Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
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Die IV‑Stelle hat über Bestand und Höhe der Rückerstattung zu verfügen; ihr steht jedoch nicht zu, an Stelle der Versichererin über deren Nachzahlungspflicht zu entscheiden. Die IV‑Stelle kann bei der Versichererin einen Verrechnungsantrag stellen; die daraufhin von der Versichererin erlassene Verfügung kann die IV‑Stelle beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (nicht beim Bundesverwaltungsgericht) anfechten. Interne Vorverfahren dürfen die Möglichkeit der kantonalen Beschwerde nicht ausschliessen.
“Die IV-Stelle hatte somit über Bestand und Höhe der Rückerstattung zu verfügen. Ihr stand es aber nicht zu, über die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Die IV-Stelle darf lediglich einen Verrechnungsantrag bei dieser einreichen, über welchen die Beschwerdeführerin verfügungsweise befindet. Diese Verfügung kann die IV-Stelle beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht - und nicht Bundesverwaltungsgericht - anfechten (Art. 86 KVG i.V.m. Art. 58 i.V.m. Art. 59 und 49 Abs. 4 ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin mit der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2019 und dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 zur Zahlung der von der IV-Stelle geforderten Rückerstattung verpflichtet wird, sind diese von unzuständigen Behörden erlassenen Entscheide im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdeführerin zum Erlass einer Verfügung über ihre Leistungspflicht und den Verrechnungsantrag der IV-Stelle zurück zu weisen. Dabei wird sie die Grenzen der Parteibegehren im vorliegenden Verfahren (Sachverhalt lit. C) zu berücksichtigen haben (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.5 mit Hinweisen). Ohne den Entscheid in der Sache in irgendeiner Weise vorweg zu nehmen, ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass die Rechnungen des Kinderspitals B.________ vom 31. März 2013 betreffend A.A.________ und vom 7. März 2013 betreffend B.”
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