8 commentaries
Vergütungsansprüche nach Art. 20 URG können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
“Das URG sieht - zugunsten allgemeiner Interessen - Beschränkungen des Urheberrechts vor, so namentlich in Art. 19 URG hinsichtlich des Eigengebrauchs (vgl. zu den sog. "Schrankenbestimmungen" [Art. 19-28 URG], wenn bestimmte, dem Ausschliesslichkeitsrecht unterstehende Handlungen unter spezifischen Voraussetzungen - als gesetzliche Lizenzen - von Gesetzes wegen erlaubt werden: Hilty, a.a.O., Rz. 146, 433). Die Befugnis zum Eigengebrauch ist, wie grundsätzlich das ganze URG, technologieneutral ausgestaltet; es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1; Hilty, a.a.O., Rz. 459, 475; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 10 N 16). Bei Eigengebrauch bedarf die Werkverwendung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, sie unterliegt aber nach Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht (vgl. Hilty, a.a.O., Rz. 449 zur Umwandlung des Verbotsanspruchs in einen Vergütungsanspruch, wenn der Rechteinhaber eine finanzielle Abfindung für die Einschränkung seines Verbotsrechts erhält). Der Vergütungsmechanismus nach Art. 20 URG verfolgt den Zweck, die durch Urheberrechtsschranken bedingten Einnahmeverminderungen der (ursprünglichen oder derivativen) Rechteinhaber zu kompensieren (Hilty, a.a.O., Rz. 808). Solche Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (sog. "Verwertungszwang", Hilty, a.a.O., Rz. 428, 662). Deren Befugnis zur Erhebung der Vergütungen ergibt sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 4 URG (BGE 133 III 473 E. 2.1).”
Bei privaten (Eigen-)Aufnahmen kann trotz zulässigem Werkgebrauch eine gesonderte Vergütungspflicht entstehen; bei der Abgrenzung ist zwischen werkbezogenen Aufzeichnungen und einem allgemein anzuwendenden Vergütungsmechanismus (z. B. Speicher-/Tarifregelungen) zu unterscheiden.
“Dass die beim zeitversetzten Fernsehen von der Dienstanbieterin aufgezeichnete Sendung die nach Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlung darstellt, deren Vergütungspflicht nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG zur Unterstellung unter die Bundesaufsicht führt, ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten. Anders als die Vorinstanz, welche ihre Aufsichtszuständigkeit nur bezogen auf den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG (i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG) anerkennt, leitet die Beschwerdeführerin deren Zuständigkeit aber offenbar nicht aus Art. 40 URG, sondern allein aus dem von der ESchK im GT 12 (2021) rechtskräftig genehmigten Vergütungssystem ab, welches zur Kompensation von Werbeverlusten den Zuschlag 2 vorsieht (vgl. E. 6.1.4; vgl. auch Berger, a.a.O., Ziff. 79). Mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.1) ist davon auszugehen, dass im Rahmen des im GT 12 (2021) festgelegten Vergütungssystems grundsätzlich nur die Aufzeichnung der Sendung - als Vervielfältigungsvorgang i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG - somit als urheberrechtlich relevanter Vorgang zu betrachten ist. Das Überspulen beziehungsweise Überspringen von Werbung ist demgegenüber darauf gerichtet, einen werbefreien Werkgenuss zu ermöglichen. Dass es sich beim Werbespulen und beim Ad-Skipping um einen urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsvorgang handeln würde, behauptet denn zu Recht auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. E. 6.2.2, Abs. 4).”
“Dass die beim zeitversetzten Fernsehen von der Dienstanbieterin aufgezeichnete Sendung die nach Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlung darstellt, deren Vergütungspflicht nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG zur Unterstellung unter die Bundesaufsicht führt, ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten. Anders als die Vorinstanz, welche ihre Aufsichtszuständigkeit nur bezogen auf den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG (i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG) anerkennt, leitet die Beschwerdeführerin deren Zuständigkeit aber offenbar nicht aus Art. 40 URG, sondern allein aus dem von der ESchK im GT 12 (2021) rechtskräftig genehmigten Vergütungssystem ab, welches zur Kompensation von Werbeverlusten den Zuschlag 2 vorsieht (vgl. E. 6.1.4; vgl. auch Berger, a.a.O., Ziff. 79). Mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.1) ist davon auszugehen, dass im Rahmen des im GT 12 (2021) festgelegten Vergütungssystems grundsätzlich nur die Aufzeichnung der Sendung - als Vervielfältigungsvorgang i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG - somit als urheberrechtlich relevanter Vorgang zu betrachten ist.”
Die Befugnis der durch das IPI zugelassenen Verwertungsgesellschaften zur Erhebung und exklusiven Durchsetzung tarifierter Vergütungsansprüche (z.B. standardisierte Tarife wie Tarif 3a) folgt unmittelbar aus Art. 20 Abs. 4 URG; die Zulassung begründet damit auch die ausschließliche Klagebefugnis für solche Vergütungsansprüche, insbesondere für verbreitete Hintergrundmusik.
“Die Befugnis zum Eigengebrauch ist, wie grundsätzlich das ganze URG, technologieneutral ausgestaltet; es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1; Hilty, a.a.O., Rz. 459, 475; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 10 N 16). Bei Eigengebrauch bedarf die Werkverwendung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, sie unterliegt aber nach Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht (vgl. Hilty, a.a.O., Rz. 449 zur Umwandlung des Verbotsanspruchs in einen Vergütungsanspruch, wenn der Rechteinhaber eine finanzielle Abfindung für die Einschränkung seines Verbotsrechts erhält). Der Vergütungsmechanismus nach Art. 20 URG verfolgt den Zweck, die durch Urheberrechtsschranken bedingten Einnahmeverminderungen der (ursprünglichen oder derivativen) Rechteinhaber zu kompensieren (Hilty, a.a.O., Rz. 808). Solche Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (sog. "Verwertungszwang", Hilty, a.a.O., Rz. 428, 662). Deren Befugnis zur Erhebung der Vergütungen ergibt sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 4 URG (BGE 133 III 473 E. 2.1).”
“L’intéressé n’a pas réagi, si bien que par courrier du 26 juillet 2024, réceptionné le 30, un ultime délai lui a été imparti au 8 août 2024, avec l’avertissement des conséquences du défaut dans le dépôt de la réponse attendue au sens de l’article 147 al. 2 CPC. On peut considérer en l’espèce que le délai supplémentaire prévu par l’article 223 al. 1 CPC, dans l’hypothèse où la réponse n’est pas déposée dans le délai imparti, a été octroyé à la défenderesse et qu’elle a été dûment avertie des conséquences du défaut de réponse, à savoir que la procédure suivrait son cours sans qu’il soit tenu compte du défaut. L’article 223 al. 2 CPC prévoit que si la réponse n’est pas déposée à l’échéance du délai, le tribunal rend la décision si la cause est en état d’être jugée (1ère phrase). C’est le cas ici. 3. a) La demanderesse est une société de gestion qui a été autorisée par l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (IPI) pour exercer les droits de rémunération prévus par la loi (art. 10, 13, 20, 22, 22a, 22b, 22c et 24c LDA). En sa qualité de société agréée (art. 20 al. 4 LDA), elle a le droit d’établir des tarifs et de procéder au recouvrement des rémunérations (art. 44 et 46 LDA). Le montant des rémunérations a été établi conformément au tarif standardisé appelé « tarif commun ». Le tarif commun 3a couvre la « [c]ommunication publique d’émissions ainsi que [l’]utilisation de phonogrammes et vidéogrammes, notamment musique de fond ou d’ambiance » (ci-après aussi : le tarif ou le tarif 3a). Ce tarif 3a est subsidiaire par rapport à tous les autres tarifs de sociétés de gestion (art. 2.1, 3ème §) et se rapporte aux utilisations des droits suivants, en Suisse et au Liechtenstein (art. 2.1, 1er §) : - faire voir ou entendre des émissions de radio et de télévision ou des œuvres et prestations mises à disposition (not. art. 10 LDA en lien avec l’art. 22 al. 1 LDA) ; - exécuter des œuvres et des prestations au moyen de supports sonores (art. 10 et 35 LDA) ; - représenter des œuvres et des prestations au moyen de supports audiovisuels (art. 10 et 35 LDA). Le tarif précise que les utilisations concernées sont par exemple (art.”
Das Überspringen von Werbung begründet keine nach Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtige Vervielfältigung.
“Dass die beim zeitversetzten Fernsehen von der Dienstanbieterin aufgezeichnete Sendung die nach Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlung darstellt, deren Vergütungspflicht nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG zur Unterstellung unter die Bundesaufsicht führt, ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten. Anders als die Vorinstanz, welche ihre Aufsichtszuständigkeit nur bezogen auf den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG (i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG) anerkennt, leitet die Beschwerdeführerin deren Zuständigkeit aber offenbar nicht aus Art. 40 URG, sondern allein aus dem von der ESchK im GT 12 (2021) rechtskräftig genehmigten Vergütungssystem ab, welches zur Kompensation von Werbeverlusten den Zuschlag 2 vorsieht (vgl. E. 6.1.4; vgl. auch Berger, a.a.O., Ziff. 79). Mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.1) ist davon auszugehen, dass im Rahmen des im GT 12 (2021) festgelegten Vergütungssystems grundsätzlich nur die Aufzeichnung der Sendung - als Vervielfältigungsvorgang i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG - somit als urheberrechtlich relevanter Vorgang zu betrachten ist. Das Überspulen beziehungsweise Überspringen von Werbung ist demgegenüber darauf gerichtet, einen werbefreien Werkgenuss zu ermöglichen. Dass es sich beim Werbespulen und beim Ad-Skipping um einen urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsvorgang handeln würde, behauptet denn zu Recht auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. E. 6.2.2, Abs. 4).”
Zugelassene Verwertungsgesellschaften können Betriebsnetz‑/betriebsinterne Netzwerk‑ und Fotokopier‑/Schulkopiervergütungen geltend machen; in der Praxis erfolgen die Geltendmachung häufig mittels genehmigter Tarife.
“Mit Verfügungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigen-gebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 20172021 sowie GT 9 20172021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3). Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars eingeschätzt, dies gestützt auf Ziffer 6 ff. und insbesondere Ziffer”
Bei Replay‑TV/zeitversetztem Fernsehen gilt die Aufzeichnung durch die dienstanbietende Drittperson regelmäßig als vergütungspflichtiger Vervielfältigungsvorgang: Die dienstanbieterin führt die vergütungspflichtige Vervielfältigung zugunsten des Konsumenten aus und ist in der Praxis als Schuldnerin der Vergütung anzusehen; die Aufzeichnungspflicht begründet insoweit eine Aufsichtsbefugnis.
“Die Aufzeichnung erfolgt dabei für den Konsumenten durch eine Dienstanbieterin als Drittperson (vgl. Mathis Berger, Catch-up TV: Catch-as-catch-can oder gibt es urheberrechtliche Grenzen?, in: Jusletter 19. Oktober 2020, Ziff. 50; Marti, a.a.O., Ziff. 3, S. 151 ff.; Brühwiler, a.a.O., Rz. 249). Die beim Replay-TV zu erstellende Aufzeichnung muss denn auch nach Art. 19 Abs. 2 URG nicht von der zum Privatgebrauch berechtigten Person (Art. 19 Abs. 1 URG) selbst gemacht werden, vielmehr darf diese die Aufzeichnung auch durch eine Drittperson vornehmen lassen, die in ihrem Auftrag handelt und sich für ihr Handeln auf die Berechtigung der zum Privatgebrauch berechtigten Person stützt (Rehbinder/Haas/Uhlig, OFK/URG, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 10; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 N 26; Brühwiler, a.a.O., Rz. 246). Weil beim Replay-TV die Dienstanbieterin als Dritte die Aufzeichnung vornimmt, schuldet sie den Rechteinhaberinnen - für die Vervielfältigung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG) - eine urheberrechtliche Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), welche im GT 12 (2021) näher geregelt ist (Brühwiler, a.a.O., Rz. 246; vgl. hierzu die konzeptionelle Kritik bei Rehbinder/Haas/Uhlig, OFK/URG, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 19, Rz. 4 zu Art. 20).”
“Dass die beim zeitversetzten Fernsehen von der Dienstanbieterin aufgezeichnete Sendung die nach Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlung darstellt, deren Vergütungspflicht nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG zur Unterstellung unter die Bundesaufsicht führt, ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten. Anders als die Vorinstanz, welche ihre Aufsichtszuständigkeit nur bezogen auf den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG (i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG) anerkennt, leitet die Beschwerdeführerin deren Zuständigkeit aber offenbar nicht aus Art. 40 URG, sondern allein aus dem von der ESchK im GT 12 (2021) rechtskräftig genehmigten Vergütungssystem ab, welches zur Kompensation von Werbeverlusten den Zuschlag 2 vorsieht (vgl. E. 6.1.4; vgl. auch Berger, a.a.O., Ziff. 79). Mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.1) ist davon auszugehen, dass im Rahmen des im GT 12 (2021) festgelegten Vergütungssystems grundsätzlich nur die Aufzeichnung der Sendung - als Vervielfältigungsvorgang i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG - somit als urheberrechtlich relevanter Vorgang zu betrachten ist. Das Überspulen beziehungsweise Überspringen von Werbung ist demgegenüber darauf gerichtet, einen werbefreien Werkgenuss zu ermöglichen. Dass es sich beim Werbespulen und beim Ad-Skipping um einen urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsvorgang handeln würde, behauptet denn zu Recht auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. E. 6.2.2, Abs. 4).”
“Rechtsprechungsgemäss stellt das Aufzeichnen von ausgestrahlten Sendungen, damit diese zeitverschoben angeschaut werden können, die urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG dar (Urteil des BVGer B-1714/2018 vom 12. September 2018 E. 4.3.1; Manfred Rehbinder/Lorenz Haas/Kai-Peter Uhlig, OFK/URG, 4. Aufl., 2022, Rz. 10 zu Art. 10; Stefan Brühwiler, Der Beizug Dritter zu gesetzlich erlaubten Werknutzungen, 2021, Rz. 256; Claudia Marti, Urheberrechtlicher Eigengebrauch unter Mitwirkung Dritter, 2022, Ziff. 3, S. 151 ff.). Mit der Aufzeichnung geht - z.B. durch das Überspringen von Werbung - gegebenenfalls eine Bearbeitungshandlung einher, da Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG jede Werkverwendung gestattet. Aber nur die Vervielfältigungshandlung bewirkt, soweit sie durch eine Drittperson erfolgt, nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG einen tarifrelevanten Vergütungsanspruch. Die Aufzeichnung erfolgt dabei für den Konsumenten durch eine Dienstanbieterin als Drittperson (vgl. Mathis Berger, Catch-up TV: Catch-as-catch-can oder gibt es urheberrechtliche Grenzen?, in: Jusletter 19. Oktober 2020, Ziff. 50; Marti, a.a.O., Ziff. 3, S. 151 ff.; Brühwiler, a.a.O., Rz. 249). Die beim Replay-TV zu erstellende Aufzeichnung muss denn auch nach Art. 19 Abs. 2 URG nicht von der zum Privatgebrauch berechtigten Person (Art. 19 Abs. 1 URG) selbst gemacht werden, vielmehr darf diese die Aufzeichnung auch durch eine Drittperson vornehmen lassen, die in ihrem Auftrag handelt und sich für ihr Handeln auf die Berechtigung der zum Privatgebrauch berechtigten Person stützt (Rehbinder/Haas/Uhlig, OFK/URG, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 10; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 N 26; Brühwiler, a.a.O., Rz. 246). Weil beim Replay-TV die Dienstanbieterin als Dritte die Aufzeichnung vornimmt, schuldet sie den Rechteinhaberinnen - für die Vervielfältigung (Art.”
Bei Drittvervielfältigung entsteht ein vergütungspflichtiger Anspruch der Rechteinhaberinnen, den in der Praxis insbesondere Verwertungsgesellschaften (z. B. Suissimage) geltend und einziehen; das Gesetz verlangt, dass Vergütungen nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können.
“Nach Art. 19 Abs. 1 URG (mit der Marginalie "Verwendung zum Eigengebrauch") dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt nach Buchstabe a dieser Bestimmung jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Nach Abs. 2 von Art. 19 URG darf, wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; (...). Nach Art. 20 Abs. 2 URG (mit der Marginalie "Vergütung für den Eigengebrauch") schuldet, wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b oder Bst. c URG oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung können die Vergütungsansprüche nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.”
“), welche jede Nutzungshandlung erfasst, bei der eine (dauerhafte oder vorübergehende) Vorlage dazu verwendet wird, um eine weitere, von dieser Vorlage unabhängige (direkte) Wahrnehmung des Werks zu erlauben (Hilty, a.a.O., Rz. 303). Das URG sieht - zugunsten allgemeiner Interessen - Beschränkungen des Urheberrechts vor, so namentlich in Art. 19 URG hinsichtlich des Eigengebrauchs (vgl. zu den sog. "Schrankenbestimmungen" [Art. 19-28 URG], wenn bestimmte, dem Ausschliesslichkeitsrecht unterstehende Handlungen unter spezifischen Voraussetzungen - als gesetzliche Lizenzen - von Gesetzes wegen erlaubt werden: Hilty, a.a.O., Rz. 146, 433). Die Befugnis zum Eigengebrauch ist, wie grundsätzlich das ganze URG, technologieneutral ausgestaltet; es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1; Hilty, a.a.O., Rz. 459, 475; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 10 N 16). Bei Eigengebrauch bedarf die Werkverwendung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, sie unterliegt aber nach Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht (vgl. Hilty, a.a.O., Rz. 449 zur Umwandlung des Verbotsanspruchs in einen Vergütungsanspruch, wenn der Rechteinhaber eine finanzielle Abfindung für die Einschränkung seines Verbotsrechts erhält). Der Vergütungsmechanismus nach Art. 20 URG verfolgt den Zweck, die durch Urheberrechtsschranken bedingten Einnahmeverminderungen der (ursprünglichen oder derivativen) Rechteinhaber zu kompensieren (Hilty, a.a.O., Rz. 808). Solche Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (sog. "Verwertungszwang", Hilty, a.a.O., Rz. 428, 662). Deren Befugnis zur Erhebung der Vergütungen ergibt sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 4 URG (BGE 133 III 473 E. 2.1).”
“Deren Höhe sei - in Anwendung von Art. 60 URG - durch die Tarifparteien auf Basis von Studien festgelegt worden, wie auch die ESchK festgehalten habe (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 11). Insofern seien sämtliche Nutzungshandlungen wie auch das Vergütungssystem im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt worden, wobei die ESchK das Vergütungssystem insgesamt genehmigt habe und sogar Art. 19 und 20 URG als gesetzliche Grundlage des Vergütungsanspruchs nenne (Beschluss ESchK 2012, II, Ziff. 7, S. 40). Somit erstrecke sich die Bindungswirkung der Tarife auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, also auf den Tarifaufbau und die Tarifsätze. Entsprechend sei das genehmigte Vergütungsregime Grundlage für die Berechnung eines angemessenen Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 12). Auch wenn der Vergütungsmechanismus des GT 12 (2021), wie auch vieler anderer Tarife, nicht in Art. 40 URG erwähnt sei, bilde er die Basis für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG. Suissimage sei daher verpflichtet, die Vergütung gestützt auf den von der ESchK genehmigten Vergütungsmechanismus zu berechnen und einzuziehen (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 16).”
“Diese Zuschläge seien aufgrund der Anforderung des Dreistufentests als kompensatorische Entschädigung für die Beeinträchtigung der eigenen Verwertung durch die Rechteinhaber zusätzlich zum Basistarif geschuldet. Deren Höhe sei - in Anwendung von Art. 60 URG - durch die Tarifparteien auf Basis von Studien festgelegt worden, wie auch die ESchK festgehalten habe (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 11). Insofern seien sämtliche Nutzungshandlungen wie auch das Vergütungssystem im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt worden, wobei die ESchK das Vergütungssystem insgesamt genehmigt habe und sogar Art. 19 und 20 URG als gesetzliche Grundlage des Vergütungsanspruchs nenne (Beschluss ESchK 2012, II, Ziff. 7, S. 40). Somit erstrecke sich die Bindungswirkung der Tarife auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, also auf den Tarifaufbau und die Tarifsätze. Entsprechend sei das genehmigte Vergütungsregime Grundlage für die Berechnung eines angemessenen Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 12). Auch wenn der Vergütungsmechanismus des GT 12 (2021), wie auch vieler anderer Tarife, nicht in Art. 40 URG erwähnt sei, bilde er die Basis für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG. Suissimage sei daher verpflichtet, die Vergütung gestützt auf den von der ESchK genehmigten Vergütungsmechanismus zu berechnen und einzuziehen (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 16).”
Das von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) genehmigte Vergütungsregime — inkl. Tarife, Tarifaufbau und einzelne Tarifansätze — ist verbindlich und bildet die Grundlage für die Berechnung der nach Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütung; Suissimage muss demnach die Vergütung nach dem von der ESchK genehmigten Vergütungsmechanismus berechnen und einziehen.
“Deren Höhe sei - in Anwendung von Art. 60 URG - durch die Tarifparteien auf Basis von Studien festgelegt worden, wie auch die ESchK festgehalten habe (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 11). Insofern seien sämtliche Nutzungshandlungen wie auch das Vergütungssystem im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt worden, wobei die ESchK das Vergütungssystem insgesamt genehmigt habe und sogar Art. 19 und 20 URG als gesetzliche Grundlage des Vergütungsanspruchs nenne (Beschluss ESchK 2012, II, Ziff. 7, S. 40). Somit erstrecke sich die Bindungswirkung der Tarife auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, also auf den Tarifaufbau und die Tarifsätze. Entsprechend sei das genehmigte Vergütungsregime Grundlage für die Berechnung eines angemessenen Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 12). Auch wenn der Vergütungsmechanismus des GT 12 (2021), wie auch vieler anderer Tarife, nicht in Art. 40 URG erwähnt sei, bilde er die Basis für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG. Suissimage sei daher verpflichtet, die Vergütung gestützt auf den von der ESchK genehmigten Vergütungsmechanismus zu berechnen und einzuziehen (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 16).”
“Diese Zuschläge seien aufgrund der Anforderung des Dreistufentests als kompensatorische Entschädigung für die Beeinträchtigung der eigenen Verwertung durch die Rechteinhaber zusätzlich zum Basistarif geschuldet. Deren Höhe sei - in Anwendung von Art. 60 URG - durch die Tarifparteien auf Basis von Studien festgelegt worden, wie auch die ESchK festgehalten habe (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 11). Insofern seien sämtliche Nutzungshandlungen wie auch das Vergütungssystem im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt worden, wobei die ESchK das Vergütungssystem insgesamt genehmigt habe und sogar Art. 19 und 20 URG als gesetzliche Grundlage des Vergütungsanspruchs nenne (Beschluss ESchK 2012, II, Ziff. 7, S. 40). Somit erstrecke sich die Bindungswirkung der Tarife auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, also auf den Tarifaufbau und die Tarifsätze. Entsprechend sei das genehmigte Vergütungsregime Grundlage für die Berechnung eines angemessenen Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 12). Auch wenn der Vergütungsmechanismus des GT 12 (2021), wie auch vieler anderer Tarife, nicht in Art. 40 URG erwähnt sei, bilde er die Basis für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG. Suissimage sei daher verpflichtet, die Vergütung gestützt auf den von der ESchK genehmigten Vergütungsmechanismus zu berechnen und einzuziehen (Stellungnahme vom 12. Juni 2024, Ziff. 16).”
“Abs. 3 Vergütungen gemäss Art. 20 Abs. 2 URG vor, welche von der ESchK insgesamt als angemessen genehmigt worden seien, wobei Suissimage im Rahmen des GT 12 (2021) als Zahlstelle nach Art. 47 Abs. 1 URG fungiere (Beschwerde, Rz. 43). Die Bindungswirkung der Tarife erstrecke sich auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, also auf den Tarifaufbau und die Tarifansätze. Auch habe die ESchK das Vergütungsregime insgesamt genehmigt, bestehend aus einer Entschädigung für Basisangebote und einer zusätzlichen Entschädigung für Angebote mit Funktionen zum Überspringen von Werbung, und den Tarif in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen als angemessen beurteilt (Beschwerde, Rz. 45). Die Vorinstanz beaufsichtige die Verwertungsgesellschaften in Bezug auf die Verwertung, welche der Bundesaufsicht unterstünden (Art. 40 i.V.m Art. 52 URG). Sehe ein von der ESchK genehmigter Tarif ein Vergütungsregime vor, habe sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion nicht zu deren Rechtsgrundlage zu äussern, sondern müsse prüfen, ob die Verwertungsgesellschaften ihren Pflichten gemäss Art.”
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