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Zulässige Vergütungsansprüche (z. B. für Rundfunkwiedergabe/gesendete Werke) können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer- den (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesell- schaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig geneh- migten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wie- dergabe von Radio- und Fernsehsendungen gilt seit dem 1. Januar 2019 der Ge- meinsame Tarif 3a (vgl. Ziff.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer- den (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesell- schaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig geneh- migten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wie- dergabe von Radio- und Fernsehsendungen gilt der gemeinsame Tarif 3a (act. B.5; nachfolgend: GT 3a) ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (GT 3a Ziff.”
Die Zulassungspflicht der Verwertungsgesellschaften bewirkt, dass verhandelte und genehmigte Tarife für die Nutzer verbindlich sind; Verwertungsgesellschaften müssen Tarifverhandlungen mit Nutzerverbänden führen und die Tarife zur Genehmigung vorlegen.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer- den (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesell- schaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig geneh- migten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wie- dergabe von Radio- und Fernsehsendungen gilt seit dem 1. Januar 2019 der Ge- meinsame Tarif 3a (vgl. Ziff.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer- den (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesell- schaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig geneh- migten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wie- dergabe von Radio- und Fernsehsendungen gilt der gemeinsame Tarif 3a (act. B.5; nachfolgend: GT 3a) ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (GT 3a Ziff.”
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