Inserted by No I of the FA of 27 Sept. 2019, in force since 1 April 2020 (AS 2020 1003;BBl 2018 591). ↩
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1 commentary
Die genehmigten Tarife binden für die Angemessenheitsprüfung und bilden die Grundlage für die Berechnungen nach Art. 20 Abs. 2 URG.
“Diese Zuschläge seien aufgrund der Anforderung des Dreistufentests als kompensatorische Entschädigung für die Beeinträchtigung der eigenen Verwertung durch die Rechteinhaber zusätzlich zum Basistarif geschuldet. Deren Höhe sei - in Anwendung von Art. 60 URG - durch die Tarifparteien auf Basis von Studien festgelegt worden, wie auch die ESchK festgehalten habe (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 11). Insofern seien sämtliche Nutzungshandlungen wie auch das Vergütungssystem im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt worden, wobei die ESchK das Vergütungssystem insgesamt genehmigt habe und sogar Art. 19 und 20 URG als gesetzliche Grundlage des Vergütungsanspruchs nenne (Beschluss ESchK 2012, II, Ziff. 7, S. 40). Somit erstrecke sich die Bindungswirkung der Tarife auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, also auf den Tarifaufbau und die Tarifsätze. Entsprechend sei das genehmigte Vergütungsregime Grundlage für die Berechnung eines angemessenen Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 12). Auch wenn der Vergütungsmechanismus des GT 12 (2021), wie auch vieler anderer Tarife, nicht in Art. 40 URG erwähnt sei, bilde er die Basis für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG.”