SR 811.11 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit), in Kraft vom 18. März 2023 bis zum 31. Dez. 2027 (AS 2023 134;BBl 2022 3125; 2023 343). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit), in Kraft vom 18. März 2023 bis zum 31. Dez. 2027 (AS 2023 134;BBl 2022 3125; 2023 343). ↩
SR 816.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 15. März 2024 (Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste), in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 458;BBl 2023 2181). ↩
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20 commentaries
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein kantonaler Anspruch auf Erteilung einer befristeten Assistenzbewilligung bis zum Nachweis der in Art. 37 KVG geforderten drei Jahre Tätigkeit im beantragten Fachgebiet.
“Die vorliegend nachgesuchte befristete Assistenzbewilligung dient nach dem Gesagten der Vervollständigung der Weiterbildung. Daran ändert auch der Einwand der Vorinstanz nichts, wonach die Einführung ins schweizerische Gesundheitssystem verglichen mit der Facharztausbildung zeitlich weniger aufwendig sei und dementsprechend mehr abrechenbare Leistungen erbracht werden könnten. Soweit die VGD sodann in Zweifel zieht, dass der Inhaber der Praxisbewilligung die Beschwerdeführerin korrekt beaufsichtigen werde, unterstellt sie diesem vorauseilend und ohne konkreten Anhaltspunkt, seine Berufspflichten zu missachten und seine persönliche Aufsichtsverantwortung nicht wahrzunehmen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Da sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht gemäss § 11 Abs. 3 GesG ein kantonalgesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer befristeten Assistenzbewilligung, bis die Beschwerdeführerin die von Art. 37 KVG geforderten drei Jahre Arbeitserfahrung in ihrem Fachgebiet vorweisen kann.”
Die Dreijahresregelung, wonach Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, vom Bedürfnisnachweis ausgenommen waren, wurde aus Art. 55a Abs. 2 KVG in Art. 37 Abs. 1 KVG überführt und dort präzisiert. Die Überführung steht nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und ist als verhältnismässig beurteilt worden. Zur Abmilderung von Unterversorgungsrisiken in bestimmten Fachgebieten und Regionen wurde die Dreijahresregel später durch die Einführung einer Ausnahme in Art. 37 Abs. 1bis KVG gelockert.
“Sofern sich der Beschwerdeführer in seinen allgemein gehaltenen Ausführungen auf die Art. 36 ff. KVG bezieht, ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 V/1 E. 9. bis 9.7) zu verweisen. Darin ging es unter anderem um den Art. 55a Abs. 2 KVG (in der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung), welcher eine Befreiung vom Bedürfnisnachweis für Ärztinnen und Ärzte vorsah, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass diese Regelung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, namentlich der Gewährleistung einer bezahlbaren Gesundheitsversorgung, der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung des schweizerischen Gesundheitssystems gerechtfertigt werden könne und verhältnismässig sei (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1550/2019 vom 26. September 2022 E. 5.1; C-1464/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2; BGE 140 V 574 E. 5.2.2, 130 I 26 E. 6.2). Die Ausnahmebestimmung des Bedürfnisnachweises in Art. 55a Abs. 2 KVG wurde in Art. 37 Abs. 1 KVG überführt und präzisiert (vgl. die FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern", Version vom 13. April 2023, S. 16). Die Bestimmung in Art. 37 Abs. 1 KVG steht somit im Einklang mit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und es liegt keine unzulässige Diskriminierung vor. Um eine Unterversorgung in bestimmten medizinischen Fachgebieten und Regionen zu vermeiden, wurde zudem zwischenzeitlich die Regel betreffend die dreijährige Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte durch die Einführung einer Ausnahmebestimmung in Art. 37 Abs. 1bis KVG gelockert. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer gestattet, im Kanton B.____ seine ärztliche Tätigkeit zulasten der OKP weiterhin auszuüben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Vergleich mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2023 (810 22 137) zu seinen Gunsten ableiten. In besagtem Urteil ging es um eine befristete Assistenzbewilligung in einer Praxis mit Anerkennung als Weiterbildungsstätte, was sich nicht mit dem vorliegenden Streitgegenstand vergleichen lässt.”
Die Zulassung von Einrichtungen nach Art. 37 Abs. 2 KVG setzt die kantonale Aufnahme voraus; zudem gilt für die Vergütungsfähigkeit das Erfordernis eines Tarifvertrags, der Adhäsion oder eines von Amtes wegen festgelegten Tarifs. Das Bundesrecht sieht keine formelle bundesweite Zulassungs‑/Entzugsprozedur vor; in der Praxis verwaltet SANTÉSUISSE (heute SASIS SA) ein Register der Creditor‑/Adresscodes.
“À cet égard, l’autorité doit tenir compte en premier lieu d’éléments objectifs, à savoir des conséquences que la faute a entraînées sur le bon fonctionnement de la profession en cause, et de facteurs subjectifs, tels que la gravité de la faute, ainsi que les mobiles et les antécédents de l’intéressé (arrêt du Tribunal fédéral 2C_922/2018 précité consid. 6.2.2 et les références citées). Les autorités compétentes disposent d’un large pouvoir d’appréciation dans la fixation d’une sanction disciplinaire prévue par la LPMéd (arrêt du Tribunal fédéral 2C_451/2020 précité consid. 12.2 ; ATA/388/2022 précité consid. 7a). 6. Les fournisseurs de prestations au sens de la loi fédérale sur l’assurance-maladie du 18 mars 1994 (LAMal - RS 832.10) sont notamment les médecins (let. a) et les institutions de soins ambulatoires dispensés par des médecins (art. 35 al. 2 let. n LAMal). Les fournisseurs de prestations visés à l’art. 35 al. 2 let. a et n LAMal, notamment, ne peuvent pratiquer à la charge de l’AOS que s’ils sont admis par le canton sur le territoire duquel ils exercent leur activité (art. 36 LAMal). Les institutions visées à l’art. 35 al. 2 let. n LAMal ne sont admises que si les médecins qui y pratiquent remplissent les conditions prévues aux al. 1 et 1bis (art. 37 al. 2 LAMal). Afin qu’un fournisseur de prestations puisse pratiquer à charge de l’assurance obligatoire il faut qu’il ait conclu un contrat tarifaire, y ait adhéré ou qu’il soit soumis à un tarif fixé d’autorité (art. 43 ss LAMal ; ATF 132 V 303 consid. 4.4.3 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral C-3997/2014 du 16 décembre 2016 consid. 4.1 ; arrêt de la chambre des assurances sociales de la Cour de justice ATAS/235/2021 du 17 mars 2021 consid. 9.1). En exécution de l’art. 55a LAMal, le Conseil fédéral a édicté le 3 juillet 2013 une ordonnance sur la limitation de l’admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l’assurance-maladie obligatoire (OLAF; RS 832.103), entrée en vigueur le 5 juillet 2013 ; arrêt du Tribunal fédéral consid. 4.2 ATAS/235/2021 précité consid. 9.3). La loi ne prévoit pas de procédure formelle d’admission (respectivement de retrait), pour les fournisseurs de prestations, de sorte que SANTÉSUISSE, - soit concrètement pour elle aujourd’hui SASIS SA - gère un registre des code‑créanciers.”
“À cet égard, l’autorité doit tenir compte en premier lieu d’éléments objectifs, à savoir des conséquences que la faute a entraînées sur le bon fonctionnement de la profession en cause, et de facteurs subjectifs, tels que la gravité de la faute, ainsi que les mobiles et les antécédents de l’intéressé (arrêt du Tribunal fédéral 2C_922/2018 précité consid. 6.2.2 et les références citées). Les autorités compétentes disposent d’un large pouvoir d’appréciation dans la fixation d’une sanction disciplinaire prévue par la LPMéd (arrêt du Tribunal fédéral 2C_451/2020 précité consid. 12.2 ; ATA/388/2022 précité consid. 7a). 6. Les fournisseurs de prestations au sens de la loi fédérale sur l’assurance-maladie du 18 mars 1994 (LAMal - RS 832.10) sont notamment les médecins (let. a) et les institutions de soins ambulatoires dispensés par des médecins (art. 35 al. 2 let. n LAMal). Les fournisseurs de prestations visés à l’art. 35 al. 2 let. a et n LAMal, notamment, ne peuvent pratiquer à la charge de l’AOS que s’ils sont admis par le canton sur le territoire duquel ils exercent leur activité (art. 36 LAMal). Les institutions visées à l’art. 35 al. 2 let. n LAMal ne sont admises que si les médecins qui y pratiquent remplissent les conditions prévues aux al. 1 et 1bis (art. 37 al. 2 LAMal). Afin qu’un fournisseur de prestations puisse pratiquer à charge de l’assurance obligatoire il faut qu’il ait conclu un contrat tarifaire, y ait adhéré ou qu’il soit soumis à un tarif fixé d’autorité (art. 43 ss LAMal ; ATF 132 V 303 consid. 4.4.3 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral C-3997/2014 du 16 décembre 2016 consid. 4.1 ; arrêt de la chambre des assurances sociales de la Cour de justice ATAS/235/2021 du 17 mars 2021 consid. 9.1). En exécution de l’art. 55a LAMal, le Conseil fédéral a édicté le 3 juillet 2013 une ordonnance sur la limitation de l’admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l’assurance-maladie obligatoire (OLAF; RS 832.103), entrée en vigueur le 5 juillet 2013 ; arrêt du Tribunal fédéral consid. 4.2 ATAS/235/2021 précité consid. 9.3). La loi ne prévoit pas de procédure formelle d’admission (respectivement de retrait), pour les fournisseurs de prestations, de sorte que SANTÉSUISSE, - soit concrètement pour elle aujourd’hui SASIS SA - gère un registre des code‑créanciers.”
Eine kantonale Nichtzulassung zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat zur Folge, dass die betroffene Person keine Pflichtleistungen gemäss KVG gegenüber der OKP abrechnen darf und dadurch die selbständige Ausübung der ärztlichen Tätigkeit faktisch verhindert werden kann.
“Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Medizinalperson ein entsprechendes eidgenössisches - oder anerkanntes ausländisches - Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet sowie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Diese gesundheitspolizeiliche Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu unterscheiden. Nicht alle polizeilich zugelassenen Medizinalpersonen dürfen zugleich zu Lasten der Sozialversicherung behandeln. In seiner am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung statuiert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung für Ärzte und Ärztinnen im ambulanten Bereich besondere Voraussetzungen, damit sie als Leistungserbringer anerkannt werden und die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die von ihnen erbrachten Leistungen übernimmt. Neben der notwendigen Sprachkompetenz verlangt Art. 37 Abs. 1 KVG für die Zulassung insbesondere, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Eine Nichtzulassung bedeutet für die betroffene Person, dass sie keine Pflichtleistungen nach KVG zu Lasten der OKP abrechnen darf, und verhindert dadurch faktisch die selbständige Ausübung des Arztberufs.”
Art. 37 Abs. 1bis KVG (in Kraft 18.3.2023–31.12.2027) erlaubt den Kantonen, Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a von der Dreijahres‑Praxisanforderung auszunehmen, wenn im betreffenden Bereich auf dem Kantonsgebiet eine Unterversorgung besteht. Die Ausnahme gilt nur für Inhaberinnen und Inhaber bestimmter eidgenössischer Weiterbildungstitel (als einziges postgraduales Titel) oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Titels; zudem bleiben die übrigen Zulassungs‑ und Fachtitelerfordernisse für die Aufnahme (u. a. gemäss Art. 37 Abs. 1 und 3 KVG sowie Art. 38 Abs. 1 lit. d VwV‑Recht) unberührt.
“Avis du Conseil fédéral du 25 janvier 2023 sur le Rapport de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national du 29 novembre 2022 concernant l'Initiative parlementaire « Exceptions à l'obligation d'avoir exercé pendant trois ans dans un établissement suisse reconnu prévue à l'art. 37 al. 1 LAMal en cas de pénurie avérée de médecins », FF 2023 343). La formulation de l'art. 37 al. 1 LAMal a notamment été motivée par le fait que tous les médecins doivent pouvoir se familiariser avec le système de santé suisse et qu'ils doivent maîtriser la langue de leur domaine d'activité afin qu'un travail de qualité puisse être garanti dans l'intérêt de la sécurité des patients (cf. Rapport de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national du 29 novembre 2022 sur l'Initiative parlementaire « Exceptions à l'obligation d'avoir exercé pendant trois ans dans un établissement suisse reconnu prévue à l'art. 37 al. 1, LAMal en cas de pénurie avérée de médecins », FF 2022 3125, p. 3 ; Avis du Conseil fédéral sur ledit rapport, FF 2023 343, p. 3). L'art. 37 al. 1bis LAMal, en vigueur du 18 mars 2023 au 31 décembre 2027, prescrit que les cantons peuvent toutefois exempter de cette exigence les fournisseurs de prestations visés à l'art. 35 al. 2 let. a LAMal, titulaires d'un des titres postgrades fédéraux en médecine interne générale comme seul titre postgrade, de médecin praticien comme seul titre postgrade, de pédiatrie ou en psychiatrie et psychothérapie d'enfants et d'adolescents, ou d'un titre étranger reconnu équivalent (art. 21 LPMéd) si l'offre de soins est insuffisante sur leur territoire dans les domaines concernés. Cela n'enlève cependant rien au fait que, pour être admis, les médecins doivent non seulement remplir les conditions prévues à l'art. 37 al. 1 et 3 LAMal mais également être titulaires d'un titre postgrade fédéral dans le domaine de spécialité au sens de la LPMéd faisant l'objet de la demande d'admission (art. 38 al. 1 let. d OAMal). 10.2 En l'espèce, le recourant n'a pas informé le tribunal de céans que sa demande d'exemption au sens de l'art.”
Seit der Novelle von 19. Juni 2020 sieht Art. 37 KVG in der Regel eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einer in der Schweiz anerkannten Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet vor. Die Norm ist im Kontext der Zulassungsbegrenzungen nach Art. 55a aLAMal zu sehen, wie dies in der zitierten Rechtsprechung ausgeführt wird.
“Présenté comme une mesure extraordinaire de maîtrise des coûts (entre autres arrêt du TAF C-4213/2020 du 24 septembre 2024 consid. 1.2), l'art. 55a aLAMal et son ordonnance d'exécution (aOLAF) prévoyaient toutefois que l'admission des médecins à pratiquer à la charge de l'AOS pouvait être subordonnée à l'établissement de la preuve d'un besoin (art. 55a al. 1 aLAMal). Tel était le cas dans le canton de Neuchâtel eu égard à la réglementation prévue dans l'arrêté du 18 décembre 2013 d'application de l'aOLAF (aAOLAF, RS NE 821.121.20). Conformément à l'art. 55a al. 2 aLAMal, les personnes ayant exercé pendant au moins trois ans dans un établissement suisse reconnu de formation postgraduée n'étaient en revanche pas soumises à la preuve du besoin (cf. également art. 1 aOLAF ainsi que l'art. 3 let. a AOLAF ; cf. également arrêt du TAF C-6576/2017 du 14 août 2019 consid. 4 et 5). 2.2 2.2.1 Depuis l'entrée en vigueur de la novelle du 19 juin 2020, les médecins souhaitant pratiquer à la charge de l'AOS sont admis aux conditions particulières de l'art. 37 LAMal et doivent de ce fait avoir travaillé pendant au moins trois ans dans un établissement suisse reconnu de formation postgrade, dans le domaine de spécialité faisant l'objet de la demande d'admission (al. 1 première phrase). Dans sa nouvelle version, l'art. 55a LAMal fonde par ailleurs la compétence des cantons de limiter le nombre de médecins fournissant des prestations ambulatoires à la charge de l'AOS (al. 1), enjoignant à cet égard le Conseil fédéral de définir les critères et les principes méthodologiques pour fixer les nombres maximaux de médecins autorisés à facturer à l'assurance maladie obligatoire (al.2 ; cf. l'ordonnance fédérale correspondante du 23 juin 2021 sur la fixation de nombres maximaux de médecins qui fournissent des prestations ambulatoires, RS 832.107). Cela étant, l'art. 55a al. 5 let a LAMal prévoit qu'en cas de limitation des admissions à pratiquer dans un canton, « les médecins qui ont été admis à pratiquer et qui ont fourni des prestations ambulatoires à la charge de l'assurance obligatoire des soins avant l'entrée en vigueur des nombres maximaux » peuvent continuer de pratiquer.”
Kantone können Ärzten und Ärztinnen mit einem bereits vorhandenen anerkannten Weiterbildungsdiplom die für Art. 37 Abs. 1 verlangte dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte gleichstellen, sodass diese in Unterversorgungsfällen den Personen in Weiterbildung gleichbehandelt werden können. Für solche Personen bleiben nach Abschluss der Tätigkeit die kantonalen Höchstzahlen im Rahmen der Zulassungsbeschränkung vorbehalten.
“Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung steht der Erteilung einer befristeten Assistenzbewilligung nach § 11 GesG jedoch nicht im Weg. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, schreibt Art. 37 KVG nicht vor, dass die dreijährige Tätigkeit während der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt erfolgen muss. So hält auch das BAG dafür, dass Ärztinnen und Ärzte, die bereits über ein (anerkanntes) Weiterbildungsdiplom verfügen, aber noch eine dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte absolvieren müssen, den Personen in Weiterbildung gleichgesetzt werden können. Nach Abschluss der dreijährigen Tätigkeit bleiben für solche Ärztinnen und Ärzte, die selbständig zu Lasten der OKP tätig sein wollen und alle anderen Voraussetzungen erfüllen, die kantonalen Höchstzahlen betreffend Zulassungsbeschränkung vorbehalten (vgl. die FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern", Version vom 21. Juni 2022, S. 4). Die Vorinstanz widerspricht dem BAG unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt für den Vollzug des kantonalen Gesundheitsrechts nicht zuständig sei, weshalb es den Kantonen diesbezüglich keine verbindlichen Weisungen erteilen könne. Dies trifft augenscheinlich zu; das Argument übergeht aber, dass die Vorinstanzen die vorliegend nachgesuchte Bewilligung gerade deswegen verweigerten, weil deren Erteilung gegen Bundesrecht verstossen würde.”
Die dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte kann auch dann als Weiterbildung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 KVG gewertet werden, wenn der Weiterbildungstitel bereits erlangt wurde. Sie verfolgt die mit der Zulassungsvoraussetzung verbundene Intention, den Erwerb praxisspezifischer Kenntnisse über das schweizerische Gesundheitssystem zu sichern.
“Diese Auffassung überzeugt nicht. Auch wenn es sich beim Erfordernis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nicht um einen klassischen Weiterbildungsgang handelt, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führt (vgl. dazu Art. 17 ff. MedBG), so spricht dennoch wenig dagegen und viel dafür, diese Arbeit unter fachlicher Aufsicht auch bei bereits erlangtem Weiterbildungsdiplom als Weiterbildung im Sinne von § 11 Abs. 3 GesG zu qualifizieren. Dafür lässt sich in erster Linie die mit der Zulassungsvoraussetzung verknüpfte Intention anführen: Mit Art. 37 Abs. 1 KVG soll unter anderem sichergestellt werden, dass Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen zu Lasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen, über die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen und sich darin im praktischen Alltag zurechtfinden. Zum Wissen über das Gesundheitssystem der Schweiz gehören etwa die Themenfelder Gesundheitsrecht, Gesundheitspolitik und innovative Versorgungsformen (vgl. Botschaft vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern], BBl 2018 3125, S. 3137). Das dreijährige Tätigkeitserfordernis dient damit dem Erwerb von Kenntnissen, die für eine spätere eigenverantwortliche Berufsausübung in der Schweiz unabdingbar sind. Dass diese praxisspezifischen Kompetenzen nur an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte erworben werden können, unterstreicht den Weiterbildungscharakter der geforderten Tätigkeit zusätzlich. Die ursprüngliche Konzeption des Bundesrates sah denn auch vor, dass diese Kenntnisse mit einem Prüfungsverfahren kontrolliert werden (vgl.”
“Diese Auffassung überzeugt nicht. Auch wenn es sich beim Erfordernis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nicht um einen klassischen Weiterbildungsgang handelt, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führt (vgl. dazu Art. 17 ff. MedBG), so spricht dennoch wenig dagegen und viel dafür, diese Arbeit unter fachlicher Aufsicht auch bei bereits erlangtem Weiterbildungsdiplom als Weiterbildung im Sinne von § 11 Abs. 3 GesG zu qualifizieren. Dafür lässt sich in erster Linie die mit der Zulassungsvoraussetzung verknüpfte Intention anführen: Mit Art. 37 Abs. 1 KVG soll unter anderem sichergestellt werden, dass Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen zu Lasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen, über die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen und sich darin im praktischen Alltag zurechtfinden. Zum Wissen über das Gesundheitssystem der Schweiz gehören etwa die Themenfelder Gesundheitsrecht, Gesundheitspolitik und innovative Versorgungsformen (vgl. Botschaft vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern], BBl 2018 3125, S. 3137). Das dreijährige Tätigkeitserfordernis dient damit dem Erwerb von Kenntnissen, die für eine spätere eigenverantwortliche Berufsausübung in der Schweiz unabdingbar sind. Dass diese praxisspezifischen Kompetenzen nur an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte erworben werden können, unterstreicht den Weiterbildungscharakter der geforderten Tätigkeit zusätzlich. Die ursprüngliche Konzeption des Bundesrates sah denn auch vor, dass diese Kenntnisse mit einem Prüfungsverfahren kontrolliert werden (vgl.”
Die vorgeschriebene mindestens dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte wird in der zitierten Rechtsprechung als tatsächlich weiterbildungsähnlich qualifiziert. Sie diene dem Erwerb praxisspezifischer Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems (etwa Gesundheitsrecht, Gesundheitspolitik, innovative Versorgungsformen) und verfolge damit das Ziel, die Qualität der ambulanten Leistungserbringung sicherzustellen.
“Diese Auffassung überzeugt nicht. Auch wenn es sich beim Erfordernis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nicht um einen klassischen Weiterbildungsgang handelt, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führt (vgl. dazu Art. 17 ff. MedBG), so spricht dennoch wenig dagegen und viel dafür, diese Arbeit unter fachlicher Aufsicht auch bei bereits erlangtem Weiterbildungsdiplom als Weiterbildung im Sinne von § 11 Abs. 3 GesG zu qualifizieren. Dafür lässt sich in erster Linie die mit der Zulassungsvoraussetzung verknüpfte Intention anführen: Mit Art. 37 Abs. 1 KVG soll unter anderem sichergestellt werden, dass Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen zu Lasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen, über die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen und sich darin im praktischen Alltag zurechtfinden. Zum Wissen über das Gesundheitssystem der Schweiz gehören etwa die Themenfelder Gesundheitsrecht, Gesundheitspolitik und innovative Versorgungsformen (vgl. Botschaft vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern], BBl 2018 3125, S. 3137). Das dreijährige Tätigkeitserfordernis dient damit dem Erwerb von Kenntnissen, die für eine spätere eigenverantwortliche Berufsausübung in der Schweiz unabdingbar sind. Dass diese praxisspezifischen Kompetenzen nur an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte erworben werden können, unterstreicht den Weiterbildungscharakter der geforderten Tätigkeit zusätzlich. Die ursprüngliche Konzeption des Bundesrates sah denn auch vor, dass diese Kenntnisse mit einem Prüfungsverfahren kontrolliert werden (vgl.”
“Diese Auffassung überzeugt nicht. Auch wenn es sich beim Erfordernis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nicht um einen klassischen Weiterbildungsgang handelt, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führt (vgl. dazu Art. 17 ff. MedBG), so spricht dennoch wenig dagegen und viel dafür, diese Arbeit unter fachlicher Aufsicht auch bei bereits erlangtem Weiterbildungsdiplom als Weiterbildung im Sinne von § 11 Abs. 3 GesG zu qualifizieren. Dafür lässt sich in erster Linie die mit der Zulassungsvoraussetzung verknüpfte Intention anführen: Mit Art. 37 Abs. 1 KVG soll unter anderem sichergestellt werden, dass Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen zu Lasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen, über die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen und sich darin im praktischen Alltag zurechtfinden. Zum Wissen über das Gesundheitssystem der Schweiz gehören etwa die Themenfelder Gesundheitsrecht, Gesundheitspolitik und innovative Versorgungsformen (vgl. Botschaft vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern], BBl 2018 3125, S. 3137). Das dreijährige Tätigkeitserfordernis dient damit dem Erwerb von Kenntnissen, die für eine spätere eigenverantwortliche Berufsausübung in der Schweiz unabdingbar sind. Dass diese praxisspezifischen Kompetenzen nur an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte erworben werden können, unterstreicht den Weiterbildungscharakter der geforderten Tätigkeit zusätzlich. Die ursprüngliche Konzeption des Bundesrates sah denn auch vor, dass diese Kenntnisse mit einem Prüfungsverfahren kontrolliert werden (vgl.”
Die Kantone können nach Art. 37 Abs. 1bis KVG die in Art. 37 Abs. 1 verlangte dreijährige Tätigkeit in einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte für die dort genannten Leistungserbringer ausnehmen, wenn auf ihrem Gebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht. Die Ausnahme dient der Sicherstellung der Versorgung und steht nach Rechtsprechung und Stellungnahme des Bundes im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, namentlich der Patientensicherheit und der Qualität der Gesundheitsversorgung. Die Bestimmung ist als Ausnahmeregelung ausgestaltet und zeitlich befristet geregelt.
“Avis du Conseil fédéral du 25 janvier 2023 sur le Rapport de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national du 29 novembre 2022 concernant l'Initiative parlementaire « Exceptions à l'obligation d'avoir exercé pendant trois ans dans un établissement suisse reconnu prévue à l'art. 37 al. 1 LAMal en cas de pénurie avérée de médecins », FF 2023 343). La formulation de l'art. 37 al. 1 LAMal a notamment été motivée par le fait que tous les médecins doivent pouvoir se familiariser avec le système de santé suisse et qu'ils doivent maîtriser la langue de leur domaine d'activité afin qu'un travail de qualité puisse être garanti dans l'intérêt de la sécurité des patients (cf. Rapport de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national du 29 novembre 2022 sur l'Initiative parlementaire « Exceptions à l'obligation d'avoir exercé pendant trois ans dans un établissement suisse reconnu prévue à l'art. 37 al. 1, LAMal en cas de pénurie avérée de médecins », FF 2022 3125, p. 3 ; Avis du Conseil fédéral sur ledit rapport, FF 2023 343, p. 3). L'art. 37 al. 1bis LAMal, en vigueur du 18 mars 2023 au 31 décembre 2027, prescrit que les cantons peuvent toutefois exempter de cette exigence les fournisseurs de prestations visés à l'art. 35 al. 2 let. a LAMal, titulaires d'un des titres postgrades fédéraux en médecine interne générale comme seul titre postgrade, de médecin praticien comme seul titre postgrade, de pédiatrie ou en psychiatrie et psychothérapie d'enfants et d'adolescents, ou d'un titre étranger reconnu équivalent (art. 21 LPMéd) si l'offre de soins est insuffisante sur leur territoire dans les domaines concernés. Cela n'enlève cependant rien au fait que, pour être admis, les médecins doivent non seulement remplir les conditions prévues à l'art. 37 al. 1 et 3 LAMal mais également être titulaires d'un titre postgrade fédéral dans le domaine de spécialité au sens de la LPMéd faisant l'objet de la demande d'admission (art. 38 al. 1 let. d OAMal). 10.2 En l'espèce, le recourant n'a pas informé le tribunal de céans que sa demande d'exemption au sens de l'art.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass diese Regelung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, namentlich der Gewährleistung einer bezahlbaren Gesundheitsversorgung, der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung des schweizerischen Gesundheitssystems gerechtfertigt werden könne und verhältnismässig sei (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1550/2019 vom 26. September 2022 E. 5.1; C-1464/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2; BGE 140 V 574 E. 5.2.2, 130 I 26 E. 6.2). Die Ausnahmebestimmung des Bedürfnisnachweises in Art. 55a Abs. 2 KVG wurde in Art. 37 Abs. 1 KVG überführt und präzisiert (vgl. die FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern", Version vom 13. April 2023, S. 16). Die Bestimmung in Art. 37 Abs. 1 KVG steht somit im Einklang mit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und es liegt keine unzulässige Diskriminierung vor. Um eine Unterversorgung in bestimmten medizinischen Fachgebieten und Regionen zu vermeiden, wurde zudem zwischenzeitlich die Regel betreffend die dreijährige Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte durch die Einführung einer Ausnahmebestimmung in Art. 37 Abs. 1bis KVG gelockert. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer gestattet, im Kanton B.____ seine ärztliche Tätigkeit zulasten der OKP weiterhin auszuüben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Vergleich mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2023 (810 22 137) zu seinen Gunsten ableiten. In besagtem Urteil ging es um eine befristete Assistenzbewilligung in einer Praxis mit Anerkennung als Weiterbildungsstätte, was sich nicht mit dem vorliegenden Streitgegenstand vergleichen lässt.”
Die Kantone legen nach Rechtsprechung die Voraussetzungen fest, unter denen Ärzten eine Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke erteilt wird; dabei ist auch die Frage der Gleichstellung mit zugelassenen Apothekern und insbesondere die Zugänglichkeit der Patienten zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung stellt fest, dass die Kantone unterschiedliche Modelle kennen: in der Deutschschweiz ist Selbstdispensation weit verbreitet (mit Ausnahmen), in der Romandie und im Tessin meist nur ausnahmsweise zulässig und in Kantonen wie Bern und Graubünden bestehen Mischsysteme; im Kanton Bern ist die ärztliche Abgabe grundsätzlich auf Notfälle, Hausbesuche und Erstversorgung beschränkt.
“Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärzten eine Bewilligung zur Führung einer Apotheke erteilt wird (vgl. Art. 37 Abs. 3 KVG [in der bis Ende 2021 gültigen Fassung; BBl 2018 3155] sowie Art. 4 Abs. 1 lit. k und Art. 24 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR 812.21]; Urteil 2C_53/2009 vom 23. September 2011 E. 3). Nach dem seit Anfang 2022 geltenden Art. 40 Abs. 2 KVV berücksichtigen die Kantone bei der Festlegung der BGE 150 V 129 S. 151 Voraussetzungen, unter denen Ärzte mit einer Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern gleichgestellt sind, insbesondere die Zugangsmöglichkeiten der Patienten zu einer Apotheke. Während die Deutschschweizer Kantone, mit Ausnahme von Basel-Stadt und Aargau, die Selbstdispensation kennen, ist diese in der Romandie (einschliesslich der zweisprachigen Kantone Freiburg und Wallis) und im Tessin nur in Ausnahmefällen zugelassen. In Bern und Graubünden bestehen Mischsysteme. Der über eine Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke verfügende Beschwerdeführer praktiziert im Kanton Bern. Hier ist die ärztliche Abgabe von Medikamenten grundsätzlich auf Notfälle, Hausbesuche und die Erstversorgung beschränkt.”
Bei Vergleichsanalysen ist zu berücksichtigen, dass die kantonale Bewilligung zur Führung einer Apotheke als Praxismerkmal gilt: Ärzte ohne Befähigung zur Selbstdispensation dürfen nicht in die Vergleichsgruppe mit Selbstdispensationsbefugten einbezogen werden. Soweit erforderlich, sind die Auswertungen weiter zu verfeinern, etwa nach dem Durchschnittsalter des Patientenstamms und einer minimalen Patientenzahl.
“Das Gericht hat für die hier umstrittenen Jahre 2011, 2013 und 2014 betreffend Selbstdispensation bzw. fehlende Selbstdispensation in Nachachtung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die kantonale Bewilligung zur Führung einer Apotheke (Art. 37 Abs. 3 KVG) ein Praxismerkmal darstellt, welches bei der Bildung der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen ist, indem Ärzte ohne diese Möglichkeit (Befähigung) nicht dazu gehören können (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2018, 9C_67/2018, E. 12.2.3), eine Auswertung bezogen auf die Ärzte ohne Selbstdispensation (zu welchen der Beklagte gehört) einverlangt (Akten der Klägerinnen SCHG/2014/736 / SCHG/2015/665 / SCHG/2016/657/act. I 7, 10, 13). Zudem hatten die Klägerinnen die Auswertung mit Blick auf das Durchschnittsalter des Patientenstamms sowie die minimale Anzahl Patienten zu verfeinern.”
Nach der zitierten Rechtsprechung steht Art. 37 KVG der Erteilung einer befristeten Assistenzbewilligung nicht entgegen. Das Bundesamt für Gesundheit geht davon aus, dass Ärztinnen und Ärzte mit einem anerkannten Weiterbildungsdiplom den Personen in Weiterbildung gleichgestellt werden können, wenn sie die noch ausstehende dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte absolvieren müssen. Nach Abschluss dieser dreijährigen Tätigkeit bleiben allenfalls kantonale Höchstzahlen für eine selbständige Zulassung zu beachten.
“Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung steht der Erteilung einer befristeten Assistenzbewilligung nach § 11 GesG jedoch nicht im Weg. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, schreibt Art. 37 KVG nicht vor, dass die dreijährige Tätigkeit während der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt erfolgen muss. So hält auch das BAG dafür, dass Ärztinnen und Ärzte, die bereits über ein (anerkanntes) Weiterbildungsdiplom verfügen, aber noch eine dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte absolvieren müssen, den Personen in Weiterbildung gleichgesetzt werden können. Nach Abschluss der dreijährigen Tätigkeit bleiben für solche Ärztinnen und Ärzte, die selbständig zu Lasten der OKP tätig sein wollen und alle anderen Voraussetzungen erfüllen, die kantonalen Höchstzahlen betreffend Zulassungsbeschränkung vorbehalten (vgl. die FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern", Version vom 21. Juni 2022, S. 4). Die Vorinstanz widerspricht dem BAG unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt für den Vollzug des kantonalen Gesundheitsrechts nicht zuständig sei, weshalb es den Kantonen diesbezüglich keine verbindlichen Weisungen erteilen könne. Dies trifft augenscheinlich zu; das Argument übergeht aber, dass die Vorinstanzen die vorliegend nachgesuchte Bewilligung gerade deswegen verweigerten, weil deren Erteilung gegen Bundesrecht verstossen würde.”
Fehlt im Gesuchsverfahren der Nachweis der mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte bzw. sind erforderliche Unterlagen nicht eingereicht, kann die zuständige Behörde das Gesuch um Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der OKP ablehnen. Im zitierten Fall wurde das Gesuch mangels Nachweis der Dreijahresanforderung und wegen unvollständiger Eingaben abgewiesen; die Behörde wies zudem darauf hin, dass nur vollständige Gesuche bearbeitet werden.
“Mai 2022 wurde das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen und festgestellt, dass sowohl die Standort-Adresse als auch die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ fehlen würden, wodurch die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde weiter darauf hingewiesen, dass nur vollständige Gesuche bearbeitet werden könnten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 retournierte der Beschwerdeführer die 90-Tage-Meldung vom 28. Dezember 2021 mit dem Ersuchen um ordnungsgemässe Behandlung. Mit Bezug auf die fehlenden Angaben wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft aller Voraussicht nach in den Räumlichkeiten der Praxisklinik C.____ ausüben werde. Die Verhandlungen mit der Praxisklinik C.____ seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Unbedenklichkeitserklärung aus dem Kanton B.____ wurde mit Eingabe vom 14. Juni 2022 nachgereicht. Im Schreiben der VGD vom 17. Juni 2022 wurde festgehalten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG die Erteilung einer Zulassung an einen Arzt voraussetze, dass dieser mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht, weshalb ihm die Meldebestätigung für die 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft lediglich ohne Zulassung zur OKP ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Meldebestätigung für das Jahr 2022 erteilt und mit Verfügung vom 11. August 2022 wies die VGD das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ab.”
Bei regionaler Unterversorgung können die Kantone weiterhin Zulassungsbeschränkungen vornehmen. Die Übergangsbestimmung wurde dafür erlassen, dass Kantone das bisherige Recht vorläufig weiter anwenden können, damit keine Zeit entsteht, in der Beschränkungen ausgeschlossen wären. Soweit die Behörde das Verfahren nicht unzumutbar verzögert hat, bleibt diese Übergangslösung anwendbar; grundsätzlich geht jedoch das neue Recht vor.
“Singulièrement, il est admis que la modification législative répond à des motifs d'ordre public, de sorte que l'application du nouveau droit l'emporte en général sur l'ancien. Toutefois, il est nécessaire que l'autorité n'ait pas retardé de manière intolérable le traitement de la demande afin de permettre l'examen et la mise en oeuvre de la nouvelle loi (ATF 139 II 470 consid. 4.2, 122 V 85 consid. 3, 112 Ib 39 consid. 1c, 107 Ib 133 consid. 2, 101 Ib 297 consid. 2, 95 I 123 consid. 4a, 87 I 507 consid. 4 ; TAF C-1664/2019 du 29 janvier 2024 consid. 5.2 ;Milena Pirek, op. cit., nº 743 aa). 3. 3.1 Dans la décision attaquée et dans ses écritures déposées en procédure judicaire, l'autorité précédente considère qu'en ce qu'il renvoie à « l'ancien droit régissant la limitation de l'admission à pratiquer à la charge de l'AOS », l'al. 1 de la disposition transitoire de la novelle du 19 juin 2020 ne concerne pas la dérogation à la clause du besoin ancrée à l'art. 55a al. 2 aLAMal. A ses yeux, admettre le contraire aurait en effet pour conséquence que les cantons ne pourraient plus limiter les admissions, puisque conformément au nouvel art. 37 LAMal, tous les candidats doivent désormais remplir la condition des trois ans d'expérience. Or, tel ne serait pas la volonté du législateur ; à l'inverse, il ressort du Message relatif à l'admission des fournisseurs de prestations que cette disposition transitoire a été édictée pour éviter « une période durant laquelle aucune limitation des admissions ne serait possible » (FF 2018 3263, 3296). Dans ses réponses aux question fréquemment posées - ainsi que dans une prise de position du 22 septembre 2022 fournie au cours de la procédure cantonale -, l'OFSP irait également dans ce sens, puisqu'il indique que si un canton continue d'appliquer l'ancien droit, il peut procéder à des limitations indépendamment de l'art. 55a al. 2 aLAMal, l'aOLAF n'étant « plus pertinente qu'en ce qui concerne les nombres maximaux » (Questions fréquentes [FAQ] concernant la mise en oeuvre de la modification de la LAMal « Admission des fournisseurs de prestations », état au 21 juin 2022, p. 16, ch. 2.1, let. f ainsi que p.”
“Die angefochtene Zulassungs-VO stützt sich in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen unter anderem auf Art. 35 ff. KVG. Gemäss Art. 36 KVG (Stand am 1. Januar 2022) sind die Kantone ab dem 1. Januar 2022 für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer (neben Ärztinnen und Ärzten beispielsweise Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Hebammen) im ambulanten Bereich zuständig. Die revidierte KVV erhöht diesbezüglich die Qualitätsanforderungen. Ärztinnen und Ärzte, die neu zulasten der OKP tätig sein wollen, müssen zudem mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Sie müssen sich ausserdem einem elektronischen Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen (Art. 37 KVG, Stand am 1. Januar 2022). Bezüglich der Zulassungseinschränkung von Ärztinnen und Ärzten ist zudem Art. 55a Abs. 5 KVG zu beachten. Die Zulassungsvoraussetzungen für Leistungserbringer gelten nicht für den Spitalbereich. Die Obergrenze gemäss den Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkung gilt aber auch für Ärztinnen und Ärzte, die im spitalambulanten Bereich tätig und im Besitz eines Facharzttitels sind. Die Obergrenze ist somit für alle Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel relevant. Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Umsetzung eines formellen Zulassungsverfahrens. Neu müssen Leistungserbringer bei den Kantonen unabhängig von der Bewilligung zur Berufsausübung einen Antrag auf Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP stellen. Dieser wird gutgeheissen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn bei Ärztinnen und Ärzten gemäss Zulassungsbeschränkung eine Zulassung möglich ist (RRB betr. Zulassungs-VO, E. 2.2.1). Die angefochtene Zulassungs-VO stützt sich - soweit es die Zulassungsbeschränkung durch Obergrenzen regelt - unter anderem auf Art.”
Im Gesetzesentwurf war als Alternative zur Dreijahresbestätigung vorgesehen, dass Ärztinnen und Ärzte einen Prüfungserfordernis zum Nachweis von Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitssystems ablegen müssten. Die in Kraft getretene Regelung verlangt hingegen die dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte; die gesetzliche Regelung enthält daneben das Erfordernis eines in der Schweiz abgelegten Sprachnachweises. Der Bundesrat begründete die Notwendigkeit eines Kenntnisnachweises mit der zentralen Verantwortung der Ärzteschaft für die Leistungserbringung in der OKP.
“1 Die Einführung eines förmlichen Zulassungsverfahrens für die Leistungserbringer nach der OKP durch die entsprechende KVG-Revision ist Bestandteil einer von insgesamt drei Interventionsebenen des Bundes, mit welcher die steigenden Kosten für die Leistungen zulasten der OKP unter Kontrolle gebracht werden sollten. Mit dieser sogenannten zweiten Interventionsebene wurden die Anforderungen an die Leistungserbringer im ambulanten Bereich auf zwei Arten erhöht: Zum einen wurde – wie erwähnt – ein förmliches Zulassungsverfahren eingeführt. Die Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen wurde weitgehend an den Bundesrat delegiert. Sie müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden (Art. 36a Abs. 1 KVG). Zum anderen verbindet der Bundesrat die Zulassung mit Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die Wirtschaftlichkeit, die alle Leistungserbringer berücksichtigen müssen (BBl 2018, S. 3126 f.; vgl. Art. 36a Abs. 2 KVG). 4.1.2 Für Ärzte sind auf Gesetzesstufe besondere Voraussetzungen verankert: Gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG müssen sie mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach, wobei diese Nachweispflicht unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a–c) entfällt. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hatte noch die Möglichkeit vorgesehen, von den Ärzten zu verlangen, dass sie über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen. Ärzte, die keine dreijährige Tätigkeit nachweisen können, hätten gemäss dem Gesetzesentwurf eine Prüfung ablegen müssen, um diese Kenntnisse nachzuweisen. Ein solcher Kenntnisnachweis für die Ärzte sei gerechtfertigt – so der Bundesrat in der Botschaft – da die Leistungserbringung in erster Linie unter ihrer Verantwortung und Führung erfolge und sie in der OKP die zentrale Rolle übernähmen, indem sie Personen beauftragten, die zulasten der OKP Leistungen erbrächten, aber auch indem sie Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände verordneten (BBl 2018 S.”
“Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Medizinalperson ein entsprechendes eidgenössisches - oder anerkanntes ausländisches - Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet sowie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Diese gesundheitspolizeiliche Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu unterscheiden. Nicht alle polizeilich zugelassenen Medizinalpersonen dürfen zugleich zu Lasten der Sozialversicherung behandeln. In seiner am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung statuiert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung für Ärzte und Ärztinnen im ambulanten Bereich besondere Voraussetzungen, damit sie als Leistungserbringer anerkannt werden und die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die von ihnen erbrachten Leistungen übernimmt. Neben der notwendigen Sprachkompetenz verlangt Art. 37 Abs. 1 KVG für die Zulassung insbesondere, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Eine Nichtzulassung bedeutet für die betroffene Person, dass sie keine Pflichtleistungen nach KVG zu Lasten der OKP abrechnen darf, und verhindert dadurch faktisch die selbständige Ausübung des Arztberufs.”
Fehlt die gesetzlich verlangte dreijährige Weiterbildungszeit, kann der Kanton die Tätigkeit lediglich mit einer Meldebestätigung ohne Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP bestätigen; ein anschliessendes Gesuch um Zulassung zur OKP kann in solchen Fällen abgewiesen werden.
“Mai 2022 wurde das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen und festgestellt, dass sowohl die Standort-Adresse als auch die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ fehlen würden, wodurch die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde weiter darauf hingewiesen, dass nur vollständige Gesuche bearbeitet werden könnten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 retournierte der Beschwerdeführer die 90-Tage-Meldung vom 28. Dezember 2021 mit dem Ersuchen um ordnungsgemässe Behandlung. Mit Bezug auf die fehlenden Angaben wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft aller Voraussicht nach in den Räumlichkeiten der Praxisklinik C.____ ausüben werde. Die Verhandlungen mit der Praxisklinik C.____ seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Unbedenklichkeitserklärung aus dem Kanton B.____ wurde mit Eingabe vom 14. Juni 2022 nachgereicht. Im Schreiben der VGD vom 17. Juni 2022 wurde festgehalten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG die Erteilung einer Zulassung an einen Arzt voraussetze, dass dieser mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht, weshalb ihm die Meldebestätigung für die 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft lediglich ohne Zulassung zur OKP ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Meldebestätigung für das Jahr 2022 erteilt und mit Verfügung vom 11. August 2022 wies die VGD das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ab.”
“Mai 2022 wurde das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen und festgestellt, dass sowohl die Standort-Adresse als auch die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ fehlen würden, wodurch die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde weiter darauf hingewiesen, dass nur vollständige Gesuche bearbeitet werden könnten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 retournierte der Beschwerdeführer die 90-Tage-Meldung vom 28. Dezember 2021 mit dem Ersuchen um ordnungsgemässe Behandlung. Mit Bezug auf die fehlenden Angaben wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft aller Voraussicht nach in den Räumlichkeiten der Praxisklinik C.____ ausüben werde. Die Verhandlungen mit der Praxisklinik C.____ seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Unbedenklichkeitserklärung aus dem Kanton B.____ wurde mit Eingabe vom 14. Juni 2022 nachgereicht. Im Schreiben der VGD vom 17. Juni 2022 wurde festgehalten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG die Erteilung einer Zulassung an einen Arzt voraussetze, dass dieser mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht, weshalb ihm die Meldebestätigung für die 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft lediglich ohne Zulassung zur OKP ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Meldebestätigung für das Jahr 2022 erteilt und mit Verfügung vom 11. August 2022 wies die VGD das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ab.”
Art. 37 KVG verlangt nicht, dass die mindestens dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zwingend während der Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin erfolgt. Nach Auffassung des BAG können Ärztinnen und Ärzte, die bereits über ein anerkanntes Weiterbildungsdiplom verfügen, denen in Weiterbildung gleichgestellt werden, wenn sie noch die dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte nachholen. Für diejenigen, die nach Abschluss dieser Tätigkeit selbständig zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig werden wollen, bleiben die kantonalen Höchstzahlen betreffend Zulassungsbeschränkung jedoch vorbehalten.
“Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung steht der Erteilung einer befristeten Assistenzbewilligung nach § 11 GesG jedoch nicht im Weg. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, schreibt Art. 37 KVG nicht vor, dass die dreijährige Tätigkeit während der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt erfolgen muss. So hält auch das BAG dafür, dass Ärztinnen und Ärzte, die bereits über ein (anerkanntes) Weiterbildungsdiplom verfügen, aber noch eine dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte absolvieren müssen, den Personen in Weiterbildung gleichgesetzt werden können. Nach Abschluss der dreijährigen Tätigkeit bleiben für solche Ärztinnen und Ärzte, die selbständig zu Lasten der OKP tätig sein wollen und alle anderen Voraussetzungen erfüllen, die kantonalen Höchstzahlen betreffend Zulassungsbeschränkung vorbehalten (vgl. die FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern", Version vom 21. Juni 2022, S. 4). Die Vorinstanz widerspricht dem BAG unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt für den Vollzug des kantonalen Gesundheitsrechts nicht zuständig sei, weshalb es den Kantonen diesbezüglich keine verbindlichen Weisungen erteilen könne. Dies trifft augenscheinlich zu; das Argument übergeht aber, dass die Vorinstanzen die vorliegend nachgesuchte Bewilligung gerade deswegen verweigerten, weil deren Erteilung gegen Bundesrecht verstossen würde.”
“Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung steht der Erteilung einer befristeten Assistenzbewilligung nach § 11 GesG jedoch nicht im Weg. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, schreibt Art. 37 KVG nicht vor, dass die dreijährige Tätigkeit während der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt erfolgen muss. So hält auch das BAG dafür, dass Ärztinnen und Ärzte, die bereits über ein (anerkanntes) Weiterbildungsdiplom verfügen, aber noch eine dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte absolvieren müssen, den Personen in Weiterbildung gleichgesetzt werden können. Nach Abschluss der dreijährigen Tätigkeit bleiben für solche Ärztinnen und Ärzte, die selbständig zu Lasten der OKP tätig sein wollen und alle anderen Voraussetzungen erfüllen, die kantonalen Höchstzahlen betreffend Zulassungsbeschränkung vorbehalten (vgl. die FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern", Version vom 21. Juni 2022, S. 4). Die Vorinstanz widerspricht dem BAG unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt für den Vollzug des kantonalen Gesundheitsrechts nicht zuständig sei, weshalb es den Kantonen diesbezüglich keine verbindlichen Weisungen erteilen könne. Dies trifft augenscheinlich zu; das Argument übergeht aber, dass die Vorinstanzen die vorliegend nachgesuchte Bewilligung gerade deswegen verweigerten, weil deren Erteilung gegen Bundesrecht verstossen würde.”
Neu zugelassene Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig werden wollen, müssen sich an ein elektronisches Patientendossier anschliessen; dieser Anschluss bildet eine Zulassungsvoraussetzung nach Art. 37 KVG.
“Die angefochtene Zulassungs-VO stützt sich in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen unter anderem auf Art. 35 ff. KVG. Gemäss Art. 36 KVG (Stand am 1. Januar 2022) sind die Kantone ab dem 1. Januar 2022 für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer (neben Ärztinnen und Ärzten beispielsweise Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Hebammen) im ambulanten Bereich zuständig. Die revidierte KVV erhöht diesbezüglich die Qualitätsanforderungen. Ärztinnen und Ärzte, die neu zulasten der OKP tätig sein wollen, müssen zudem mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Sie müssen sich ausserdem einem elektronischen Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen (Art. 37 KVG, Stand am 1. Januar 2022). Bezüglich der Zulassungseinschränkung von Ärztinnen und Ärzten ist zudem Art. 55a Abs. 5 KVG zu beachten. Die Zulassungsvoraussetzungen für Leistungserbringer gelten nicht für den Spitalbereich. Die Obergrenze gemäss den Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkung gilt aber auch für Ärztinnen und Ärzte, die im spitalambulanten Bereich tätig und im Besitz eines Facharzttitels sind. Die Obergrenze ist somit für alle Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel relevant. Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Umsetzung eines formellen Zulassungsverfahrens. Neu müssen Leistungserbringer bei den Kantonen unabhängig von der Bewilligung zur Berufsausübung einen Antrag auf Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP stellen. Dieser wird gutgeheissen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn bei Ärztinnen und Ärzten gemäss Zulassungsbeschränkung eine Zulassung möglich ist (RRB betr. Zulassungs-VO, E. 2.2.1). Die angefochtene Zulassungs-VO stützt sich - soweit es die Zulassungsbeschränkung durch Obergrenzen regelt - unter anderem auf Art.”
Gemäss Rechtsprechung und Behördenpraxis ist für die Zulassung als Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a KVG seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich erforderlich, dass die betroffenen Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte tätig gewesen sind. Gerichte haben zudem klargestellt, dass ein im Ausland erworbener Facharzttitel oder eine lange Berufserfahrung dieses Erfordernis nicht automatisch ersetzt. Aus Gesetz und Praxis ergibt sich allerdings, dass für bestimmte Fälle (zeitlich befristete kantonale Ausnahmen) andere Regelungen gelten können.
“a LAMal (soit les médecins) doivent avoir travaillé pendant au moins trois ans dans un établissement suisse reconnu de formation postgrade, dans le domaine de spécialité faisant l'objet de la demande d'admission. Ainsi, depuis l'entrée en vigueur de la modification de cette disposition le 1er janvier 2022 (RO 2021 413), il n'est plus possible pour les médecins étrangers, malgré un titre de spécialiste reconnu dans le domaine ambulatoire, d'exercer directement et immédiatement à la charge de l'assurance obligatoire des soins, qu'ils travaillent en indépendant ou pour une institution de soins ambulatoires dispensés par des médecins. Ils doivent d'abord exercer pendant au moins trois ans dans le domaine de spécialisation concerné au sein d'un établissement suisse reconnu de formation postgrade (cf. Avis du Conseil fédéral du 25 janvier 2023 sur le Rapport de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national du 29 novembre 2022 concernant l'Initiative parlementaire « Exceptions à l'obligation d'avoir exercé pendant trois ans dans un établissement suisse reconnu prévue à l'art. 37 al. 1 LAMal en cas de pénurie avérée de médecins », FF 2023 343). La formulation de l'art. 37 al. 1 LAMal a notamment été motivée par le fait que tous les médecins doivent pouvoir se familiariser avec le système de santé suisse et qu'ils doivent maîtriser la langue de leur domaine d'activité afin qu'un travail de qualité puisse être garanti dans l'intérêt de la sécurité des patients (cf. Rapport de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national du 29 novembre 2022 sur l'Initiative parlementaire « Exceptions à l'obligation d'avoir exercé pendant trois ans dans un établissement suisse reconnu prévue à l'art. 37 al. 1, LAMal en cas de pénurie avérée de médecins », FF 2022 3125, p. 3 ; Avis du Conseil fédéral sur ledit rapport, FF 2023 343, p. 3). L'art. 37 al. 1bis LAMal, en vigueur du 18 mars 2023 au 31 décembre 2027, prescrit que les cantons peuvent toutefois exempter de cette exigence les fournisseurs de prestations visés à l'art. 35 al. 2 let. a LAMal, titulaires d'un des titres postgrades fédéraux en médecine interne générale comme seul titre postgrade, de médecin praticien comme seul titre postgrade, de pédiatrie ou en psychiatrie et psychothérapie d'enfants et d'adolescents, ou d'un titre étranger reconnu équivalent (art.”
“März 2009 erst aufgenommen werden, wenn eine Bestätigung des Kantons vorliegt. Die Meldebestätigung des Kantons Basel-Landschaft wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2022 ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tätigkeit als Arzt im Kanton Basel-Landschaft aufzunehmen. Diese gesundheitspolizeiliche Berechtigung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die OKP zu unterscheiden. Zulasten der OKP dürfen Ärzte als Leistungserbringer nur tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 i.V.m Art. 35 Abs. 2 lit. a KVG). Wenn ein Leistungserbringer in einem zusätzlichen Kanton tätig werden will, braucht er dafür eine neue Zulassung durch diesen Kanton (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern] vom 9. Mai 2018, Bundesblatt [BBI] 2018 3125, S. 3155). Für die Zulassung in einem Kanton ist seit dem 1. Januar 2022 gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG insbesondere vorausgesetzt, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Abs. 2 lit. a mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer keine mindestens dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nachweisen kann. Daran vermag auch seine lange Berufserfahrung nichts zu ändern. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG erfüllt der Beschwerdeführer somit nicht. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP unter der Geltung des alten Rechts (vor 1. Januar 2022) erfüllt hätte, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu beurteilen.”