6 commentaries
Die Kantone haben eine Behörde zu bezeichnen, die die genannten Leistungserbringer beaufsichtigt. Diese Behörde überwacht die Einhaltung der Zulassungs‑ und Bewilligungsvoraussetzungen (die der Bund vorgibt) und kann die nach Art. 38 Abs. 2 KVG erforderlichen Aufsichts‑ und Vollzugsmassnahmen treffen; in der Praxis erlassen Kantone hierfür ggf. kantonale Regelungen (vgl. Beispiel Kanton Luzern).
“– nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 36a Abs. 1 KVG überträgt dem Bundesrat, die Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, welche die soeben genannten Leistungserbringer erfüllen müssen. Er hat diese für die Hebammen in Art. 45 KVV geregelt. Danach haben diese nebst einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung als Hebamme eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV zu belegen. Ausserdem hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Leistungserbringer beaufsichtigt sowie die in Art. 38 Abs. 2 KVG bezeichneten Massnahmen trifft, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Art. 36a und 37 nötig sind (Art. 38 Abs. 1 KVG). Der Kanton Luzern hat insbesondere gestützt auf Art. 36 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 KVG am 30. November 2021 die Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL; SRL Nr. 865c) erlassen, die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Danach erteilt die DIGE u.a. die Zulassung, wenn die geltenden Voraussetzungen gemäss dem Krankenversicherungsrecht des Bundes erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 VZL). Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (§ 3 Abs. 2 VZL).”
Jeder Kanton hat eine Behörde zu bezeichnen, die die Leistungserbringer beaufsichtigt und die nach Art. 38 Abs. 2 KVG erforderlichen Massnahmen zur Durchsetzung der Zulassungsvoraussetzungen trifft. Auf dieser Grundlage können Kantone kantonale Verordnungen zur konkreten Umsetzung der Zulassungsvoraussetzungen erlassen (vgl. etwa die kantonale Zulassungsverordnung VZL des Kantons Luzern).
“– nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 36a Abs. 1 KVG überträgt dem Bundesrat, die Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, welche die soeben genannten Leistungserbringer erfüllen müssen. Er hat diese für die Hebammen in Art. 45 KVV geregelt. Danach haben diese nebst einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung als Hebamme eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV zu belegen. Ausserdem hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Leistungserbringer beaufsichtigt sowie die in Art. 38 Abs. 2 KVG bezeichneten Massnahmen trifft, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Art. 36a und 37 nötig sind (Art. 38 Abs. 1 KVG). Der Kanton Luzern hat insbesondere gestützt auf Art. 36 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 KVG am 30. November 2021 die Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL; SRL Nr. 865c) erlassen, die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Danach erteilt die DIGE u.a. die Zulassung, wenn die geltenden Voraussetzungen gemäss dem Krankenversicherungsrecht des Bundes erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 VZL). Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (§ 3 Abs. 2 VZL).”
Nach Darstellung der zitierten Rechtsprechung kann die kantonale Aufsichtsbehörde bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Verwarnungen, Bussen bis CHF 20'000 sowie den befristeten oder definitiven Entzug der Zulassung anordnen.
“55a KVG erlassene kantonale Recht demzufolge nicht mehr unselbstständiges kantonales, sondern selbstständiges kantonales Ausführungsrecht bilde. Die KVG-Revision erweitert die kantonalen Kompetenzen bei der Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich jedoch nicht nur im Rahmen von Art. 55a KVG, sondern in mehrfacher Hinsicht. Insbesondere obliegt es neu den Kantonen, über die Zulassung von Leistungserbringern in einem formellen Verwaltungsverfahren zu befinden (Art. 36 KVG). Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a bis g, m und n KVG dürfen nur zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Des Weiteren haben die Kantone eine Behörde zu bezeichnen, welche die zugelassenen Leistungserbringer beaufsichtigt und bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die erforderlichen Massnahmen (Verwarnung, Busse bis Fr. 20'000.--, befristeter oder definitiver Entzug der Zulassung) gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Zulassung anordnet (Art. 38 KVG). Sodann entscheiden die Kantone selbst, ob sie in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen, beschränken wollen oder nicht. Die Kantone legen neu die Höchstzahlen im jeweiligen Fachgebiet fest, auch wenn innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben. Damit kommt den Kantonen nach der KVG-Revision eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zu.”
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen unter anderem Verwarnungen, Bussen bis CHF 20'000 sowie den befristeten oder definitiven Entzug der Zulassung anordnen.
“55a KVG erlassene kantonale Recht demzufolge nicht mehr unselbstständiges kantonales, sondern selbstständiges kantonales Ausführungsrecht bilde. Die KVG-Revision erweitert die kantonalen Kompetenzen bei der Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich jedoch nicht nur im Rahmen von Art. 55a KVG, sondern in mehrfacher Hinsicht. Insbesondere obliegt es neu den Kantonen, über die Zulassung von Leistungserbringern in einem formellen Verwaltungsverfahren zu befinden (Art. 36 KVG). Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a bis g, m und n KVG dürfen nur zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Des Weiteren haben die Kantone eine Behörde zu bezeichnen, welche die zugelassenen Leistungserbringer beaufsichtigt und bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die erforderlichen Massnahmen (Verwarnung, Busse bis Fr. 20'000.--, befristeter oder definitiver Entzug der Zulassung) gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Zulassung anordnet (Art. 38 KVG). Sodann entscheiden die Kantone selbst, ob sie in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen, beschränken wollen oder nicht. Die Kantone legen neu die Höchstzahlen im jeweiligen Fachgebiet fest, auch wenn innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben. Damit kommt den Kantonen nach der KVG-Revision eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zu.”
“55a KVG erlassene kantonale Recht demzufolge nicht mehr unselbstständiges kantonales, sondern selbstständiges kantonales Ausführungsrecht bilde. Die KVG-Revision erweitert die kantonalen Kompetenzen bei der Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich jedoch nicht nur im Rahmen von Art. 55a KVG, sondern in mehrfacher Hinsicht. Insbesondere obliegt es neu den Kantonen, über die Zulassung von Leistungserbringern in einem formellen Verwaltungsverfahren zu befinden (Art. 36 KVG). Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a bis g, m und n KVG dürfen nur zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Des Weiteren haben die Kantone eine Behörde zu bezeichnen, welche die zugelassenen Leistungserbringer beaufsichtigt und bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die erforderlichen Massnahmen (Verwarnung, Busse bis Fr. 20'000.--, befristeter oder definitiver Entzug der Zulassung) gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Zulassung anordnet (Art. 38 KVG). Sodann entscheiden die Kantone selbst, ob sie in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen, beschränken wollen oder nicht. Die Kantone legen neu die Höchstzahlen im jeweiligen Fachgebiet fest, auch wenn innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben. Damit kommt den Kantonen nach der KVG-Revision eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zu.”
Die Kantone müssen eine Behörde bezeichnen, die die in Art. 35 Abs. 2 Buchstaben a–g, m und n genannten Leistungserbringer beaufsichtigt und die nach Art. 38 Abs. 2 zu treffenden Massnahmen zur Durchsetzung der Zulassungsvoraussetzungen vornimmt. Organisation, Zusammensetzung und Verfahrensregelung dieser Behörde liegen in der Kompetenz der Kantone.
“– nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 36a Abs. 1 KVG überträgt dem Bundesrat, die Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, welche die soeben genannten Leistungserbringer erfüllen müssen. Er hat diese für die Hebammen in Art. 45 KVV geregelt. Danach haben diese nebst einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung als Hebamme eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV zu belegen. Ausserdem hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Leistungserbringer beaufsichtigt sowie die in Art. 38 Abs. 2 KVG bezeichneten Massnahmen trifft, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Art. 36a und 37 nötig sind (Art. 38 Abs. 1 KVG). Der Kanton Luzern hat insbesondere gestützt auf Art. 36 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 KVG am 30. November 2021 die Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL; SRL Nr. 865c) erlassen, die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Danach erteilt die DIGE u.a. die Zulassung, wenn die geltenden Voraussetzungen gemäss dem Krankenversicherungsrecht des Bundes erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 VZL). Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (§ 3 Abs. 2 VZL).”
“Auf Seite 3157 der Botschaft KVG wird zu Art. 38 Abs. 1 KVG ausgeführt, dass neben dem Zulassungsentscheid nach Art. 36 des Entwurfs zur Änderung des KVG (E-KVG) die Kantone in Zukunft auch für die Überwachung der Auflagen nach Art. 36a Abs. 3 E-KVG verantwortlich seien. Abs. 1 schreibe diesbezüglich vor, dass die Kantone eine Aufsichtsbehörde einsetzen müssten. Die Organisation und die Zusammensetzung dieser Behörde sowie die Regelung des Verfahrens würden den Kantonen überlassen bleiben.”
Die Kantone bestimmen Aufbau, Zusammensetzung und Verfahrensregeln der kantonalen Aufsichtsbehörde selbst. Die Bestimmung umfasst die Behörde, die für die Überwachung der Auflagen nach Art. 36a Abs. 3 E‑KVG sowie für den Zulassungsentscheid nach Art. 36 E‑KVG eingesetzt wird.
“Auf Seite 3157 der Botschaft KVG wird zu Art. 38 Abs. 1 KVG ausgeführt, dass neben dem Zulassungsentscheid nach Art. 36 des Entwurfs zur Änderung des KVG (E-KVG) die Kantone in Zukunft auch für die Überwachung der Auflagen nach Art. 36a Abs. 3 E-KVG verantwortlich seien. Abs. 1 schreibe diesbezüglich vor, dass die Kantone eine Aufsichtsbehörde einsetzen müssten. Die Organisation und die Zusammensetzung dieser Behörde sowie die Regelung des Verfahrens würden den Kantonen überlassen bleiben.”
“Auf Seite 3157 der Botschaft KVG wird zu Art. 38 Abs. 1 KVG ausgeführt, dass neben dem Zulassungsentscheid nach Art. 36 des Entwurfs zur Änderung des KVG (E-KVG) die Kantone in Zukunft auch für die Überwachung der Auflagen nach Art. 36a Abs. 3 E-KVG verantwortlich seien. Abs. 1 schreibe diesbezüglich vor, dass die Kantone eine Aufsichtsbehörde einsetzen müssten. Die Organisation und die Zusammensetzung dieser Behörde sowie die Regelung des Verfahrens würden den Kantonen überlassen bleiben.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.