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Art. 58e

832.10KVGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung mit Finanzhilfen unterstützen.
  2. Die Finanzhilfen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch hin gestützt auf Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Sie decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
  3. Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen fest.

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