13 commentaries
Die nach LAMal zuständigen Krankenversicherer müssen versicherungspflichtige Personen ohne Vorbehalte aufnehmen; eine Ablehnung wegen Vorerkrankungen oder wegen Alters wird in den zitierten Entscheidungen verneint. Können Prämien nicht bezahlt werden, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen kantonalen Amt eine Reduktion der Prämien (Prämienverbilligung/RIPAM) zu beantragen; das Amt entscheidet sodann über Anspruch und Umfang.
“Del resto, oltre ad aver firmato la richiesta, nelle settimane successive si è pure preoccupato di accertare, anche tramite la moglie, l’avvenuta ricezione del formulario ed ha trasmesso i certificati di frequenza delle università per ottenere anche le rendite per i tre figli (cfr. doc. 2 e seguenti). Va poi rammentato che secondo la giurisprudenza una rinuncia deve avvenire per iscritto. Una rinuncia per atti concludenti, come sotto l'egida del diritto precedente (DTF 116 V 273 consid. 4; DTF 108 V 84 consid. 3a) non è più possibile (DTF 135 V 106 consid. 6.2.3; 137 V 394 consid. 4.2). Per cui il ricorrente non avrebbe potuto semplicemente non chiedere la prestazione cui aveva diritto. Quanto al fatto che, a suo dire, le casse malati non lo assicurerebbero a causa delle sue patologie, basti qui rammentare che gli assicuratori LAMal devono assicurare tutte le persone tenute all’obbligo assicurativo, indipendentemente dall’età e dalle malattie pregresse, senza alcuna riserva (cfr. art. 4 LAMal e art. 5 lett. i LVAMal). L’insorgente fa infine valere genericamente la sua buona fede, senza tuttavia indicare quale informazione errata avrebbe fornito la Cassa o quale omissione avrebbe commesso l’amministrazione (cfr. per le condizioni la STF 9C_29/2022 del 6 dicembre 2022 consid. 4.2) e chiede di poter essere trattato quale “caso di rigore”, senza tuttavia far riferimento ad alcuna norma o giurisprudenza che gli permetterebbe di sfuggire al percepimento della rendita di vecchiaia sulla base di una tale clausola. Va ancora qui evidenziato che se l’interessato ritiene di non essere in grado di pagare i premi dell’assicurazione malattie, può chiedere al competente Ufficio cantonale di essere posto al beneficio della riduzione dei premi (RIPAM). L’autorità cantonale, dopo aver ricevuto la sua domanda, emetterà una decisione tramite la quale stabilità se e in quale misura il diritto al sussidio può essere riconosciuto.”
“Del resto, oltre ad aver firmato la richiesta, nelle settimane successive si è pure preoccupato di accertare, anche tramite la moglie, l’avvenuta ricezione del formulario ed ha trasmesso i certificati di frequenza delle università per ottenere anche le rendite per i tre figli (cfr. doc. 2 e seguenti). Va poi rammentato che secondo la giurisprudenza una rinuncia deve avvenire per iscritto. Una rinuncia per atti concludenti, come sotto l'egida del diritto precedente (DTF 116 V 273 consid. 4; DTF 108 V 84 consid. 3a) non è più possibile (DTF 135 V 106 consid. 6.2.3; 137 V 394 consid. 4.2). Per cui il ricorrente non avrebbe potuto semplicemente non chiedere la prestazione cui aveva diritto. Quanto al fatto che, a suo dire, le casse malati non lo assicurerebbero a causa delle sue patologie, basti qui rammentare che gli assicuratori LAMal devono assicurare tutte le persone tenute all’obbligo assicurativo, indipendentemente dall’età e dalle malattie pregresse, senza alcuna riserva (cfr. art. 4 LAMal e art. 5 lett. i LVAMal). L’insorgente fa infine valere genericamente la sua buona fede, senza tuttavia indicare quale informazione errata avrebbe fornito la Cassa o quale omissione avrebbe commesso l’amministrazione (cfr. per le condizioni la STF 9C_29/2022 del 6 dicembre 2022 consid. 4.2) e chiede di poter essere trattato quale “caso di rigore”, senza tuttavia far riferimento ad alcuna norma o giurisprudenza che gli permetterebbe di sfuggire al percepimento della rendita di vecchiaia sulla base di una tale clausola. Va ancora qui evidenziato che se l’interessato ritiene di non essere in grado di pagare i premi dell’assicurazione malattie, può chiedere al competente Ufficio cantonale di essere posto al beneficio della riduzione dei premi (RIPAM). L’autorità cantonale, dopo aver ricevuto la sua domanda, emetterà una decisione tramite la quale stabilità se e in quale misura il diritto al sussidio può essere riconosciuto.”
Bei Ausübung des Wahlrechts nach Art. 4 kann praktisch bedeutsam sein, dass die Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses und damit eine lückenlose Fortsetzung des Schutzes davon abhängt, dass der neue Versicherer dem bisherigen bestätigt, dass er die versicherte Person ohne Unterbrechung übernimmt; unterbleibt diese Bestätigung, haftet der neuen Versicherer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere die Prämiendifferenz.
“Da ciò discende che le tematiche in discussione sono interdipendenti l'una dall'altra. Basandosi sostanzialmente sui medesimi fatti e ponendo temi di diritto materiale di uguale natura, ne consegue che è opportuna la congiunzione delle procedure formanti gli inc. n. 36.2022.14 e n. 36.2022.16, che il TCA evade perciò con un unico giudizio. nel merito 4. Prima di analizzare la correttezza della richiesta della Cassa malati nei confronti della ricorrente di pagare i premi LAMal da aprile 2015 ad agosto 2019 (inc. n. 36.2022.14), occorre dapprima verificare se è a giusta ragione che CO 1 non ha ritenuto valida la sua disdetta del 13 agosto 2014 per il 31 agosto 2014 e non l'ha dunque liberata (inc. n. 36.2022.16). 5. Secondo l'art. 3 cpv. 1 LAMal ogni persona domiciliata in Svizzera deve assicurarsi o farsi assicurare dal proprio rappresentante legale per le cure medico-sanitarie entro tre mesi dall'acquisizione del domicilio o dalla nascita in Svizzera. Secondo l'art. 4 LAMal nel tenore in vigore nel 2014, le persone tenute ad assicurarsi possono scegliere liberamente l'assicuratore tra quelli designati nell'articolo 11 (cpv. 1). Nei limiti del corrispettivo raggio d'attività territoriale, gli assicuratori devono accettare ogni persona tenuta ad assicurarsi (cpv. 2). Giusta l'art. 7 cpv. 1 LAMal, l'assicurato può cambiare assicuratore per la fine d'un semestre di un anno civile con preavviso di tre mesi. A norma dell'art. 7 cpv. 3 LAMal, se l'assicurato deve cambiare assicuratore perché trasferisce il suo domicilio o cambia posto di lavoro, l'affiliazione termina al momento del trasferimento del domicilio o dell'inizio dell'attività presso il nuovo datore di lavoro. In virtù dell'art. 7 cpv. 5 LAMal, il rapporto d'assicurazione termina solo se il nuovo assicuratore ha comunicato a quello precedente che assicura l'interessato senza interruzione della protezione assicurativa. Se omette questa conferma, deve risarcire all'assicurato il danno risultante, in particolare la differenza di premio.”
Wird das der versicherungspflichtigen Person zustehende Kündigungsrecht nicht ausgeübt, bleibt sie nach den besprochenen Entscheidungen dem bestehenden Versicherungsvertrag zugeordnet und weiterhin beim selben Versicherer versichert.
“Dies erklärt die fehlende Übereinstimmung der entsprechenden Vertrags- und Versichertennummer. Die Police 2017 vom Oktober 2016, auf welche sich der Beschwerdeführer für seine Argumentation beruft, wurde nun aber mit Wirkung ab 1. März 2017 (d.h. nach Ende des Kollektivvertrages) abgelöst durch die ebenfalls in den Akten liegende Police 2017 vom 15. Februar 2017, welche dieselbe Vertrags- und Versichertennummer wie die Police 2023 nennt. Wie die Vorinstanz mithin zutreffend erkannte, liegt den streitigen Forderungen offensichtlich derselbe, trotz Prämienerhöhungen in den Jahren zwischen 2017 und 2023 nie gekündigte Versicherungsvertrag zugrunde. Dass davon auch der Beschwerdeführer ausging, zeigt sich darin, dass er im hier massgebenden Zeitraum bezogene ärztliche Leistungen, wie feststeht und unbestritten ist, mit der Beschwerdegegnerin abrechnete. Da der Beschwerdeführer mithin von seinem Kündigungsrecht und der ihm zustehenden freien Wahl eines anderen Versicherers (jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum) keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht erkennbar, inwiefern Art. 4 KVG und Art. 1 Abs. 1 OR verletzt sein könnten.”
Der dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AOS) zugrunde liegende Leistungsumfang ist für alle zugelassenen Versicherer identisch. Zulassungsberechtigte Versicherer dürfen innerhalb der gesetzlichen Grenzen alternative Versicherungsmodelle anbieten, mit dem Ziel, die Prämien zu reduzieren. Darüber hinaus können diese Versicherer ergänzende Versicherungen für Leistungen anbieten, die den Katalog der AOS übersteigen, sowie weitere Versicherungszweige im Rahmen der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen. Die Finanzierung der AOS erfolgt nach dem System der Bedarfdeckung (die Prämieneinnahmen eines Kalenderjahres müssen die für dieses Jahr anfallenden Bedürfnisse decken).
“L'assurance obligatoire des soins (AOS) a pour but de garantir à tous une couverture de soins médicaux complète. Sous réserve de certaines exceptions, toute personne domiciliée en Suisse doit s'assurer pour les soins en cas de maladie (cf. art. 3 de la loi fédérale sur l'assurance-maladie du 18 mars 1994 [LAMal; RS 832.10]). Le catalogue des prestations à la charge de l'AOS est identique pour tous les assureurs (cf. art. 34 LAMal). Ceux-ci peuvent proposer des modèles d'assurance alternatifs, dans les limites de la loi, afin de baisser les primes (cf. art. 62 LAMal et 93 à 101 OAMal). Conformément à l'art. 4 LAMal, le choix de l'assureur est libre parmi ceux autorisés à pratiquer l'assurance-maladie sociale en vertu de la loi fédérale du 26 septembre 2014 sur la surveillance de l'assurance-maladie sociale (LSAMal; RS 832.12). Ces assureurs ont le droit de proposer, en plus de l'assurance-maladie sociale qui comprend aussi l'assurance facultative d'indemnités journalières (cf. art. 1a LAMal et art. 5 let. h LSAMal), des assurances complémentaires pour les prestations de soins excédant le catalogue de la LAMal et d'autres branches d'assurances définies par le Conseil fédéral (cf. 2 al. 2 LSAMal et art. 1 OSAMal). Le financement de l'AOS est fondé sur le système de la couverture des besoins (cf. art. 12 LSAMal). Le système de la couverture des besoins signifie que les recettes de primes d'une année civile doivent permettre de financer l'ensemble des besoins de cette année. Les besoins englobent toutes les dépenses liées à la pratique de l'assurance-maladie sociale, à savoir en particulier les prestations médicales, les frais d'administration, les redevances à la compensation des risques et les ressources nécessaires à la constitution des réserves et des provisions techniques.”
Für die Passivlegitimation bei Leistungsforderungen nach dem KVG ist massgeblich, ob die beklagte Organisation über eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 4 KVG verfügt oder Vertragspartnerin des entsprechenden Administrativvertrags ist; fehlen beide Voraussetzungen, kann Passivlegitimation nicht gegeben sein.
“Bei der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» und der «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» handelt es sich um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften (Urk. 2/3, Urk. 11/16). Die «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» ist eine dem VVG unterstehende Versicherungsgesellschaft, die ihre Mitglieder gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichert sowie weitere Versicherungszweige und Rückversicherungsgeschäfte anbietet (vgl. Urk. 2/3). Vorliegend in Frage steht unstreitig die Vergütung von nach dem KVG erbrachten Pflegeleistungen (vgl. vorstehend E. 2.1-2.3). Es ist unbestritten, dass die eingeklagte «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» nicht passivlegitimiert ist, da sie weder über eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 4 KVG verfügt (vgl. Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer des Bundesamtes für Gesundheit, unter www.bag.admin.ch abrufbar) noch Vertragspartnerin des Administrativ-Vertrages Spitex (vgl. Urk. 2/5) ist, gestützt auf welche die Klägerin ihre Forderungen begründet (Urk. 1). Eine formelle Berichtigung der Parteibezeichnung dient dazu, rein formelle, von einem blossen redaktionellen Versehen herrührende Ungenauigkeiten zu beseitigen, und kommt nur in Frage, sofern auf Seiten des Gerichts sowie der Parteien kein Zweifel über die Identität der betroffenen Partei besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135; E. 3.2 hiervor). Angesichts dessen, dass die Klägerin von der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» offene Leistungsabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2022 in der Höhe von total Fr. 40'140.70 einforderte und zur Bezeichnung der Beklagten explizit den Handelsregisterauszug der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» zu den Akten reichte (vgl. Urk. 2/3), kann im Rahmen der Klageerhebung nicht von einer blossen Unachtsamkeit bzw.”
Art. 4 KVG gewährt den Versicherten Wahlfreiheit des Krankenversicherers; diese Wahl ist jedoch auf Versicherer beschränkt, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung besitzen. Der Bewilligungsstatus bildet damit die voraussetzende Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
“Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Sie hat gemäss Art. 4 KVG das Recht, sich beim Versicherer ihrer Wahl zu versichern, vorausgesetzt, dieser ist Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) vom 26. September”
“Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG); die versicherungspflichtigen Personen können nach Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen. Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in einer abschliessenden Aufzählung (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz 46) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Dazu gehören Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 2 Abs. 2 KVV), Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Art.”
Personen, die in die Schweiz Wohnsitz nehmen, müssen sich innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Monate) versichern und können dabei frei unter den nach dem KVAG bewilligten Krankenversicherern wählen.
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG).”
Wird der zwangsweise Anschluss angedroht, kann die betroffene Person ihr Wahlrecht nach Art. 4 KVG ausüben. Liegen die gesetzlichen Beitrittsvoraussetzungen vor, besteht für die gewählte Kasse eine Pflicht zur Aufnahme; das Versicherungsverhältnis entsteht mit dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Kasse.
“Ebenso braucht ein Gläubiger ein Inkassomandat, ein Zessionsangebot oder eine Schuldübernahmeerklärung nicht anzunehmen; ebenso ist er nicht verpflichtet – ausser bei einer entsprechenden Geschäftsusanz – einen Zinscoupon, Wechsel oder Check zu akzeptieren. Den Parteien steht es jedoch frei, einen anderen Modus zur Erfüllung einer Geldschuld vorzusehen als die Barzahlung. Will der Schuldner mit einem irregulären Zahlungsmittel erfüllen, hat er sich vor Erbringung der Leistung zu vergewissern, dass dies unter den gegebenen Umständen zulässig ist. Selbst die Zulässigkeit einer bargeldlosen Zahlung in Form einer Giralzahlung hängt vom Einverständnis des Gläubigers ab, wobei in bestimmten Fällen von diesem auszugehen ist, bspw. wenn die Kontonummer (Bank, Post) dem Schuldner auf Briefköpfen, Lieferscheinen, Rechnungen usw. mitgeteilt wurde (BGE 55 II 201 f.; Rolf H. Weber, Das Obligationenrecht, Berner Kommentar, Band VI, Allgemeine Bestimmungen, Hrsg. Heinz Hausherr, 2005, Art. 84 Rn. 154 ff.). Erst als die Wohnortgemeinde dem Beschwerdeführer den zwangsweisen Anschluss bei einer OKP eines Krankenversicherers androhte, erklärte er in Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts gemäss Art. 4 KVG den Beitritt zur OKP der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 4.1.2). Für die Beschwerdegegnerin bestand – wenn wie vorliegend die gesetzlichen Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind – nach Art. 5 lit. i des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Pflicht zur Aufnahme des Beschwerdeführers in ihre OKP. Das Versicherungsverhältnis entstand mit dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Beschwerdegegnerin am 23. November”
“Ebenso braucht ein Gläubiger ein Inkassomandat, ein Zessionsangebot oder eine Schuldübernahmeerklärung nicht anzunehmen; ebenso ist er nicht verpflichtet – ausser bei einer entsprechenden Geschäftsusanz – einen Zinscoupon, Wechsel oder Check zu akzeptieren. Den Parteien steht es jedoch frei, einen anderen Modus zur Erfüllung einer Geldschuld vorzusehen als die Barzahlung. Will der Schuldner mit einem irregulären Zahlungsmittel erfüllen, hat er sich vor Erbringung der Leistung zu vergewissern, dass dies unter den gegebenen Umständen zulässig ist. Selbst die Zulässigkeit einer bargeldlosen Zahlung in Form einer Giralzahlung hängt vom Einverständnis des Gläubigers ab, wobei in bestimmten Fällen von diesem auszugehen ist, bspw. wenn die Kontonummer (Bank, Post) dem Schuldner auf Briefköpfen, Lieferscheinen, Rechnungen usw. mitgeteilt wurde (BGE 55 II 201 f.; Rolf H. Weber, Das Obligationenrecht, Berner Kommentar, Band VI, Allgemeine Bestimmungen, Hrsg. Heinz Hausherr, 2005, Art. 84 Rn. 154 ff.). Erst als die Wohnortgemeinde dem Beschwerdeführer den zwangsweisen Anschluss bei einer OKP eines Krankenversicherers androhte, erklärte er in Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts gemäss Art. 4 KVG den Beitritt zur OKP der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 4.1.2). Für die Beschwerdegegnerin bestand – wenn wie vorliegend die gesetzlichen Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind – nach Art. 5 lit. i des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Pflicht zur Aufnahme des Beschwerdeführers in ihre OKP. Das Versicherungsverhältnis entstand mit dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Beschwerdegegnerin am 23. November”
Art. 4 KVG gewährt den versicherungspflichtigen Personen die freie Wahl unter den nach dem KVAG zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung bewilligten Versicherern. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG in der KVV die Möglichkeit vorgesehen, bestimmte Personenkategorien auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht zu befreien (z. B. zur Vermeidung einer Doppelbelastung bei obligatorischer Versicherung im Ausland oder bei Personen, die kraft Abkommen der schweizerischen Versicherung zugeteilt werden).
“Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG); die versicherungspflichtigen Personen können nach Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen. Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in einer abschliessenden Aufzählung (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz 46) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Dazu gehören Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 2 Abs. 2 KVV), Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Art.”
“Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) unter anderem diejenigen Personenkategorien als versicherungspflichtig bezeichnet, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. Anhang II Abschnitt A/1 lit. i Ziffer 3 lit. a FZA). Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art.”
Eine bei einem ausländischen Anbieter abgeschlossene Versicherung kommt gegenüber der in Art. 4 KVG geregelten Wahl nur dann anstelle einer schweizerischen obligatorischen Versicherung in Betracht, wenn die versicherte Person einen der Befreiungstatbestände von Art. 2 Abs. 2–8 KVV erfüllt.
“Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2007 hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Die grundsätzliche Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist dementsprechend nicht in Frage gestellt, sondern dieser anerkannte sie in der Einsprache ausdrücklich (Urk. 7/4 S. 1), brachte jedoch vor, er sei der Auffassung gewesen, der schweizerischen Versicherungspflicht mit dem Abschluss der Versicherung bei der Globality S.A. nachgekommen zu sein (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/2/1, Urk. 7/4 S. 1). Dass es sich bei der Globality S.A. um keinen Versicherer handelt, der im Sinne von Art. 4 KVG über eine Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG verfügt, steht fest und wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls anerkannt. Der Beschwerdeführer muss somit einen der Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 2-8 KVV erfüllen, damit er davon absehen kann, sich zusätzlich zur Versicherung bei der Globality S.A. oder anstelle dieser Versicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse für die Leistungen nach KVG zu versichern.”
Fehlt einem Anbieter die Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 4 KVG, kann dies zur fehlenden Passivlegitimation für KVG-Leistungsforderungen führen. Versicherte können gegenüber solchen nicht bewilligten Trägern nur dann auf Deckung für Leistungen nach KVG vertrauen, wenn ein einschlägiger Befreiungstatbestand gemäss Art. 2 Abs. 2–8 KVV vorliegt.
“Bei der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» und der «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» handelt es sich um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften (Urk. 2/3, Urk. 11/16). Die «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» ist eine dem VVG unterstehende Versicherungsgesellschaft, die ihre Mitglieder gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichert sowie weitere Versicherungszweige und Rückversicherungsgeschäfte anbietet (vgl. Urk. 2/3). Vorliegend in Frage steht unstreitig die Vergütung von nach dem KVG erbrachten Pflegeleistungen (vgl. vorstehend E. 2.1-2.3). Es ist unbestritten, dass die eingeklagte «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» nicht passivlegitimiert ist, da sie weder über eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 4 KVG verfügt (vgl. Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer des Bundesamtes für Gesundheit, unter www.bag.admin.ch abrufbar) noch Vertragspartnerin des Administrativ-Vertrages Spitex (vgl. Urk. 2/5) ist, gestützt auf welche die Klägerin ihre Forderungen begründet (Urk. 1). Eine formelle Berichtigung der Parteibezeichnung dient dazu, rein formelle, von einem blossen redaktionellen Versehen herrührende Ungenauigkeiten zu beseitigen, und kommt nur in Frage, sofern auf Seiten des Gerichts sowie der Parteien kein Zweifel über die Identität der betroffenen Partei besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135; E. 3.2 hiervor). Angesichts dessen, dass die Klägerin von der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» offene Leistungsabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2022 in der Höhe von total Fr. 40'140.70 einforderte und zur Bezeichnung der Beklagten explizit den Handelsregisterauszug der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» zu den Akten reichte (vgl. Urk. 2/3), kann im Rahmen der Klageerhebung nicht von einer blossen Unachtsamkeit bzw.”
“Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2007 hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Die grundsätzliche Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist dementsprechend nicht in Frage gestellt, sondern dieser anerkannte sie in der Einsprache ausdrücklich (Urk. 7/4 S. 1), brachte jedoch vor, er sei der Auffassung gewesen, der schweizerischen Versicherungspflicht mit dem Abschluss der Versicherung bei der Globality S.A. nachgekommen zu sein (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/2/1, Urk. 7/4 S. 1). Dass es sich bei der Globality S.A. um keinen Versicherer handelt, der im Sinne von Art. 4 KVG über eine Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG verfügt, steht fest und wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls anerkannt. Der Beschwerdeführer muss somit einen der Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 2-8 KVV erfüllen, damit er davon absehen kann, sich zusätzlich zur Versicherung bei der Globality S.A. oder anstelle dieser Versicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse für die Leistungen nach KVG zu versichern.”
Versicherungspflichtige müssen sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz oder nach der Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Die Wahl erfolgt nur unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben. Die Dreimonatsfrist gilt nach den Quellen auch für Personen mit einer Kurzaufenthalts‑ oder Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG).”
“Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Ebenso besteht eine Versicherungspflicht für Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Gemäss Art. 4 KVG kann unter den Versicherern, die eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei gewählt werden.”
Wenn der Versicherte im relevanten Zeitraum ärztliche Leistungen weiterhin mit demselben Versicherer abgerechnet hat, spricht dies dafür, dass er sein Kündigungs- oder Wechselrecht nicht ausgeübt hat. Soweit aus diesem Verhalten ersichtlich ist, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht, liegt keine Verletzung von Art. 4 KVG vor.
“Dies erklärt die fehlende Übereinstimmung der entsprechenden Vertrags- und Versichertennummer. Die Police 2017 vom Oktober 2016, auf welche sich der Beschwerdeführer für seine Argumentation beruft, wurde nun aber mit Wirkung ab 1. März 2017 (d.h. nach Ende des Kollektivvertrages) abgelöst durch die ebenfalls in den Akten liegende Police 2017 vom 15. Februar 2017, welche dieselbe Vertrags- und Versichertennummer wie die Police 2023 nennt. Wie die Vorinstanz mithin zutreffend erkannte, liegt den streitigen Forderungen offensichtlich derselbe, trotz Prämienerhöhungen in den Jahren zwischen 2017 und 2023 nie gekündigte Versicherungsvertrag zugrunde. Dass davon auch der Beschwerdeführer ausging, zeigt sich darin, dass er im hier massgebenden Zeitraum bezogene ärztliche Leistungen, wie feststeht und unbestritten ist, mit der Beschwerdegegnerin abrechnete. Da der Beschwerdeführer mithin von seinem Kündigungsrecht und der ihm zustehenden freien Wahl eines anderen Versicherers (jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum) keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht erkennbar, inwiefern Art. 4 KVG und Art. 1 Abs. 1 OR verletzt sein könnten.”
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