Amended by No I of the FA of 5 Oct. 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2421;BBl 2006 3389). ↩
Amended by No I of the FA of 5 Oct. 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2421;BBl 2006 3389). ↩
Inserted by No 1 of the FA of 5 Oct. 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2421;BBl 2006 3389). ↩
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Die Vergütungspflicht nach Art. 20 URG wandelt das Verbotsrecht beim Eigengebrauch in einen Einkommensausgleich um.
“Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird, was insbesondere auch das Vervielfältigungsrecht umfasst (Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG). Die Vervielfältigung ("Herstellung") eines Werkes ist die älteste urheberrechtsrelevante Nutzungsform (Reto M. Hilty, Urheberrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 301 ff.), welche jede Nutzungshandlung erfasst, bei der eine (dauerhafte oder vorübergehende) Vorlage dazu verwendet wird, um eine weitere, von dieser Vorlage unabhängige (direkte) Wahrnehmung des Werks zu erlauben (Hilty, a.a.O., Rz. 303). Das URG sieht - zugunsten allgemeiner Interessen - Beschränkungen des Urheberrechts vor, so namentlich in Art. 19 URG hinsichtlich des Eigengebrauchs (vgl. zu den sog. "Schrankenbestimmungen" [Art. 19-28 URG], wenn bestimmte, dem Ausschliesslichkeitsrecht unterstehende Handlungen unter spezifischen Voraussetzungen - als gesetzliche Lizenzen - von Gesetzes wegen erlaubt werden: Hilty, a.a.O., Rz. 146, 433). Die Befugnis zum Eigengebrauch ist, wie grundsätzlich das ganze URG, technologieneutral ausgestaltet; es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1; Hilty, a.a.O., Rz. 459, 475; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 10 N 16). Bei Eigengebrauch bedarf die Werkverwendung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, sie unterliegt aber nach Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht (vgl. Hilty, a.a.O., Rz. 449 zur Umwandlung des Verbotsanspruchs in einen Vergütungsanspruch, wenn der Rechteinhaber eine finanzielle Abfindung für die Einschränkung seines Verbotsrechts erhält). Der Vergütungsmechanismus nach Art. 20 URG verfolgt den Zweck, die durch Urheberrechtsschranken bedingten Einnahmeverminderungen der (ursprünglichen oder derivativen) Rechteinhaber zu kompensieren (Hilty, a.”
Bei Drittvervielfältigung entsteht ein Vergütungsanspruch zugelassener Verwertungsgesellschaften.
“Nach Art. 19 Abs. 1 URG (mit der Marginalie "Verwendung zum Eigengebrauch") dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt nach Buchstabe a dieser Bestimmung jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Nach Abs. 2 von Art. 19 URG darf, wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; (...). Nach Art. 20 Abs. 2 URG (mit der Marginalie "Vergütung für den Eigengebrauch") schuldet, wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b oder Bst. c URG oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung können die Vergütungsansprüche nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.”
Beim Drittvervielfältigen können Bibliotheken und Kopierstellen als Dritte gelten; bei Drittanbietern (z. B. Bibliotheken) kann dadurch eine Vergütungspflicht gemäss Art. 20 ausgelöst werden.
“Nach Art. 19 Abs. 1 URG (mit der Marginalie "Verwendung zum Eigengebrauch") dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt nach Buchstabe a dieser Bestimmung jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Nach Abs. 2 von Art. 19 URG darf, wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; (...). Nach Art. 20 Abs. 2 URG (mit der Marginalie "Vergütung für den Eigengebrauch") schuldet, wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b oder Bst. c URG oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung können die Vergütungsansprüche nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.”
Beim Eigengebrauch ist die Vervielfältigung auch dann erlaubt, wenn sie durch eine Drittperson (z.B. eine Dienstanbieterin) vorgenommen wird; Dritte können Vervielfältigungen herstellen lassen (vgl. Art. 19 Abs. 2).
“Nach Art. 19 Abs. 1 URG (mit der Marginalie "Verwendung zum Eigengebrauch") dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt nach Buchstabe a dieser Bestimmung jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Nach Abs. 2 von Art. 19 URG darf, wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; (...). Nach Art. 20 Abs. 2 URG (mit der Marginalie "Vergütung für den Eigengebrauch") schuldet, wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b oder Bst. c URG oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung können die Vergütungsansprüche nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.”
“10 zu Art. 10; Stefan Brühwiler, Der Beizug Dritter zu gesetzlich erlaubten Werknutzungen, 2021, Rz. 256; Claudia Marti, Urheberrechtlicher Eigengebrauch unter Mitwirkung Dritter, 2022, Ziff. 3, S. 151 ff.). Mit der Aufzeichnung geht - z.B. durch das Überspringen von Werbung - gegebenenfalls eine Bearbeitungshandlung einher, da Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG jede Werkverwendung gestattet. Aber nur die Vervielfältigungshandlung bewirkt, soweit sie durch eine Drittperson erfolgt, nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG einen tarifrelevanten Vergütungsanspruch. Die Aufzeichnung erfolgt dabei für den Konsumenten durch eine Dienstanbieterin als Drittperson (vgl. Mathis Berger, Catch-up TV: Catch-as-catch-can oder gibt es urheberrechtliche Grenzen?, in: Jusletter 19. Oktober 2020, Ziff. 50; Marti, a.a.O., Ziff. 3, S. 151 ff.; Brühwiler, a.a.O., Rz. 249). Die beim Replay-TV zu erstellende Aufzeichnung muss denn auch nach Art. 19 Abs. 2 URG nicht von der zum Privatgebrauch berechtigten Person (Art. 19 Abs. 1 URG) selbst gemacht werden, vielmehr darf diese die Aufzeichnung auch durch eine Drittperson vornehmen lassen, die in ihrem Auftrag handelt und sich für ihr Handeln auf die Berechtigung der zum Privatgebrauch berechtigten Person stützt (Rehbinder/Haas/Uhlig, OFK/URG, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 10; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 N 26; Brühwiler, a.a.O., Rz. 246). Weil beim Replay-TV die Dienstanbieterin als Dritte die Aufzeichnung vornimmt, schuldet sie den Rechteinhaberinnen - für die Vervielfältigung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG) - eine urheberrechtliche Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), welche im GT 12 (2021) näher geregelt ist (Brühwiler, a.a.O., Rz. 246; vgl. hierzu die konzeptionelle Kritik bei Rehbinder/Haas/Uhlig, OFK/URG, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 19, Rz. 4 zu Art. 20).”
Eigengebrauch gilt technologieneutral; auch digitale Vervielfältigungen sind von der Regel umfasst.
“Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird, was insbesondere auch das Vervielfältigungsrecht umfasst (Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG). Die Vervielfältigung ("Herstellung") eines Werkes ist die älteste urheberrechtsrelevante Nutzungsform (Reto M. Hilty, Urheberrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 301 ff.), welche jede Nutzungshandlung erfasst, bei der eine (dauerhafte oder vorübergehende) Vorlage dazu verwendet wird, um eine weitere, von dieser Vorlage unabhängige (direkte) Wahrnehmung des Werks zu erlauben (Hilty, a.a.O., Rz. 303). Das URG sieht - zugunsten allgemeiner Interessen - Beschränkungen des Urheberrechts vor, so namentlich in Art. 19 URG hinsichtlich des Eigengebrauchs (vgl. zu den sog. "Schrankenbestimmungen" [Art. 19-28 URG], wenn bestimmte, dem Ausschliesslichkeitsrecht unterstehende Handlungen unter spezifischen Voraussetzungen - als gesetzliche Lizenzen - von Gesetzes wegen erlaubt werden: Hilty, a.a.O., Rz. 146, 433). Die Befugnis zum Eigengebrauch ist, wie grundsätzlich das ganze URG, technologieneutral ausgestaltet; es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1; Hilty, a.a.O., Rz. 459, 475; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 10 N 16). Bei Eigengebrauch bedarf die Werkverwendung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, sie unterliegt aber nach Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht (vgl. Hilty, a.a.O., Rz. 449 zur Umwandlung des Verbotsanspruchs in einen Vergütungsanspruch, wenn der Rechteinhaber eine finanzielle Abfindung für die Einschränkung seines Verbotsrechts erhält). Der Vergütungsmechanismus nach Art. 20 URG verfolgt den Zweck, die durch Urheberrechtsschranken bedingten Einnahmeverminderungen der (ursprünglichen oder derivativen) Rechteinhaber zu kompensieren (Hilty, a.”
Bei Drittvervielfältigungen entsteht regelmäßig ein Vergütungsanspruch zugunsten der Urheber bzw. durch zugelassene Verwertungsgesellschaften.
“Nach Art. 19 Abs. 1 URG (mit der Marginalie "Verwendung zum Eigengebrauch") dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt nach Buchstabe a dieser Bestimmung jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Nach Abs. 2 von Art. 19 URG darf, wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; (...). Nach Art. 20 Abs. 2 URG (mit der Marginalie "Vergütung für den Eigengebrauch") schuldet, wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b oder Bst. c URG oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung können die Vergütungsansprüche nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.”
Werbeüberspringen (Ad‑Skipping) begründet keinen Eigengebrauch‑Vervielfältigungsanspruch.
“GT 12 (2021) betreffend die erfassten Nutzungen auf das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von Radio- und Fernsehprogrammen durch die Endkundin oder den Endkunden zum Eigengebrauch nach Art. 19 URG (mittels Kopiermöglichkeit und auf Speicherkapazität, die durch die Dienstanbieterin als Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde). Beim Werbespulen oder Ad-Skipping handle es sich aber gerade nicht um das Vervielfältigen geschützter Werke. Diese Handlungen seien getrennt von der Aufzeichnung zu beurteilen. Insofern sei das Überspringen von Werbung als Vorgang urheberrechtlich irrelevant (Vernehmlassung vom 18. April 2024, Ziff. II.a, Ziff. 2, S. 3; Stellungnahme vom 17. Juli 2024 Ziff. 2). Dementsprechend lasse sich der zur Kompensation von Werbeverlusten geschuldete Zuschlag 2 nicht unter die in Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG erwähnten, die Bundesaufsicht begründenden Vergütungsansprüche subsumieren. Die Entschädigung für Werbeverluste (infolge Werbespulens oder Ad-Skipping) sei weder in Art. 40 Abs. 1 URG aufgeführt, noch sei sie in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 URG durch den Bundesrat der Bundesaufsicht unterstellt worden (vgl. angefochtenen Verfügung Ziff. 2a; Vernehmlassung vom 18.”
Bei Replay-/Catch‑up‑TV (zeitversetztes Fernsehen) kann die Diensteanbieterin als Drittperson die Aufzeichnung bzw. Drittaufschaltung vornehmen, wodurch ein tarifpflichtiger/vergütungspflichtiger Anspruch der Rechteinhaber entsteht.
“1; Manfred Rehbinder/Lorenz Haas/Kai-Peter Uhlig, OFK/URG, 4. Aufl., 2022, Rz. 10 zu Art. 10; Stefan Brühwiler, Der Beizug Dritter zu gesetzlich erlaubten Werknutzungen, 2021, Rz. 256; Claudia Marti, Urheberrechtlicher Eigengebrauch unter Mitwirkung Dritter, 2022, Ziff. 3, S. 151 ff.). Mit der Aufzeichnung geht - z.B. durch das Überspringen von Werbung - gegebenenfalls eine Bearbeitungshandlung einher, da Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG jede Werkverwendung gestattet. Aber nur die Vervielfältigungshandlung bewirkt, soweit sie durch eine Drittperson erfolgt, nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG einen tarifrelevanten Vergütungsanspruch. Die Aufzeichnung erfolgt dabei für den Konsumenten durch eine Dienstanbieterin als Drittperson (vgl. Mathis Berger, Catch-up TV: Catch-as-catch-can oder gibt es urheberrechtliche Grenzen?, in: Jusletter 19. Oktober 2020, Ziff. 50; Marti, a.a.O., Ziff. 3, S. 151 ff.; Brühwiler, a.a.O., Rz. 249). Die beim Replay-TV zu erstellende Aufzeichnung muss denn auch nach Art. 19 Abs. 2 URG nicht von der zum Privatgebrauch berechtigten Person (Art. 19 Abs. 1 URG) selbst gemacht werden, vielmehr darf diese die Aufzeichnung auch durch eine Drittperson vornehmen lassen, die in ihrem Auftrag handelt und sich für ihr Handeln auf die Berechtigung der zum Privatgebrauch berechtigten Person stützt (Rehbinder/Haas/Uhlig, OFK/URG, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 10; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 N 26; Brühwiler, a.a.O., Rz. 246). Weil beim Replay-TV die Dienstanbieterin als Dritte die Aufzeichnung vornimmt, schuldet sie den Rechteinhaberinnen - für die Vervielfältigung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG) - eine urheberrechtliche Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), welche im GT 12 (2021) näher geregelt ist (Brühwiler, a.a.O., Rz. 246; vgl. hierzu die konzeptionelle Kritik bei Rehbinder/Haas/Uhlig, OFK/URG, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 19, Rz. 4 zu Art. 20).”
“Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber jüngst den Erlass eines neuen Art. 37a URG ("Zeitversetztes Fernsehen") abgelehnt hat. Dieser neue Artikel sah vor, dass die Möglichkeit Werbung zu überspringen, der Zustimmung des Sendeunternehmens bedarf, wenn Fernsehprogramme von Dritten zeitversetzt gemäss Art. 19 Abs. 2 URG angeboten werden (vgl. AB 2018 N 2202 ff.; Rehbinder/Haas/Uhlig, OFK/URG, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 19, insb. Rz. 4 zu Art. 20).”