(art. 18 cpv. 1 e 1bisLADI)
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OADI art. 6a n. 1 L'esenzione dal periodo di carenza generale per gli assicurati con una retribuzione assicurata fino a CHF 36'000 all'anno è una misura adottata dal Consiglio federale ai sensi dell'art. 18 cpv. 1bis LADI per evitare situazioni di particolare difficoltà.
“Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.”
“Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.”
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