Le droit d’émission échoit:
Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 23 mars 2007 sur la réforme de l’imposition des entreprises II, en vigueur depuis le 1erjanv. 2009 (RO 2008 2893;FF 2005 4469). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 30 sept. 2011 (Renforcement de la stabilité dans le secteur financier), en vigueur depuis le 1ermars 2012 (RO 2012 811;FF 2011 4365). ↩
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Bei Unterlassungsdelikten/Unterlassungshandlungen wird in der Praxis häufig eine mildere Bestrafung bzw. von minderem Verschulden ausgegangen.
“So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen”
“So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen”
“So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhalts- elemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatver- schulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermö- gen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. - Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.”
Mit dem Tod des Steuerpflichtigen treten die Erben in dessen Rechte und Pflichten ein; sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich Vorempfänge.
“1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG). 1.3.2 Die Erbengemeinschaft im Sinn von Art. 602 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) entsteht durch den Erbgang. Sie ist eine Gemeinschaft vorübergehenden Charakters, die alle zur Erbschaft berufenen Personen umfasst und nach aussen als Einheit, als "Liquidationsgemeinschaft" auftritt. Rechte und Pflichten an der noch unverteilten Erbschaft stehen aber nach Massgabe der Erbquote dem einzelnen Erben zu (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 9 N. 2). Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG). Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten zugerechnet. Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert (§ 9 Abs. 1 und 2 StG). 1.3.3 Das kantonale Steueramt ist bei einer (allfälligen) Unterbesteuerung der Erblasserin gehalten, Vermögenswerte nachzubesteuern, die vorgängig zu Unrecht nicht besteuert worden sind. Die Rekurrentinnen traten vorliegend umfassend in die Rechte und Pflichten der Erblasserin ein, nach Massgabe ihrer jeweiligen Erbquoten. In diesem Umfang haften sie solidarisch für zu Lasten des Nachlasses der Erblasserin anfallende (Nach-)Steuern. Das kantonale Steueramt führte die Beschwerdeführerinnen in der Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 ausdrücklich je einzeln als Partei im Nachsteuerverfahren auf und stellte die Verfügung dem damals zuständigen Willensvollstrecker als ihrem gemeinsamen Vertreter zu.”
“3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). 2. 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollst.dige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG). 2.2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten.”
“August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1). Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht so lange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend gewesen wäre. Daran ändere – entgegen anderen Auffassungen in der Literatur – auch die Möglichkeit der Bearbeitung der Steuererklärungen und -akten in elektronischer Form nichts (vgl. BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, 2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 25. August 2016, SR.2016.0008, E. 2.3). 2.2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). 2.3 2.3.1 Zu überprüfen ist zunächst das Vorliegen einer neuen Tatsache in den fraglichen Steuerperioden als Grundvoraussetzung für jede Nachbesteuerung. 2.3.2 Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Verfügung vom 8.”
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod. Für den Zeitraum vom Jahresanfang bis zum Todestag werden die geschuldeten Steuern veranlagt, und die Erben treten in die Steuerpflicht ein; dabei haften sie solidarisch. Wird die Steuerpflicht nur für einen Teil der Steuerperiode begründet (unterjährige Steuerpflicht), erfolgt die Vermögensbesteuerung anteilig (pro rata temporis).
“Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das fragliche Vermögen sei innerhalb eines Jahres schon dreimal besteuert worden. Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass mit der Erbschaftssteuer einmalig der Vermögenserwerb besteuert wird, währenddem das Vermögen als solches wiederkehrend der Vermögensbesteuerung unterzogen wird. Es handelt sich um zwei grundsätzlich verschiedene Steuerarten, die kumulativ erhoben werden. Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, das Vermögen der Erblasserin sei per 1. Januar 2023, per Todestag am 6. September 2023 und nochmals per 1. Januar 2024 ordentlich besteuert worden. Richtig betrachtet betrifft das Vorbringen allerdings die Vermögenssteuer über den Zeitraum von zwei Jahren. Da nach § 87 Abs. 2 StG das Kalenderjahr als Steuerperiode gilt, war am 31. Dezember 2022 die Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2022 und ein Jahr später diejenige für die Folgeperiode 2023 geschuldet. Dass vorliegend nicht zwei, sondern drei Veranlagungen vorgenommen wurden, hängt mit dem Todesfall zusammen. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod (§ 11 Abs. 2 StG). In diesem Fall werden die vom Erblasser vom Jahresanfang bis zum Todestag geschuldeten Steuern veranlagt und die Erben treten solidarisch in seine Steuerpflicht ein (§ 12 StG). Am Ende der Steuerperiode werden die vom Erben empfangenen Vermögenswerte als Bestandteil seines Vermögens besteuert (§ 91 Abs. 1 StG). Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Vermögenssteuer bei unterjähriger Steuerpflicht bloss anteilig erhoben wird. Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt (§ 91 Abs. 3 und 4 StG). Da die Vermögenssteuer auf dem Nachlassvermögen für die Steuerperiode 2023 jeweils nur pro rata temporis erhoben wurde, liegt in zeitlicher Hinsicht keine Doppelbesteuerung vor und auch die Gesamtsteuersumme wurde nicht erhöht. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vermögenssteuer von drei verschiedenen Kategorien von Steuersubjekten erhoben wurde (Erblasserin, Nachlass resp.”
“Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das fragliche Vermögen sei innerhalb eines Jahres schon dreimal besteuert worden. Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass mit der Erbschaftssteuer einmalig der Vermögenserwerb besteuert wird, währenddem das Vermögen als solches wiederkehrend der Vermögensbesteuerung unterzogen wird. Es handelt sich um zwei grundsätzlich verschiedene Steuerarten, die kumulativ erhoben werden. Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, das Vermögen der Erblasserin sei per 1. Januar 2023, per Todestag am 6. September 2023 und nochmals per 1. Januar 2024 ordentlich besteuert worden. Richtig betrachtet betrifft das Vorbringen allerdings die Vermögenssteuer über den Zeitraum von zwei Jahren. Da nach § 87 Abs. 2 StG das Kalenderjahr als Steuerperiode gilt, war am 31. Dezember 2022 die Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2022 und ein Jahr später diejenige für die Folgeperiode 2023 geschuldet. Dass vorliegend nicht zwei, sondern drei Veranlagungen vorgenommen wurden, hängt mit dem Todesfall zusammen. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod (§ 11 Abs. 2 StG). In diesem Fall werden die vom Erblasser vom Jahresanfang bis zum Todestag geschuldeten Steuern veranlagt und die Erben treten solidarisch in seine Steuerpflicht ein (§ 12 StG). Am Ende der Steuerperiode werden die vom Erben empfangenen Vermögenswerte als Bestandteil seines Vermögens besteuert (§ 91 Abs. 1 StG). Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Vermögenssteuer bei unterjähriger Steuerpflicht bloss anteilig erhoben wird. Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt (§ 91 Abs. 3 und 4 StG). Da die Vermögenssteuer auf dem Nachlassvermögen für die Steuerperiode 2023 jeweils nur pro rata temporis erhoben wurde, liegt in zeitlicher Hinsicht keine Doppelbesteuerung vor und auch die Gesamtsteuersumme wurde nicht erhöht. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vermögenssteuer von drei verschiedenen Kategorien von Steuersubjekten erhoben wurde (Erblasserin, Nachlass resp.”
Passive Weigerung, Amtshandlungen zu befolgen, führt nur dann zu Strafbarkeit nach Art. 11 StGB, wenn aufgrund konkreter Garantenpflichten ein unechtes Unterlassungsdelikt vorliegt.
“Sowohl die Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Bei einer Festnahme durch Polizisten kann etwa ein Widerstand mit fuchtelnden Armen oder das Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen tatbestandsmässig sein (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2, 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1: anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.; AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 2.2.2).”
Vermögenswerte Dritter, an denen eine Nutzniessung besteht, sind für steuerliche Zwecke nach Art. 11 StG wie eigenes Vermögen zu behandeln.
“-- beträgt, dass diese keine Vorempfänge ausgerichtet hat und dass klare Vermögensverhältnisse vorliegen. Ein Entscheidungsspielraum der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters besteht nur, soweit alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, ist nach dem insofern klaren Wortlaut der Bestimmung zwingend ein Steuerinventar zu erstellen (vgl. Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 209 N. 3 und 10). Das für die Anordnung der Inventaraufnahme massgebende Rohvermögen setzt sich aus sämtlichen Aktiven ohne Abzug der Passiven zusammen (Art. 2 Abs. 3 KInvV). Die Aktiven umfassen somit alle Werte, welche die verstorbene Person gegebenenfalls zusammen mit ihrer Ehefrau bzw. ihrem Ehemann zu versteuern hatte und die in das Inventar aufzunehmen sind. Dazu gehören gemäss Art. 210 Abs. 2 StG (und Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV) auch Vermögenswerte, an denen die Erblasserin oder der Erblasser Nutzniessung hatte. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung steht im Einklang mit den gleichlautenden Bestimmungen über die Besteuerung von Vermögen (vgl. Art. 11 StG sowie Art. 46 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 2 StHG). Fremde Vermögenswerte, an denen Nutzniessung besteht, sind nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben für steuerliche Belange somit wie eigenes Vermögen zu behandeln.”
Mit dem Tod des Steuerpflichtigen gehen dessen steuerliche Rechte und Pflichten auf die Erben über; hierzu zählen sowohl Steuerschulden als auch bestehende Rückerstattungsansprüche (insbesondere hälftige Rückerstattungsansprüche).
“A., Basel 2019, Art. 13 N. 15; Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] betreffend Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG vom 21. Dezember 2010, Ziff. 6.2.3; vgl. auch Urteil des VGr AR, 18. Februar 2004, AR GVP 16/2004 Nr. 2235, S. 50). Da die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen gemäss § 11 Abs. 1 StG mit dessen Dahinscheiden auf seine Erben übergehen, gehen sowohl die solidarische Haftung für Steuerausstände der Ehegatten als auch der hälftige Rückerstattungsanspruch des verstorbenen Steuerpflichtigen auf dessen Erben über.”
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