen und in Betreibung zu setzen. Dabei muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 1 KVG der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinweisen. Die Zahlungsaufforderung ist nach Art. 105b Abs. 1 KVV spätestens drei Monate nach Fälligkeit des entsprechenden Ausstands und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zuzustellen. Anzumerken ist, dass es sich hierbei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 801 Rz 1324). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung nicht, so muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen.”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995, in der ab Januar 2012 geltenden Fassung). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 1324).”
Der Versicherer hat der versicherten Person nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Nach Art. 105b Abs. 1 KVV ist die Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit Art. 64a spätestens drei Monate ab Fälligkeit zuzustellen und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen.
“Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
“60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. 4. 4.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 4.2. 4.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.2.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG). 4.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
“Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11.”
Kündigt eine säumige versicherte Person, hat der Versicherer sie nach Art. 105l KVV rechtzeitig darüber zu informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt sind; die Information hat so früh zu erfolgen, dass die versicherte Person die Möglichkeit hat, die Ausstände vor Ablauf der Kündigungsfrist zu begleichen.
“Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3).”
“Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3).”
“Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3).”
Art. 64a Abs. 1 KVG verlangt mindestens eine schriftliche Mahnung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine einzelne schriftliche Mahnung ausreichen kann; auch mehrfache Mahnschreiben wurden in den zitierten Entscheiden als mit Art. 64a Abs. 1 KVG vereinbar betrachtet. Sind die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 KVG erfüllt, kann der Versicherer die Zahlungsaufforderung zustellen und bei Nichtbezahlung das Vollstreckungsverfahren (Betreibung/Rechtsöffnung) weiterverfolgen.
“Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid mit Blick auf die Beschwerde halten lässt. 3. 3.1. Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1985 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 3.2. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 KVV ist jede versicherte Person verpflichtet, für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). 3.4. In Art. 2 KVV werden die Personen genannt, welche auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden können.”
“Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (BB 3, BB 5, BB 15 und BB 18), vom 18. August 2020 (BB 8, BB 10, BB 21 und BB 24) und 24. September 2020 (BB 12, BB 24 und BB 27) gemahnt. Mit Zahlungsaufforderungen vom 18. August 2020 (BB 4, BB 6, BB 16 und BB 19), vom 24. September 2020 (BB 9, BB 11, BB 22 und BB 25) und 19. Oktober 2020 (BB 13 und BB 28) hat sie dem Beschwerdeführer jeweils eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien und der Kostenbeteiligungen angesetzt und auf die Folgen einer allfälligen Nichtzahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen entspricht Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. dazu E. 4.2. hiervor). In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden Prämien geschuldet.”
“Er macht sodann auch nicht geltend, dass er nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin nach KVG versichert sei. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer sodann weder Bestand noch Höhe der in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese unrechtmässig erfolgt wären. Nach dem Gesagten ist sowohl für die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen als auch für die Kostenbeteiligungen Rechtsöffnung zu gewähren. 5.4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (BB 3, BB 5, BB 15 und BB 18), vom 18. August 2020 (BB 8, BB 10, BB 21 und BB 24) und 24. September 2020 (BB 12, BB 24 und BB 27) gemahnt. Mit Zahlungsaufforderungen vom 18. August 2020 (BB 4, BB 6, BB 16 und BB 19), vom 24. September 2020 (BB 9, BB 11, BB 22 und BB 25) und 19. Oktober 2020 (BB 13 und BB 28) hat sie dem Beschwerdeführer jeweils eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien und der Kostenbeteiligungen angesetzt und auf die Folgen einer allfälligen Nichtzahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen entspricht Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. dazu E. 4.2. hiervor). In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden Prämien geschuldet. 5.5. Weiter macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten (Mahngebühren) von Fr. 380.00 und Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 geltend (vgl. BB 1). Der Beschwerdeführer erachtet sowohl die Aufforderungs- als auch die Dossiereröffnungskosten als unrechtmässig. 5.6. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 4.5.). Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (Download unter [...]; zuletzt eingesehen am 8. Juni 2021) enthalten. Auch zur Höhe der Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten hat sich das angerufene Gericht im erwähnten Urteil KV.2020.15 E. 5.7. geäussert und die Höhe von Fr.”
Die Zustellung der Mahnung muss im Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Wird der Zugang bestritten, reicht die einfache Aufgabe als A‑Post/A‑Post‑Plus oder B‑Post in der Regel nicht zum Nachweis der Zustellung.
“Betreibungskosten (act. G 6.17) in Betreibung setzen durfte und in diesem Umfang zu Recht den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hat. Rechtsanwältin Zürcher bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor der Betreibung gemahnt habe und diese Mahnung auch zugestellt worden sei. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Mahnung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betreibung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016, 9C_78/2016, 9C_79/2016, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 131 V 147). Der Zweck der in Art. 64a Abs. 1 KVG vorgeschriebenen Mahnpflicht besteht in einer Warn- und Schutzfunktion. Die Zustellung der Mahnung muss im Grade überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 64a Rz. 1 f.). Die Zustellung von Mitteilungen mit uneingeschriebener Sendung (A-Post, A-Post Plus oder B-Post) ist grundsätzlich zulässig. Eine solche einfache Sendung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich (in der Regel Briefkasten oder Postfach) des Adressaten gelangt. Für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast. Wird die Zustellung bestritten, reicht die Übergabe einer A-Post-, A-Post-Plus- oder B-Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nachweis der Zustellung in der Regel nicht aus, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sodass damit nicht gerechnet werden müsste.”
Wenn Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung nicht bezahlt werden, kann die Gemeinde ersatzweise Krankenkassenleistungen erbringen; die Rechtsprechung wendet Art. 64a Abs. 4 KVG in solchen Fällen entsprechend an.
“Im Hinblick auf seine Verschuldung kann der Beschwerdeführer auch wirtschaftlich nicht als integriert gelten (Art. 77e VZAE) : Zwar hat er keine Sozialhilfe bezogen und war bzw. ist er bei der Firma seines Sohnes auf Abruf angestellt, doch musste die Gemeinde für ihn und seine Familie - ausserhalb der Prämienunterstützung - Krankenkassenleistungen erbringen (Art. 64a Abs. 4 KVG [SR 832.10]), da er Forderungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung nicht bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer vermochte seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen nicht selbst zu decken, was seine Verschuldung belegt. Er hat sich - obwohl er diesbezüglich verwarnt worden war - nicht ernsthaft darum bemüht, seine Situation zu sanieren und mit seiner Familie wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen ("Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit").”
Die vom Versicherer an die kantonale Behörde gemeldeten Schuldnerdaten sind durch die vom Kanton bezeichnete Revisionsstelle zu prüfen und deren Richtigkeit zu bestätigen. Der Versicherer hat diese Bestätigung einzuholen, bevor er die Daten dem Kanton übermittelt.
“Si le dispositif de la décision administrative se réfère avec précision à la poursuite en cours et lève expressément l'opposition à celle-ci, ils pourront requérir la continuation de la poursuite sans passer par la procédure de mainlevée de l'art. 80 LP. Dans sa décision, l'autorité administrative prononcera non seulement une décision au fond selon le droit des assurances sociales sur l'obligation pécuniaire de l'assuré, mais elle statuera simultanément sur l'annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée. Il en va de même des tribunaux en cas de recours (ATF 119 V 329 consid. 2b; arrêt du Tribunal fédéral 9C_903/2009 du 11 décembre 2009 consid. 2.1; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 129 E. 4.2.1 ; K 107/02). En vertu de l'art. 64a al. 4 LAMal, les cantons sont tenus de prendre en charge 85 % des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins (primes et participations aux coûts arriérées, intérêts moratoires et frais de poursuite) pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré durant la période considérée. Pour obtenir le versement de ces montants, les assureurs doivent, conformément à l'art. 64a al. 3 LAMal, annoncer à l'autorité cantonale compétente les débiteurs concernés et, pour chacun, le montant total des créances impayées, après avoir demandé à l'organe de contrôle désigné par le canton d'attester l'exactitude des données communiquées. Selon l'art. 64a al. 8 LAMal, le Conseil fédéral désigne les titres jugés équivalents à un acte de défaut de biens. Faisant application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'art. 105i OAMal, aux termes duquel sont assimilés à des actes de défaut de biens au sens de l'art. 64a al. 3 LAMal les décisions d'octroi de prestations complémentaires ou des titres équivalents qui constatent l'absence de ressources financières propres de l'assuré, mandat étant donné aux cantons de désigner les décisions et titres concernés (ATF 141 V 175 consid. 3). 3.3 En l'espèce, le recourant fait grief à l'Autorité de première instance d'avoir considéré que sa cause était dénuée de chances de succès. 3.3.1 Il soutient d'abord que le subside de l'assurance-maladie qu'il a obtenu pour 2021 selon l'attestation du Service de l'assurance-maladie du 25 février 2021, produite au stade du recours, permettra de diminuer les prétentions de C______ SA dans le cadre de la poursuite litigieuse relative notamment aux primes impayées 2019 et 2020.”
“Si le dispositif de la décision administrative se réfère avec précision à la poursuite en cours et lève expressément l'opposition à celle-ci, ils pourront requérir la continuation de la poursuite sans passer par la procédure de mainlevée de l'art. 80 LP. Dans sa décision, l'autorité administrative prononcera non seulement une décision au fond selon le droit des assurances sociales sur l'obligation pécuniaire de l'assuré, mais elle statuera simultanément sur l'annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée. Il en va de même des tribunaux en cas de recours (ATF 119 V 329 consid. 2b; arrêt du Tribunal fédéral 9C_903/2009 du 11 décembre 2009 consid. 2.1; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 129 E. 4.2.1 ; K 107/02). En vertu de l'art. 64a al. 4 LAMal, les cantons sont tenus de prendre en charge 85 % des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins (primes et participations aux coûts arriérées, intérêts moratoires et frais de poursuite) pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré durant la période considérée. Pour obtenir le versement de ces montants, les assureurs doivent, conformément à l'art. 64a al. 3 LAMal, annoncer à l'autorité cantonale compétente les débiteurs concernés et, pour chacun, le montant total des créances impayées, après avoir demandé à l'organe de contrôle désigné par le canton d'attester l'exactitude des données communiquées. Selon l'art. 64a al. 8 LAMal, le Conseil fédéral désigne les titres jugés équivalents à un acte de défaut de biens. Faisant application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'art. 105i OAMal, aux termes duquel sont assimilés à des actes de défaut de biens au sens de l'art. 64a al. 3 LAMal les décisions d'octroi de prestations complémentaires ou des titres équivalents qui constatent l'absence de ressources financières propres de l'assuré, mandat étant donné aux cantons de désigner les décisions et titres concernés (ATF 141 V 175 consid. 3). 3.3 En l'espèce, le recourant fait grief à l'Autorité de première instance d'avoir considéré que sa cause était dénuée de chances de succès. 3.3.1 Il soutient d'abord que le subside de l'assurance-maladie qu'il a obtenu pour 2021 selon l'attestation du Service de l'assurance-maladie du 25 février 2021, produite au stade du recours, permettra de diminuer les prétentions de C______ SA dans le cadre de la poursuite litigieuse relative notamment aux primes impayées 2019 et 2020.”
Der Versicherer muss bei Nichtbezahlung die Betreibung einleiten. Erhebt die betroffene Person Rechtsvorschlag, ist der Versicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach deren Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens muss die Verfügung ausdrücklich auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag als aufgehoben erklären.
“Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt.”
“Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E.”
“40 beträgt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten und sich an den allfälligen Kosten im Rahmen des Selbstbehalts zu beteiligen. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV, in der ab Januar 2012 geltenden Fassung). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich - gegebenenfalls auch nur teilweise - als aufgehoben erklärt.”
“Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.3. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.4. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E. 2; 119 V 329, 331 E. 2b). 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht KVG-Prämien für die Monate Dezember 2016, März 2017, Mai 2017 und August 2017 (Dossier 108'656) und KVG-Prämien für die Monate Juli 2020, August 2020 und Dezember 2020 (Dossier 299'591) nebst Verzugszinsen und Administrativ- und Betreibungskosten verlangt.”
Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren müssen dem Kostendeckungsprinzip entsprechen und dürfen nicht als zusätzliche Ertragsquelle des Versicherers dienen. Bei der Bemessung ist das Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen Gegenwert der erbrachten Leistung zu prüfen. Vor dem Hintergrund zunehmender Automatisierung von Inkassoverfahren ist insbesondere auf Verhältnismässigkeit zu achten.
“das Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.). Die Bearbeitungsgebühr muss im Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen und darf nicht eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya Gan-Ayush, Zulässigkeit der Erhebung von nicht vereinbarten Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017, S. 38 ff.). Es ist auch das Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen Gegenwert der Leistung, welche der Krankenversicherer im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für den Krankenversicherer die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 14 zu Art. 64a KVG).”
“Die Bearbeitungsgebühr muss im Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen und darf nicht eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya Gan-Ayush, Zulässigkeit der Erhebung von nicht vereinbarten Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017, S. 38 ff.). Es ist auch das Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen Gegenwert der Leistung, welche der Krankenversicherer im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für den Krankenversicherer die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in: Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 14 zu Art. 64a KVG).”
“Dans un contexte d’automatisation croissante des processus de recouvrement, l’assureur doit faire preuve de mesure, sous peine, à la faveur de l’examen d’un cas particulier, de s’exposer à une réduction de ses frais administratifs à un niveau raisonnable (Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Bâle 2020, n° 13 ad art. 64a LAMal). c) Par ailleurs, l’assureur est libre de décider de recouvrer différentes créances exécutoires, même de nature identique, par le biais d’une seule ou plusieurs réquisitions de poursuites. Le simple fait que l’assureur adresse une réquisition de poursuite distincte pour chaque facture (par exemple mensuellement) ne constitue pas encore un procédé abusif. Il incombe au contraire à l’assuré de démontrer que l’assureur a abusivement multiplié les poursuites inutiles et ainsi généré des frais supplémentaires qui ne semblent plus appropriés, en particulier par rapport au montant de la créance. (Ivo Bühler/Cliff Egle, op. cit., n° 12 ad art. 64a LAMal). d) Le Tribunal fédéral a notamment considéré comme proportionnés des frais administratifs globaux, hors frais de poursuite, de : - 50 fr. constitués de 20 fr. de frais de rappel et de 30 fr. de frais de sommation pour une poursuite portant sur une créance de 1'147 fr. 50 pour deux primes mensuelles (TF 9C_88/2014 du 24 février 2014 consid. 3.1) ; - 190 fr., soit des frais de sommation par 160 fr. et des frais de mise en poursuite par 30 fr. pour une créance de fr. 1'770 fr. correspondant à cinq primes mensuelles et de 363 fr. 15 au titre de participation aux coûts (TFA K 112/05 du 2 février 2006 consid. 4.3) ; - 300 fr. de frais de sommation et de mise en poursuite pour une créance de 4'346 fr. 70 correspondant à quinze primes mensuelles (TFA K 76/03 du 9 août 2005 consid. 3). A l’inverse, le Tribunal fédéral a considéré comme violant clairement le principe d’équivalence des frais de sommation de 480 fr. pour un arriéré de 1'025 fr. 25 relatif à huit primes, de 280 fr. pour un arriéré de 735 fr.”
Gerichtliche Rechtsprechung hat administrative «Dossier‑/Sommations‑/Aktenöffnungs»-Gebühren in der Grössenordnung von ca. CHF 90.– bis CHF 120.– als vereinbar mit dem Verhältnismässigkeits‑/Äquivalenzprinzip anerkannt; in einzelnen Entscheiden wurden pauschal auch CHF 150.– berücksichtigt. Die Angemessenheit solcher administrativen Kosten ist jedoch stets einzelfallabhängig zu prüfen.
“4d). S’agissant des frais d’ouverture du dossier prélevés par l’intimée, qui désignent les frais administratifs liés à la procédure de réquisition de poursuite, il a été admis que des montants de CHF 90.- et CHF 120.- facturés à ce titre respectent le principe d’équivalence, au vu du coût statistique de la main d’œuvre qualifiée et du travail d’analyse de la situation du débiteur, de contrôle des données, de regroupement des créances et de calcul nécessaire à la saisine des données (arrêt de la Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal vaudois du 24 janvier 2022 AM 4/20 – 3/2022 consid. 6d). Dans un arrêt concernant également l’intimée, le Tribunal fédéral n’a pas non plus critiqué ces montants (arrêt du Tribunal fédéral 9C_919/2015 du 15 juin 2016). La condition du caractère raisonnable des frais administratifs doit être appréciée au cas par cas (Ivo BÜHLER / Cliff EGLE, in Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungs-aufsichtsgesetz, Bâle 2020, n° 13 ad art. 64a LAMal). 7.5 L’art. 26 al. 1 1ère phrase LPGA prévoit que les créances de cotisations échues sont soumises à la perception d’intérêts moratoires et les créances échues en restitution de cotisations indûment versées sont soumises au versement d’intérêts rémunératoires. L’art. 105a OAMal fixe le taux des intérêts moratoires pour les primes échues selon l’art. 26 al. 1 LPGA à 5 % par année. 8. Comme on l’a vu, l’assureur doit engager des poursuites en cas de défaut de paiement malgré la sommation. 8.1 Le créancier à la poursuite duquel il est fait opposition agit par la voie de la procédure civile ou administrative pour faire reconnaître son droit. Il ne peut requérir la continuation de la poursuite qu’en se fondant sur une décision exécutoire qui écarte expressément l’opposition, conformément à l’art. 79 de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP – RS 281.1), L'assureur qui entend procéder au recouvrement d'une créance peut choisir entre, premièrement, agir pour obtenir d'abord un jugement condamnant au paiement de la créance et introduire ensuite la poursuite ou, deuxièmement, requérir en premier lieu la poursuite puis, en cas d'opposition au commandement de payer de l'assuré, agir par la voie de la procédure administrative pour faire reconnaître son droit.”
“105b OAMal, hors des frais de poursuite, le Tribunal fédéral a notamment considéré comme proportionnés des frais administratifs globaux de 50 fr., constitués de 20 fr. de frais de rappel et de 30 fr. de frais de sommation pour une poursuite (TF 9C_88/2014 du 24 février 2014 consid. 3.1). d) En vertu de l'art. 26 al. 1, première phrase, LPGA, les créances de cotisations échues sont soumises à la perception d'intérêts moratoires. A cet effet, l’art. 105a OAMal précise que le taux des intérêts moratoires pour les primes échues selon l’art. 26 al. 1 LPGA s’élève à 5 % par année. 4. a) En l’espèce, les trois factures de primes du 11 février 2019 ont fait chacune l’objet d’un rappel les 16 avril 2019, 21 mai 2019 et 18 juin 2019 et d’une mise en demeure les 21 mai 2019, 18 juin 2019 et 17 juillet 2019. Le commandement de payer du 11 septembre 2019 a donc été précédé de factures, de rappels et des sommations, permettant à la recourante d’identifier clairement les montants à payer, y compris les frais supplémentaires engendrés. Partant, la procédure de recouvrement a été appliquée conformément aux dispositions de l’art. 64a LAMal. b) L’intimée réclame un montant de 961 fr. 20 (3 x 320 fr. 40) pour les prime d’avril à juin 2019. La recourante ne conteste pas devoir la somme. Faute de paiement, les primes sont donc dues. Par ailleurs, on ne peut reprocher à l’intimée d’avoir procédé au recouvrement de ce montant dans les délais imposés par la loi au vu de la jurisprudence qui contraint les assurances à tout mettre en œuvre pour procéder au recouvrement des primes impayées. c) S’agissant des frais de sommation et de dossier, l’article 3 alinéa 1 des dispositions d’exécution complémentaires à l’assurance obligatoire des soins selon la LAMal de l’intimée prévoit que « Les primes, les franchises ou les quotes-parts sont payables à l’échéance indiquée sur la facture. Passé ce délai, l’assureur peut percevoir un intérêt moratoire ainsi que des frais administratifs, notamment pour établir des rappels, des sommations et engager des poursuites ». Les frais de sommation sont ainsi expressément prévus. En tout état de cause, il faut admettre que de tels frais, s’élevant à 150 fr.”
Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass die Wechselhemmung in der Praxis dazu führen kann, dass eine fristgerecht erklärte Kündigung bzw. ein angekündigter Versichererwechsel keine Wirkung entfaltet, solange die offenen Forderungen nicht beglichen sind; die Sperre tritt ab Zustellung der Mahnung und wird erst durch Begleichung oder eine rechtskräftige Klärung der Forderungen überwunden.
“Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 119 V 331 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar.”
“Vielmehr geht der Beschwerdeführer sinngemäss davon aus, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin zu hoch sei und er beantragt insbesondere, dass das I. -Zentrum als Hausarzt anzuerkennen und ausserdem seine Kündigung vom 9. November 2021 zu akzeptieren sei. 4.2 Vorweg ist in Bezug auf die Kündigung des Beschwerdeführers anzumerken, dass diese weder Thema der Verfügung vom 25. Januar 2022 noch des Einspracheentscheides vom 4. Mai 2022 war, weshalb sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln kann. In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). 4.3 Aus den mit der Vernehmlassung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Versicherungsverhältnis Prämien für die Monate Mai und Juni 2021 von Fr. 1'334.80 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (Rechnung Nr. B. und Nr. C. ) sowie eine Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 1'316.30 für im Zeitraum November 2020 - Februar 2021 vorgenommene Behandlungen gestützt auf die Abrechnungen Nr. D. vom 8. Februar 2021 (Fr. 31.30), Nr. E. vom 19. April 2021 (Fr. 1030.--) und Nr. H. vom 22. März 2021 (Fr. 255.--), gesamthaft Fr. 1'334.80, geltend macht. Damit ergibt sich ein Forderungsbetrag für Prämien und Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 2'651.10. Die geltend gemachten Forderungen wurden mit Schreiben vom 22. April 2021 (Abrechnung Nr. D. ), vom 21. Mai 2021 (Abrechnung Nr. H. ), vom 21. Mai 2021 (Prämienrechnung Nr. B. ), vom 23. Juni 2021 (Abrechnung Nr. E. und Prämienrechnung Nr. C. ) angemahnt. Die entsprechenden Zahlungsaufforderungen erfolgten am 21.”
“Strittig und zu prüfen ist, auf welchen Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis endete. Am 9. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Kündigung der Grundversicherung nach KVG und der Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) per 31. Dezember 2017 mit (Urk. 8/10). Die SWICA stimmte gemäss ihrem Schreiben vom 23. Juni 2017 (Urk. 8/11) an die Beschwerdegegnerin einem Wechsel des Beschwerdeführers per 1. Januar 2018 zu ihr zu, jedoch nur für den Fall, dass er die Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt habe. In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2017 (Urk. 8/12) den Erhalt seiner Kündigung. Sie wies ihn jedoch unter Bezugnahme auf Art. 64a Abs. 6 KVG darauf hin, dass die Schliessung der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen erst dann erfolgen könne, wenn die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten bis zum 31. Dezember 2017 vollständig bezahlt seien. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (Urk. 8/13) teilte die Beschwerdegegnerin der SWICA den Weiterbestand der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers infolge Nichtbegleichens von offenen Prämienrechnungen und Kostenbeiträgen mit, und die SWICA informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2018, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2018 annulliert worden sei, da ein Versicherungswechsel wegen Zahlungsausständen nicht habe vorgenommen werden können (Urk. 8/20/2).”
“2 KVG bei der Mitteilung der neuen Prämie der versicherten Person die Möglichkeit, den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats zu wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Ob die Versicherten indessen bei korrekter Ausübung der Auskunftspflicht überwiegend wahrscheinlich per Januar 2016 in die günstigste Krankenkasse in der Schweiz gewechselt hätten, ist per se in Frage zu stellen, zumal sie ein solches Vorgehen auch in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2017 lediglich als mögliche Option benannt haben. Wie sich dem in den Akten befindlichen Kontoauszug vom 5. Oktober 2017 (act. 7) entnehmen lässt, waren im Zeitpunkt der Meldung der Adressänderung bzw. per Ende 2015 jedoch ohnehin noch offene Prämienforderungen zu verzeichnen, welche einem Versicherungswechsel im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG entgegengestanden wären. So wurden die Prämienrechnung für den Monat Dezember 2014 erst auf Betreibung hin im Juli 2016 und die Prämienrechnung für den Monat April 2015 ebenfalls infolge Betreibung erst im Dezember 2016 beglichen. Es sind vorliegend jedenfalls keine Gründe ersichtlich, wonach Art. 64a Abs. 6 KVG nicht zur Anwendung gelangen sollte, nachdem die offenen Forderungen soweit ersichtlich eingebracht werden konnten (vgl. Art. 105m Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KVV). Unter diesen Umständen kann aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherten bei korrekter Ausübung der Auskunftspflicht überwiegend wahrscheinlich eine andere Lösung in Betracht gezogen hätten. Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdeführer mangels (kausaler) Disposition nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb auf eine Prüfung der übrigen (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen verzichtet werden kann (vgl. E. 5.2 hiervor).”
Sind per relevanten Stichtag noch Prämien, Verzugszinsen oder Betreibungskosten offen, kann dies einen Versicherungswechsel nach Art. 64a KVG verhindern. Ob eine Zahlung erfolgt ist, muss sich aus geeigneten Belegen (z. B. Kontoauszug, Zahlungsbeleg) ergeben; das Fehlen solcher Nachweise kann die Annahme einer Begleichung widerlegen.
“), war bezüglich dieser Betreibung nebst den im weiteren Verlauf entstandenen Betreibungskosten am 4. November 2016 noch ein Gesamtbetrag von Fr. 1'284.65 offen (Urk. 13/33 S. 3). Diese Forderung war – gemäss Kontoauszug der Mutuel vom 24. Januar 2018 – auch Anfang 2018 noch nicht beglichen worden (Urk. 13/43 S. 2). Weder behauptet der Beschwerdeführer substantiiert, diesen Betrag entgegen der Angaben in en Kontoauszügen rechtzeitig bis Ende 2016 beglichen zu haben (vgl. auch Urk. 12 S. 12), noch finden sich in den Akten entsprechende Belege, etwa ein Bankkontoauszug des Beschwerdeführers mit einer darin ersichtlichen Überweisung. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass per 31. Dezember 2016 nicht sämtliche ausstehenden Prämien, Verzugszinsen und Betreibungskosten beglichen waren. Deshalb entfaltete die Kündigung vom 29. November 2016 keine Wirkung (vgl. Bühler/Egle, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 64a KVG Rz 88; vgl. auch Art. 105 l Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] sowie Urk. 13/28 S. 2), und es kam trotz Weiterversicherungsbestätigung der Atupri Krankenversicherung AG kein Versicherungswechsel zustande. Ob der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2016 noch bezüglich weiterer Forderungen säumig war (Urk. 2 S. 6, Urk. 12 S. 10, Urk. 13/65 S. 5 f.), ist für die hier einzig zu beurteilende Frage des Weiterbestands des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel nach dem 31. Dezember 2016 nicht erheblich und kann deshalb offen bleiben.”
Die Mahnung (Sommation) muss dem Versicherten einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt werden und konkret angeben, ob Arrear bestehen und, falls ja, deren Höhe. Nur bei rechtzeitiger Zustellung mit konkreter Betragsangabe kann die in Art. 64a Abs. 6 KVG vorgesehene Wechselverhinderung eintreten. Der Versicherer hat den Versicherten zudem über die Folgen des Zahlungsverzugs für die Möglichkeit eines Versichererwechsels zu informieren.
“c) Le litige porte sur le point de savoir si l’intimée était en droit de refuser la résiliation par les recourants des rapports d'assurance-maladie obligatoire avec effet au 31 décembre 2020. 3. a) Un des buts principaux de la LAMal est de rendre l'assurance-maladie obligatoire pour l'ensemble de la population en Suisse (ATF 126 V 268 consid. 3b et la référence). Aussi l'art. 3 al. 1 LAMal pose-t-il le principe de l'obligation d'assurance pour toute personne domiciliée en Suisse, ce qui implique l'obligation de payer des primes (art. 61 al. 1 LAMal). b) Les personnes tenues de s'assurer sont libres de choisir leur assureur (art. 4 LAMal). L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile (art. 7 al. 1 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal) et être affiliés à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5, première phrase, LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). La sommation doit donc être notifiée à l'assuré un mois avant l'échéance du délai de résiliation pour que la conséquence prévue par la loi – impossibilité de changer d'assureur – puisse intervenir (TF 9C_51/2016 du 2 novembre 2016 consid. 4.3). c) L'assureur doit en outre d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant.”
“c) Le litige porte sur le point de savoir si l’intimée était en droit de refuser la résiliation par les recourants des rapports d'assurance-maladie obligatoire avec effet au 31 décembre 2020. 3. a) Un des buts principaux de la LAMal est de rendre l'assurance-maladie obligatoire pour l'ensemble de la population en Suisse (ATF 126 V 268 consid. 3b et la référence). Aussi l'art. 3 al. 1 LAMal pose-t-il le principe de l'obligation d'assurance pour toute personne domiciliée en Suisse, ce qui implique l'obligation de payer des primes (art. 61 al. 1 LAMal). b) Les personnes tenues de s'assurer sont libres de choisir leur assureur (art. 4 LAMal). L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile (art. 7 al. 1 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal) et être affiliés à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5, première phrase, LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). La sommation doit donc être notifiée à l'assuré un mois avant l'échéance du délai de résiliation pour que la conséquence prévue par la loi – impossibilité de changer d'assureur – puisse intervenir (TF 9C_51/2016 du 2 novembre 2016 consid. 4.3). c) L'assureur doit en outre d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant.”
Art. 64a Abs. 6 KVG schränkt den Wechsel des Versicherers. In der Rechtspraxis können Korrekturen von Abrechnungen (z. B. Anerkennung eines Hausarztes) die von der Versicherung geltend gemachten Forderungen reduzieren und so die Frage des Wechsels beeinflussen.
“Vielmehr geht der Beschwerdeführer sinngemäss davon aus, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin zu hoch sei und er beantragt insbesondere, dass das G. -Zentrum als Hausarzt anzuerkennen und ausserdem seine Kündigung vom 9. November 2021 zu akzeptieren sei. 4.2 Vorweg ist in Bezug auf die Kündigung des Beschwerdeführers anzumerken, dass diese weder Thema der Verfügung vom 15. Februar 2022 noch des Einspracheentscheides vom 4. Mai 2022 war, weshalb sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln kann. In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). 4.3 Aus den mit der Vernehmlassung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Versicherungsverhältnis Prämien für den Monat Februar 2021 von Fr. 562.30 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie eine Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 1'447.30 für im Zeitraum August - Ende Dezember 2020 vorgenommene Behandlungen gestützt auf die Abrechnungen Nr. B. vom 23. November 2020 (Fr. 300.80), Nr. C. vom 14. Dezember 2020 (Fr. 429.70) und Nr. D. vom 18. Januar 2021 (Fr. 716.80) geltend macht. Damit ergibt sich ein Forderungsbetrag für Prämien und Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 2'009.60. In der Folge korrigierte die Supra die Abrechnung Nr. C. insofern, als sie das G. -Zentrum als Hausarzt akzeptierte und anstatt den Betrag von Fr. 199.60 lediglich den Selbstbehalt von Fr. 19.96 in Rechnung stellte. Damit reduzierte sich der Forderungsbetrag um Fr. 179.64, womit ein Forderungsbetrag von Fr. 1'829.96 (Prämien Fr. 562.30 und Kostenbeteiligung von Fr.”
“Vielmehr geht der Beschwerdeführer sinngemäss davon aus, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin zu hoch sei und er beantragt insbesondere, dass das I. -Zentrum als Hausarzt anzuerkennen und ausserdem seine Kündigung vom 9. November 2021 zu akzeptieren sei. 4.2 Vorweg ist in Bezug auf die Kündigung des Beschwerdeführers anzumerken, dass diese weder Thema der Verfügung vom 1. März 2022 noch des Einspracheentscheides vom 4. Mai 2022 war, weshalb sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln kann. In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). 4.3 Aus den mit der Vernehmlassung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Versicherungsverhältnis mit Rechnung vom 9. Juli 2021 einen Betrag von Fr. 14.40 für die Prämie von J. für den Monat August 2021 (Rechnung Nr. C. ), mit Rechnung vom 13. Juli 2021 Fr. 192.40 für die Prämien der Familie für die Monate Juli und August 2021 (Rechnung Nr. D. ), wobei in dieser Rechnung für J. lediglich der Monat Juli 2021 berücksichtigt wurde, und mit Rechnung vom 19. Juli 2021 eine Kostenbeteiligung von Fr. 257.80 für die Behandlung von A. in den Monaten April und Mai 2021 (Rechnung Nr. B. ) geltend macht. Bezüglich der Kostenbeteiligung ist anzumerken, dass die Franchise von A. zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgebraucht war, weshalb die gesamten Kosten der Behandlungen zu Lasten des Beschwerdeführers gingen. Die geltend gemachten Forderungen wurden mit Schreiben vom 22. September 2021 korrekt angemahnt und die entsprechenden Zahlungsaufforderungen erfolgten am 21.”
Die Zahlungsaufforderung nach Art. 64a Abs. 1 KVG ist vom Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung zuzustellen. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV ist diese Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate nach Fälligkeit zuzustellen und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen.
“Die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 beteiligen sich die versicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Franchise gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr (Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei Verzug in der Bezahlung von Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist ist der Krankenversicherer von Gesetzes wegen verpflichtet, die Betreibung anzuheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 1324). 2.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Versicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen.”
“64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11.”
“Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.3. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.4. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E.”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV, in der ab Januar 2012 geltenden Fassung). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).”
Nach der zitierten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Kanton Entscheidungen des Krankenversicherers über die Übernahme stationärer Kosten grundsätzlich zu seinen Lasten akzeptieren muss. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch darauf, dass der Kanton im selben Zusammenhang eine eigene, anfechtbare Verfügung erlässt.
“Analog zur Rechtsprechung betreffend Sozialhilfebehörden ist vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführer eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Sache zu verneinen. Es liegt hier bloss ein mittelbares finanzielles Interesse des Beschwerdeführers vor, welches sich aufgrund der Pflicht zur Übernahme der Kosten der stationären Leistungen zu mindestens 55 % (E. 4.1.1) ergibt. Anders als beispielsweise in Bezug auf die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs (vgl. BGE 133 V 188 E. 5; Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] in der damals in Kraft gestandenen Fassung, vgl. heute Art. 64a KVG) sind keine Regelungen vorhanden, welche das Verhältnis zwischen Unfallversicherer und Kanton ausdrücklich normieren. Ebenfalls gilt es zu beachten, dass die Kantone nur beschränkte Steuerbefugnisse zur Ausrichtung des Kantonsanteils haben. So besteht zwar seit 1. Januar 2019 auf Bundesebene eine Negativliste von Eingriffen, bei welchen die Kosten einer stationären Durchführung grundsätzlich nicht übernommen werden. Eine vorgängige Kostengutsprache durch den Kanton ist in diesen Fällen bundesrechtlich allerdings nicht vorgesehen; dafür sind die Versicherer zuständig (Art. 3c Abs. 3 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]; vgl. Egli/Waldner, a.a.O., Art. 49a KVG N 52). Es ist daher vom Gesetzgeber offensichtlich gewollt, dass der Kanton Entscheidungen des Krankenversicherers zu seinen Lasten akzeptieren muss. Auch unter diesem Aspekt ist ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung oder deren Eröffnung zu verneinen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, der Kanton sei befugt, seine Leistungspflicht zu verneinen, wenn er die Voraussetzungen nach KVG als nicht gegeben erachte (mit Hinweis auf Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
“Analog zur Rechtsprechung betreffend Sozialhilfebehörden ist vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführer eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Sache zu verneinen. Es liegt hier bloss ein mittelbares finanzielles Interesse des Beschwerdeführers vor, welches sich aufgrund der Pflicht zur Übernahme der Kosten der stationären Leistungen zu mindestens 55 % (E. 4.1.1) ergibt. Anders als beispielsweise in Bezug auf die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs (vgl. BGE 133 V 188 E. 5; Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] in der damals in Kraft gestandenen Fassung, vgl. heute Art. 64a KVG) sind keine Regelungen vorhanden, welche das Verhältnis zwischen Unfallversicherer und Kanton ausdrücklich normieren. Ebenfalls gilt es zu beachten, dass die Kantone nur beschränkte Steuerbefugnisse zur Ausrichtung des Kantonsanteils haben. So besteht zwar seit 1. Januar 2019 auf Bundesebene eine Negativliste von Eingriffen, bei welchen die Kosten einer stationären Durchführung grundsätzlich nicht übernommen werden. Eine vorgängige Kostengutsprache durch den Kanton ist in diesen Fällen bundesrechtlich allerdings nicht vorgesehen; dafür sind die Versicherer zuständig (Art. 3c Abs. 3 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]; vgl. Egli/Waldner, a.a.O., Art. 49a KVG N 52). Es ist daher vom Gesetzgeber offensichtlich gewollt, dass der Kanton Entscheidungen des Krankenversicherers zu seinen Lasten akzeptieren muss. Auch unter diesem Aspekt ist ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung oder deren Eröffnung zu verneinen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, der Kanton sei befugt, seine Leistungspflicht zu verneinen, wenn er die Voraussetzungen nach KVG als nicht gegeben erachte (mit Hinweis auf Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
Die Zustellung der schriftlichen Mahnung muss im Grade überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, fehlt die erforderliche Mahnung; in der Folge ist das Mahnverfahren nicht zu schützen bzw. kann eine erteilte Rechtsöffnung aufgehoben werden.
“17) in Betreibung setzen durfte und in diesem Umfang zu Recht den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hat. Rechtsanwältin Zürcher bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor der Betreibung gemahnt habe und diese Mahnung auch zugestellt worden sei. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Mahnung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betreibung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016, 9C_78/2016, 9C_79/2016, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 131 V 147). Der Zweck der in Art. 64a Abs. 1 KVG vorgeschriebenen Mahnpflicht besteht in einer Warn- und Schutzfunktion. Die Zustellung der Mahnung muss im Grade überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 64a Rz. 1 f.). Die Zustellung von Mitteilungen mit uneingeschriebener Sendung (A-Post, A-Post Plus oder B-Post) ist grundsätzlich zulässig. Eine solche einfache Sendung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich (in der Regel Briefkasten oder Postfach) des Adressaten gelangt. Für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast. Wird die Zustellung bestritten, reicht die Übergabe einer A-Post-, A-Post-Plus- oder B-Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nachweis der Zustellung in der Regel nicht aus, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sodass damit nicht gerechnet werden müsste. Allerdings ist eine fehlerhafte Postzustellung auch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Darstellung der betroffenen Partei plausibel erscheint, wobei deren guter Glaube zu vermuten ist.”
“Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss dem hiervor Dargelegten die Zustellung der Mahnungen vom 20. Juli bzw. 21. August 2020 (act. II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag, hat sie das Inkasso nicht nach den vorgesehenen Regelungen beim Zahlungsverzug gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG bzw. Art. 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (act. II 8) durchgeführt, weshalb die erteilte Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen mangels rechtsgültigem Mahnverfahren nicht zu schützen und aufzuheben ist.”
Die Mahnung(en) und die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen 30‑tägigen Nachfrist müssen durch den Versicherer nachweislich erfolgen. In der Praxis wurden auch mehrere Schreiben als genügende Mahnung anerkannt. Werden die Anforderungen von Art. 64a Abs. 1 KVG (Nachweis der Zustellung der Zahlungsaufforderung und Setzung einer 30‑tägigen Nachfrist) erfüllt, können die in der Rechtsprechung genannten Rechtsfolgen eintreten (u. a. Verhinderung des Versichererwechsels, Verzugszins, Geltendmachung von Mahn‑/Dossiergebühren); ohne nachweisbare Erfüllung dieser Formvorschriften können die Voraussetzungen für Rechtsöffnung und die genannten Verzugsfolgen jedoch nicht gegeben sein.
“Er macht sodann auch nicht geltend, dass er nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin nach KVG versichert sei. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer sodann weder Bestand noch Höhe der in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese unrechtmässig erfolgt wären. Nach dem Gesagten ist sowohl für die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen als auch für die Kostenbeteiligungen Rechtsöffnung zu gewähren. 5.4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (BB 3, BB 5, BB 15 und BB 18), vom 18. August 2020 (BB 8, BB 10, BB 21 und BB 24) und 24. September 2020 (BB 12, BB 24 und BB 27) gemahnt. Mit Zahlungsaufforderungen vom 18. August 2020 (BB 4, BB 6, BB 16 und BB 19), vom 24. September 2020 (BB 9, BB 11, BB 22 und BB 25) und 19. Oktober 2020 (BB 13 und BB 28) hat sie dem Beschwerdeführer jeweils eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien und der Kostenbeteiligungen angesetzt und auf die Folgen einer allfälligen Nichtzahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen entspricht Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. dazu E. 4.2. hiervor). In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden Prämien geschuldet. 5.5. Weiter macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten (Mahngebühren) von Fr. 380.00 und Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 geltend (vgl. BB 1). Der Beschwerdeführer erachtet sowohl die Aufforderungs- als auch die Dossiereröffnungskosten als unrechtmässig. 5.6. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 4.5.). Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (Download unter [...]; zuletzt eingesehen am 8. Juni 2021) enthalten. Auch zur Höhe der Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten hat sich das angerufene Gericht im erwähnten Urteil KV.2020.15 E. 5.7. geäussert und die Höhe von Fr.”
“3b et la référence). Aussi l'art. 3 al. 1 LAMal pose-t-il le principe de l'obligation d'assurance pour toute personne domiciliée en Suisse, ce qui implique l'obligation de payer des primes (art. 61 al. 1 LAMal). b) Les personnes tenues de s'assurer sont libres de choisir leur assureur (art. 4 LAMal). L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile (art. 7 al. 1 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal) et être affiliés à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5, première phrase, LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). La sommation doit donc être notifiée à l'assuré un mois avant l'échéance du délai de résiliation pour que la conséquence prévue par la loi – impossibilité de changer d'assureur – puisse intervenir (TF 9C_51/2016 du 2 novembre 2016 consid. 4.3). c) L'assureur doit en outre d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant. En cas d'omission fautive de l'assureur de renseigner l'assuré, ce dernier, à défaut de connaître le montant exact de ses arriérés, ne pourrait pas s'en acquitter et l'assureur pourrait être tenu pour responsable de l'impossibilité de changer d'assureur.”
Wird eine Betreibung gerichtlich aufgehoben oder vom Gläubiger zurückgezogen, ist die Betreibung als aufgehoben zu behandeln. Dies gilt auch für Betreibungen, die im Zusammenhang mit den in Art. 64a KVG geregelten Mahn- und Betreibungsverfahren stehen und ist bei allen darauf beruhenden Verfahrensentscheidungen sowie Kostenfolgen zu beachten.
“][...] a été radiée auprès de l’office compétent le 16 octobre 2020 et les frais y relatifs pris à la charge de l’assureur. 4. S’agissant du commandement de payer n° [...] (figurant sous pièce n° 3 de la duplique du 1er mars 2021), qui a été notifié à l’assurée le 15 janvier 2021 par C.________ au motif de non-paiement de sa prime LAMal du mois d’octobre 2019, outre que cette poursuite ne fait pas l’objet de la décision sur opposition attaquée (cf. consid. 2 supra), elle a, au demeurant, été annulée le 22 janvier 2021 par l’intimée à la suite du jugement du 27 août 2020 de la juge unique de la Cour de céans (CASSO AM 7/20 – 27/2020). 5. a) La LAMal régit l'assurance-maladie sociale (art. 1a al. 1 LAMal). Celle-ci comprend l'assurance obligatoire des soins et une assurance facultative d'indemnités journalières. Selon l’art. 90 OAMal (ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie ; RS 832.102), les primes doivent être payées à l’avance et en principe tous les mois. b) Conformément l'art. 64a LAMal, lorsque l'assuré n'a pas payé des primes ou des participations aux coûts échues, l'assureur lui envoie une sommation, précédée d'au moins un rappel écrit. Il lui impartit un délai de trente jours et l'informe des conséquences d'un retard de paiement (al. 1). Si, malgré la sommation, l'assuré ne paie pas dans le délai imparti les primes, les participations aux coûts et les intérêts moratoires dus, l'assureur doit engager des poursuites. Le canton peut exiger que l'assureur annonce à l'autorité cantonale compétente les débiteurs qui font l'objet de poursuites (al. 2). L’art. 105b al. 1 OAMal précise que l’assureur envoie la sommation en cas de non-paiement des primes et des participations aux coûts dans les trois mois qui suivent leur exigibilité. Il l’adresse séparément de toute sommation sur d’autres retards de paiement éventuels. Le créancier à la poursuite duquel il est fait opposition au commandement de payer agit ensuite par la voie de la procédure civile ou administrative pour faire reconnaître son droit (art.”
Art. 64a Abs. 2 KVG verpflichtet den Krankenversicherer, bei Nichtbezahlung innert der gesetzten Frist die Betreibung einzuleiten. Dies setzt voraus, dass zuvor nach Art. 64a Abs. 1 mindestens eine schriftliche Mahnung erfolgt ist, eine Zahlungsaufforderung zugestellt und eine Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt worden ist.
“Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
“1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann.”
Der Eintrag in die Liste säumiger Versicherter soll frühzeitig erfolgen. Nach Rechtsprechung und Botschaftsbegründung nimmt die Eintragungsfrist mit der Betreibungsmeldung bzw. spätestens mit der Anhebung der Betreibung ihren Anfang (Information der versicherten Person durch die zuständige Stelle) und ist nicht von der Zustellung des Zahlungsbefehls abhängig. Ziel der Regelung ist es, zahlungsunwillige Versicherte rechtzeitig zu erfassen.
“Der Sinn und Zweck beider Normen besteht darin, jene Schuldner rechtzeitig zu erfassen, die zwar zahlungsfähig, aber zahlungsunwillig sind und bei denen deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie unter dem Druck des Betreibungsverfahrens früher oder später ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Versicherern nachkommen (für das kantonale Recht: regierungsrätliche Botschaft vom 6. Mai 2015, S. 69 f.; für das Bundesrecht: Parlamentarische Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, Bericht vom 28. August 2009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, BBl 2009 6617 ff., 6620; vgl. auch die dazu ergangene Stellungnahme vom 18. September 2009 des Bundesrates, BBl 2009 6631 ff.). Das Regelungsziel besteht mithin darin, mit einem früh einsetzenden Listeneintrag und Leistungsaufschub den zunehmenden Zahlungsausständen ein Ende zu setzen (vgl. auch Botschaft vom 26. Mai 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung, BBl 2004 4327 ff., 4340 mit Hinweis auf die damals gültig gewesene, unbefriedigende Rechtslage, welche einen Leistungsaufschub erst bei Vorliegen eines Verlustscheines erlaubte). Dabei wollte der Bundesgesetzgeber mit der Einführung von Art. 64a Abs. 7 KVG auf den 1. Januar 2012 den Kantonen das sogenannte BGE 149 V 108 S. 118 "Thurgauer Modell" ermöglichen, welches bereits zuvor einen frühzeitigen Registereintrag vorsah, nämlich "spätestens bei Anhebung der Betreibung" (vgl. BÜHLER/EGLE, a.a.O., N. 98 zu Art. 64a KVG; EUGSTER, a.a.O., S. 805 Rz. 1340, aber auch S. 806 Rz. 1346, wonach ein Leistungsaufschub erst im Stadium des Fortsetzungsbegehrens möglich sein sollte). Im Übrigen betonte auch der aargauische Regierungsrat in der Botschaft vom 6. Mai 2015, dass es sinnvoll sei, nicht zu lange zuzuwarten. Der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 22 Abs. 1 KVGG weist damit ebenfalls in die Richtung, dass der Eintrag in die Liste bei Säumnis möglichst bald erfolgen soll, um frühzeitig auf die Erfüllung der Zahlungspflicht hinzuwirken, was tendenziell gegen ein Zuwarten bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls und für ein Abstellen auf die Information der versicherten Person (und der Gemeinde) über die Anhebung der Betreibung durch den Krankenversicherer spricht.”
“Regeste Art. 64a Abs. 7 KVG; § 22 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 15. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; Auslegung einer kantonalen Bestimmung über den Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste der säumigen Versicherten. Es ist willkürlich, eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche die Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten 30 Tage nach Erhalt der Betreibungsmeldung vorsieht, dahingehend auszulegen, dass die Frist erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen beginnt. Nach zutreffendem Verständnis nimmt die Frist ihren Anfang mit der Betreibungsmeldung im Sinne der von der SVA (als Durchführungsstelle Säumigenliste) ausgehenden Information der versicherten Person über die vom Krankenversicherer angehobene Betreibung. Sie ist damit unabhängig von der Zustellung des Zahlungsbefehls (E. 6).”
Bei ausstehenden Prämien bleibt das Kind beim bisherigen Versicherer versichert. Die Eltern haften als Gesamtschuldner (solidarisch) für die Prämien und Kostenbeteiligungen des Kindes; der Versicherer kann frei wählen, bei welchem Elternteil (oder beim Kind) er die Zahlung geltend macht.
“En l’espèce, la recourante, dans ses très nombreuses écritures, se contente de répéter les arguments déjà maintes fois soulevés, qui sont en substance que l’affiliation de sa fille auprès de l’intimée ne serait pas valable faute de contrat signé par elle, que l’intimée devrait réclamer les montants dus à son ex-époux et que sa vie privée aurait été violée en raison de l’envoi de factures à un tiers. Ces arguments ont déjà été écartés tant par la chambre de céans que par le Tribunal fédéral dans plusieurs arrêts, qui ont confirmé l’affiliation de la fille de la recourante auprès de l’intimée en 2014. En vertu de l’autorité de chose jugée, ces points n’ont pas à être réexaminés. La fille de la recourante a été valablement affiliée auprès de l’intimée et la loi prévoit que l’assuré en retard de paiement ne peut pas changer d’assureur tant qu’il n’a pas payé intégralement les primes et les participations aux coûts arriérées ainsi que les intérêts moratoires et les frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal). A également déjà été tranché par la chambre de céans le fait qu’en tant que parent, la recourante est débitrice solidaire des primes et participations aux frais de santé de sa fille. Comme relevé déjà dans l’ATAS/867/2016 (consid. 15b) et rappelé à de multiples reprises par la suite, l’intimée est libre de choisir auprès duquel des deux parents (ou même de l’enfant), elle entend exiger le paiement de l’obligation. Le fait que l’intimée demande l’intégralité du paiement des primes à la recourante n’est ainsi pas critiquable et ne saurait être considéré comme constitutif d’abus de droit ou encore d’association de malfaiteurs. Ainsi, au vu de ces éléments et du fait que des primes et participations demeurent en souffrance depuis son affiliation : - la fille de la recourante demeure assurée pour l’assurance obligatoire des soins auprès de l’intimée ; - la recourante reste donc débitrice solidaire des primes et participations de sa fille, et elle répond des frais administratifs qu’elle a causés par sa faute.”
Die Zahlungsaufforderung muss den Versicherten darüber informieren, ob Arrearbestände bestehen und — falls ja — deren konkrete Höhe nennen sowie die rechtlichen Folgen des Zahlungsverzugs (insbesondere die Auswirkungen auf einen Wechsel des Krankenversicherers) erläutern.
“3b et la référence). Aussi l'art. 3 al. 1 LAMal pose-t-il le principe de l'obligation d'assurance pour toute personne domiciliée en Suisse, ce qui implique l'obligation de payer des primes (art. 61 al. 1 LAMal). b) Les personnes tenues de s'assurer sont libres de choisir leur assureur (art. 4 LAMal). L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile (art. 7 al. 1 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal) et être affiliés à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5, première phrase, LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). La sommation doit donc être notifiée à l'assuré un mois avant l'échéance du délai de résiliation pour que la conséquence prévue par la loi – impossibilité de changer d'assureur – puisse intervenir (TF 9C_51/2016 du 2 novembre 2016 consid. 4.3). c) L'assureur doit en outre d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant. En cas d'omission fautive de l'assureur de renseigner l'assuré, ce dernier, à défaut de connaître le montant exact de ses arriérés, ne pourrait pas s'en acquitter et l'assureur pourrait être tenu pour responsable de l'impossibilité de changer d'assureur.”
Art. 64a Abs. 6 KVG schliesst eine säumige versicherte Person vom Wechsel des Krankenversicherers aus, bis sie die offenen Prämien, Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig beglichen hat. Gemäss den Erläuterungen in den Quellen beginnt die Sperre mit der Säumigkeit, die ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b KVV eintritt.
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). In Abweichung von der Regelung in Art. 7 KVG sieht Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleiben die hier nicht weiter interessierenden zwingenden Gründe für einen Versichererwechsel nach Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG. Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person gemäss Art. 105l Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV. Bei Verlustscheinen bezieht sich die «vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände» alsdann auf den Gesamtbetrag der darin verurkundeten Forderung, selbst wenn der Kanton einen Anteil von 85 % gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG übernommen hat (BGE 144 V 380).”
“In Abweichung von Art. 7 KVG kann eine versicherte Person, die ausstehende Kostenbeteiligungen, Prämien, Bearbeitungsgebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, den Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie die Forderungen des Krankenversicherers nicht vollständig bezahlt hat. Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleiben vorbehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Krankenversicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 64 Abs. 2 KVG beim Krankenversicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Krankenversicherer wechseln kann. Der Krankenversicherer muss zudem den neuen Krankenversicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art.”
Wird im Betreibungsverfahren durch die versicherte Person Rechtsvorschlag erhoben, ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, welche ausdrücklich auf die hängige Betreibung Bezug nimmt. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne separates Rechtsöffnungsverfahren ist, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung den Rechtsvorschlag ausdrücklich — gegebenenfalls nur teilweise — als aufgehoben erklärt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung kann die Betreibung weitergeführt werden.
“Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E.”
“90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich - gegebenenfalls auch nur teilweise - als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E.”
“1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann.”
Für vorläufige Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Art. 64a Abs. 7 KVG muss dargetan werden, dass ein Nachteil rechtlicher Natur vorliegt, der sich nicht mehr durch einen späteren günstigeren Entscheid beheben lässt (irreparabler Rechtsnachteil). Wird dies nicht hinreichend dargetan, nützt die Geltendmachung im Verfahren nichts.
“Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit Art. 93 BGG geltend, die Beschwerdegegnerin verweigere die Leistung und der fehlende Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen erhöhe das Risiko für gesundheitliche Schäden. Er belegt dies jedoch nicht. Selbst wenn die Prämienrückstände zu einer Leistungsverweigerung führen könnten, zeigt er weder auf, inwiefern die angestrebte vorläufige Einstellung der Betreibungen daran etwas ändern würde, noch, dass tatsächlich gesundheitliche Schäden drohen könnten (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG). Er macht sodann geltend, die Fortsetzung der Betreibung könnte zu einer Vermögensverschiebung führen, indem er gezwungen würde, eine Nichtschuld zu bezahlen. Die Rückgängigmachung einer solchen Zahlung wäre nur mit erheblichem Aufwand und zusätzlichen finanziellen Belastungen möglich. Die Forderungen der Beschwerdegegnerin seien für ihn existenzgefährdend. Dass die Rückforderung mit einem gewissen Aufwand verbunden sein könnte, stellt einen rein tatsächlichen Nachteil dar. Dass eine Zahlung für den Beschwerdeführer existenzgefährdend sein könnte, ist angesichts der in Frage stehenden Summe unplausibel. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- anstandslos innert der ersten Frist bezahlt. Im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibungen scheint der Beschwerdeführer selber davon auszugehen, dass die Rechtsvorschläge noch gar nicht rechtskräftig beseitigt sind. Dass die Betreibungen dennoch bereits fortgesetzt worden wären, belegt er nicht.”
Versicherer sind nach herrschender Ansicht und wie in der zitierten Rechtsprechung erwähnt nicht verpflichtet, Ratenzahlungen oder Stundungen zu gewähren. Gleichzeitig müssen sie bei Prämienverzug zeitnah handeln; Mahn- und Betreibungsmassnahmen sind dabei praxisrelevante Mittel.
“Im Übrigen war der Kläger auch früher schon mit den Zahlungen im Rückstand, und zwar soweit ersichtlich ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein. Des Weiteren ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Abzahlungsvertrag bereits im Falle einer minimen Zahlungsverspätung widerrufen werde, nicht zu hören. Wohl steht im Schreiben vom 20. März 2023 (AB 40) Folgendes: "Wenn Sie Fragen zu den Ratenzahlungen und zu den Fristen haben oder diese nicht einhalten können, dann kontaktieren Sie uns bitte umgehend." Dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht hat, Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (vgl. die verbesserte Beschwerde), lässt sich wie von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird (S. 7 f. der Beschwerdeantwort) nicht belegen. Der Krankenversicherer ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, Ratenzahlungen oder Stundung zu gewähren (vgl. u.a. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 33 zu Art. 64a KVG). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Krankenkassen bei Prämienverzug rasch eingreifen müssen, was sich namentlich implizit aus Art. 105b Abs. 1 KVV ergibt. Vorliegend zeigte sich die Beschwerdegegnerin auch durchaus entgegenkommend dem Beschwerdeführer gegenüber (vgl. auch S. 7 f. der Beschwerdeantwort mit Hinweis auf Beschwerdebeilagen 9, 10). 4.3. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Betreibung sei nicht richtig, da ihm ("mit E-Mail vom 20. Oktober 2023") eine Zahlungsfrist ("bis zum 15. März 2023") eingeräumt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint das angegebene Datum der Zahlungsfrist gemäss der beigelegten E-Mail vom 20. Oktober 2023 nicht richtig (korrekt wäre: 15. November 2023; vgl. Beschwerdebeilage 10). Zum anderen bezieht sich diese E-Mail auf eine andere Betreibung, nämlich Nr. [...]. 4.3.2. Auch sonst ergibt sich aus den Akten kein Mahnstopp. Faktisch wurde der Beschwerdeführer jedoch nach dem 25. Oktober 2022 bis zum 22. Mai 2023 nicht mehr gemahnt.”
Erfüllt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer — nach mindestens einer schriftlichen Mahnung — eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen zu setzen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Zu diesen Folgen zählen das Einleiten des Vollstreckungsverfahrens, die Geltendmachung von Verzugszinsen (gemäss Art. 105a KVV; in den Quellen wird ein Satz von 5 % p.a. genannt) sowie allenfalls angemessene Bearbeitungsgebühren, sofern der Versicherer eine entsprechende Reglung in seinen allgemeinen Bestimmungen vorweist.
“August 2023 nicht in Anerkennung einer Schuld, sondern wegen des sonst drohenden Zwangsvollstreckungsverfahrens leistete. Es ist daher sowohl von einem faktischen Betroffensein als auch von einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. Sollte es sich erweisen, dass der Beschwerdeführer eine Nichtschuld bezahlte, so kann er den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuerst ist die Rechtsmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin am 26. März 2023 beim Betreibungsamt B.___ angehobenen Betreibung (Nr. XXXXXX) zu prüfen. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind nach Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Gemäss dem in den Akten enthaltenen Sendungsbeleg übermittelte die Beschwerdegegnerin das Betreibungsbegehren dem Betreibungsamt auf elektronischem Weg am 26.”
“Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen ohne einen Grund anzugeben Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art.”
“Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Es ist zulässig, die Prämien jährlich, halbjährlich, quartalweise oder in einem anderen Intervall zu bezahlen, sofern der Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor einräumen (Urteil K 72/05 vom 14.08.2006 E. 4.3.1.). Verschiedene Krankenversicherer gewähren einen Rabatt, wenn die versicherte Person die Prämien jährlich oder halbjährlich im Voraus bezahlt. Ein solches Vorgehen ist zulässig, falls sich die Skonti noch in einem angemessenen Rahmen halten. Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung, solche Skonti zu gewähren (Kieser/Gehring/Bollinger KVG/UVG Kommentar, N 7 zu Art. 61 KVG). 3.2. 3.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 3.2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.”
“64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11.”
“Die Versicherten beteiligen sich überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art.”
Die Zahlungsaufforderung ist nach Art. 105b Abs. 1 KVV spätestens drei Monate ab Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zuzustellen. Sie muss gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG von mindestens einer schriftlichen Mahnung vorausgehen; diese Mahnung ist demnach vor Zustellung der Zahlungsaufforderung (also innerhalb der Dreimonatsfrist) vorzunehmen.
“Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221).”
“Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind gestützt auf Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV zu mahnen und in Betreibung zu setzen. Dabei muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 1 KVG der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinweisen. Die Zahlungsaufforderung ist nach Art. 105b Abs. 1 KVV spätestens drei Monate nach Fälligkeit des entsprechenden Ausstands und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zuzustellen. Anzumerken ist, dass es sich hierbei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 801 Rz 1324). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung nicht, so muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen.”
Sind keine ausstehenden Kostenbeteiligungen mehr einzufordern, erübrigt sich das in Art. 64a KVG vorgesehene förmliche Mahnverfahren; in diesem Fall sind die hierfür geltend gemachten Mahn‑ und Umtriebsspesen nicht geschuldet.
“Da keine ausstehenden Kostenbeteiligungen einzufordern sind, erübrigt sich das in Art. 64a KVG vorgesehene förmliche Mahnverfahren vor Erlass der Rückerstattungsverfügung. Die von der Beschwerdegegnerin dafür verlangten Mahn- und Umtriebsspesen im Umfang von Fr. 250.-- (Urk. 7/17, 7/24, 7/29, 7/32, 7/37 und 7/39) schuldet die Beschwerdeführerin demzufolge nicht (Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] e contrario); in diesem Punkt unterliegt die Beschwerdegegnerin.”
Nach Art. 105l KVV muss der bisherige Krankenversicherer die säumige versicherte Person informieren, dass eine von ihr erklärte Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die gemahnten Beträge nicht rechtzeitig bezahlt werden, und er muss den neuen Krankenversicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die betroffene Person weiterhin bei ihm versichert ist. Art. 64a Abs. 6 KVG begründet damit ein gesetzliches Austrittsverbot, das der bisherige Krankenversicherer anzuwenden hat.
“6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Krankenversicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 64 Abs. 2 KVG beim Krankenversicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Krankenversicherer wechseln kann. Der Krankenversicherer muss zudem den neuen Krankenversicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). Art. 64a Abs. 6 KVG begründet somit ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Krankenversicherer verpflichtet ist, ihn anzuwenden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 166).”
Der Kantonsbeitrag führt nicht zur Subrogation: Nach der Rechtsprechung bleibt der Versicherer Alleingläubiger, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a (in Verbindung mit Art. 105i OAMal) einen Teil der durch Verlustschein oder gleichwertigen Titel entstandenen Forderungen übernimmt. Der Versicherer hat die Verlustscheine bzw. gleichwertigen Titel aufzubewahren und die offenen Forderungen weiterhin geltend zu machen (Inkasso) bis zur vollständigen Begleichung; dies dient u. a. der Anreizung zur Durchsetzung der Forderungen.
“arrêt du Tribunal fédéral 5A_276/2014 du 17 mars 2015 consid. 3.4). 3.3.2 Le recourant argue ensuite que, quelle que soit l'issue du litige au fond, il appartient à la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice, puis au Tribunal fédéral (Cour de droit social), de procéder à l'interprétation des art. 64a al. 3 LAMal et 105i OAMal, et, ce faisant, de déterminer si C______ SA « peut » ou « doit » demander à l'autorité cantonale compétente de prendre en charge les créances impayées. Cet argument n’apparaît a priori pas relevant pour un double motif. D’une part, il y a lieu de rappeler au recourant que si c’est bien la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice qui est compétente pour connaître du recours qu’il a interjeté contre la décision sur opposition de C______ SA du 13 novembre 2020 (art. 134 al. 1 let. a ch. 4 LOJ), c’est en revanche le président du Tribunal civil qui statue sur l’octroi ou non de l’assistance juridique (art. 10 al. 3 LPA; art. 1 al. 1 RAJ). D’autre part, les art. 64a LAMal et 105i OAMal n'interfèrent pas dans la relation contractuelle entre assureur et assuré. Même si le canton prend en charge 85% des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré, l'assureur reste le seul et unique créancier de l'assuré. L'art. 64a LAMal ne prévoit pas une subrogation du canton dans les droits de l'assureur à concurrence du montant pris en charge. D'après la volonté claire du législateur, l'assureur demeure seul habilité à obtenir le paiement des créances impayées, que ce soit par le biais de la poursuite pour dettes au sens de la LP ou d'une convention de remboursement. Conformément à l'art. 64a al. 5 LAMal, l'assureur est ainsi tenu de garder les actes de défaut de biens et les titres équivalents afin de pouvoir faire valoir ces titres au-delà et indépendamment de la prise en charge par le canton jusqu'au paiement intégral des créances arriérées. Afin d'inciter l'assureur à obtenir ce paiement, l'art.”
“13) als auch in den Schuldner-Informationen vom gleichen Datum (27 S. 14) aufgeführt wird. Aufgrund der Tatsache, dass die Kantone über Inkassostellen verfügen, welche die Schulden professionell verwalten, und die Steuerschulden nicht unbedeutend sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Gläubiger diese geltend machen, sobald der Beschwerdeführer über liquides Vermögen verfügt. Gleiches gilt für die Schulden gegenüber dem Krankenversicherer in der Höhe von total Fr. 8'673.15. Dieser verfügt über eine Inkassoabteilung (<www.G.________.ch>), ist gemäss Art. 64a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet, die Verlustscheine bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzubewahren und hat die offenen Forderungen weiterhin geltend zu machen (Bühler/Egle, Obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 64a KVG N. 83). Weiter ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenkasse H.________, welche Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erbringt, die in Betreibung gesetzte Forderungen in der Höhe von Fr. 8'788.35 geltend macht, sobald der Schuldner über liquides Vermögen verfügt (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], AVIG-Praxis RVEI, Abschnitt D Inkasso). Sodann ist aufgrund der Höhe der Forderung (Fr. 9'108.50) und des jüngeren Datums des Verlustscheins (21. Juni 2021) überwiegend wahrscheinlich, dass die I.________ AG ihre Forderung durchsetzen wird. Überdies leitete die J.________ GmbH für die Forderung in der Höhe von Fr. 2'692.55 im Juli 2023 erneut eine Betreibung ein (Beschwerdebeilage [BB] 6). Diese Beträge sind folglich ebenfalls vom Bruttovermögen zu subtrahieren.”
Nach der Rechtsprechung können die Krankenversicherer im Verwaltungsverfahren den gegen eine Prämienforderung erhobenen Rechtsvorschlag durch eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid aufheben. In dieser Konstellation trifft die Verwaltungsbehörde nicht nur einen Sachentscheid über die Leistungspflicht, sondern wirkt zugleich als Rechtsöffnungsinstanz. Im Beschwerdeverfahren gilt Entsprechendes für die Gerichte.
“2 ATSG stehen vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Im Rahmen des allfälligen Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht Bestand und Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 55 zu Art. 64a KVG).”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.2.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG). 4.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). 5. 5.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bestätigung der Verfügung vom 25. Juni 2024 (AB 31) mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024 (AB 33) den in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag korrekterweise beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr.”
Nach der Rechtsprechung kann trotz vollständiger Zahlung durch die versicherte Person vor Zustellung des Zahlungsbefehls die Erhebung des Rechtsvorschlags bei Zustellung gerechtfertigt sein. In diesem Fall war gemäss Entscheid KV 2023/9 die anschliessende Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung im Einspracheentscheid unzulässig. Die Aussage bezieht sich auf die von der Krankenversicherung eingeleitete Betreibung nach Art. 64a Abs. 2 KVG.
“Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2024 Art. 64a Abs. 2 KVG, Art. 105b Abs. 2 KVV, Art. 86 und 87 Abs. 1 OR. Die von der Krankenversicherung eingeleitete Betreibung wegen Zahlungsausständen erfolgte zu Recht, wenn auch im geringeren als dem geltend gemachten Umfang, da ein Teil der Zahlungen nicht rechtsgemäss den in Betreibung gesetzten Forderungen gutgeschrieben worden war sowie die verlangte Spesen in ihrer Höhe weder in den Vertragsbedingungen konkret festgelegt waren noch dem Aufwand entsprachen und deshalb zu reduzieren waren. Da der Versicherte zudem noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt hatte, war die Erhebung des Rechtsvorschlags bei Zustellung des Zahlungsbefehls gerechtfertigt. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags sowie die Erteilung der Rechtsöffnung im Einspracheentscheid waren deshalb unzulässig. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2024, KV 2023/9). Entscheid vom 18. September 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr.”
Die Bundesgerichtsentscheide bestätigen, dass das in Art. 64a KVG geregelte Verfahren (Mahnung, Setzung einer Nachfrist und anschliessende Betreibung) einzuhalten ist. In der zitierten Entscheidung hat die Vorinstanz ausgeführt, der Versicherer habe das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren bezüglich der streitigen Ausstände eingehalten, und den erhobenen Rechtsvorschlag insoweit zu Recht beseitigt.
“Januar 2025 nachreichte, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass sodann gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG unter anderem der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, beizulegen ist, dass das in der ersten Eingabe vom 10. März 2025 fehlende vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2025 innert der gesetzten Frist beigebracht worden ist, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde insoweit nicht eintrat, als mit ihr nicht Gegenstand des Einspracheentscheides bildende Aspekte thematisiert worden waren (die Fragen der Zusprache von Genugtuung, Umtriebs-, Prozess- und Strafuntersuchungsentschädigungen sowie der Löschung des Eintrags auf der Liste der säumigen Versicherten), und die Beschwerde im Übrigen abwies mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Ausstände von Fr. 2'226.15 das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten und den erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu Recht beseitigt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. März 2025, welche als einzige innerhalb der Rechtsmittelfrist (bis 10. März 2025) erging, mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, dass ihre dortigen Ausführungen damit den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügen, da ihnen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen”
Behauptete gesundheitliche Risiken müssen substanziiert dargelegt werden; blosse tatsächliche Vermögensnachteile (z. B. Aufwand oder Kostenfolge) genügen nicht, um die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 7 KVG als erfüllt darzustellen.
“Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit Art. 93 BGG geltend, die Beschwerdegegnerin verweigere die Leistung und der fehlende Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen erhöhe das Risiko für gesundheitliche Schäden. Er belegt dies jedoch nicht. Selbst wenn die Prämienrückstände zu einer Leistungsverweigerung führen könnten, zeigt er weder auf, inwiefern die angestrebte vorläufige Einstellung der Betreibungen daran etwas ändern würde, noch, dass tatsächlich gesundheitliche Schäden drohen könnten (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG). Er macht sodann geltend, die Fortsetzung der Betreibung könnte zu einer Vermögensverschiebung führen, indem er gezwungen würde, eine Nichtschuld zu bezahlen. Die Rückgängigmachung einer solchen Zahlung wäre nur mit erheblichem Aufwand und zusätzlichen finanziellen Belastungen möglich. Die Forderungen der Beschwerdegegnerin seien für ihn existenzgefährdend. Dass die Rückforderung mit einem gewissen Aufwand verbunden sein könnte, stellt einen rein tatsächlichen Nachteil dar. Dass eine Zahlung für den Beschwerdeführer existenzgefährdend sein könnte, ist angesichts der in Frage stehenden Summe unplausibel. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- anstandslos innert der ersten Frist bezahlt. Im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibungen scheint der Beschwerdeführer selber davon auszugehen, dass die Rechtsvorschläge noch gar nicht rechtskräftig beseitigt sind. Dass die Betreibungen dennoch bereits fortgesetzt worden wären, belegt er nicht.”
Der Verzugszins entsteht bereits mit Ablauf des vom Krankenversicherer gesetzten Zahlungstermins (Fälligkeitstag) und nicht erst erst mit der Zustellung der Mahnung nach Art. 64a Abs. 1 KVG. Bei periodisch anfallenden Prämien kann es aus Praktikabilitätsgründen zulässig sein, den Beginn der Verzugszinspflicht am mittleren Verfall zu bemessen.
“Enfin, les frais administratifs mis à la charge du recourant, qui représentent moins de 2% de l'arriéré de primes de Fr. 6'252.-, s'avèrent proportionnés à celui-ci et respectent ainsi le principe d'équivalence, de sorte qu'ils ne prêtent pas le flanc à la critique (TF 9C_170/2024 du 11 juin 2024 c. 5.4 et les références). 4.5 Dans la décision sur opposition attaquée, l'intimée a également mis à la charge du recourant des intérêts capitalisés de Fr. 238.15. Bien que l'intimée n'ait pas clairement exposé comment ce montant avait été arrêté, on constate que celui-ci correspond aux intérêts moratoires de 5% dus entre le 9 janvier et le 13 octobre 2023, soit pendant 278 jours (5% x Fr. 6'252 x [278/365]). Ce faisant, l'intimée a chiffré les intérêts moratoires en tenant compte de la durée écoulée du lendemain de l'échéance des primes jusqu'au prononcé de sa décision initiale de mainlevée. C'est le lieu de préciser que l'intérêt moratoire commence à courir non pas seulement après la sommation prévue par l'art. 64a al. 1 LAMal, mais déjà à partir du terme fixé par l'assureur pour le paiement de la (des) prime(s) (Gebhard Eugster, Die obligatorisches Krankenpflegeversicherung, in: Ulrich Meyer [éd.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], vol. XIV, Sécurité sociale, 3e éd. 2016, p. 802 n. 1326). Pour le reste, il convient de relever que le taux d'intérêts moratoires de 5% retenu par l'intimée est conforme à la loi (voir c. 2.4 ci‑dessus). En conséquence, l'intimée était également fondée à réclamer le paiement d'intérêts moratoires à concurrence de Fr. 238.15. 4.6 En revanche, il en va différemment des frais de poursuite de Fr. 73.30, que l'intimée a intégré dans le calcul de sa créance totale de Fr. 6'683.45 (voir p. 2 de la décision initiale de mainlevée du 13 octobre 2023). A cet égard, on relèvera que les frais de poursuite sont dus de par la loi (art. 68 LP). En cas de poursuite couronnée de succès, ils sont à la charge du débiteur et ajoutés au montant de la créance. L'assureur‑maladie n'a pas à statuer sur ces frais.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.”
“Art. 26 ATSG hat eine auch auf dem Gebiet der Krankenversicherung anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf ausstehende Prämienforderungen geschaffen. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG fünf Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Der Verzugszins ist ab dem Folgetag des vom Krankenversicherer gesetzten oder kraft Reglement geltenden Zahlungstermins (Fälligkeitstag) geschuldet, ab welchem sich der Prämienschuldner in Verzug befindet. Die Verzugszinspflicht entsteht jedoch nicht etwa erst mit Zustellung der Mahnung oder der Zahlungsaufforderung (Art. 64a Abs. 1 KVG) oder gar erst mit Ablauf der darin gesetzten Zahlungsfristen, sondern beginnt bereits mit Ablauf der ordentlichen (ersten) Zahlungsfrist zu laufen. Bei periodisch anfallenden Forderungen wie den Prämien kann es sich aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigen, für den Beginn des Verzugszinses den mittleren Verfall festzulegen, wobei eine kulanterweise über den ursprünglichen Fälligkeitstag hinausgehende Zahlungsfrist nicht massgebend ist (Ivo Bühler/Cliff Egle, Basler Kommentar zum KVG, Rz. 11 zu Art. 64a KVG mit weiteren Hinweisen; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 5. November 2012, KV 2012/3, E. 8.1.2 m. H. auf BGE 131 III 12 E. 9.5; Kieser, a.a.O., Rz. 29 ff. und 89 zu Art. 26 ATSG).”
Art. 64a Abs. 1 KVG verlangt, die versicherte Person schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Dieser Hinweis ist für die Praxis bedeutsam; die gesetzlichen Folgen des Verzugs sind in Art. 64a Abs. 2 KVG geregelt.
“Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
Das Forderungsrecht des Krankenversicherers bleibt auch bei Zahlungsverzug bestehen; der Versicherer hat bei Nichtzahlung die Betreibung einzuleiten. Dies gilt auch dann, wenn ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung noch nicht feststeht oder administrativ noch nicht erledigt ist. Die im KVV vorgesehene Frist von drei Monaten für die Zustellung der Zahlungsaufforderung wirkt nicht als Verwirkungsfrist; mit ihrem Ablauf werden weder der Forderungsanspruch noch das Recht auf Durchsetzung durch Betreibung gehemmt.
“Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Er hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen (vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das aufgrund der Inkassopflicht bestehende Forderungsrecht des Krankenversicherers besteht jederzeit weiter, selbst wenn der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung noch nicht feststeht oder aus administrativen Gründen noch nicht gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 30 zu Art. 64a KVG).”
“Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG).”
“Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Er hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen (vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das aufgrund der Inkassopflicht bestehende Forderungsrecht des Krankenversicherers besteht jederzeit weiter, selbst wenn der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung noch nicht feststeht oder aus administrativen Gründen noch nicht gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 30 zu Art. 64a KVG).”
Für die Anrechnung eingehender Zahlungen im Verfahren nach Art. 64a KVG finden die Regeln von Art. 86 und 87 OR Anwendung. Der Schuldner kann bei der Zahlung angeben, welche Forderung er tilgen will. Fehlt eine solche Tilgungsbestimmung, bestimmt die Quittung des Gläubigers die Anrechnung, sofern der Schuldner nicht sofort widerspricht; liegen weder Tilgungsbestimmung noch Quittungsangabe vor, richtet sich die Anrechnung nach der Reihenfolge der Betreibungen (vgl. Art. 86–87 OR).
“Weder im Krankenversicherungsrecht noch sonst im Sozialversicherungsrecht ist eine Bestimmung zu finden, welche regelt, auf welche von mehreren Schulden eine Zahlung anzurechnen ist. Im Verfahren nach Art. 64a KVG sind vielmehr die Zahlungsregeln von Art. 86 und Art. 87 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) anwendbar (Bühler/Egle, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a KVG N. 35). Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche von mehreren offenen Forderungsschulden er mittels der Zahlung tilgen will. Wenn eine derartige Erklärung bei der Zahlung fehlt, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Wenn weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt, so ist die Zahlung unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige Schuld anzurechnen, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).”
Unter besonderen Umständen (z. B. längere Inhaftierung) kann eine an den zivilrechtlichen Wohnsitz zugestellte Mahnung ihren Zweck erfüllen, wenn die betroffene Person bei gehöriger Sorgfalt von der Mahnung hätte Kenntnis nehmen können und/oder Angehörige, Betreuer oder Dritte die zugestellte Post erledigen. Gleichzeitig sind die formellen Voraussetzungen der Mahnung (insbesondere die Fristsetzung) zu prüfen.
“Selbst wenn zu Beginn einer Haft die (finanziellen) Verpflichtungen des Lebens für Betroffene eine nur untergeordnete Rolle spielen dürften und zu diesem Zeitpunkt auch nicht erwartet werden kann, dass Betroffene sich darum kümmern, ändert sich dies mit Fortdauer der Haft. Im Zeitpunkt der Mahnung vom 11. August 2021 (act. G 6.15) war der Beschwerdeführer bereits seit über drei Monaten inhaftiert. Damit hätte er aber bei gehöriger Sorgfalt von den Mahnungen Kenntnis nehmen können, nachdem sich Betroffene auch in Haft um ihre persönlichen Belange, auch die zugestellte Post am Wohnsitz, kümmern resp. Betreuer/innen und/oder Angehörige/Dritte damit betraut werden können. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin kam denn auch nicht unerwartet, nachdem der Beschwerdeführer bereits vor seiner Inhaftierung unbezahlte Prämienrechnungen erhalten hatte (act. G 6.4-9). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch in Würdigung der vorliegend nicht alltäglichen Umstände die Mahnung vom 11. August 2021 mit Zahlungsfrist bis 15. September 2021, zugestellt an den zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers, ihren Zweck erfüllen konnte, womit Art. 64a Abs. 1 KVG nicht verletzt ist resp. diese Bestimmung der Einleitung der Betreibung nicht entgegenstand. Weiter macht Rechtsanwältin Zürcher geltend, dass für den inhaftierten und damals nicht vertretenen Beschwerdeführer bezüglich der relevanten Betreibungen gestützt auf Art. 60 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein Rechtsstillstand bestanden habe (act. G 23). Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte gemäss Art. 60 SchKG eine Frist zur Bestellung eines solchen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. Durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers ab dem 5. Mai 2021 liegt ein Anwendungsfall von Art. 60 SchKG vor. Es ist zumindest erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 30. August 2022 keinen Vertreter hatte. Ob ihm das Betreibungsamt eine Frist zur Bestellung eines solchen gesetzt hat, geht aus den Akten nicht hervor, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes dahingestellt bleiben.”
Die Zahlungsaufforderung muss spätestens drei Monate nach Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zugestellt werden (vgl. Art. 105b Abs. 1 KVV). Leistet die versicherte Person trotz gesetzter Nachfrist die fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht, hat der Versicherer die Betreibung einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).
“60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
“Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E.”
“1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann.”
Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss die Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate ab Fälligkeit zugestellt werden; diese Dreimonatsfrist gilt allerdings als reine Ordnungsvorschrift. Ihre Nichteinhaltung verhindert weder den Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht, die Forderung auf dem Wege der Betreibung durchzusetzen.
“Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). 4.1.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG). 4.2. 4.2.1. Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Er hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen (vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das aufgrund der Inkassopflicht bestehende Forderungsrecht des Krankenversicherers besteht jederzeit weiter, selbst wenn der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung noch nicht feststeht oder aus administrativen Gründen noch nicht gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 30 zu Art. 64a KVG). 4.2.2. Das Betreibungsamt erlässt bei gestelltem Betreibungsbegehren den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Dieser hat u.a. die Mitteilung zu enthalten, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3. SchKG). 4.2.3. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art.”
“In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis), deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 801 Rz 1324). Hingegen ist die Anhebung einer Betreibung nicht zulässig, wenn die versicherte Person nicht mindestens einmal schriftlich gemahnt worden ist und ihr danach eine Zahlungsaufforderung zugestellt, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 21. Juli 2016 E. 3 unter Hinweis auf BGE 131 V 147).”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Rz. 1324).”
Wird die Betreibung nach Art. 64a Abs. 2 KVG eingeleitet und erhebt die betroffene Person Rechtsvorschlag, kann der Krankenversicherer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachträglich eine formelle Verfügung erlassen. Diese Verfügung muss in ihrem Dispositiv auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich — gegebenenfalls nur teilweise — als aufgehoben erklären, sodass die Betreibung weitergeführt werden kann.
“Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt.”
“Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E.”
“Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.3. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.4. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E. 2; 119 V 329, 331 E. 2b). 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht KVG-Prämien für die Monate Dezember 2016, März 2017, Mai 2017 und August 2017 (Dossier 108'656) und KVG-Prämien für die Monate Juli 2020, August 2020 und Dezember 2020 (Dossier 299'591) nebst Verzugszinsen und Administrativ- und Betreibungskosten verlangt.”
“40 beträgt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten und sich an den allfälligen Kosten im Rahmen des Selbstbehalts zu beteiligen. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV, in der ab Januar 2012 geltenden Fassung). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich - gegebenenfalls auch nur teilweise - als aufgehoben erklärt.”
Bei Zahlungsverzug besteht für den Krankenversicherer eine gesetzliche Pflicht, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
“60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
Zahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung nicht, hat der Krankenversicherer kraft Gesetzes die Betreibung zu erheben.
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).”
Die Betreibung ist nach Art. 64a LAMal als Vollstreckungsmittel für unbezahlte Prämien und unbezahlte Kostenbeteiligungen (Franchisen/Quoten) zulässig. Vor der Einleitung der Betreibung sind Mahnung und eine Zahlungsaufforderung mit 30‑tägiger Nachfrist erforderlich; die Rechtsprechung verlangt, dass die Versicherten die zur Identifikation der Forderungen ausreichenden Abrechnungen oder Belege erhalten haben. Verwaltungs‑/Mahnungskosten können vom Versicherer verlangt werden, wenn deren Erhebung in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen vorgesehen und nach der Rechtsprechung als angemessen zu qualifizieren ist.
“Il debito, comprovato dalla Cassa malati tramite la documentazione prodotta con la decisione su opposizione (doc. 4/2-4/9), non è messo in discussione, in sé, dalla ricorrente. Infatti, nel suo ricorso, l'assicurata contesta la procedura adottata dalla Cassa malati per ottenere il pagamento dell’importo, senza espressamente contestare di essere debitrice dell'ammontare di CHF 486,75 per partecipazioni ai costi non pagate. Essa concentra la sua tesi sull’assenza di ricezione dei conteggi relativi alle partecipazioni ai costi. 5. In merito alla procedura seguita dalla resistente si rileva che, contrariamente a quanto più volte sostenuto dalla debitrice, la Cassa ha agito conformemente alle norme legali applicabili. In effetti l’art. 64a LAMal costituisce il fondamento legale che impone l’agire dell’assicuratore che deve recuperare premi e/o partecipazioni. La materia del mancato pagamento dei premi e delle partecipazioni ai costi è, infatti, regolata esaustivamente dall'art. 64a LAMal e dagli artt. 105a-105m OAMal. L’amministrazione deve agire come prescritto dalle norme applicabili, e non può dunque seguire la tesi dell'assicurata. La legge impone agli assicuratori malattia di procedere nei confronti degli assicurati debitori mediante una procedura esecutiva se questi, nonostante diffida con cui è assegnato un termine supplementare di 30 giorni che fa seguito ad almeno un sollecito scritto (art. 64 cpv. 1 LAMal), non pagano i premi, le partecipazioni ai costi e gli interessi di mora entro il termine assegnato (testualmente l’art. 64a cpv. 2 LAMal prevede che: "Se, nonostante la diffida, l'assicurato non paga i premi, le partecipazioni ai costi e gli interessi di mora entro il termine assegnato, l'assicuratore deve richiedere l'esecuzione"). L'esecuzione costituisce il punto di partenza nel caso in cui un assicurato sia in mora con il pagamento dei premi, delle partecipazioni ai costi o gli interessi di mora. Se l’assicurato si oppone al precetto esecutivo (art.”
“4/2-4/10) la Cassa malati ha diligentemente nuovamente allegato i sette conteggi oggetto del PE __________, perciò l'assicurata ha avuto due ulteriori occasioni per conoscere la natura dei crediti vantati dall'assicuratore e per agire di conseguenza. Di rilievo qui è che la ricorrente non ha contestato nel loro contenuto i conteggi e neppure li ha, in toto od in parte, soluti (a mezzo della polizza di versamento allegata alla decisione di rigetto dell'opposizione [doc. C1] oppure ai singoli conteggi [doc. 4]). L’assicurata non ha comprovato, in questa sede, il pagamento del suo debito, ne segue che le partecipazioni ai costi che la Cassa ha fatturato all'assicurata il 16 febbraio 2023, il 28 marzo 2023, il 16, il 23 e il 25 maggio 2023 non sono ad oggi state saldate. Ne discende che l'importo ancora a carico della debitrice di cui ai predetti conteggi assomma di conseguenza a CHF 486,75 (CHF 151,40 + CHF 33,90 + CHF 92,85 + CHF 76 + CHF 8 + CHF 105,60 + CHF 19). La procedura esecutiva avviata dalla resistente il 16 gennaio 2024 in virtù dell'art. 64a LAMal è pertanto corretta, oltre che fondata, e come tale va tutelata. 9. Con la decisione impugnata l'assicuratore ha inoltre chiesto all'assicurata gli importi di CHF 25 per spese di sollecito e di CHF 50 per spese di elaborazione, di cui l'insorgente contesta la legittimità. Nella DTF 125 V 276, l'allora TFA (dal 1° gennaio 2007: TF) ha ricordato che pure sotto l'imperio della nuova LAMal un assicuratore contro le malattie può esigere il pagamento in adeguata misura delle spese di diffida così come di spese supplementari cagionate da mora dell'assicurato al momento del versamento dei premi e della partecipazione ai costi, in quanto tali spese (alle quali si sarebbe ovviato in caso di versamento tempestivo) siano addebitabili a colpa dell'interessato e le disposizioni generali sui diritti e gli obblighi degli assicurati contemplino una regolamentazione al riguardo. Questo principio è stato inserito nell'art. 105b cpv. 2 OAMal, secondo il quale se l'assicurato causa per propria colpa spese che avrebbero potuto essere evitate con un pagamento tempestivo, l'assicuratore può riscuotere adeguate spese amministrative, se una misura siffatta è prevista dalle disposizioni generali sui diritti e sugli obblighi dell'assicurato.”
“Selon le second mode de procéder, l'assureur doit rendre une décision condamnant le débiteur à lui payer une somme d'argent et lever lui-même l'opposition au commandement de payer. La continuation de la poursuite ne pourra ensuite être requise que sur la base de la décision passée en force qui écarte expressément l'opposition (arrêt du Tribunal fédéral 9C_414/2015 du 16 octobre 2015 consid. 4.2.1). Dans sa décision, l'autorité administrative prononcera non seulement une décision au fond selon le droit des assurances sociales sur l'obligation pécuniaire de l'assuré, mais elle statuera simultanément sur l'annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée (arrêt du Tribunal fédéral des assurances K 63/05 du 26 juin 2006 consid. 7.2). En effet, le juge des assurances est le juge ordinaire selon l'art. 79 LP (ATF 109 V 46 consid. 4) 4.2 L’assureur est libre de décider de recouvrer différentes créances exécutoires, même de nature identique, par le biais d’une seule ou plusieurs réquisitions de poursuite, pour autant que la poursuite soit intentée dans l’intérêt d’une application conforme au droit de la procédure prévue à l’art. 64a LAMal. Le simple fait que l’assureur adresse une réquisition de poursuite distincte pour chaque facture, par exemple mensuellement, ne constitue pas en soi un procédé abusif (Ivo BÜHLER / Cliff EGLE, op. cit., n° 12 ad art. 64a LAMal). 4.3 Les frais de poursuite ne font pas l’objet de la mainlevée, dès lors qu’ils sont dus de par la loi, en vertu de l’art. 68 LP (RAMA 6/2004 p. 465 consid. 5.3.2). 5. 5.1 En l’espèce, tant au stade de l’opposition qu’à celui du recours, la recourante soulève comme unique grief le fait que les décomptes de prestations dont elle dispose ne seraient pas assez détaillés pour lui permettre de comprendre si les montants que l’intimée lui demande sont justifiés. Trois décomptes de prestations distincts lui ont pourtant été transmis, chacun indiquant la date, le fournisseur et le prix de la prestation. Elle a également reçu des relevés fiscaux pour les années 2021 et 2022 indiquant dans l’ordre chronologique les dates de traitements, les fournisseurs ainsi que les montants dus.”
“105b OAMal, hors des frais de poursuite, le Tribunal fédéral a notamment considéré comme proportionnés des frais administratifs globaux de 50 fr., constitués de 20 fr. de frais de rappel et de 30 fr. de frais de sommation pour une poursuite (TF 9C_88/2014 du 24 février 2014 consid. 3.1). d) En vertu de l'art. 26 al. 1, première phrase, LPGA, les créances de cotisations échues sont soumises à la perception d'intérêts moratoires. A cet effet, l’art. 105a OAMal précise que le taux des intérêts moratoires pour les primes échues selon l’art. 26 al. 1 LPGA s’élève à 5 % par année. 4. a) En l’espèce, les trois factures de primes du 11 février 2019 ont fait chacune l’objet d’un rappel les 16 avril 2019, 21 mai 2019 et 18 juin 2019 et d’une mise en demeure les 21 mai 2019, 18 juin 2019 et 17 juillet 2019. Le commandement de payer du 11 septembre 2019 a donc été précédé de factures, de rappels et des sommations, permettant à la recourante d’identifier clairement les montants à payer, y compris les frais supplémentaires engendrés. Partant, la procédure de recouvrement a été appliquée conformément aux dispositions de l’art. 64a LAMal. b) L’intimée réclame un montant de 961 fr. 20 (3 x 320 fr. 40) pour les prime d’avril à juin 2019. La recourante ne conteste pas devoir la somme. Faute de paiement, les primes sont donc dues. Par ailleurs, on ne peut reprocher à l’intimée d’avoir procédé au recouvrement de ce montant dans les délais imposés par la loi au vu de la jurisprudence qui contraint les assurances à tout mettre en œuvre pour procéder au recouvrement des primes impayées. c) S’agissant des frais de sommation et de dossier, l’article 3 alinéa 1 des dispositions d’exécution complémentaires à l’assurance obligatoire des soins selon la LAMal de l’intimée prévoit que « Les primes, les franchises ou les quotes-parts sont payables à l’échéance indiquée sur la facture. Passé ce délai, l’assureur peut percevoir un intérêt moratoire ainsi que des frais administratifs, notamment pour établir des rappels, des sommations et engager des poursuites ». Les frais de sommation sont ainsi expressément prévus. En tout état de cause, il faut admettre que de tels frais, s’élevant à 150 fr.”
Bei der Zuordnung von Zahlungen sind die vom Versicherer ausgewiesenen Referenznummern massgeblich. Werden unklare oder nicht vorgesehene Referenzen verwendet, kann dies die automatische Zuordnung verhindern und eine manuelle Aufwandsbearbeitung zur Folge haben. Der Versicherer kann verlangen, dass die von ihm ausgefertigten Einzahlungsscheine verwendet werden.
“Ein Abgleich der Referenznummern ergibt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Referenznummer …43 ursprünglich der Prämienrechnung vom 15. Oktober 2022 pro Dezember 2022 (act. II 37) und die von der Ehefrau verwendete Referenznummer …28 ursprünglich der Leistungsabrechnung vom 28. Oktober 2022 (act. II 38) zugeordnet waren. Insoweit ist die unterschiedliche Anrechnung an offene Prämien- bzw. Leistungsabrechnungsforderungen objektiv begründet. Ausserdem ist auf den Einzahlungsscheinen der Beschwerdegegnerin vermerkt, dass ausschliesslich diese für die Zahlungen zu verwenden sind und keine Daueraufträge eingerichtet werden sollen (z.B. act. II 1 ff.). Ein solches Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig: Zum Zweck der Reduktion der Verwaltungskosten – mithin gestützt auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip (vgl. E. 2.5 hiervor) – darf der Krankenversicherer von den Schuldnern namentlich verlangen, dass diese die von ihm ausgefertigten Einzahlungsscheine verwenden (Bühler/Egle, a.a.O., Art. 64a KVG N. 36; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 800 N. 1320). Mithin hat der Beschwerdeführer dafür einzustehen, dass eine klare (automatische) Zuordnung seiner Zahlungen nicht möglich war. Dies führte zu einer im Rahmen des Massengeschäfts aufwendigen manuellen Bearbeitung sowie Zuordnung dieser Einzahlungen. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die mit der Referenznummer …28 einbezahlten Beträge ausschliesslich den offenen Leistungsabrechnungsforderungen und nicht den Prämienforderungen anrechnete. Folglich waren zum Zeitpunkt der Betreibungserhebung lediglich Fr.”
Das Kind bleibt bei der betreffenden Krankenkasse versichert, solange für es rückständige Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten bestehen. Die Eltern haften gesamtschuldnerisch für diese Verpflichtungen; die Kasse kann frei wählen, bei welchem der Elternteile (oder beim Kind) sie die Forderung geltend macht.
“En l’espèce, la recourante, dans ses très nombreuses écritures, se contente de répéter les arguments déjà maintes fois soulevés, qui sont en substance que l’affiliation de sa fille auprès de l’intimée ne serait pas valable faute de contrat signé par elle, que l’intimée devrait réclamer les montants dus à son ex-époux et que sa vie privée aurait été violée en raison de l’envoi de factures à un tiers. Ces arguments ont déjà été écartés tant par la chambre de céans que par le Tribunal fédéral dans plusieurs arrêts, qui ont confirmé l’affiliation de la fille de la recourante auprès de l’intimée en 2014. En vertu de l’autorité de chose jugée, ces points n’ont pas à être réexaminés. La fille de la recourante a été valablement affiliée auprès de l’intimée et la loi prévoit que l’assuré en retard de paiement ne peut pas changer d’assureur tant qu’il n’a pas payé intégralement les primes et les participations aux coûts arriérées ainsi que les intérêts moratoires et les frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal). A également déjà été tranché par la chambre de céans le fait qu’en tant que parent, la recourante est débitrice solidaire des primes et participations aux frais de santé de sa fille. Comme relevé déjà dans l’ATAS/867/2016 (consid. 15b) et rappelé à de multiples reprises par la suite, l’intimée est libre de choisir auprès duquel des deux parents (ou même de l’enfant), elle entend exiger le paiement de l’obligation. Le fait que l’intimée demande l’intégralité du paiement des primes à la recourante n’est ainsi pas critiquable et ne saurait être considéré comme constitutif d’abus de droit ou encore d’association de malfaiteurs. Ainsi, au vu de ces éléments et du fait que des primes et participations demeurent en souffrance depuis son affiliation : - la fille de la recourante demeure assurée pour l’assurance obligatoire des soins auprès de l’intimée ; - la recourante reste donc débitrice solidaire des primes et participations de sa fille, et elle répond des frais administratifs qu’elle a causés par sa faute.”
Bei Verzug sind für fällige Prämien Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. geschuldet. Verursacht die versicherte Person Mehraufwand durch schuldhafte Nichtzahlung, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren verlangen, sofern dies in seinen allgemeinen Bestimmungen vorgesehen ist. Der Versicherer hat bei Verzug das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
“60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
“Es ist zulässig, die Prämien jährlich, halbjährlich, quartalweise oder in einem anderen Intervall zu bezahlen, sofern der Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor einräumen (Urteil K 72/05 vom 14.08.2006 E. 4.3.1.). Verschiedene Krankenversicherer gewähren einen Rabatt, wenn die versicherte Person die Prämien jährlich oder halbjährlich im Voraus bezahlt. Ein solches Vorgehen ist zulässig, falls sich die Skonti noch in einem angemessenen Rahmen halten. Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung, solche Skonti zu gewähren (Kieser/Gehring/Bollinger KVG/UVG Kommentar, N 7 zu Art. 61 KVG). 3.2. 3.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 3.2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz.”
Auch wenn der Kanton nach Art. 64a Abs. 4 die Übernahme von 85% der vom Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel erfassten Forderungen leisten kann, bleibt der Versicherer Alleingläubiger des Versicherten; Art. 64a sieht keine Subrogation des Kantons in die Rechte des Versicherers vor. Der Versicherer ist daher weiter zur Durchsetzung der Forderungen verpflichtet, namentlich zur Einleitung der Betreibung.
“Même si le canton prend en charge 85% des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré, l'assureur reste le seul et unique créancier de l'assuré. L'art. 64a LAMal ne prévoit pas une subrogation du canton dans les droits de l'assureur à concurrence du montant pris en charge. D'après la volonté claire du législateur, l'assureur demeure seul habilité à obtenir le paiement des créances impayées, que ce soit par le biais de la poursuite pour dettes au sens de la LP ou d'une convention de remboursement. Conformément à l'art. 64a al. 5 LAMal, l'assureur est ainsi tenu de garder les actes de défaut de biens et les titres équivalents afin de pouvoir faire valoir ces titres au-delà et indépendamment de la prise en charge par le canton jusqu'au paiement intégral des créances arriérées. Afin d'inciter l'assureur à obtenir ce paiement, l'art. 64a al. 5 LAMal prévoit expressément que celui-ci puisse conserver la moitié des montants récupérés (ATF 141 V 175 consid. 4.4 et les références). En d'autres termes, indépendamment des art. 64a LAMal et 105i OAMal, seul l'assureur-maladie peut obtenir le paiement des créances impayées. Le canton n'a pas le pouvoir d'empêcher un assureur-maladie de mettre en poursuite un assuré. Lorsque, comme en l’espèce, l'assuré ne paie pas ses primes d'assurance-maladie et les participations aux coûts, son assureur-maladie doit, conformément à l'art. 64a al. 2 LaMal, faire valoir ses prétentions par la voie de l'exécution forcée. 3.3.3 Il convient encore de relever que l'argumentation du recourant selon laquelle sa cause n'est pas vouée à l'échec, motif pris que la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice et le Tribunal fédéral doivent établir si la « pratique » consistant à le condamner systématiquement à des frais alors qu'il ne peut, sans sa faute, payer ses primes et les participations aux coûts, puis à le débouter systématiquement, est arbitraire, semble dénué de pertinence. En effet, dès lors que le recourant n'a pas obtenu gain de cause dans les – nombreuses procédures antérieures de recouvrement, il sait que ses griefs sont mal fondés.”
“Dans la mesure où, en conséquence, les intimés sont restés affiliés à la recourante postérieurement au 31 décembre 2014, cette dernière avait l'obligation de percevoir des primes et, en cas de non-paiement, de procéder à leur recouvrement par voie de poursuites (art. 64a LAMal). Or l'assureur n'est pas libre de fixer le montant des primes. Il doit notamment prélever des primes égales auprès de ses assurés (art. 61 al. 1 seconde phrase LAMal), échelonner les montants des primes selon les différences des coûts cantonaux (art. 61 al. 2 première phrase LAMal) ou fixer des primes plus basses pour les enfants et les jeunes adultes (art. 61 al. 3 LAMal). Il peut aussi réduire les primes d'assurances impliquant un choix limité de fournisseurs de prestations (art. 62 al. 1 LAMal) ou pratiquer d'autres formes d'assurances, mais doit s'en tenir aux formes autorisées et réglementées par le Conseil fédéral (art. 62 al. 2 et 3 LAMal). Dans ces circonstances, l'autorité administrative n'avait pas le choix du montant - du reste non contesté - des primes dues par les assurés. Elle n'avait donc ni à réduire les primes ni à renoncer à les réclamer dans le cadre des poursuites intentées sous peine de violer le droit fédéral. Les considérations contraires de la juridiction cantonale sur ce point ne peuvent être suivies.”
Der Kanton kann die Zahlung der 85 % unter Vorbehalt leisten und sich die Rückforderung allfälliger zu viel gezahlter Beträge vorbehalten.
“Selon les déclarations de l'intimé au cours de la procédure judiciaire cantonale (cf. observations du 28 novembre 2019), le canton de Genève a déjà payé les 85 % des créances ayant fait l'objet de l'annonce 2018 par la recourante en vertu de l'art. 64a al. 3 LAMal (en relation avec l'art. 64a al. 4 LAMal); il ne l'a cependant fait que sous la réserve de la possibilité de demander le remboursement de versements éventuellement indus. Le canton de Genève n'a donc pas procédé à un versement sans réserve, et son paiement ne peut dès lors pas avoir l'effet d'une décision définitive (cf. par analogie la situation décrite par la doctrine en matière de procédure de taxation spontanée, p. ex. MARTIN KOCHER in Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTG], Zweifel et al. [éd], 2015, n. 16 ad art. 82 LTVA, MARKUS KÜPFER in Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Zweifel et al. [éd], 2 e éd. 2012, n. 12 ad art. 38 LIA). La procédure concernant la prise en charge des créances de la recourante par le canton de Genève pour l'année 2018 n'est donc pas terminée et ne prendra fin qu'avec la confirmation de l'intimé qu'il retire la réserve émise précédemment ou une décision quant au montant des créances relatives aux ADB”
Zahlt die Versicherte bzw. der Versicherte trotz erfolgter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, hat der Versicherer von Gesetzes wegen die Betreibung einzuleiten.
“Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt.”
“1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann.”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit - getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen - zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV, in der ab Januar 2012 geltenden Fassung). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).”
Art. 64a Abs. 5 KVG ändert die vertragliche Gläubigerstellung nicht: Der Kanton tritt nicht an die Stelle des Versicherers und wird nicht in dessen Rechte subrogiert. Das Versicherungsunternehmen bleibt alleiniger Gläubiger der ausstehenden Forderungen und ist befugt, deren Eintreibung weiterzuverfolgen (z. B. Aufbewahrung von Verlustscheinen/Titeln, Fortführung der Betreibung). Art. 64a Abs. 5 KVG sieht zudem eine Anreizregelung vor, wonach der Versicherer die Hälfte der von ihm eingezogenen Beträge behalten darf.
“D’une part, il y a lieu de rappeler au recourant que si c’est bien la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice qui est compétente pour connaître du recours qu’il a interjeté contre la décision sur opposition de C______ SA du 13 novembre 2020 (art. 134 al. 1 let. a ch. 4 LOJ), c’est en revanche le président du Tribunal civil qui statue sur l’octroi ou non de l’assistance juridique (art. 10 al. 3 LPA; art. 1 al. 1 RAJ). D’autre part, les art. 64a LAMal et 105i OAMal n'interfèrent pas dans la relation contractuelle entre assureur et assuré. Même si le canton prend en charge 85% des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré, l'assureur reste le seul et unique créancier de l'assuré. L'art. 64a LAMal ne prévoit pas une subrogation du canton dans les droits de l'assureur à concurrence du montant pris en charge. D'après la volonté claire du législateur, l'assureur demeure seul habilité à obtenir le paiement des créances impayées, que ce soit par le biais de la poursuite pour dettes au sens de la LP ou d'une convention de remboursement. Conformément à l'art. 64a al. 5 LAMal, l'assureur est ainsi tenu de garder les actes de défaut de biens et les titres équivalents afin de pouvoir faire valoir ces titres au-delà et indépendamment de la prise en charge par le canton jusqu'au paiement intégral des créances arriérées. Afin d'inciter l'assureur à obtenir ce paiement, l'art. 64a al. 5 LAMal prévoit expressément que celui-ci puisse conserver la moitié des montants récupérés (ATF 141 V 175 consid. 4.4 et les références). En d'autres termes, indépendamment des art. 64a LAMal et 105i OAMal, seul l'assureur-maladie peut obtenir le paiement des créances impayées. Le canton n'a pas le pouvoir d'empêcher un assureur-maladie de mettre en poursuite un assuré. Lorsque, comme en l’espèce, l'assuré ne paie pas ses primes d'assurance-maladie et les participations aux coûts, son assureur-maladie doit, conformément à l'art. 64a al. 2 LaMal, faire valoir ses prétentions par la voie de l'exécution forcée. 3.3.3 Il convient encore de relever que l'argumentation du recourant selon laquelle sa cause n'est pas vouée à l'échec, motif pris que la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice et le Tribunal fédéral doivent établir si la « pratique » consistant à le condamner systématiquement à des frais alors qu'il ne peut, sans sa faute, payer ses primes et les participations aux coûts, puis à le débouter systématiquement, est arbitraire, semble dénué de pertinence.”
Irrtümlich geleistete Zahlungen können nicht über Art. 64a KVG (Verfahren bei Nichtbezahlung von Prämien/Kostenbeteiligungen) geltend gemacht werden. Die Rückforderung irrtümlicher Leistungen richtet sich nach Art. 25 Abs. 1 ATSG.
“Die Beschwerdegegnerin stellte die Medikamentenbezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 1'004.35 (vgl. vorstehend E. 2.2) in der Folge der Beschwerdeführerin in Rechnung; sie stützte ihre Forderung auf Art. 64a KVG, welcher die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen regelt, und beschritt das diesbezüglich festgelegte Verfahren (vgl. Urk. 7/16, 7/17, 7/23, 7/24, 7/28, 7/29, 7/32, 7/33, 7/36 und 7/37 sowie den Zahlungsbefehl vom 30. September 2019 [Urk. 7/39]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich vorliegend allerdings nicht um Kostenbeteiligungen, weshalb dieses Vorgehen nicht korrekt war. Indessen ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, das irrtümlich Bezahlte von der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Ihre Forderung vermag sich dabei auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zu stützen (Kieser, Rückerstattung von Versicherungsleistungen in der Krankenversicherung, HILL 2010 II Nr. 2, S. 8).”
Als «säumig» gilt die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV. Kündigt eine säumige Person, hat der Versicherer sie gemäss Art. 105l Abs. 2 KVV darauf hinzuweisen, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, falls die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Beträge (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und bis dahin aufgelaufene Betreibungskosten) nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt sind.
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind. Gemäss Art. 101a KVV stehen die besonderen Versicherungsformen, worunter u.a. die wählbaren Franchisen fallen, nach den Artikeln 93-101 für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen, nicht offen. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht streitig ist, dass die Prämienrechnungen ursprünglich materiell fehlerhaft waren, indem infolge des Wohnsitzwechsels sowie des damit einhergehenden Grenzgängerstatus höhere Prämien zu entrichten gewesen wären, da diese nach dem Wohnsitzstaat zu berechnen sind, und lediglich die gesetzlich vorgesehene Franchise festgelegt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art.”
Zweck von Art. 64a Abs. 7 KVG ist es, säumige, trotz Betreibung zahlungsunwillige Versicherte frühzeitig zu erfassen und durch Listeneintrag und den vorgesehenen Leistungsaufschub zur Begleichung der Prämienverpflichtungen zu veranlassen, mit dem Ziel, fortdauernde Zahlungsausstände zu beenden.
“Für das teleologische Auslegungselement ist vom § 22 Abs. 1 KVGG - ebenso wie Art. 64a Abs. 7 KVG - zugrunde liegenden Gedanken auszugehen, dass der Kanton bei säumigen Versicherten, welche trotz Betreibung die Prämien nicht bezahlen, direkt intervenieren können soll, um sie nochmals zur Zahlung anzuhalten. Der Sinn und Zweck beider Normen besteht darin, jene Schuldner rechtzeitig zu erfassen, die zwar zahlungsfähig, aber zahlungsunwillig sind und bei denen deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie unter dem Druck des Betreibungsverfahrens früher oder später ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Versicherern nachkommen (für das kantonale Recht: regierungsrätliche Botschaft vom 6. Mai 2015, S. 69 f.; für das Bundesrecht: Parlamentarische Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, Bericht vom 28. August 2009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, BBl 2009 6617 ff., 6620; vgl. auch die dazu ergangene Stellungnahme vom 18. September 2009 des Bundesrates, BBl 2009 6631 ff.). Das Regelungsziel besteht mithin darin, mit einem früh einsetzenden Listeneintrag und Leistungsaufschub den zunehmenden Zahlungsausständen ein Ende zu setzen (vgl.”
Der Versicherer darf von Schuldnern verlangen, die von ihm ausgefertigten Einzahlungsscheine zu verwenden; dies dient der Reduktion von Verwaltungskosten. Wird eine Referenznummer falsch verwendet, kann dies eine aufwendige manuelle Bearbeitung und Zuordnung der Zahlung erforderlich machen.
“Ein Abgleich der Referenznummern ergibt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Referenznummer …43 ursprünglich der Prämienrechnung vom 15. Oktober 2022 pro Dezember 2022 (act. II 37) und die von der Ehefrau verwendete Referenznummer …28 ursprünglich der Leistungsabrechnung vom 28. Oktober 2022 (act. II 38) zugeordnet waren. Insoweit ist die unterschiedliche Anrechnung an offene Prämien- bzw. Leistungsabrechnungsforderungen objektiv begründet. Ausserdem ist auf den Einzahlungsscheinen der Beschwerdegegnerin vermerkt, dass ausschliesslich diese für die Zahlungen zu verwenden sind und keine Daueraufträge eingerichtet werden sollen (z.B. act. II 1 ff.). Ein solches Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig: Zum Zweck der Reduktion der Verwaltungskosten – mithin gestützt auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip (vgl. E. 2.5 hiervor) – darf der Krankenversicherer von den Schuldnern namentlich verlangen, dass diese die von ihm ausgefertigten Einzahlungsscheine verwenden (Bühler/Egle, a.a.O., Art. 64a KVG N. 36; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 800 N. 1320). Mithin hat der Beschwerdeführer dafür einzustehen, dass eine klare (automatische) Zuordnung seiner Zahlungen nicht möglich war. Dies führte zu einer im Rahmen des Massengeschäfts aufwendigen manuellen Bearbeitung sowie Zuordnung dieser Einzahlungen. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die mit der Referenznummer …28 einbezahlten Beträge ausschliesslich den offenen Leistungsabrechnungsforderungen und nicht den Prämienforderungen anrechnete. Folglich waren zum Zeitpunkt der Betreibungserhebung lediglich Fr.”
Meldet der Versicherer Personen gemäss Art. 64a Abs. 2 an den Kanton, muss er für jede betroffene Person den Totalbetrag der einschlägigen Forderungen nennen (aufgelaufene Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten). Der Versicherer übermittelt dem Kanton zudem die Bescheinigung eines vom Kanton bezeichneten Kontrollorgans, das die Richtigkeit der übermittelten Daten bestätigt. Der Kanton übernimmt 85 % der gemeldeten Forderungen; der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und gleichwertigen Titel bis zur vollständigen Begleichung der rückständigen Forderungen auf. Sobald die versicherte Person ganz oder teilweise bezahlt, rechnet der Versicherer dem Kanton 50 % des vom Versicherten geleisteten Betrags zurück. Ferner sind zwischen Kanton und Versicherer Regelungen über die Übernahme der gemeldeten Forderungen zu treffen.
“Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant. En cas d'omission fautive de l'assureur de renseigner l'assuré, ce dernier, à défaut de connaître le montant exact de ses arriérés, ne pourrait pas s'en acquitter et l'assureur pourrait être tenu pour responsable de l'impossibilité de changer d'assureur. Un tel comportement entraînerait alors pour l'assureur, selon les circonstances, une obligation de réparer le dommage, soit le remboursement de la différence avec la prime inférieure du nouvel assureur (art. 7 al. 6 LAMal) (TF 9C_367/2017 du 10 novembre 2017 consid. 5.2). d) Le canton peut exiger que l'assureur annonce à l'autorité cantonale compétente les débiteurs qui font l'objet de poursuites (art. 64a al. 2 LAMal). L'assureur annonce à l'autorité cantonale compétente les débiteurs concernés et, pour chacun, le montant total des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins (primes et participations aux coûts arriérées, intérêts moratoires et frais de poursuite) pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré durant la période considérée. Il demande à l'organe de contrôle désigné par le canton d'attester l'exactitude des données communiquées et transmet cette attestation au canton (al. 3). Le canton prend en charge 85 % des créances ayant fait l'objet de l'annonce prévue à l'al. 3 (al. 4). L'assureur conserve les actes de défaut de biens et les titres équivalents jusqu'au paiement intégral des créances arriérées. Dès que l'assuré a payé tout ou partie de sa dette à l'assureur, celui-ci rétrocède au canton 50 % du montant versé par l'assuré (al. 5). 4. En l’occurrence, les recourants font valoir pour l’essentiel que l’intimée ne pouvait légitimement pas les considérer comme étant « en retard de paiement » lors de la résiliation effective de leur police d'assurance et leur interdire de changer d'assureur.”
Die Rechtsprechung macht deutlich, dass Versicherer im Rahmen der sozialen Krankenversicherung nicht unbegrenzt frei sind, Rückstände einfach abschreiben zu dürfen. Aus Gründen der Solidarität und der Gleichbehandlung sind sie verpflichtet, Ansprüche der Versicherten nach Mahnung und Fristsetzung — wie in Art. 64a Abs. 1 vorgesehen — gegebenenfalls durch das Betreibungsverfahren und nötigenfalls nachfolgende zivil- oder verwaltungsrechtliche Verfahren (etwa durch Einleitung der Betreibung nach dem SchKG und, bei Rechtsvorschlag, durch Anfechtungsklage bzw. Entscheidverfahren) geltend zu machen.
“1 LAMal), que le financement de l'assurance-maladie sociale repose sur les assurés et les pouvoirs publics, qu’il dépend donc étroitement de l'exécution de leurs obligations pécuniaires par les assurés, que ces derniers sont ainsi légalement tenus de s'acquitter du paiement des primes (art. 61 LAMal) et des participations aux coûts (art. 64 LAMal), que respectivement, les assureurs ne sont pas libres de recouvrer ou non les arriérés de primes et participations aux coûts, qu’au contraire et au regard des principes de mutualité et d'égalité de traitement prévalant dans le domaine de l'assurance-maladie sociale (art. 5 let. f LSAMal [loi fédérale du 26 septembre 2014 sur la surveillance de l’assurance-maladie sociale ; RS 832.12]), ils sont tenus de faire valoir leurs prétentions découlant des obligations financières des assurés par la voie de l'exécution forcée selon la LP (loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite ; RS 281.1) (TF 9C_742/2011 du 17 novembre 2011 consid. 5.1), que lorsque l'assuré n'a pas payé des primes ou des participations aux coûts échues, l'assureur lui envoie une sommation, précédée d'au moins un rappel écrit, qu’il lui impartit un délai de trente jours et l'informe des conséquences d'un retard de paiement (art. 64a al. 1 LAMal), que si, malgré la sommation, l'assuré ne paie pas dans le délai imparti les primes, les participations aux coûts et les intérêts moratoires dus, l'assureur doit engager des poursuites (art. 64a al. 2 phr. 1 LAMal), que le créancier à la poursuite duquel il est fait opposition au commandement de payer agit ensuite par la voie de la procédure civile ou administrative pour faire reconnaître son droit (art. 79 phr. 1 LP), que l'assureur qui entend procéder au recouvrement d'une créance peut donc choisir entre, premièrement, agir pour obtenir d'abord un jugement condamnant au paiement de la créance et introduire ensuite la poursuite ou, deuxièmement, requérir en premier lieu la poursuite puis, en cas d'opposition au commandement de payer de l'assuré, agir par la voie de la procédure administrative pour faire reconnaître son droit (ATF 134 III 115 consid. 4.1 ; également TF 9C_414/2015 du 16 octobre 2015 consid. 4.2.1 et 9C_742/2011 du 17 novembre 2011 consid. 5.1), que selon le second mode de procéder, l'assureur doit rendre une décision condamnant le débiteur à lui payer une somme d'argent et lever lui-même l'opposition au commandement de payer, que la continuation de la poursuite ne pourra ensuite être requise que sur la base de la décision passée en force qui écarte expressément l'opposition (art.”
“1 LAMal), qu’en tant que le financement de l'assurance-maladie sociale repose sur les assurés et les pouvoirs publics, il dépend étroitement de l'exécution de leurs obligations pécuniaires par les assurés, ces derniers étant ainsi légalement tenus de s'acquitter du paiement des primes (art. 61 LAMal) et des participations aux coûts (art. 64 LAMal), que respectivement, les assureurs ne sont pas libres de recouvrer ou non les arriérés de primes et participations aux coûts, mais qu’au contraire et au regard des principes de mutualité et d'égalité de traitement prévalant dans le domaine de l'assurance-maladie sociale (art. 5 let. f LSAMal [loi fédérale du 26 septembre 2014 sur la surveillance de l’assurance-maladie sociale ; RS 832.12]), ils sont tenus de faire valoir leurs prétentions découlant des obligations financières des assurés par la voie de l'exécution forcée selon la LP (loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite ; RS 281.1) (TF 9C_742/2011 du 17 novembre 2011 consid. 5.1), que lorsque l'assuré n'a pas payé des primes ou des participations aux coûts échues, l'assureur lui envoie une sommation, précédée d'au moins un rappel écrit, qu’il lui impartit un délai de trente jours et l'informe des conséquences d'un retard de paiement (art. 64a al. 1 LAMal), que si, malgré la sommation, l'assuré ne paie pas dans le délai imparti les primes, les participations aux coûts et les intérêts moratoires dus, l'assureur doit engager des poursuites (art. 64a al. 2, première phrase, LAMal), que le créancier à la poursuite duquel il est fait opposition au commandement de payer agit ensuite par la voie de la procédure civile ou administrative pour faire reconnaître son droit (art. 79, première phrase, LP), que l'assureur qui entend procéder au recouvrement d'une créance peut donc choisir entre, premièrement, agir pour obtenir d'abord un jugement condamnant au paiement de la créance et introduire ensuite la poursuite ou, deuxièmement, requérir en premier lieu la poursuite puis, en cas d'opposition au commandement de payer de l'assuré, agir par la voie de la procédure administrative pour faire reconnaître son droit (ATF 134 III 115 consid. 4.1 ; également TF 9C_414/2015 du 16 octobre 2015 consid. 4.2.1 et 9C_742/2011 du 17 novembre 2011 consid. 5.1), que selon le second mode de procéder, l'assureur doit rendre une décision condamnant le débiteur à lui payer une somme d'argent et lever lui-même l'opposition au commandement de payer, que la continuation de la poursuite ne pourra ensuite être requise que sur la base de la décision passée en force qui écarte expressément l'opposition (art.”
Hat die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung nicht bezahlt, muss der Versicherer die Betreibung einleiten; die Praxis lässt es zu, dass der Versicherer den gesamten rückständigen Forderungsbetrag geltend macht. Verzugszinsen können verlangt werden; Bearbeitungsgebühren (Mahn- bzw. Umtriebsspesen) sind nur zulässig, wenn der Versicherer sie in seinen Allgemeinen Bestimmungen vorgesehen hat und sie angemessen sind.
“Unklar ist vor diesem Hintergrund, worauf der Beschwerdeführer mit seinem Einwand abzielt, wonach die erst per Ende Januar 2023 fällig gewordene Kostenbeteiligung "einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler" bedeute. 5.2 Ferner kann im Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch kein Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen erblickt werden. Wie aus der Aktenlage erhellt, sprach die CSS innerhalb der nach Art. 105b KVV vorgesehenen Frist von drei Monaten, am 25. März 2023, eine schriftliche Mahnung aus, nachdem die mit Leistungsabrechnung vom 18. November 2022 geltend gemachte Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 328.25 fällig geworden war und nicht (mehr) per Lastschriftverfahren hatte belastet werden können. Mit Zahlungsaufforderung vom 22. April 2023 kam die CSS auch ihrer Verpflichtung nach, den Versicherten nochmals zur Zahlung anzuhalten und ihn dabei unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen auf die Folgen bei Nichtbezahlung hinzuweisen. Als der Versicherte die fällige Kostenbeteiligung innerhalb der angesetzten Frist weiterhin nicht beglichen hatte, war die CSS gehalten, für die Forderung die Betreibung einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Unter diesen Umständen ist aber –entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die CSS den gesamten Forderungsbetrag mahnte und hierfür das Vollstreckungsverfahren einleitete. Bei ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Betreibung war diese ferner auch berechtigt, den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 zu beseitigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Weitere Gründe, die der geltend gemachten Kostenbeteiligung entgegenstehen würden sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 6. Wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Krankenversicherer gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang Mahnkosten bzw. Umtriebsspesen im Umfang von insgesamt Fr.”
“Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen. Im Folgenden ist der Bestand der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2023 (KV-act. 94) und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (KV-act. 98) zu prüfen. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Diese sind nach Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Grundversicherungsprämienforderungen nach KVG umfassen die Monate Juni 2021 bis Dezember”
Die Frist von drei Monaten ist als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren. Ihre Nichteinhaltung führt demnach nicht zum Wegfall des Anspruchs auf die ausstehenden Prämien oder zur Unmöglichkeit der betreibungsrechtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche. Als mögliche Folge kommt – nach den Quellen – allenfalls eine Verzögerung der Kantonsübernahme der Forderungen bzw. das Ausbleiben bestimmter Sanktionsfolgen in Betracht.
“In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis), deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 1324). Bei Verzug in der Bezahlung von Prämien innerhalb der angesetzten Frist ist der Krankenversicherer von Gesetzes wegen verpflichtet, die Betreibung anzuheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).”
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt; die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderungen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 801 f. N. 1324). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art.”
Bei einer Mehrfachversicherung hat der bestehende Versicherer die Pflicht, die versicherte Person zu informieren, dass sie bei ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen weiterhin bei ihm versichert bleibt. Seit dem 1. Januar 2012 muss der bestehende Versicherer zudem den neuen Versicherer innert 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin beim bisherigen Versicherer verbleibt.
“beim Vorliegen einer Mehrfachversicherung aufklären müssen, womit das Zustandekommen einer Doppelversicherung verhindert worden wäre, ist festzuhalten, dass der bestehende und nicht der neue Versicherer bei Erhalt der Kündigung und gleichzeitigem Bestehen von Ausständen Informationspflichten hat: Er muss die versicherte Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert bleibt, wenn bei Erreichen des Kündigungstermins nicht sämtliche Ausstände aus den relevanten Zeiträumen vollständig getilgt sind (Art. 105l Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102; bzw. bis 31. Dezember 2011 Art. 105d Abs. 2 KVV]). Sind die ausstehenden Beträge beim bisherigen Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann (vgl. Art. 105l Abs. 3 Satz 1 KVV [bzw. bis 31. Dezember 2011 Art. 105d Abs. 3 KVV]). Seit dem 1. Januar 2012 besteht für den bisherigen Versicherer zudem die Pflicht, den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber zu informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 Satz 2 KVV, in Kraft seit 1. Januar 2012; vgl. auch Ivo Bühler/Cliff Egle in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Art. 64a KVG N. 89). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin jedoch nicht um den bestehenden Versicherer handelte, waren die erwähnten Informationspflichten auch nicht von dieser zu erfüllen. Es ist schliesslich nicht erkennbar, wie der nicht über die Doppelversicherung informierte Krankenversicherer (E. 3.1 und”
Der Versicherer hat bei ausbleibender Zahlung die Betreibung einzuleiten. Vorher sind die formellen Voraussetzungen zu beachten (mindestens eine schriftliche Mahnung, Nachfrist von 30 Tagen; Zahlungsaufforderung getrennt zuzustellen). Betreibungen können auch der Durchsetzung von Forderungen dienen, die sich aus nachträglichen Rückforderungen oder rückwirkenden Leistungsänderungen (z. B. Einstellung von Ergänzungsleistungen) ergeben.
“60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.”
“Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei den Prämienrechnungen für das Jahr 2016 zunächst die kantonalen Prämienverbilligungen, die sie von der Ausgleichskasse aufgrund des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen direkt überwiesen bekommen hatte (act. 5). In der Folge teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin im März 2018 die rückwirkende Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Dezember 2015 mit. Aus diesem Grund stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 18. April 2018 zwei Rechnungen im Betrag von jeweils Fr. 2'832.-- zu und forderte von ihm die kantonale Prämienverbilligung für das Jahr 2016 zurück (act. 7 und 8). Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 und vom 19. September 2018 mahnte die Easy Sana die Bezahlung der beiden Forderungen. Die besagten Prämien wurden dem Beschwerdeführer somit ordnungsgemäss in Rechnung gestellt. Auch hielt die Beschwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den auszugsweise wiedergegebenen Inhalt von Art. 64a Abs. 2 KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht. Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer die Betreibung ein. Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'664.-- für die ausstehende Prämie auf dem Betreibungsweg geltend machte.”
“Der Beschwerdeführer blieb somit der Beschwerdegegnerin die Versicherungsprämie für die Versicherungsperiode vom 23. November bis 31. Dezember 2022 schuldig. Im Folgenden ist der Bestand bzw. die Rechtfertigung, der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 10. August 2023 (act. G 4.1.16) und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (act. G 4.1.19) zu prüfen. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind nach Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, bei einem verspäteten Beitritt, der nicht entschuldbar ist, von der versicherten Person einen Prämienzuschlag zu erheben.”
Der Bundesrat hat in Art. 105i der Ausführungsverordnung zur Krankenversicherung (OAMal) Entscheide über Ergänzungsleistungen bzw. gleichwertige Titel dem Verlustschein gleichgestellt im Sinne von Art. 64a Abs. 3 KVG.
“2.1 ; K 107/02). En vertu de l'art. 64a al. 4 LAMal, les cantons sont tenus de prendre en charge 85 % des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins (primes et participations aux coûts arriérées, intérêts moratoires et frais de poursuite) pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré durant la période considérée. Pour obtenir le versement de ces montants, les assureurs doivent, conformément à l'art. 64a al. 3 LAMal, annoncer à l'autorité cantonale compétente les débiteurs concernés et, pour chacun, le montant total des créances impayées, après avoir demandé à l'organe de contrôle désigné par le canton d'attester l'exactitude des données communiquées. Selon l'art. 64a al. 8 LAMal, le Conseil fédéral désigne les titres jugés équivalents à un acte de défaut de biens. Faisant application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'art. 105i OAMal, aux termes duquel sont assimilés à des actes de défaut de biens au sens de l'art. 64a al. 3 LAMal les décisions d'octroi de prestations complémentaires ou des titres équivalents qui constatent l'absence de ressources financières propres de l'assuré, mandat étant donné aux cantons de désigner les décisions et titres concernés (ATF 141 V 175 consid. 3). 3.3 En l'espèce, le recourant fait grief à l'Autorité de première instance d'avoir considéré que sa cause était dénuée de chances de succès. 3.3.1 Il soutient d'abord que le subside de l'assurance-maladie qu'il a obtenu pour 2021 selon l'attestation du Service de l'assurance-maladie du 25 février 2021, produite au stade du recours, permettra de diminuer les prétentions de C______ SA dans le cadre de la poursuite litigieuse relative notamment aux primes impayées 2019 et 2020. Cet argument reposant exclusivement sur des faits et moyens de preuve irrecevables (art. 326 al. 1 CPC; consid. 2 ci-dessus), il est lui-même irrecevable (cf. arrêt du Tribunal fédéral 5A_276/2014 du 17 mars 2015 consid. 3.4). 3.3.2 Le recourant argue ensuite que, quelle que soit l'issue du litige au fond, il appartient à la Chambre des assurances sociales de la Cour de justice, puis au Tribunal fédéral (Cour de droit social), de procéder à l'interprétation des art.”
Die dreimonatige Zustellfrist ist als Ordnungsvorschrift zu verstehen; ihr Ablauf führt weder zur Verwirkung noch zur Hemmung des Forderungs- oder Betreibungsrechts des Versicherers. Eine verspätete Zustellung macht das Betreibungsverfahren nicht von vornherein unwirksam, sofern die gesetzlich geforderten Mahn- und Fristvorschriften sonst eingehalten sind.
“Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. 4. 4.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 4.2. 4.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.2.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG). 4.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl.”
“per 30. November 2020 fällig (AB 3). Am 14. Dezember 2020 hat die Beschwerdegegnerin nach ausgebliebener Zahlung beide Prämienausstände je separat gemahnt (AB 5 und 6) und nachdem die Mahnungen erfolglos geblieben waren, je eine Zahlungsaufforderung zugestellt (AB 7 und 8) verbunden mit einer Nachfrist von 30 Tagen und dem Hinweis der Folgen des Nichtbezahlens (siehe Art. 64a Abs. 2 KVG). Nach unbenutzten Ablauf der Nachfrist hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG) sodann betrieben (siehe AB 9 S. 3 f.). Dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungsaufforderungen abweichend von Art. 105b Abs. 1 Satz 1 KVV erst mehr als drei Monate nach der Fälligkeit der Prämienforderungen zugestellt hat, schadet dabei nicht, handelt es sich bei dieser Frist doch lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlungen oder des Betreibungsverfahrens führt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. November 2011, 9C_742/2011, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt.”
“In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die elektronische Zustellung von Prämienrechnungen und Mahnungen mit Art. 64a Abs. 1 KVG vereinbar. Vor diesem Hintergrund kann sich ein Adressat grundsätzlich nicht allein mit dem Vorbringen entlasten, er habe die Rechnungen oder Mahnungen infolge des Online-Versands nicht erhalten, wenn die Akten Umstände enthalten, die eine korrekte Zustellung nahelegen.
“August 2021 Stellung zu nehmen: Hinsichtlich der bestrittenen Zustellung der Rechnungen und Mahnungen lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Prämienrechnungen von Juli 2020 bis September 2020 sowie die Prämienrechnung von Dezember 2020 und die dazugehörigen Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Zusammenfassungen der Zahlungsausstände sind an den schweizerischen Wohnort des Beschwerdeführers adressiert (AB 14), so dass grundsätzlich von einer korrekt erfolgten Zustellung der Rechnungen und Mahnungen auszugehen ist. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass die Prämienrechnung von Juli bis September 2020, welche vom 28. August 2020 datiert, dem Beschwerdeführer online zugesandt wurde. Denn der Beschwerdeführer hat erst am 4. September 2020 von dem am 20. April 2018 eingeführten Online-Versand auf den Versand via Postweg gewechselt (AB 8 und 9). Die elektronische Versandart muss sich der Beschwerdeführer zuvor indes anrechnen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die elektronische Zustellung von Rechnungen und Mahnungen mit Art. 64a Abs. 1 KVG vereinbar und zulässig (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 [9C_597/2014], E. 4 und 5). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe die Rechnungen und Mahnungen infolge des Online-Versands der Beschwerdegegnerin nicht erhalten. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die Prämienrechnungen von Juli und August 2020 und Dezember 2020 und die darauffolgenden Mahnungen korrekt zugestellt und die Prämienforderungen zu Recht in Betreibung gesetzt. Bezüglich der Höhe der Mahn- und Dossiergebühren kann im Wesentlichen auf das unter E. 3.3. Dargelegte verwiesen werden. Die vorliegend erhobenen Mahngebühren von Fr. 90.-- sind im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand von Fr. 739.15 gerade noch als verhältnismässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 [9C_870/2015], E. 4.2.3.). Da auch das Kostendeckungsprinzip wie bereits oben erwähnt als angemessen eingeschätzt werden kann und der Beschwerdeführer den Zahlungsverzug verschuldet hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Mahn- und Dossiergebühren in Höhe von insgesamt Fr.”
“August 2021 Stellung zu nehmen: Hinsichtlich der bestrittenen Zustellung der Rechnungen und Mahnungen lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Prämienrechnungen von Juli 2020 bis September 2020 sowie die Prämienrechnung von Dezember 2020 und die dazugehörigen Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Zusammenfassungen der Zahlungsausstände sind an den schweizerischen Wohnort des Beschwerdeführers adressiert (AB 14), so dass grundsätzlich von einer korrekt erfolgten Zustellung der Rechnungen und Mahnungen auszugehen ist. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass die Prämienrechnung von Juli bis September 2020, welche vom 28. August 2020 datiert, dem Beschwerdeführer online zugesandt wurde. Denn der Beschwerdeführer hat erst am 4. September 2020 von dem am 20. April 2018 eingeführten Online-Versand auf den Versand via Postweg gewechselt (AB 8 und 9). Die elektronische Versandart muss sich der Beschwerdeführer zuvor indes anrechnen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die elektronische Zustellung von Rechnungen und Mahnungen mit Art. 64a Abs. 1 KVG vereinbar und zulässig (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 [9C_597/2014], E. 4 und 5). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe die Rechnungen und Mahnungen infolge des Online-Versands der Beschwerdegegnerin nicht erhalten. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die Prämienrechnungen von Juli und August 2020 und Dezember 2020 und die darauffolgenden Mahnungen korrekt zugestellt und die Prämienforderungen zu Recht in Betreibung gesetzt. Bezüglich der Höhe der Mahn- und Dossiergebühren kann im Wesentlichen auf das unter E. 3.3. Dargelegte verwiesen werden. Die vorliegend erhobenen Mahngebühren von Fr. 90.-- sind im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand von Fr. 739.15 gerade noch als verhältnismässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 [9C_870/2015], E. 4.2.3.). Da auch das Kostendeckungsprinzip wie bereits oben erwähnt als angemessen eingeschätzt werden kann und der Beschwerdeführer den Zahlungsverzug verschuldet hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Mahn- und Dossiergebühren in Höhe von insgesamt Fr.”
Besteht wegen eines Zahlungsausstands ein gesetzliches Wechselverbot nach Art. 64a Abs. 6 KVG, kann in der in B 2021/46 entschiedenen Konstellation die individuelle Prämienverbilligung rückwirkend an die frühere Versicherung ausgerichtet werden.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2021 Individuelle Prämienverbilligung, Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10), Art. 105l KVV (SR 832.102). Besteht ein Zahlungsausstand bei der Krankenversicherung, ist ein Wechsel des Versicherers von Gesetzes wegen nicht möglich. Trotz auf Auszahlung an die neue Versicherung lautender Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, ist bei dieser Konstellation eine rückwirkende Korrektur und eine Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die frühere Versicherung zulässig (Verwaltungsgericht, B 2021/46). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2021 nicht ein (Verfahren 8C_417/2021). Entscheid vom 23. April 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St.”
Die Versicherer haben zu prüfen, ob die ausstehenden Forderungen beglichen sind. Als Erfüllungsnachweis ist nicht nur eine direkte Zahlung durch die versicherte Person, sondern nach der genannten Rechtsprechung auch der Abschluss des Konkursverfahrens als gleichwertig zu berücksichtigen.
“Ebenso wie der Leistungsanspruch und der Leistungsaufschub (vgl. vorangehende E. 2.1) ist der umstrittene Nachzahlungsanspruch infolge Aufhebung des Leistungsaufschubs bundesrechtlicher Natur. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 KVG). Weshalb die Sanitas resp. die kantonale Beschwerdeinstanz den Abschluss des Konkursverfahrens nicht im Sinne einer "bloss" materiellen Voraussetzung für den Nachzahlungsanspruch hätte berücksichtigen dürfen, leuchtet nicht ein. Nach dem Wortlaut von Art. 64a Abs. 7 KVG schieben "die Versicherer" ("l'assureur"; "l'assicuratore") die Leistungen auf und erstatten der zuständigen Behörde Meldung "über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen" ("de la suspension de sa prise en charge et, lorsque les assurés ont acquitté leurs créances, de l'annulation de cette suspension"; "della sospensione delle prestazioni e dell'annullamento di tale sospensione dopo il pagamento die crediti in arretrato da parte degli assicurati"). Eine umfassende Beurteilung erübrigt sich. Aus dem Zitierten ergibt sich zumindest klar (vgl. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Auslegung BGE 145 V 2 E. 4.1; Urteil 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.1, zur Publikation vorgesehen), dass die Krankenversicherer die Forderungsbegleichung zu beachten haben. Konsequenterweise muss sich dies auch auf den Abschluss des Konkursverfahrens beziehen, den die Vorinstanz als gleichwertig erachtet hat (vgl. dazu auch SVR 2005 KV Nr. 25 S. 99, K 117/04 E.”
“Ebenso wie der Leistungsanspruch und der Leistungsaufschub (vgl. vorangehende E. 2.1) ist der umstrittene Nachzahlungsanspruch infolge Aufhebung des Leistungsaufschubs bundesrechtlicher Natur. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 KVG). Weshalb die Sanitas resp. die kantonale Beschwerdeinstanz den Abschluss des Konkursverfahrens nicht im Sinne einer "bloss" materiellen Voraussetzung für den Nachzahlungsanspruch hätte berücksichtigen dürfen, leuchtet nicht ein. Nach dem Wortlaut von Art. 64a Abs. 7 KVG schieben "die Versicherer" ("l'assureur"; "l'assicuratore") die Leistungen auf und erstatten der zuständigen Behörde Meldung "über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen" ("de la suspension de sa prise en charge et, lorsque les assurés ont acquitté leurs créances, de l'annulation de cette suspension"; "della sospensione delle prestazioni e dell'annullamento di tale sospensione dopo il pagamento die crediti in arretrato da parte degli assicurati"). Eine umfassende Beurteilung erübrigt sich. Aus dem Zitierten ergibt sich zumindest klar (vgl. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Auslegung BGE 145 V 2 E. 4.1; Urteil 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.1, zur Publikation vorgesehen), dass die Krankenversicherer die Forderungsbegleichung zu beachten haben. Konsequenterweise muss sich dies auch auf den Abschluss des Konkursverfahrens beziehen, den die Vorinstanz als gleichwertig erachtet hat (vgl. dazu auch SVR 2005 KV Nr. 25 S. 99, K 117/04 E.”
Der Versicherer kann gleichartige oder wiederkehrende Forderungen entweder mit einer oder mit mehreren Betreibungsrequisitionen geltend machen. Dass für jede Rechnung oder monatlich separate Requisitionen erfolgen, begründet für sich noch kein missbräuchliches Vorgehen im Sinne von Art. 64a KVG.
“Selon le second mode de procéder, l'assureur doit rendre une décision condamnant le débiteur à lui payer une somme d'argent et lever lui-même l'opposition au commandement de payer. La continuation de la poursuite ne pourra ensuite être requise que sur la base de la décision passée en force qui écarte expressément l'opposition (arrêt du Tribunal fédéral 9C_414/2015 du 16 octobre 2015 consid. 4.2.1). Dans sa décision, l'autorité administrative prononcera non seulement une décision au fond selon le droit des assurances sociales sur l'obligation pécuniaire de l'assuré, mais elle statuera simultanément sur l'annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée (arrêt du Tribunal fédéral des assurances K 63/05 du 26 juin 2006 consid. 7.2). En effet, le juge des assurances est le juge ordinaire selon l'art. 79 LP (ATF 109 V 46 consid. 4) 8.2 L’assureur est libre de décider de recouvrer différentes créances exécutoires, même de nature identique, par le biais d’une seule ou plusieurs réquisitions de poursuite, pour autant que la poursuite soit intentée dans l’intérêt d’une application conforme au droit de la procédure prévue à l’art. 64a LAMal. Le simple fait que l’assureur adresse une réquisition de poursuite distincte pour chaque facture, par exemple mensuellement, ne constitue pas en soi un procédé abusif (Ivo BÜHLER / Cliff EGLE, op. cit., n° 12 ad art. 64a LAMal). 8.3 Les frais de poursuite ne font pas l’objet de la mainlevée, dès lors qu’ils sont dus de par la loi, en vertu de l’art. 68 LP (RAMA 6/2004 p. 465 consid. 5.3.2). 9. En l’espèce, la recourante, dans ses très nombreuses écritures, se contente de répéter les arguments déjà maintes fois soulevés, qui sont en substance que l’affiliation de sa fille auprès de l’intimée ne serait pas valable faute de contrat signé par elle, que l’intimée devrait réclamer les montants dus à son ex-époux et que sa vie privée aurait été violée en raison de l’envoi de factures à un tiers. Ces arguments ont déjà été écartés tant par la chambre de céans que par le Tribunal fédéral dans plusieurs arrêts, qui ont confirmé l’affiliation de la fille de la recourante auprès de l’intimée en 2014.”
“La continuation de la poursuite ne pourra ensuite être requise que sur la base de la décision passée en force qui écarte expressément l'opposition (arrêt du Tribunal fédéral 9C_414/2015 du 16 octobre 2015 consid. 4.2.1). Dans sa décision, l'autorité administrative prononcera non seulement une décision au fond selon le droit des assurances sociales sur l'obligation pécuniaire de l'assuré, mais elle statuera simultanément sur l'annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée (arrêt du Tribunal fédéral des assurances K 63/05 du 26 juin 2006 consid. 7.2). En effet, le juge des assurances est le juge ordinaire selon l'art. 79 LP (ATF 109 V 46 consid. 4) 8.2 L’assureur est libre de décider de recouvrer différentes créances exécutoires, même de nature identique, par le biais d’une seule ou plusieurs réquisitions de poursuite, pour autant que la poursuite soit intentée dans l’intérêt d’une application conforme au droit de la procédure prévue à l’art. 64a LAMal. Le simple fait que l’assureur adresse une réquisition de poursuite distincte pour chaque facture, par exemple mensuellement, ne constitue pas en soi un procédé abusif (Ivo BÜHLER / Cliff EGLE, op. cit., n° 12 ad art. 64a LAMal). 8.3 Les frais de poursuite ne font pas l’objet de la mainlevée, dès lors qu’ils sont dus de par la loi, en vertu de l’art. 68 LP (RAMA 6/2004 p. 465 consid. 5.3.2). 9. En l’espèce, la recourante, dans ses très nombreuses écritures, se contente de répéter les arguments déjà maintes fois soulevés, qui sont en substance que l’affiliation de sa fille auprès de l’intimée ne serait pas valable faute de contrat signé par elle, que l’intimée devrait réclamer les montants dus à son ex-époux et que sa vie privée aurait été violée en raison de l’envoi de factures à un tiers. Ces arguments ont déjà été écartés tant par la chambre de céans que par le Tribunal fédéral dans plusieurs arrêts, qui ont confirmé l’affiliation de la fille de la recourante auprès de l’intimée en 2014. En vertu de l’autorité de chose jugée, ces points n’ont pas à être réexaminés. La fille de la recourante a été valablement affiliée auprès de l’intimée et la loi prévoit que l’assuré en retard de paiement ne peut pas changer d’assureur tant qu’il n’a pas payé intégralement les primes et les participations aux coûts arriérées ainsi que les intérêts moratoires et les frais de poursuite (art.”
Die schriftliche Mahnung nach Art. 64a Abs. 1 KVG ist für spätere Vollstreckungshandlungen beweisrelevant: Die Zustellung der Mahnung muss im Grade überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Eine unbezweifelte einfache Postsendung (z. B. A‑Post, B‑Post) kann grundsätzlich als zugestellt gelten, für den Zeitpunkt der Zustellung trägt der Versicherer die Beweislast; wird die Zustellung bestritten, reicht die blosse Aufgabe bei der Post nicht ohne Weiteres als Nachweis.
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).”
“17) in Betreibung setzen durfte und in diesem Umfang zu Recht den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hat. Rechtsanwältin Zürcher bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor der Betreibung gemahnt habe und diese Mahnung auch zugestellt worden sei. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Mahnung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betreibung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016, 9C_78/2016, 9C_79/2016, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 131 V 147). Der Zweck der in Art. 64a Abs. 1 KVG vorgeschriebenen Mahnpflicht besteht in einer Warn- und Schutzfunktion. Die Zustellung der Mahnung muss im Grade überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 64a Rz. 1 f.). Die Zustellung von Mitteilungen mit uneingeschriebener Sendung (A-Post, A-Post Plus oder B-Post) ist grundsätzlich zulässig. Eine solche einfache Sendung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich (in der Regel Briefkasten oder Postfach) des Adressaten gelangt. Für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast. Wird die Zustellung bestritten, reicht die Übergabe einer A-Post-, A-Post-Plus- oder B-Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nachweis der Zustellung in der Regel nicht aus, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sodass damit nicht gerechnet werden müsste. Allerdings ist eine fehlerhafte Postzustellung auch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Darstellung der betroffenen Partei plausibel erscheint, wobei deren guter Glaube zu vermuten ist.”
“Betreibungskosten (act. G 6.17) in Betreibung setzen durfte und in diesem Umfang zu Recht den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hat. Rechtsanwältin Zürcher bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor der Betreibung gemahnt habe und diese Mahnung auch zugestellt worden sei. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Mahnung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betreibung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016, 9C_78/2016, 9C_79/2016, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 131 V 147). Der Zweck der in Art. 64a Abs. 1 KVG vorgeschriebenen Mahnpflicht besteht in einer Warn- und Schutzfunktion. Die Zustellung der Mahnung muss im Grade überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 64a Rz. 1 f.). Die Zustellung von Mitteilungen mit uneingeschriebener Sendung (A-Post, A-Post Plus oder B-Post) ist grundsätzlich zulässig. Eine solche einfache Sendung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich (in der Regel Briefkasten oder Postfach) des Adressaten gelangt. Für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast.”