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Die Vorinstanz hat die Frage des Inkassos nicht geprüft mit der Begründung, dass Entschädigungen für Werbeverluste nicht kollektivverwertet würden; sie sieht demnach keine Zuständigkeit für Entschädigungen wegen Werbeverlusten.
“September 2022 vorzunehmen. Suissimage kam dieser Forderung nicht nach. A.d Deshalb gelangte die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2023 mit einer als "Aufsichtsbeschwerde" betitelten Eingabe an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (nachfolgend: Vorinstanz), welches gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften beaufsichtigt. In ihrer Eingabe stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: "1.Es sei festzustellen, dass Suissimage im Rahmen des Inkassos des Zuschlags 2 gemäss Ziff. 3 Bst. b 3 GT 12 durch die Ungleichbehandlung von Dienstanbietern und das Abstellen auf Bedingungen, die in aussertariflichen und nicht-öffentlichen Vereinbarungen zwischen einem Teil der Dienstanbieter und einem Teil der Sendeunternehmen enthalten sind, ihre Verwertungspflicht nach Art. 44 URG sowie die Grundsätze der Geschäftsführung nach Art. 45 URG verletzt. 2.Suissimage sei anzuweisen, gleich wie bei den übrigen Dienstanbietern, umgehend das Inkasso des Zuschlags 2 gemäss Ziff. 3 Bst. b 3 GT 12 für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 auch bei Dienstanbietern mit Anschluss an die Branchenvereinbarung vorzunehmen. 3.Der SRG seien im Aufsichtsverfahren gegen Suissimage die Rechte einer Partei gemäss Art. 6 VwVG einzuräumen. - unter Entschädigungs- und Kostenfolgen." A.e Da die Beschwerdeführerin in der Folge von der Vorinstanz nichts mehr vernahm, erkundigte sie sich bei ihr am 31. August 2023. Diese bestätigte am Folgetag den Eingang und die Bearbeitung der "Aufsichtsanzeige". A.f In einem informellen Schreiben vom 24. Oktober 2023 erklärte sich die Vorinstanz für nicht zuständig, die Frage der Einziehung des Zuschlags 2 im Rahmen des Inkassos des GT 12 (2021) zu beurteilen, da die Entschädigung für Werbeverluste (durch Überspringen von Werbung) nicht der obligatorischen Kollektivverwertung unterstehe. A.g Mit Schreiben vom 22. November 2023 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.”
Die Verwertungsgesellschaften sind beim Abschluss von Nutzungsverträgen an die genehmigten Tarife gebunden.
“Rechtliches Werke der Musik und andere akustische Werke sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie individuell sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Die Urheber der Werke haben das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird, wozu insbesondere die öffentliche Aufführung des Werkes zählt (Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c URG). Die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalte- ten Musik ist bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft einzuholen, und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Ent- schädigung zu leisten. Die Tarife sind nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4.a). Aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG statuierten Gleichbehandlungsgebots sind die Verwertungsgesellschaften auch beim Abschluss von Nutzungsverträgen an die Tarife gebunden (HGer AG-Urteil HSU.2007.7 vom 5. Juni 2007 E. 3.4, in: sic! 2008 S. 24 ff.).”
Die Bundesaufsicht über Verwertungsgesellschaften dient insbesondere der Verhinderung von Monopolmissbrauch und der Vermeidung von Interessenkonflikten.
“Die im URG geregelte Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften soll einem Monopolmissbrauch sowie Interessenkonflikten vorbeugen und sicherstellen, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen (Urteil des BVGer B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1 m.H.). Da die Verwertungsgesellschaften keine Organisationen innerhalb der Bundesverwaltung bilden, handelt es sich um eine staatliche Aufsicht über Private. Der Vorinstanz obliegen die Aufsicht über die Geschäftsführung, die Wahrung der in Art. 45 URG aufgeführten Grundsätze und weitere Pflichten, welche die Verteilung und Verwertung betreffen (vgl. Urteil B-677/2022 E. 4.2.1 m.H.). Die Regulierung und Beaufsichtigung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten soll die Effizienz der Verwertungsgesellschaften gewährleisten und Missbräuche verhindern helfen. Das Verwertungsrecht soll einerseits durch eine funktionierende Aufsicht und effiziente Rechtswahrnehmung den Schutz von Rechteinhabern und Nutzern angesichts einer fortschreitenden Kollektivierung sicherstellen, andererseits den Verwertungsgesellschaften aber so weit als möglich ihre Privatautonomie belassen. Daher legt das URG Rahmenbedingungen und Grundsätze fest, ohne jedoch alle Einzelheiten im Detail zu regeln (Urteil B-677/2022 E. 4.2.2 m.H.).”
Die Aufsicht (IGE) prüft und genehmigt die Geschäftsberichte der Verwertungsgesellschaften sowie die Geschäftsführung.
“40 URG (mit der Kapitelüberschrift "1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche") lautet wie folgt: "1.Der Bundesaufsicht sind unterstellt: a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke; abis.das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a 22c und 24b; b.das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a. 2.Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. (...)." Nach Art. 41 URG braucht, wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, eine Bewilligung der Vorinstanz. Gemäss Art. 44 URG (mit der Marginalie "Verwertungspflicht") sind die Verwertungsgesellschaften gegenüber den Rechteinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Art. 45 Abs. 1 URG sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen müssen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung müssen sie die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. Nach Art. 52 URG (mit der Marginalie "Aufsichtsbehörde") beaufsichtigt die Vorinstanz die Verwertungsgesellschaften. Art. 53 URG (mit der Marginalie "Umfang der Aufsicht") hält fest: "1.Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. 2.Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. 3.Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht." Art. 54 URG (mit der Marginalie "Massnahmen bei Pflichtverletzungen") hält fest: "1.Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen.”
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