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Die Aufsicht des IGE nach Art. 53 URG beschränkt sich auf die Verwertungsbereiche, die der Bundesaufsicht (Art. 40 URG) unterstehen.
“Sind demzufolge Verwertungsgesellschaften nicht im durch Art. 40 URG gesetzlich klar abgesteckten Bereich tätig, unterstehen sie weder einer Bewilligungspflicht nach Art. 41 URG (zitiert in E. 4.1) noch der damit verbundenen Bundesaufsicht (vgl. Govoni/Stebler, a.a.O., Rz. 1276). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften nach Art. 52 URG einzig im Rahmen ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Art. 40 URG zu beaufsichtigen hat. Ebenso erstreckt sich der Umfang der Aufsicht hinsichtlich der Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften (Art. 53 URG) ausschliesslich auf die der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereiche nach Art. 40 URG (vgl. Urteil B-3896/2011 E. 3.3). Diese gesetzgeberische Regelungsabsicht wird auch dadurch unterstrichen, dass Art. 54 Abs. 2 URG als Massnahme bei schweren Pflichtverletzungen (wie Ungehorsam gegen Verfügungen) die Androhung der Einschränkung oder des Entzugs der Bewilligung vorsieht. Diese wiederum bezieht sich nach Art. 41 URG nur auf die der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereiche (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 41 N 2), was den Schluss erlaubt, dass die Geschäftsführungsaufsicht nach Art. 53 URG einzig auf die der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereiche gerichtet ist. Diese Rechtslage spiegelt sich auch in der Gesetzessystematik wider, indem im URG (unter dem”
Das IGE kann externe, zur Vertraulichkeit verpflichtete Sachverständige beiziehen bzw. mitverpflichten.
“das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a 22c und 24b; b.das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a. 2.Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. (...)." Nach Art. 41 URG braucht, wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, eine Bewilligung der Vorinstanz. Gemäss Art. 44 URG (mit der Marginalie "Verwertungspflicht") sind die Verwertungsgesellschaften gegenüber den Rechteinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Art. 45 Abs. 1 URG sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen müssen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung müssen sie die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. Nach Art. 52 URG (mit der Marginalie "Aufsichtsbehörde") beaufsichtigt die Vorinstanz die Verwertungsgesellschaften. Art. 53 URG (mit der Marginalie "Umfang der Aufsicht") hält fest: "1.Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. 2.Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. 3.Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht." Art. 54 URG (mit der Marginalie "Massnahmen bei Pflichtverletzungen") hält fest: "1.Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. 2.Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen. 3.Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen."”
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