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Art. 59abis

832.10KVGFederal Act01.01.1996Originalquelle

Die folgenden Behörden können auf die Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 EPDG1zugreifen, soweit dies für die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht der jeweiligen Leistungserbringer zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG notwendig ist:

  1. die Aufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 1;
  2. die für die Aufsicht über die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben h−k zuständige kantonale Behörde.

Footnotes

  1. SR 816.1

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