The collective rights management organisations have an obligation to the holders of rights to assert those rights that fall within their field of activity.
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Das IGE kann eine Verwertungsgesellschaft ausdrücklich als Tarifvertreterin bzw. als Vertreterin zur Wahrnehmung der Musikrechte eines Tarifs bestellen.
“Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des IGE berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsansprüche gemäss Art. 44 URG wahrzunehmen, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen (act. B.2). In Ziffer 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt und in Ziffer”
Die Bewilligung des IGE kann Verwertungsgesellschaften sowohl Rechte als auch Durchsetzungsbefugnisse übertragen; sie kann ihnen insbesondere Aktivlegitimation zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen verleihen.
“Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des IGE berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsansprüche gemäss Art. 44 URG wahrzunehmen, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen (act. B.3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (act. B.4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Ur- heber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durch- zusetzen. Die Klägerin ist somit aktivlegitimiert.”
Eine Verwertungsgesellschaft kann eine Forderung auch nach Rückzession gegenüber der Rechtsinhaberin geltend machen.
“hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – am 23. Februar 2022 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 14; act. 3/6). Die Rechnung wurde von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 15). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken an die C._____ AG zediert und die Beklagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 16; act. 3/7-9). 2.2.Rechtliches - 5 - Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). 2.3.Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwertungsgesell- schaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 GT 3a (act. 3/1; act. 3/3-4). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist da- her gegeben (act. 3/7-9). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nut- zerin im Sinne des GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägeri- schen Darstellungen hat die Klägerin für das Jahr 2022 zutreffend eine Vergütung von CHF”
Die Aufsicht (IGE/Vorinstanz) kann die Geschäftstätigkeit der Verwertungsgesellschaften prüfen sowie deren Rechenschaftslegung und Berichterstattung verlangen und diese Berichte genehmigen.
“Art. 40 URG (mit der Kapitelüberschrift "1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche") lautet wie folgt: "1.Der Bundesaufsicht sind unterstellt: a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke; abis.das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a 22c und 24b; b.das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a. 2.Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. (...)." Nach Art. 41 URG braucht, wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, eine Bewilligung der Vorinstanz. Gemäss Art. 44 URG (mit der Marginalie "Verwertungspflicht") sind die Verwertungsgesellschaften gegenüber den Rechteinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Art. 45 Abs. 1 URG sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen müssen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung müssen sie die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. Nach Art. 52 URG (mit der Marginalie "Aufsichtsbehörde") beaufsichtigt die Vorinstanz die Verwertungsgesellschaften. Art. 53 URG (mit der Marginalie "Umfang der Aufsicht") hält fest: "1.Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. 2.Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. 3.Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.”
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