(art. 59c biscpv. 2 LADI)1
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OADI art. 97 n. 1 I proventi derivanti dalla vendita di beni acquistati con contributi dell'assicurazione contro la disoccupazione devono essere considerati nella liquidazione; ai sensi dell'art. 1 WBF, i proventi risultanti da misure sono computati sull'indennità. Per le alienazioni è necessaria l'autorizzazione dell'ufficio di compensazione; la quota del ricavato corrispondente al contributo versato deve essere riversata al fondo di compensazione.
“Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.”
“Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.”