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Für selbständige Pflegefachpersonen enthält die vom Bundesamt für Statistik erlassene Regelung einen jährlichen Erhebungszeitplan: Frist für die Lieferung der Daten an die Kantone 31. März; Frist für die Übermittlung der Kantone an das BFS 31. Mai; Prüfung/Abschluss der Daten durch das BFS im August; Veröffentlichung der Ergebnisse im November (vgl. Verordnung der Division Santé et affaires sociales des BFS vom 31. Dezember 2023).
“Dès lors, pour les infirmiers indépendants, le calendrier annuel de relevé des données est le suivant: 31 mars, dernier délai pour la livraison des données aux cantons; 31 mai, transfert des données par les cantons à l'OFS; août, vérification et clôture des données par l'OFS; novembre, publication des résultats (cf. règlement du 31 décembre 2023 de traitement de la Division Santé et affaires sociales de l'OFS concernant les données des fournisseurs de prestations selon l'art. 59a LAMal, ch.”
“Dès lors, pour les infirmiers indépendants, le calendrier annuel de relevé des données est le suivant: 31 mars, dernier délai pour la livraison des données aux cantons; 31 mai, transfert des données par les cantons à l'OFS; août, vérification et clôture des données par l'OFS; novembre, publication des résultats (cf. règlement du 31 décembre 2023 de traitement de la Division Santé et affaires sociales de l'OFS concernant les données des fournisseurs de prestations selon l'art. 59a LAMal, ch.”
Die vom BAG auf Grundlage von Art. 59a KVG veröffentlichten CMI‑Kennzahlen werden vom BFS aus verfügbaren Fallgruppierungsdaten berechnet. Diese Daten sind nicht so vollständig wie die SwissDRG‑Abrechnungsdaten, die Spitäler der SwissDRG AG liefern. In den Akten war zudem nicht ersichtlich, auf welche konkreten CMI‑Werte (für welche Jahre) die Vorinstanzen abgestellt hatten.
“Im Tarifrecht wird einerseits auf den zwischen den Tarifpartner vereinbarten CMI und andererseits auf den effektiven CMI abgestellt (Absatz 2ter der Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008 zur KVV). Im Übrigen stellt der CMI eine der Kennzahlen der Schweizer Spitäler dar, die durch das BAG auf der Grundlage von Art. 59a KVG i.V.m. Art. 31 KVV jährlich publiziert werden (vgl. <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/zahlen-fakten-zu-spitaelern/kennzahlen-der-schweizer-spitaeler.html>, abgerufen am 12. Juni 2023). Es unterscheidet dabei zwischen dem CMIb (CMI brutto) und dem CMIn (CMI netto) (vgl. die näheren Ausführungen zum CMI brutto und CMI netto in der Publikation des BAG «Kennzahlen der Schweizer Spitäler 2018», abrufbar unter <https://spitalstatistik.bagapps.ch/data/download/kzp18_publication.pdf?v=1592291836>, S. 7 und 13). Die in den jährlichen Publikationen «Kennzahlen der Schweizer Spitäler» dargestellten CMI werden vom BFS aufgrund der verfügbaren Informationen durch Fallgruppierung berechnet. Diese Informationen sind nicht so vollständig wie die Daten, welche die Spitäler der SwissDRG AG zur Berechnung der CMI zur Spitalabrechnung abgeben (vgl. Publikation des BAG «Kennzahlen der Schweizer Spitäler, a.a.O., S. 2). Vorliegend ist unklar, auf welchen CMI für welche Jahre die Vorinstanzen konkret abstellten, da die Akten hierzu keine Angaben enthalten.”
“Im Tarifrecht wird einerseits auf den zwischen den Tarifpartner vereinbarten CMI und andererseits auf den effektiven CMI abgestellt (Absatz 2ter der Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008 zur KVV). Im Übrigen stellt der CMI eine der Kennzahlen der Schweizer Spitäler dar, die durch das BAG auf der Grundlage von Art. 59a KVG i.V.m. Art. 31 KVV jährlich publiziert werden (vgl. <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/zahlen-fakten-zu-spitaelern/kennzahlen-der-schweizer-spitaeler.html>, abgerufen am 12. Juni 2023). Es unterscheidet dabei zwischen dem CMIb (CMI brutto) und dem CMIn (CMI netto) (vgl. die näheren Ausführungen zum CMI brutto und CMI netto in der Publikation des BAG «Kennzahlen der Schweizer Spitäler 2018», abrufbar unter <https://spitalstatistik.bagapps.ch/data/download/kzp18_publication.pdf?v=1592291836>, S. 7 und 13). Die in den jährlichen Publikationen «Kennzahlen der Schweizer Spitäler» dargestellten CMI werden vom BFS aufgrund der verfügbaren Informationen durch Fallgruppierung berechnet. Diese Informationen sind nicht so vollständig wie die Daten, welche die Spitäler der SwissDRG AG zur Berechnung der CMI zur Spitalabrechnung abgeben (vgl. Publikation des BAG «Kennzahlen der Schweizer Spitäler, a.a.O., S. 2). Vorliegend ist unklar, auf welchen CMI für welche Jahre die Vorinstanzen konkret abstellten, da die Akten hierzu keine Angaben enthalten.”
Die für Art. 59a Abs. 3 KVG relevanten Daten werden vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben; das BFS legt — in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG/OFSP) — die Periodizität und die Übermittlungsfristen fest. Bei der Festlegung dieser Fristen ist zu berücksichtigen, dass Leistungserbringer gemäss den Quellen in der Regel eine Abrechnungsfrist von etwa 30 Tagen bis zu drei Monaten haben (monatliche oder vierteljährliche Abrechnung).
“Pour évaluer l'économicité d'un fournisseur de prestations, les assureurs-maladie doivent encore consulter un certain nombre de relevés statistiques. Il s'agit notamment des données sur l'activité, le personnel, les patients (sous une forme anonyme), les prestations, le résultat d'exploitation de la comptabilité financière et les indicateurs de qualité médicaux (art. 59a al. 1 let. a-f LAMal et 30 OAMal). Ces données ne sont pas récoltées par les assureurs-maladie, mais par l'Office fédéral de la statistique (OFS), avec le concours des services cantonaux de statistiques et de santé public (art. 59a al. 3 LAMal; Annexe de l'ordonnance du 30 juin 1993 concernant l'exécution des relevés statistiques fédéraux [RS 431.012.1]). Il revient également à l'OFS, en accord avec l'OFSP, de fixer la périodicité et les délais pour la transmission de ces données par les fournisseurs de prestations (art. 30a al. 5 OAMal). Pour ce faire, l'OFSP a dû tenir compte du fait que les prestataires de soins ont généralement un délai de 30 jours à trois mois - selon les conventions tarifaires applicables - pour produire leurs factures aux différentes caisses-maladie (voir p. ex. art. 9 de la convention administrative du 1er avril 2011 [produite par le recourant au dossier cantonal] entre la SBK-ASI d'une part, et les assureurs signant la convention d'autre part, qui prévoit que la facturation est mensuelle ou trimestrielle). Il est de plus généralement admis - comme l'exprime l'art. 15 al. 1 de l'ordonnance du 3 juillet 2002 sur le calcul des coûts et le classement des prestations par les hôpitaux, les maisons de naissance et les établissements médico-sociaux dans l'assurance-maladie (OCP; RS 832.”
“Pour évaluer l'économicité d'un fournisseur de prestations, les assureurs-maladie doivent encore consulter un certain nombre de relevés statistiques. Il s'agit notamment des données sur l'activité, le personnel, les patients (sous une forme anonyme), les prestations, le résultat d'exploitation de la comptabilité financière et les indicateurs de qualité médicaux (art. 59a al. 1 let. a-f LAMal et 30 OAMal). Ces données ne sont pas récoltées par les assureurs-maladie, mais par l'Office fédéral de la statistique (OFS), avec le concours des services cantonaux de statistiques et de santé public (art. 59a al. 3 LAMal; Annexe de l'ordonnance du 30 juin 1993 concernant l'exécution des relevés statistiques fédéraux [RS 431.012.1]). Il revient également à l'OFS, en accord avec l'OFSP, de fixer la périodicité et les délais pour la transmission de ces données par les fournisseurs de prestations (art. 30a al. 5 OAMal). Pour ce faire, l'OFSP a dû tenir compte du fait que les prestataires de soins ont généralement un délai de 30 jours à trois mois - selon les conventions tarifaires applicables - pour produire leurs factures aux différentes caisses-maladie (voir p. ex. art. 9 de la convention administrative du 1er avril 2011 [produite par le recourant au dossier cantonal] entre la SBK-ASI d'une part, et les assureurs signant la convention d'autre part, qui prévoit que la facturation est mensuelle ou trimestrielle). Il est de plus généralement admis - comme l'exprime l'art. 15 al. 1 de l'ordonnance du 3 juillet 2002 sur le calcul des coûts et le classement des prestations par les hôpitaux, les maisons de naissance et les établissements médico-sociaux dans l'assurance-maladie (OCP; RS 832.”
Leistungs- und Patientendaten von Spitälern werden den Versicherern im ambulanten Bereich nur in aggregierter (Betriebs-)Form übermittelt; Einzeldaten sind für die Weitergabe an Versicherer nicht vorgesehen. Morbiditätsdaten (z. B. Diagnosekodes) werden nach dem Bearbeitungsreglement nur für stationäre Fälle erfasst, nicht für ambulante. Daher können ambulante Leistungsdaten nicht nach Krankheitsbildern ausgewertet werden.
“2 KVV]) sowie um Leistungsdaten (namentlich Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen, Leistungsvolumen [Art. 59a Abs. 1 lit. d KVG und Art. 30 lit. d KVV]). Das Bundesamt für Statistik stellt die (gegebenenfalls bearbeiteten) Angaben den Behörden und Organen, die das KVG vollziehen, im Hinblick auf deren jeweilige Aufgaben zur Verfügung (Art. 59a Abs. 3 KVG und Art. 30b Abs. 1 KVV); neben den Versicherern handelt es sich um das Bundesamt für Gesundheit (BAG; für verschiedene Aufsichtsfunktionen), die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 58b f. KVG), die Kantone (z.B. für Spitalplanung) und den Preisüberwacher. Den Versicherern gibt das BFS Betriebs-, Patienten- und Leistungsdaten weiter, sofern diese für den Vollzug der Bestimmungen zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, erforderlich sind (Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV). Das Bundesamt regelt die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten der Leistungserbringer nach Art. 59a KVG in einem Bearbeitungsreglement (Art. 30c KVV; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.30186148.html [zuletzt besucht am 11. September 2024]). Der in Art. 59a KVG und Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV grundsätzlich vorgesehene Datenfluss wird indessen zweifach eingeschränkt: Zum einen werden Leistungs- und Patientendaten der Spitäler im ambulanten Bereich an die Versicherer bloss in (auf Betriebsebene) aggregierter Form weitergeleitet; Einzeldaten sind nicht zur Weitergabe an die Versicherer vorgesehen (Art. 30b Abs. 3 KVV; Tab. 15 bis 18 des Bearbeitungsreglements). Zum andern werden Patientendaten betreffend die Morbidität (Diagnosekode etc.) nur im stationären Bereich (vgl. Tab. 13 f. des Bearbeitungsreglements), nicht aber im ambulanten Bereich erfasst (vgl. Tab. 16 und 18 des Bearbeitungsreglements). Insoweit können Leistungsdaten nicht nach Krankheitsbildern ausgewertet werden. Damit ist der "Datenumlauf" nach Art. 59a KVG und Art.”
“Das Bundesamt für Statistik stellt die (gegebenenfalls bearbeiteten) Angaben den Behörden und Organen, die das KVG vollziehen, im Hinblick auf deren jeweilige Aufgaben zur Verfügung (Art. 59a Abs. 3 KVG und Art. 30b Abs. 1 KVV); neben den Versicherern handelt es sich um das Bundesamt für Gesundheit (BAG; für verschiedene Aufsichtsfunktionen), die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 58b f. KVG), die Kantone (z.B. für Spitalplanung) und den Preisüberwacher. Den Versicherern gibt das BFS Betriebs-, Patienten- und Leistungsdaten weiter, sofern diese für den Vollzug der Bestimmungen zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, erforderlich sind (Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV). Das Bundesamt regelt die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten der Leistungserbringer nach Art. 59a KVG in einem Bearbeitungsreglement (Art. 30c KVV; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.30186148.html [zuletzt besucht am 11. September 2024]). Der in Art. 59a KVG und Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV grundsätzlich vorgesehene Datenfluss wird indessen zweifach eingeschränkt: Zum einen werden Leistungs- und Patientendaten der Spitäler im ambulanten Bereich an die Versicherer bloss in (auf Betriebsebene) aggregierter Form weitergeleitet; Einzeldaten sind nicht zur Weitergabe an die Versicherer vorgesehen (Art. 30b Abs. 3 KVV; Tab. 15 bis 18 des Bearbeitungsreglements). Zum andern werden Patientendaten betreffend die Morbidität (Diagnosekode etc.) nur im stationären Bereich (vgl. Tab. 13 f. des Bearbeitungsreglements), nicht aber im ambulanten Bereich erfasst (vgl. Tab. 16 und 18 des Bearbeitungsreglements). Insoweit können Leistungsdaten nicht nach Krankheitsbildern ausgewertet werden. Damit ist der "Datenumlauf" nach Art. 59a KVG und Art. 30 ff. KVV eher für die klassische Wirtschaftlichkeitsprüfung der gesamten Tätigkeit eines Leistungserbringers ("Überarztung"; vgl. BGE 150 V 129) von Nutzen, bei der nicht nach Behandlungsfällen resp. Leistungspositionen differenziert werden muss.”
“Das Bundesamt regelt die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten der Leistungserbringer nach Art. 59a KVG in einem Bearbeitungsreglement (Art. 30c KVV; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.30186148.html [zuletzt besucht am 11. September 2024]). Der in Art. 59a KVG und Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV grundsätzlich vorgesehene Datenfluss wird indessen zweifach eingeschränkt: Zum einen werden Leistungs- und Patientendaten der Spitäler im ambulanten Bereich an die Versicherer bloss in (auf Betriebsebene) aggregierter Form weitergeleitet; Einzeldaten sind nicht zur Weitergabe an die Versicherer vorgesehen (Art. 30b Abs. 3 KVV; Tab. 15 bis 18 des Bearbeitungsreglements). Zum andern werden Patientendaten betreffend die Morbidität (Diagnosekode etc.) nur im stationären Bereich (vgl. Tab. 13 f. des Bearbeitungsreglements), nicht aber im ambulanten Bereich erfasst (vgl. Tab. 16 und 18 des Bearbeitungsreglements). Insoweit können Leistungsdaten nicht nach Krankheitsbildern ausgewertet werden. Damit ist der "Datenumlauf" nach Art. 59a KVG und Art. 30 ff. KVV eher für die klassische Wirtschaftlichkeitsprüfung der gesamten Tätigkeit eines Leistungserbringers ("Überarztung"; vgl. BGE 150 V 129) von Nutzen, bei der nicht nach Behandlungsfällen resp. Leistungspositionen differenziert werden muss. 2.2.3.4. Der im Hinblick auf eine systematische Kontrolle auf der Ebene von Leistungspositionen (hier der fraglichen Arten von Computertomographien) geltend gemachte Herausgabeanspruch der Beschwerdegegnerinnen stützt sich nach dem Gesagten vornehmlich auf Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 KVG.”
“Das Bundesamt regelt die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten der Leistungserbringer nach Art. 59a KVG in einem Bearbeitungsreglement (Art. 30c KVV; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.30186148.html [zuletzt besucht am 11. September 2024]). Der in Art. 59a KVG und Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV grundsätzlich vorgesehene Datenfluss wird indessen zweifach eingeschränkt: Zum einen werden Leistungs- und Patientendaten der Spitäler im ambulanten Bereich an die Versicherer bloss in (auf Betriebsebene) aggregierter Form weitergeleitet; Einzeldaten sind nicht zur Weitergabe an die Versicherer vorgesehen (Art. 30b Abs. 3 KVV; Tab. 15 bis 18 des Bearbeitungsreglements). Zum andern werden Patientendaten betreffend die Morbidität (Diagnosekode etc.) nur im stationären Bereich (vgl. Tab. 13 f. des Bearbeitungsreglements), nicht aber im ambulanten Bereich erfasst (vgl. Tab. 16 und 18 des Bearbeitungsreglements). Insoweit können Leistungsdaten nicht nach Krankheitsbildern ausgewertet werden. Damit ist der "Datenumlauf" nach Art. 59a KVG und Art. 30 ff. KVV eher für die klassische Wirtschaftlichkeitsprüfung der gesamten Tätigkeit eines Leistungserbringers ("Überarztung"; vgl. BGE 150 V 129) von Nutzen, bei der nicht nach Behandlungsfällen resp. Leistungspositionen differenziert werden muss. 2.2.3.4. Der im Hinblick auf eine systematische Kontrolle auf der Ebene von Leistungspositionen (hier der fraglichen Arten von Computertomographien) geltend gemachte Herausgabeanspruch der Beschwerdegegnerinnen stützt sich nach dem Gesagten vornehmlich auf Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 KVG.”
Das Bundesamt für Statistik stellt Versicherern zwar Betriebs-, Patienten- und Leistungsdaten zur Verfügung, jedoch werden Leistungs- und Patientendaten der Spitäler im ambulanten Bereich den Versicherern nur in (auf Betriebsebene) aggregierter Form übermittelt. Einzelpatientendaten (Einzeldaten) der ambulanten Spitalleistungen sind nicht zur Weitergabe an die Versicherer vorgesehen.
“Abschnitt des KVG ("Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen") verpflichtet Art. 59a Abs. 1 und 3 KVG die Leistungserbringer, dem Bundesamt für Statistik die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Dabei handelt es sich u.a. um Betriebsdaten (etwa Leistungsangebot und medizinisch-technische Infrastruktur [Art. 59a Abs. 1 lit. a KVG und Art. 30 lit. a Ziff. 1 und 3 KVV]), um (anonymisierte) Patientendaten (u.a. Diagnosen, Morbiditätsgrad, soziodemografische Merkmale [Art. 59a Abs. 1 lit. c KVG und Art. 30 lit. c Ziff. 2 KVV]) sowie um Leistungsdaten (namentlich Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen, Leistungsvolumen [Art. 59a Abs. 1 lit. d KVG und Art. 30 lit. d KVV]). Das Bundesamt für Statistik stellt die (gegebenenfalls bearbeiteten) Angaben den Behörden und Organen, die das KVG vollziehen, im Hinblick auf deren jeweilige Aufgaben zur Verfügung (Art. 59a Abs. 3 KVG und Art. 30b Abs. 1 KVV); neben den Versicherern handelt es sich um das Bundesamt für Gesundheit (BAG; für verschiedene Aufsichtsfunktionen), die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 58b f. KVG), die Kantone (z.B. für Spitalplanung) und den Preisüberwacher. Den Versicherern gibt das BFS Betriebs-, Patienten- und Leistungsdaten weiter, sofern diese für den Vollzug der Bestimmungen zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, erforderlich sind (Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV). Das Bundesamt regelt die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten der Leistungserbringer nach Art. 59a KVG in einem Bearbeitungsreglement (Art. 30c KVV; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.30186148.html [zuletzt besucht am 11. September 2024]). Der in Art. 59a KVG und Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV grundsätzlich vorgesehene Datenfluss wird indessen zweifach eingeschränkt: Zum einen werden Leistungs- und Patientendaten der Spitäler im ambulanten Bereich an die Versicherer bloss in (auf Betriebsebene) aggregierter Form weitergeleitet; Einzeldaten sind nicht zur Weitergabe an die Versicherer vorgesehen (Art.”
Anonymisierte Rechnungen und die dazugehörenden medizinischen Informationen enthalten nach Rechtsprechung keine Personendaten im Sinn von Art. 5 lit. a DSG und berühren somit das Patientengeheimnis nicht.
“Folglich tangiert die strittige Aktenedition das Patientengeheimnis nicht. Die anonymisierten Rechnungen und dazugehörenden medizinischen Informationen enthalten keine Personendaten im Sinn von Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; LIVIO BUNDI, in: Basler Kommentar zum KVG/KVAG, 2020, N. 11 zu Art. 59a KVG). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Vorschriften zum Persönlichkeitsschutz (Art. 42 Abs. 5 und Art. 84a Abs. 1 KVG) erweisen sich daher als nicht einschlägig.”
“Folglich tangiert die strittige Aktenedition das Patientengeheimnis nicht. Die anonymisierten Rechnungen und dazugehörenden medizinischen Informationen enthalten keine Personendaten im Sinn von Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; LIVIO BUNDI, in: Basler Kommentar zum KVG/KVAG, 2020, N. 11 zu Art. 59a KVG). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Vorschriften zum Persönlichkeitsschutz (Art. 42 Abs. 5 und Art. 84a Abs. 1 KVG) erweisen sich daher als nicht einschlägig.”
“Folglich tangiert die strittige Aktenedition das Patientengeheimnis nicht. Die anonymisierten Rechnungen und dazugehörenden medizinischen Informationen enthalten keine Personendaten im Sinn von Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; LIVIO BUNDI, in: Basler Kommentar zum KVG/KVAG, 2020, N. 11 zu Art. 59a KVG). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Vorschriften zum Persönlichkeitsschutz (Art. 42 Abs. 5 und Art. 84a Abs. 1 KVG) erweisen sich daher als nicht einschlägig.”
Nach Art. 59a Abs. 1 KVG sind u. a. Betriebs‑ und Leistungsdaten sowie (anonymisierte) Patientendaten (z. B. Diagnosen, Morbiditätsgrad, soziodemografische Merkmale) erfasst. Das Bundesamt für Statistik stellt diese (gegebenenfalls bearbeiteten) Angaben den Behörden und Organen, die das KVG vollziehen, im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung und regelt Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten mittels eines Bearbeitungsreglements.
“Abschnitt des KVG ("Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen") verpflichtet Art. 59a Abs. 1 und 3 KVG die Leistungserbringer, dem Bundesamt für Statistik die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Dabei handelt es sich u.a. um Betriebsdaten (etwa Leistungsangebot und medizinisch-technische Infrastruktur [Art. 59a Abs. 1 lit. a KVG und Art. 30 lit. a Ziff. 1 und 3 KVV]), um (anonymisierte) Patientendaten (u.a. Diagnosen, Morbiditätsgrad, soziodemografische Merkmale [Art. 59a Abs. 1 lit. c KVG und Art. 30 lit. c Ziff. 2 KVV]) sowie um Leistungsdaten (namentlich Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen, Leistungsvolumen [Art. 59a Abs. 1 lit. d KVG und Art. 30 lit. d KVV]). Das Bundesamt für Statistik stellt die (gegebenenfalls bearbeiteten) Angaben den Behörden und Organen, die das KVG vollziehen, im Hinblick auf deren jeweilige Aufgaben zur Verfügung (Art. 59a Abs. 3 KVG und Art. 30b Abs. 1 KVV); neben den Versicherern handelt es sich um das Bundesamt für Gesundheit (BAG; für verschiedene Aufsichtsfunktionen), die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 58b f. KVG), die Kantone (z.B. für Spitalplanung) und den Preisüberwacher. Den Versicherern gibt das BFS Betriebs-, Patienten- und Leistungsdaten weiter, sofern diese für den Vollzug der Bestimmungen zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, erforderlich sind (Art.”
“Abschnitt des KVG ("Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen") verpflichtet Art. 59a Abs. 1 und 3 KVG die Leistungserbringer, dem Bundesamt für Statistik die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Dabei handelt es sich u.a. um Betriebsdaten (etwa Leistungsangebot und medizinisch-technische Infrastruktur [Art. 59a Abs. 1 lit. a KVG und Art. 30 lit. a Ziff. 1 und 3 KVV]), um (anonymisierte) Patientendaten (u.a. Diagnosen, Morbiditätsgrad, soziodemografische Merkmale [Art. 59a Abs. 1 lit. c KVG und Art. 30 lit. c Ziff. 2 KVV]) sowie um Leistungsdaten (namentlich Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen, Leistungsvolumen [Art. 59a Abs. 1 lit. d KVG und Art. 30 lit. d KVV]). Das Bundesamt für Statistik stellt die (gegebenenfalls bearbeiteten) Angaben den Behörden und Organen, die das KVG vollziehen, im Hinblick auf deren jeweilige Aufgaben zur Verfügung (Art. 59a Abs. 3 KVG und Art. 30b Abs. 1 KVV); neben den Versicherern handelt es sich um das Bundesamt für Gesundheit (BAG; für verschiedene Aufsichtsfunktionen), die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 58b f. KVG), die Kantone (z.B. für Spitalplanung) und den Preisüberwacher. Den Versicherern gibt das BFS Betriebs-, Patienten- und Leistungsdaten weiter, sofern diese für den Vollzug der Bestimmungen zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, erforderlich sind (Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV). Das Bundesamt regelt die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten der Leistungserbringer nach Art. 59a KVG in einem Bearbeitungsreglement (Art. 30c KVV; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.”
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