2 commentaries
Kantone sind nicht verpflichtet, die Rückerstattungsentscheidung mit der Veranlagung zu verbinden.
“Nach Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) entscheiden die kantonalen Verrechnungssteuerämter über Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, im jeweiligen Kantonsgebiet ihren Wohnsitz hatten. Die Organisation der kantonalen Behörden, die mit dem Vollzug des VStG betraut sind, ist Sache der Kantone, soweit sich aus dem VStG nichts anderes ergibt (Art. 35 Abs. 1 VStG). Insbesondere bestimmen die Kantone in ihren Vollzugsvorschriften die Verrechnungssteuerämter (Art. 35 Abs. 3 VStG). Nach Art. 52 Abs. 2 VStG kann der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch des Verrechnungssteueramts mit der Veranlagungsverfügung zu den direkten Steuern verbunden werden. Dass die Kantone hierzu verpflichtet wären, lässt sich dem Bundesrecht jedoch nicht entnehmen.”
Bei geringfügigen Ehrverletzungen kann Art. 52 StGB selbst bei tatbestandsmässigen Äusserungen zur Strafbefreiung führen.
“Die Staatsanwaltschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine derartige Beschreibung, unabhängig von ihrem Gerüchtecharakter bzw. Wahrheitsgehalt, keine Ehrverletzung darstelle. Anderenfalls müsste auch die Be- zeichnung eines Menschen als "dick", "dünn", "klein" oder "lang" als ehrverletzend angesehen werden. Dies würde zu weit führen, zumal das äussere Erscheinungs- bild zumindest keinen direkten Zusammenhang mit der strafrechtlich geschützten Ehre habe. Und selbst wenn man die Bezeichnung eines Menschen als "Lindorku- gel" als tatbestandsmässig qualifiziere, würde hier der Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB greifen. Gemäss diesem ausserordentlichen Strafbefreiungsgrund habe die zuständige Behörde unter anderem dann von einer Strafverfolgung ab- zusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Das Verschulden sei bei einer Verwendung der Bezeichnung "Lindorkugel" sicher gering. Dasselbe lasse sich für die Tatfolgen sagen, zumal die Aussage im Rahmen einer staatsanwaltli- chen Befragung mit beschränktem Zuhörerkreis gemacht worden sei (act. B.1, Ziff. 7.b).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.