Die folgenden Behörden können auf die Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 EPDG1zugreifen, soweit dies für die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht der jeweiligen Leistungserbringer zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG notwendig ist:
SR 816.1 ↩
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