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Art. 55b

832.10KVGFederal Act01.01.1996Originalquelle

Steigen die jährlichen Kosten für die Pflegeleistungen nach Artikel 25a je versicherte Person in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbiseine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.

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