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Art. 78a

832.10KVGFederal Act01.01.1996Originalquelle

Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG1sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.

Footnotes

  1. SR 830.1

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