Amended by Annex No 1 of the FA of 22 June 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2551;BBl 2006 1). ↩
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Die Einziehung kann auch gegen bloßen Besitzer bzw. Nicht-Eigentümer verfügt werden; die Einziehungs-/Vernichtungsanordnung erfolgt nur auf Antrag und unterliegt dem Gerichtsermessen.
“], Designrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 2003, Art. 36 N. 24). Darüber hinaus wäre im Falle einer solchen Voraussetzung das Bestreiten der Eigentümerschaft vermutlich eine be- - 39 - liebte Abwehrstrategie beklagter Parteien. Notwendig für die Vollstreckung, d.h. der Realisierung der Einziehung, ist nur Eigentum oder Besitz der beklagten Par- tei an den Gegenständen (vgl. auch HGer AG HOR.2011.22 vom 29. August 2012 in sic! 2013, 344 E. 9.2.2: "Der Einziehungsantrag kann sich somit nur auf dieje- nigen Gegenstände erstrecken, die im Eigentum oder Besitz der Beklagten sind."). Entsprechend ist auch nur eins von beiden zu verlangen. Für die ebenfalls von der Lehre teilweise geforderte Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Eigentümerin (STUTZ/BEUTLER/HOTTINGER, a.a.O., Art. 36 N. 22) besteht weder eine prozess- noch materiellrechtliche Grundlage. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte wird mit der Norm von Art. 63 URG bewusst in Kauf genommen und ist Folge der absoluten Natur des Urheberrechts (vgl. H ILTY, a.a.O., N. 22, Art. 641 Abs. 1 ZGB). Da sich ihre Anwendung auf wi- derrechtlich hergestellte Gegenstände oder vorwiegend zu ihrer Herstellung die- nenden Einrichtungen, Geräte oder sonstigen Mittel beschränkt, sprich Gegen- stände etc., welche keinen Rechtsschutz verdienen, ist sie mit der in der Bundes- verfassung verankerten Eigentumsgarantie kompatibel (Art. 26 BV), deren Kern- gehalt bleibt unangetastet. Im Rahmen der Abwägung ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Verbreitung von Urheberrechte verletzenden Gegen- stände höher zu gewichten als das Interesse am Eigentum daran. Eine Einzie- hung ist zur Wahrung des öffentlichen Interesses zudem geeignet, erforderlich und verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Der nicht in den Prozess einbezogenen Eigentümerin bleiben allfällige Ansprüche gegen die beklagte Partei aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses (vgl.”
“Die von der Klä- gerin zitierten Lehrmeinungen böten allerdings keine Grundlage für eine Heraus- gabe an sie selbst. So werde in der Lehre lediglich vertreten, dass die eingezoge- nen Gegenstände beispielsweise an eine wohltätige Institution zu Eigengebrauch verschenkt werden könnten. Die Klägerin sei weder eine wohltätige Institution, noch wolle sie die Werke für den Eigengebrauch. Die Klägerin substantiiere denn auch nicht, wofür sie die Fotoabzüge verwenden würde, sondern behaupte ledig- lich, die streitgegenständlichen Fotoabzüge für andere zivil- und strafrechtliche Aspekte zu benötigen (act. 57 Rz. 60). Die Beklagte 1 hält einzig fest, dass sie die Fotoabzüge nicht herausgeben dürfe (act. 55 Rz. 16) und ersucht generell um Klageabweisung (act. 13 S. 2). 5.7.2.2. Rechtliches 5.7.2.2.1. Wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Ge- richt verlangen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG). - 88 - 5.7.2.2.2. Gemäss Art. 63 URG kann das Gericht die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwie- gend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. Die Anordnung der Einziehung und Vernichtung liegt im gerichtlichen Ermessen. Sie kann nur auf Antrag hin angeordnet werden. Zudem muss eine Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts vorliegen, müssen wiederrecht- lich hergestellte Gegenstände vorhanden sein und ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (R EHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art. 63 N. 2 ff.). 5.7.2.3. Würdigung 5.7.2.3.1. Ein Herausgabeanspruch der klagenden Partei findet in beiden von der Klägerin angerufenen Rechtsgrundlagen keine Stütze: Art. 63 URG sieht die Ver- nichtung oder die Verwertung durch das Gericht vor. Eine Verwertung kommt vor allem für eingezogene Hilfsmittel in Betracht, die sich rechtmässig verwenden las- sen (R EHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art.”
“Rechtliches 5.7.2.2.1. Wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Ge- richt verlangen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG). - 88 - 5.7.2.2.2. Gemäss Art. 63 URG kann das Gericht die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwie- gend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. Die Anordnung der Einziehung und Vernichtung liegt im gerichtlichen Ermessen. Sie kann nur auf Antrag hin angeordnet werden. Zudem muss eine Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts vorliegen, müssen wiederrecht- lich hergestellte Gegenstände vorhanden sein und ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (R EHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art. 63 N. 2 ff.). 5.7.2.3. Würdigung 5.7.2.3.1. Ein Herausgabeanspruch der klagenden Partei findet in beiden von der Klägerin angerufenen Rechtsgrundlagen keine Stütze: Art. 63 URG sieht die Ver- nichtung oder die Verwertung durch das Gericht vor. Eine Verwertung kommt vor allem für eingezogene Hilfsmittel in Betracht, die sich rechtmässig verwenden las- sen (R EHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art. 63 N. 6). In diesem Licht ist auch die Li- teraturstelle 'MARBACH, in: MARBACH/DUCREY/WILD [Hrsg.], Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,”
Die Klägerin hat die beantragte Herausgabe nicht hinreichend substantiiert (z. B. fehlende Darlegung, dass die Fotoabzüge für erlaubte Zwecke wie Eigengebrauch verwendet würden); die begehrte Herausgabe als Beweismittel für künftige Verfahren wurde von der Klägerin beantragt, ist aber nicht ausreichend begründet.
“Die von der Klä- gerin zitierten Lehrmeinungen böten allerdings keine Grundlage für eine Heraus- gabe an sie selbst. So werde in der Lehre lediglich vertreten, dass die eingezoge- nen Gegenstände beispielsweise an eine wohltätige Institution zu Eigengebrauch verschenkt werden könnten. Die Klägerin sei weder eine wohltätige Institution, noch wolle sie die Werke für den Eigengebrauch. Die Klägerin substantiiere denn auch nicht, wofür sie die Fotoabzüge verwenden würde, sondern behaupte ledig- lich, die streitgegenständlichen Fotoabzüge für andere zivil- und strafrechtliche Aspekte zu benötigen (act. 57 Rz. 60). Die Beklagte 1 hält einzig fest, dass sie die Fotoabzüge nicht herausgeben dürfe (act. 55 Rz. 16) und ersucht generell um Klageabweisung (act. 13 S. 2). 5.7.2.2. Rechtliches 5.7.2.2.1. Wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Ge- richt verlangen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG). - 88 - 5.7.2.2.2. Gemäss Art. 63 URG kann das Gericht die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwie- gend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. Die Anordnung der Einziehung und Vernichtung liegt im gerichtlichen Ermessen. Sie kann nur auf Antrag hin angeordnet werden. Zudem muss eine Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts vorliegen, müssen wiederrecht- lich hergestellte Gegenstände vorhanden sein und ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (R EHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art. 63 N. 2 ff.). 5.7.2.3. Würdigung 5.7.2.3.1. Ein Herausgabeanspruch der klagenden Partei findet in beiden von der Klägerin angerufenen Rechtsgrundlagen keine Stütze: Art. 63 URG sieht die Ver- nichtung oder die Verwertung durch das Gericht vor. Eine Verwertung kommt vor allem für eingezogene Hilfsmittel in Betracht, die sich rechtmässig verwenden las- sen (R EHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art.”
“gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b URG und Art. 63 URG (act. 46 Rz. 64), dass die streitgegenständlichen Fotoabzüge gemäss Rechtsbe- gehren 1 einzuziehen und zu vernichten seien. Die Klägerin führt aus, nach Art. 63 Abs. 1 URG könne das Gericht insbesondere die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände anordnen. Die Verwendung der verletzenden Objekte - 87 - stehe im Ermessen des Gerichts, namentlich auch deren Herausgabe an sie, die Klägerin. Sie beantrage die Herausgabe der Fotoabzüge, weil diese beim Nach- weis zukünftiger Rechtsverletzungen hilfreich sein könnten. So könne sie bei zu- künftigen Fällen anhand der streitgegenständlichen Fotoabzüge die Unterschiede zwischen Original und Fälschung erklären. Da im vorliegenden Verfahren nicht al- le zivil- und strafrechtlichen Aspekte beurteilt würden, beantrage sie die Heraus- gabe der Fotoabzüge an sie, damit sie in möglichen weiteren Verfahren als Be- weismittel zur Verfügung stünden. Die Einziehung und Vernichtung sei für die Fäl- le gedacht, in denen die Gegenstände nicht mehr gebraucht würden (act.”
Die Einziehung führt nicht automatisch zur Herausgabe an eine klagende Privatperson.
“auf keine Rechts- grundlage stützen. Art. 63 Abs. 1 URG biete nur Hand für die Einziehung, Verwer- tung oder Vernichtung widerrechtlicher Gegenstände. Zugegebenermassen komme dem Gericht ein gewisses Ermessen zu (act. 57 Rz. 59). Die von der Klä- gerin zitierten Lehrmeinungen böten allerdings keine Grundlage für eine Heraus- gabe an sie selbst. So werde in der Lehre lediglich vertreten, dass die eingezoge- nen Gegenstände beispielsweise an eine wohltätige Institution zu Eigengebrauch verschenkt werden könnten. Die Klägerin sei weder eine wohltätige Institution, noch wolle sie die Werke für den Eigengebrauch. Die Klägerin substantiiere denn auch nicht, wofür sie die Fotoabzüge verwenden würde, sondern behaupte ledig- lich, die streitgegenständlichen Fotoabzüge für andere zivil- und strafrechtliche Aspekte zu benötigen (act. 57 Rz. 60). Die Beklagte 1 hält einzig fest, dass sie die Fotoabzüge nicht herausgeben dürfe (act. 55 Rz. 16) und ersucht generell um Klageabweisung (act. 13 S. 2). 5.7.2.2. Rechtliches 5.”
Einziehungsbegehren werden typischerweise zusammen mit Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen geltend gemacht; Rechteinhaber können neben Einziehung zudem Auskunfts- und Beseitigungsansprüche nach Art. 62 geltend machen.
Herausgabe der eingezogenen Objekte zur weiteren Verwendung (statt Verwertung) wird nach Art. 63 URG nicht gestützt; dies gilt insbesondere für Herausgabe an Nicht-Wohltätige.
“A., 2017, N. 998' betreffend die Verwertung z.B. durch Schenkung an wohltätige Institutionen zu lesen. Die Klägerin verlangt jedoch die Herausgabe der Gegenstände, nicht der Hilfsmittel, an sie, welche keine wohltäti- ge Institution ist, und zwar nicht zwecks Verwertung, sondern Verwendung. Hier- zu bietet weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck von Art. 63 URG eine Grundlage. Die Herausgabe der Gegenstände zur Verwendung in weiteren Ver- fahren ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus vermag die Klägerin auch nicht plau- sibel zu machen, wofür sie die streitgegenständlichen Fotoabzüge konkret benö- tigt. Eine Herausgabe an die klagende Partei kommt auch gestützt auf Art. 62 URG nicht in Frage. Zwar mag es für den Schutzrechtsinhaber generell interes- sant sein, die Herausgabe zu verlangen (wie D AVID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI, in: VON BÜREN/DAVID [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs- recht, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, I/2,”
Das Gericht prüft bei Einziehungsbegehren die Verwertbarkeit der Gegenstände; bei rechtmäßig nutzbaren Hilfsmitteln wird Verwertung bevorzugt. Eine Einziehung/Vernichtung erfolgt unter Verhältnismässigkeitsprüfung; der Antragsteller muss Zweck und Verhältnismässigkeit der Herausgabe darlegen.
“Die von der Klä- gerin zitierten Lehrmeinungen böten allerdings keine Grundlage für eine Heraus- gabe an sie selbst. So werde in der Lehre lediglich vertreten, dass die eingezoge- nen Gegenstände beispielsweise an eine wohltätige Institution zu Eigengebrauch verschenkt werden könnten. Die Klägerin sei weder eine wohltätige Institution, noch wolle sie die Werke für den Eigengebrauch. Die Klägerin substantiiere denn auch nicht, wofür sie die Fotoabzüge verwenden würde, sondern behaupte ledig- lich, die streitgegenständlichen Fotoabzüge für andere zivil- und strafrechtliche Aspekte zu benötigen (act. 57 Rz. 60). Die Beklagte 1 hält einzig fest, dass sie die Fotoabzüge nicht herausgeben dürfe (act. 55 Rz. 16) und ersucht generell um Klageabweisung (act. 13 S. 2). 5.7.2.2. Rechtliches 5.7.2.2.1. Wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Ge- richt verlangen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG). - 88 - 5.7.2.2.2. Gemäss Art. 63 URG kann das Gericht die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwie- gend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. Die Anordnung der Einziehung und Vernichtung liegt im gerichtlichen Ermessen. Sie kann nur auf Antrag hin angeordnet werden. Zudem muss eine Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts vorliegen, müssen wiederrecht- lich hergestellte Gegenstände vorhanden sein und ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (R EHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art. 63 N. 2 ff.). 5.7.2.3. Würdigung 5.7.2.3.1. Ein Herausgabeanspruch der klagenden Partei findet in beiden von der Klägerin angerufenen Rechtsgrundlagen keine Stütze: Art. 63 URG sieht die Ver- nichtung oder die Verwertung durch das Gericht vor. Eine Verwertung kommt vor allem für eingezogene Hilfsmittel in Betracht, die sich rechtmässig verwenden las- sen (R EHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art.”
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