Zurück zum Gesetz

Art. 54a

832.10KVGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Jeder Kanton kann unter Berücksichtigung der vom Bundesrat nach Artikel 54 festgelegten Kosten- und Qualitätsziele seine Kosten- und Qualitätsziele jeweils für vier Jahre festlegen.
  2. Der Kanton hört die Versicherer, die Versicherten und die Leistungserbringer vor der Festlegung der Kosten- und Qualitätsziele an.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.