(art. 14 cpv. 1 e 23 cpv. 2bisLADI) Se l’assicurato comprova un periodo di contribuzione sufficiente e nel contempo beneficia di un motivo di esenzione dall’adempimento del periodo di contribuzione secondo l’articolo 14 capoverso 1 LADI, il suo guadagno assicurato è calcolato in base al salario percepito e alla quota globale determinante proporzionale al tasso di inattività causato dall’impedimento al lavoro, a condizione che il tasso di occupazione che l’assicurato aveva finora avuto sommato al suo tasso d’inattività corrispondano ad un’attività a tempo pieno.
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Nel caso di percezione dell'indennità giornaliera dell'assicurazione contro gli infortuni, se la persona assicurata ha adempiuto il periodo contributivo e sono soddisfatte le condizioni per l'esenzione dal versamento dei contributi ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LADI, il guadagno assicurato ai sensi dell'art. 23 cpv. 2bis LADI ovvero dell'art. 40c OADI deve essere calcolato sul salario effettivamente percepito e sull'importo forfettario determinante rapportato al grado di impedimento; a tal fine è necessario che il precedente grado d'occupazione e il grado di impedimento, considerati congiuntamente, corrispondano a un'attività a tempo pieno.
“f.). Damit erfüllte er die zwölfmonatige Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG. Eine weitere Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit gab er nicht an (act. G 3.1.226). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Vertrag als Profifussballspieler zu Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit längst aufgelöst war. Weiter war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten zu 100 % bzw. 80 % arbeitsunfähig und bezog entsprechend UV-Taggelder. Dass die Beschwerdegegnerin angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung, entspricht dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE, C15 ff.), nachdem der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprachen. Zufolge Erfüllung sowohl der Beitragszeit als auch der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung ist der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG bzw. Art. 40c AVIV zu berechnen (vgl. E. 2.2). Gemäss Lohnabrechnungen des B.___ erhielt der Beschwerdeführer von Juli 2018 bis Juni 2019 ein Grundgehalt von 12 x Fr. 2'500.-- = Fr. 30'000.-- (ohne Kinderzulagen und ohne Pauschalspesen). Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 600.-- für Leistungen des Vereins (act. G 3.1.201; act. G 3.1.203). Weiter wurden dem Beschwerdeführer Prämien ausgerichtet. Diese betrugen für Juli bis November 2018 je Fr. 300.-- und für die Monate März bis Juni 2019 ebenfalls je Fr. 300.-- (act. G”
“f.). Damit erfüllte er die zwölfmonatige Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG. Eine weitere Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit gab er nicht an (act. G 3.1.226). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Vertrag als Profifussballspieler zu Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit längst aufgelöst war. Weiter war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten zu 100 % bzw. 80 % arbeitsunfähig und bezog entsprechend UV-Taggelder. Dass die Beschwerdegegnerin angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung, entspricht dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE, C15 ff.), nachdem der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprachen. Zufolge Erfüllung sowohl der Beitragszeit als auch der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung ist der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG bzw. Art. 40c AVIV zu berechnen (vgl. E. 2.2). Gemäss Lohnabrechnungen des B.___ erhielt der Beschwerdeführer von Juli 2018 bis Juni 2019 ein Grundgehalt von 12 x Fr. 2'500.-- = Fr. 30'000.-- (ohne Kinderzulagen und ohne Pauschalspesen). Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 600.-- für Leistungen des Vereins (act. G 3.1.201; act. G 3.1.203). Weiter wurden dem Beschwerdeführer Prämien ausgerichtet. Diese betrugen für Juli bis November 2018 je Fr. 300.-- und für die Monate März bis Juni 2019 ebenfalls je Fr. 300.-- (act. G”
Un grado di occupazione pari a cirÊ il 19% non costituisÎ un'occupazione a tempo pieno ai sensi dell'art. 40c OADI. In caso di prolungamento marcato degli studi, l'effettivo impegno nello studio può variare; nella decisione in esame, tuttavia, ciò non muta la valutazione secondo cui non sussiste un'occupazione a tempo pieno.
“% (100 % / 2.75). Ergänzt um den vom Beschwerdegegner in nicht zu beanstandender Weise erhobenen Beschäftigungsgrad im Erwerb von rund 19 % (act. IIA 157) ergibt sich keine Vollbeschäftigung im Sinne von Art. 40c AVIV. Selbstredend kann bei der Ausdehnung der Studiumsdauer – gerade wenn sie wie vorliegend in ausgeprägtem Mass erfolgt – der Umfang der tatsächlichen Befassung mit den Studien nicht stets gleich sein. Welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Pensumsberechnung des Beschwerdeführers für die Erstellung der Masterarbeit gefolgt werden könnte, würde sich am Fehlen einer Vollbeschäftigung nichts ändern.”
La condizione formulata all'art. 40c OADI (grado di occupazione e grado di impedimento costituiscono insieme un impiego a tempo pieno) è stata confermata dalla giurisprudenza e dalla prassi amministrativa.
“b - d AVIG als Beitragszeit angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte (Art. 39 AVIV). Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14; Art. 23 Abs. 2 AVIG). Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2bis AVIG). Der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad müssen zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV; BGer vom 14. September 2007, 8C_263/2007, E. 3.2).”
“Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2bis AVIG). Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV).”
OADI art. 40c n. 1 In un calcolo misto si può fare riferimento ai crediti ECTS del corso di laurê magistrale; l'approccio indicato nella fonte assume 30 ECTS per semestre come studio a tempo pieno e pertanto considera anche i crediti ECTS attribuiti alla tesi di laurê magistrale per determinare il grado di impedimento.
“Zur umstrittenen Berechnung gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG i.V.m. Art. 40c AVIV hielt der Beschwerdegegner fest, beim Masterstudium ergäben 30 ECTS-Punkte pro Semester (120 ECTS-Punkte / 4 Semester) ein Vollzeitstudium. Da der Beschwerdeführer gemäss ECTS-Übersicht am 31. Mai 2017 die vorletzten Punkte geholt habe und er seit diesem Zeitpunkt bis zur Exmatrikulation Ende Januar 2020 die Masterarbeit geschrieben habe, ergäbe dies einen Beschäftigungsgrad von 40 % (5 [HS 2017 bis HS 2019] Semester à 30 ECTS-Punkte = 150 / 60 effektive ECTS-Punkte für die Masterarbeit [150 / 100 x 60]). Zusammen mit dem Beschäftigungsgrad in den Arbeitsverhältnissen (18.96 % [act. II 231]) resultierten somit nicht 100 %, weshalb keine Mischrechnung erfolgen könne (vgl. Beschwerdeantwort S. 5). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, für die Masterarbeit habe er ursprünglich”
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