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Bei einem privatvertraglichen Krankentaggeldversicherungsvertrag nach VVG besteht keine Bindung an die formellen und inhaltlichen Anforderungen von Art. 69 KVG. Soweit es um den Inhalt des Deckungsvorbehalts geht, sind die Vertragsparteien frei, die Risiken vertraglich zu beschränken.
“Als Folge der weitgehenden Vertragsfreiheit dürfen die versicherten Risiken beliebig beschränkt werden (vgl. Simon Schönenbeger, Obligatorische Krankentaggeldversicherung, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Band Nr. 265, Zürich 2019, S. 27 ff.; Caderas, a.a.O., S. 25). Demgegenüber wird der Gefahrenumfang für die Versicherer bei Krankentaggeldversicherungen nach KVG in den Art. 69 Abs. 1 und 2 KVG verbindlich festgelegt (vgl. Caderas, a.a.O., S. 24). Dazu kommt, dass Vorbehalte Verfügungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 darstellen, weshalb sie nach Art. 49 Abs. 3 ATSG gegenüber der versicherten Person mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen sind (vgl. Caderas, a.a.O., S. 26 mit Hinweis). Da es sich hier um einen Versicherungsvertrag nach VVG handelt, sind die Parteien in Bezug auf den Inhalt des Deckungsvorbehaltes frei; eine Bindung an die inhaltlichen und formellen Anforderungen an einen Deckungsvorbehalt gemäss Art. 69 KVG besteht nicht.”
Art. 69 Abs. 3 KVG findet auf private Krankentaggeldversicherungen nach VVG keine Anwendung. Solche Versicherungen werden nach privatversicherungsrechtlichen Grundsätzen ausgestaltet; das VVG begrenzt den Vertragsinhalt nicht und lässt den Parteien einen weiten Gestaltungsspielraum (Vertragsfreiheit).
“Ebenso wenig kann der Kläger aus Art. 69 Abs. 3 KVG, wonach ein Versicherungsvorbehalt nur gültig ist, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Bestimmungen des KVG finden auf private Krankentaggeldversicherungen nach VVG keine Anwendung. Während die Krankentaggeldversicherungen nach KVG nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgestaltet sind, werden diejenigen nach VVG von privatversicherungsrechtlichen Grundsätzen geprägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2001, 5C_41/2001, E. 2b/bb). Das VVG macht zum Inhalt eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages keine Vorschriften, weshalb den Parteien ein grosser Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. Claudia Caderas, Koordination von Krankentaggeldleistungen, in HAVE 2016, S. 11 und 18 f.). Grundsätzlich gilt für privatrechtliche Verträge - als Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie - das Prinzip der Vertragsfreiheit.”
“Ebenso wenig kann der Kläger aus Art. 69 Abs. 3 KVG, wonach ein Versicherungsvorbehalt nur gültig ist, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Bestimmungen des KVG finden auf private Krankentaggeldversicherungen nach VVG keine Anwendung. Während die Krankentaggeldversicherungen nach KVG nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgestaltet sind, werden diejenigen nach VVG von privatversicherungsrechtlichen Grundsätzen geprägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2001, 5C_41/2001, E. 2b/bb). Das VVG macht zum Inhalt eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages keine Vorschriften, weshalb den Parteien ein grosser Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. Claudia Caderas, Koordination von Krankentaggeldleistungen, in HAVE 2016, S. 11 und 18 f.). Grundsätzlich gilt für privatrechtliche Verträge - als Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie - das Prinzip der Vertragsfreiheit.”
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