11 commentaries
Fehlende Vorstrafen und eine geregelte finanzielle Lage sprechen in der Praxis meist für die Bevorzugung der Geldstrafe.
“Delikte vor dem 1. Januar 2007 Die Urkundenfälschungen vor dem 1. Januar 2007 wären nach dem damals geltenden Recht mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft worden (Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Eine Geldstrafe konnte nicht ausgesprochen werden. Nach heutigem Recht lautet die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, wobei die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Bei einer Strafhöhe von weniger als 180 Tagessätzen kann das Gericht gemäss Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschuldigte fiel vor und nach den vorliegend beurteilten Delikten strafrechtlich nicht auf. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Weiter befindet sich der Beschuldigte in einer geregelten finanziellen Situation, so das mit dem erfolgreichen Vollzug einer Geldstrafe gerechnet werden kann. Nach aktuellen Recht ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen, während er nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft worden wäre. Das heutige Recht erweist sich somit als das mildere Recht. Der Beschuldigte wird für diese Delikte zu einer Geldstrafe verurteilt. Delikte nach dem 1.”
Für die ergänzende Vermögenssteuer nach Art. 41 StG gelten die relative Veranlagungsverjährung von fünf Jahren und die absolute Frist von 15 Jahren (§ 130 StG). Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem die Veräusserung oder Zweckentfremdung stattgefunden hat.
“die Verjährung (richtig: Verwirkung) zu beachten. Die Sache wurde zur entsprechenden Untersuchung an die damalige Steuerrekurskommission zurückgewiesen (vgl. SB.2001.00071 [erster Rechtsgang]). Im zweiten Rechtsgang wiederholte das Verwaltungsgericht, bei Einräumung einer selbständigen und dauernden Baurechtsdienstbarkeit zugunsten eines Dritten komme im Allgemeinen der objektivierte Wille des Grundeigentümers zur definitiven Betriebsaufgabe hinreichend zum Ausdruck. Vorausgesetzt sei allerdings, dass dieser Wille auch seinen Niederschlag in den tatsächlichen Verhältnissen finde, was im genannten Fall dann bejaht wurde (SB.2002.00105 [2. Rechtsgang]). 2.3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre erhoben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StG). Die ergänzende Vermögenssteuer ist normalerweise im Jahr der Veräusserung oder Zweckentfremdung zu erheben (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 44 N 3). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 41 StG: "Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben." Aufschubgründe für die ergänzende Vermögenssteuer nach § 42 StG stehen vorliegend nicht zur Diskussion. 2.4 Für die Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer gilt sodann die relative Veranlagungsverjährungsfrist von fünf, bzw. die absolute Frist von 15 Jahren (§ 130 StG), wobei die Frist nach Ablauf desjenigen Jahrs zu laufen beginnt, während dem die Veräusserung oder Zweckentfremdung stattgefunden hat. Der Anspruch auf Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer verwirkt demnach fünf, spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, der die ergänzende Vermögenssteuer zuzuordnen ist, das heisst fünf bzw. 15 Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die Veräusserung erfolgt oder die Zweckentfremdung eingetreten ist (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 44 N 4).”
Bei dauerhafter Trennung der Nutzung (z. B. Verpachtung des Landes bei Beibehaltung des Wohnhauses) kann nach Art. 41 StG auf dem dem Eigentümer verbleibenden Bauernhaus die ergänzende Vermögenssteuer erhoben werden, wenn aufgrund der dauernden Verpachtung oder Veräusserung des bewirtschafteten Landes eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebs als ausgeschlossen erscheint. Ergibt die Sachlage dagegen, dass mit einer Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Dritten ernsthaft zu rechnen ist oder diese Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, bleibt die Besteuerung vorläufig unterlassen.
“Die Pflichtigen machen solches denn auch nicht mehr geltend. Sowieso wird die ergänzende Vermögenssteuer in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgelegt (§ 44 StG). 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet. Dabei kann das kantonale Recht bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. 2.2 2.2.1 Der Kanton Zürich bewertet solche Grundstücke zum Ertragswert (§ 40 StG) und erhebt bei Veräusserung oder Nutzungsänderung eine ergänzende Vermögenssteuer (§ 41 StG). Eine Zweckentfremdung, die wie die Veräusserung ganz oder teilweise erfolgen kann, ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Eigentümer des Grundstücks dessen landwirtschaftliche Nutzung dauernd oder wenigstens für eine gewisse Zeit entgeltlich preisgibt. Hauptfälle sind die Überbauung des Grundstücks für nichtlandwirtschaftliche Zwecke oder der Umbau landwirtschaftlicher Gebäude in nicht mehr solchen Zwecken dienende Wohnungen oder Garagen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 41 N 8). Verpachtet der Eigentümer nur das Land, nicht aber das bäuerliche Wohnhaus, das er weiterhin selber bewohnt, so ist im Hinblick auf § 41 StG entscheidend, ob die Nutzung der Betriebsteile dauernd getrennt ist. Wohl wird das Bauernhaus (oder Teile davon) durch den Trennungsvorgang der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen; es dient jedenfalls dann, wenn das Pachtobjekt nicht weiter von ihm aus bewirtschaftet wird, keinem privilegierten Zweck mehr. Erscheint infolge dauernder Verpachtung oder Veräusserung des landwirtschaftlich beworbenen Weide- und Ackerlands eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebs als ausgeschlossen, so ist auf der dem Eigentümer verbleibenden Wohnbaute die ergänzende Vermögenssteuer zu erheben.”
“Dabei kann das kantonale Recht bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. 2.2 2.2.1 Der Kanton Zürich bewertet solche Grundstücke zum Ertragswert (§ 40 StG) und erhebt bei Veräusserung oder Nutzungsänderung eine ergänzende Vermögenssteuer (§ 41 StG). Eine Zweckentfremdung, die wie die Veräusserung ganz oder teilweise erfolgen kann, ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Eigentümer des Grundstücks dessen landwirtschaftliche Nutzung dauernd oder wenigstens für eine gewisse Zeit entgeltlich preisgibt. Hauptfälle sind die Überbauung des Grundstücks für nichtlandwirtschaftliche Zwecke oder der Umbau landwirtschaftlicher Gebäude in nicht mehr solchen Zwecken dienende Wohnungen oder Garagen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 41 N 8). Verpachtet der Eigentümer nur das Land, nicht aber das bäuerliche Wohnhaus, das er weiterhin selber bewohnt, so ist im Hinblick auf § 41 StG entscheidend, ob die Nutzung der Betriebsteile dauernd getrennt ist. Wohl wird das Bauernhaus (oder Teile davon) durch den Trennungsvorgang der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen; es dient jedenfalls dann, wenn das Pachtobjekt nicht weiter von ihm aus bewirtschaftet wird, keinem privilegierten Zweck mehr. Erscheint infolge dauernder Verpachtung oder Veräusserung des landwirtschaftlich beworbenen Weide- und Ackerlands eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebs als ausgeschlossen, so ist auf der dem Eigentümer verbleibenden Wohnbaute die ergänzende Vermögenssteuer zu erheben. Demnach ist in einem solchen Fall die ergänzende Vermögenssteuer – anders als von den Pflichtigen vor Vorinstanz vorgebracht – unabhängig von einer "entgeltlichen Handänderung" oder einem "höheren Einkommen" geschuldet. Anderseits unterbleibt – jedenfalls vorläufig – eine Besteuerung im Sinn von § 41 StG, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass der Eigentümer oder ein Dritter das Wohngebäude in mehr oder weniger naher Zukunft durch Wiederaufnahme des ganzen Landwirtschaftsbetriebs erneut land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienstbar macht oder diese Möglichkeit zumindest nicht auszuschliessen ist.”
“Verpachtet der Eigentümer nur das Land, nicht aber das bäuerliche Wohnhaus, das er weiterhin selber bewohnt, so ist im Hinblick auf § 41 StG entscheidend, ob die Nutzung der Betriebsteile dauernd getrennt ist. Wohl wird das Bauernhaus (oder Teile davon) durch den Trennungsvorgang der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen; es dient jedenfalls dann, wenn das Pachtobjekt nicht weiter von ihm aus bewirtschaftet wird, keinem privilegierten Zweck mehr. Erscheint infolge dauernder Verpachtung oder Veräusserung des landwirtschaftlich beworbenen Weide- und Ackerlands eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebs als ausgeschlossen, so ist auf der dem Eigentümer verbleibenden Wohnbaute die ergänzende Vermögenssteuer zu erheben. Demnach ist in einem solchen Fall die ergänzende Vermögenssteuer – anders als von den Pflichtigen vor Vorinstanz vorgebracht – unabhängig von einer "entgeltlichen Handänderung" oder einem "höheren Einkommen" geschuldet. Anderseits unterbleibt – jedenfalls vorläufig – eine Besteuerung im Sinn von § 41 StG, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass der Eigentümer oder ein Dritter das Wohngebäude in mehr oder weniger naher Zukunft durch Wiederaufnahme des ganzen Landwirtschaftsbetriebs erneut land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienstbar macht oder diese Möglichkeit zumindest nicht auszuschliessen ist. So liegen die Dinge zum Beispiel dort, wo ein Landwirt aus gesundheitlichen oder Altersgründen unter alleiniger Zurückhaltung des Wohngebäudes Scheune, Stall und Land bis zu seiner gesundheitlichen Wiederherstellung oder bis zur Übernahme des Hofs durch einen Nachkommen verpachtet. Häufig wird dabei im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens ein Revers abgeschlossen, wonach der Eigentümer davon Kenntnis nimmt, dass das landwirtschaftliche Grundstück weiterhin zum Ertragswert besteuert wird und die ergänzende Vermögensbesteuerung zu einem späteren Zeitpunkt (Veräusserung, Zweckentfremdung) erfolgt (Richner et al., Kommentar Zürcher Steuergesetz, § 41 N 10). 2.2.2 Ob eine Zweckentfremdung stattgefunden hat, bestimmt sich nach dem nach aussen in Erscheinung getretenen objektivierten Willen des Grundeigentümers (Richner et al.”
Geldstrafe hat grundsätzlich Vorrang vor Freiheitsstrafe; Freiheitsstrafe nur, wenn mildere Sanktionen (Geldstrafe) nicht ausreichen oder nicht durchführbar sind.
“Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).”
“Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).”
“Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).”
Bei vorläufig gegebener Zweckentfremdung wird die nach § 41 StG geschuldete ergänzende Vermögenssteuer jedenfalls vorläufig nicht erhoben, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung in absehbarer Zeit wieder aufgenommen wird.
“Dabei kann das kantonale Recht bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. 2.2 2.2.1 Der Kanton Zürich bewertet solche Grundstücke zum Ertragswert (§ 40 StG) und erhebt bei Veräusserung oder Nutzungsänderung eine ergänzende Vermögenssteuer (§ 41 StG). Eine Zweckentfremdung, die wie die Veräusserung ganz oder teilweise erfolgen kann, ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Eigentümer des Grundstücks dessen landwirtschaftliche Nutzung dauernd oder wenigstens für eine gewisse Zeit entgeltlich preisgibt. Hauptfälle sind die Überbauung des Grundstücks für nichtlandwirtschaftliche Zwecke oder der Umbau landwirtschaftlicher Gebäude in nicht mehr solchen Zwecken dienende Wohnungen oder Garagen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 41 N 8). Verpachtet der Eigentümer nur das Land, nicht aber das bäuerliche Wohnhaus, das er weiterhin selber bewohnt, so ist im Hinblick auf § 41 StG entscheidend, ob die Nutzung der Betriebsteile dauernd getrennt ist. Wohl wird das Bauernhaus (oder Teile davon) durch den Trennungsvorgang der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen; es dient jedenfalls dann, wenn das Pachtobjekt nicht weiter von ihm aus bewirtschaftet wird, keinem privilegierten Zweck mehr. Erscheint infolge dauernder Verpachtung oder Veräusserung des landwirtschaftlich beworbenen Weide- und Ackerlands eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebs als ausgeschlossen, so ist auf der dem Eigentümer verbleibenden Wohnbaute die ergänzende Vermögenssteuer zu erheben. Demnach ist in einem solchen Fall die ergänzende Vermögenssteuer – anders als von den Pflichtigen vor Vorinstanz vorgebracht – unabhängig von einer "entgeltlichen Handänderung" oder einem "höheren Einkommen" geschuldet. Anderseits unterbleibt – jedenfalls vorläufig – eine Besteuerung im Sinn von § 41 StG, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass der Eigentümer oder ein Dritter das Wohngebäude in mehr oder weniger naher Zukunft durch Wiederaufnahme des ganzen Landwirtschaftsbetriebs erneut land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienstbar macht oder diese Möglichkeit zumindest nicht auszuschliessen ist.”
Bei Strafen unter sechs Monaten ist vorrangig eine nicht freiheitsentziehende Sanktion (insbesondere Geldstrafe, ggf. gemeinnützige Arbeit) zu prüfen und zu begründen; Freiheitsstrafe kommt nur in Betracht, wenn andere Sanktionen unvollziehbar sind oder aus präventiven Gründen erforderlich.
“Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f., publ. in: Die Praxis 104/2015 Nr. 68; BStGer CA.2022.28 vom 12. Mai 2023 E. 1.1). Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). Insbesondere hat es die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu nennen und anzugeben, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 21 237 vom 30. Mai 2022 E. III/A; 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g). BB. Wahl der Sanktionsart Nach aArt. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (aArt. 42 Abs. 1 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1). Mit aArt. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1). C. Strafrahmen Urkundenfälschung ist gemäss Art.”
“Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).”
Bei Vergehen im unteren Bereich kann jedoch Freiheitsstrafe statt Geldstrafe angeordnet werden, wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
“49 Abs. 2 - 9 - StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. 2.3. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Ta- gessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (H EIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 21. Aufl ., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.4. Übertretungen Der geringfügige Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Busse geahndet (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Ge- mäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbe- trag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei De- liktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung ge- langt (STEFAN HEIMGARTNER, in: KELLER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.”
“49 Abs. 2 - 9 - StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. 2.3. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Ta- gessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (H EIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 21. Aufl ., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.4. Übertretungen Der geringfügige Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Busse geahndet (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Ge- mäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbe- trag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei De- liktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung ge- langt (STEFAN HEIMGARTNER, in: KELLER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.”
“Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Ta- gessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (H EIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 21. Aufl ., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.”
Bei wiederholter Straffälligkeit, fehlender Abschreckungswirkung oder fortgesetztem Delikt trotz Vorstrafen/Probezeit ist eher Freiheitsstrafe anzuordnen.
“Die neuerlichen von der Beschuldigten eingestandenen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung erfolgten mithin trotz einschlägiger Vorstrafe und Sanktionierung mit einer Geldstrafe, innert laufender Probezeit der Vorstrafe und während dem vorliegenden Strafverfahren, wobei die Beschuldigte aufgrund des vorerwähnten Tätigwerdens des Amts für ... damit rechnen musste, dass dieses auch auf den Tatvorwurf des unrechtmässi- gen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung ausgedehnt wird . - 13 - Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar im Berufungsver- fahren (Urk. 74 S. 10 und 12) – wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 f.) – gel- tend machte, damit begonnen zu haben, die unrechtmässig bezogenen Leistun- gen zurückzubezahlen. Solche Rückzahlungen sind indes nicht dokumentiert bzw. belegt. Die Beschuldigte ist sodann trotz dieser Schulden zwischenzeitlich in eine teurere Wohnung gezogen (Prot. I S. 9 und Urk. 74 S. 2). Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Dementsprechend ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände eine Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5.3. Da somit für die heute zu beurteilenden Vorwürfe Freiheitsstrafen aus- zufällen sind, während für die früheren Delikte eine Geldstrafe ausgefällt wurde, liegt mangels Strafen derselben Art kein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies auf die Festsetzung der einzelnen Strafen strafmindernd anzurechnen. 3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff.”
“Die neuerlichen von der Beschuldigten eingestandenen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung erfolgten mithin trotz einschlägiger Vorstrafe und Sanktionierung mit einer Geldstrafe, innert laufender Probezeit der Vorstrafe und während dem vorliegenden Strafverfahren, wobei die Beschuldigte aufgrund des vorerwähnten Tätigwerdens des Amts für ... damit rechnen musste, dass dieses auch auf den Tatvorwurf des unrechtmässi- gen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung ausgedehnt wird . - 13 - Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar im Berufungsver- fahren (Urk. 74 S. 10 und 12) – wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 f.) – gel- tend machte, damit begonnen zu haben, die unrechtmässig bezogenen Leistun- gen zurückzubezahlen. Solche Rückzahlungen sind indes nicht dokumentiert bzw. belegt. Die Beschuldigte ist sodann trotz dieser Schulden zwischenzeitlich in eine teurere Wohnung gezogen (Prot. I S. 9 und Urk. 74 S. 2). Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Dementsprechend ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände eine Freiheitsstrafe festzusetzen.”
“Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Ta- gessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (H EIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 21. Aufl ., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.4. Übertretungen Der geringfügige Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Busse geahndet (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Ge- mäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbe- trag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei De- liktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung ge- langt (STEFAN HEIMGARTNER, in: KELLER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), BSK-StGB I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 106 StGB N 36). - 10 - 2.5. Subsumtion 2.5.1. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.”
“Die neuerlichen von der Beschuldigten eingestandenen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung erfolgten mithin trotz einschlägiger Vorstrafe und Sanktionierung mit einer Geldstrafe, innert laufender Probezeit der Vorstrafe und während dem vorliegenden Strafverfahren, wobei die Beschuldigte aufgrund des vorerwähnten Tätigwerdens des Amts für ... damit rechnen musste, dass dieses auch auf den Tatvorwurf des unrechtmässi- gen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung ausgedehnt wird . - 13 - Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar im Berufungsver- fahren (Urk. 74 S. 10 und 12) – wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 f.) – gel- tend machte, damit begonnen zu haben, die unrechtmässig bezogenen Leistun- gen zurückzubezahlen. Solche Rückzahlungen sind indes nicht dokumentiert bzw. belegt. Die Beschuldigte ist sodann trotz dieser Schulden zwischenzeitlich in eine teurere Wohnung gezogen (Prot. I S. 9 und Urk. 74 S. 2). Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Dementsprechend ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände eine Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5.3. Da somit für die heute zu beurteilenden Vorwürfe Freiheitsstrafen aus- zufällen sind, während für die früheren Delikte eine Geldstrafe ausgefällt wurde, liegt mangels Strafen derselben Art kein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies auf die Festsetzung der einzelnen Strafen strafmindernd anzurechnen. 3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff.”
Bei leichter Schuld, geringem Verschulden, fehlenden belastenden Umständen oder fehlenden Vorstrafen mit guter Prognose ist regelmässig die Geldstrafe bzw. keine Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 StGB geboten.
“Der Beschuldigte ist nach eigenem Bekunden schwerer Asthmatiker, leidet abgesehen davon aber an keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Er arbeitet bei der G. und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht); Schulden hat er keine. Der Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass in casu weder begünstigende noch belastende Elemente vorliegen. In Ermangelung weiterer nennenswerter Umstände sind die Täterkomponenten somit insgesamt als neutral zu werten, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten tatbezogenen und persönlichen Umstände unverändert von einer Strafe von 30 Tageseinheiten auszugehen. In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes sowie dessen noch leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorstehend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint.”
“Der Beschuldigte ist nach eigenem Bekunden schwerer Asthmatiker, leidet abgesehen davon aber an keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Er arbeitet bei der G. und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht); Schulden hat er keine. Der Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass in casu weder begünstigende noch belastende Elemente vorliegen. In Ermangelung weiterer nennenswerter Umstände sind die Täterkomponenten somit insgesamt als neutral zu werten, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten tatbezogenen und persönlichen Umstände unverändert von einer Strafe von 30 Tageseinheiten auszugehen. In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes sowie dessen noch leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorstehend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint.”
“Der Beschuldigte ist nach eigenem Bekunden schwerer Asthmatiker, leidet abgesehen davon aber an keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Er arbeitet bei der G. und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht); Schulden hat er keine. Der Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass in casu weder begünstigende noch belastende Elemente vorliegen. In Ermangelung weiterer nennenswerter Umstände sind die Täterkomponenten somit insgesamt als neutral zu werten, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten tatbezogenen und persönlichen Umstände unverändert von einer Strafe von 30 Tageseinheiten auszugehen. In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes sowie dessen noch leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorstehend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint.”
“Vorliegend ist bei den Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich und aufgrund der jeweiligen Verschuldenshöhe (vgl. sogleich E. 5.6) keine Strafe oberhalb von 180 Strafeinheiten auszusprechen. In casu liegen keine Umstände i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StGB vor, die für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe herangezogen werden könnten: So weist der Beschuldigte gemäss seinem Strafregisterauszug vom 22. Juli 2022 keine Vorstrafen auf (Akten S. 565). Mithin kann ihm eine gute Prognose gestellt werden, womit jeweils auf eine Geldstrafe zu erkennen ist.”
Bei vorläufiger oder nur teilweiser Zweckentfremdung — beispielsweise wenn nur das Land verpachtet, das bäuerliche Wohnhaus aber weiterhin vom Eigentümer bewohnt wird — wird die Besteuerung nach Art. 41 StG in der Regel vorläufig unterlassen, sofern ernsthaft mit einer Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet werden kann. Liegt hingegen eine dauernde Zweckentfremdung bzw. eine dauerhafte Trennung der Nutzung vor, ist die ergänzende Vermögenssteuer auf dem verbliebenen Wohngebäude zu erheben.
“Verpachtet der Eigentümer nur das Land, nicht aber das bäuerliche Wohnhaus, das er weiterhin selber bewohnt, so ist im Hinblick auf § 41 StG entscheidend, ob die Nutzung der Betriebsteile dauernd getrennt ist. Wohl wird das Bauernhaus (oder Teile davon) durch den Trennungsvorgang der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen; es dient jedenfalls dann, wenn das Pachtobjekt nicht weiter von ihm aus bewirtschaftet wird, keinem privilegierten Zweck mehr. Erscheint infolge dauernder Verpachtung oder Veräusserung des landwirtschaftlich beworbenen Weide- und Ackerlands eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebs als ausgeschlossen, so ist auf der dem Eigentümer verbleibenden Wohnbaute die ergänzende Vermögenssteuer zu erheben. Demnach ist in einem solchen Fall die ergänzende Vermögenssteuer – anders als von den Pflichtigen vor Vorinstanz vorgebracht – unabhängig von einer "entgeltlichen Handänderung" oder einem "höheren Einkommen" geschuldet. Anderseits unterbleibt – jedenfalls vorläufig – eine Besteuerung im Sinn von § 41 StG, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass der Eigentümer oder ein Dritter das Wohngebäude in mehr oder weniger naher Zukunft durch Wiederaufnahme des ganzen Landwirtschaftsbetriebs erneut land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienstbar macht oder diese Möglichkeit zumindest nicht auszuschliessen ist. So liegen die Dinge zum Beispiel dort, wo ein Landwirt aus gesundheitlichen oder Altersgründen unter alleiniger Zurückhaltung des Wohngebäudes Scheune, Stall und Land bis zu seiner gesundheitlichen Wiederherstellung oder bis zur Übernahme des Hofs durch einen Nachkommen verpachtet. Häufig wird dabei im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens ein Revers abgeschlossen, wonach der Eigentümer davon Kenntnis nimmt, dass das landwirtschaftliche Grundstück weiterhin zum Ertragswert besteuert wird und die ergänzende Vermögensbesteuerung zu einem späteren Zeitpunkt (Veräusserung, Zweckentfremdung) erfolgt (Richner et al., Kommentar Zürcher Steuergesetz, § 41 N 10). 2.2.2 Ob eine Zweckentfremdung stattgefunden hat, bestimmt sich nach dem nach aussen in Erscheinung getretenen objektivierten Willen des Grundeigentümers (Richner et al.”
Freiheitsstrafe kann gewählt werden, wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann oder Vollzugsschwierigkeiten/fehlende Rückzahlung vorliegen (Ersatzfreiheitsstrafe).
“Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Ta- gessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (H EIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 21. Aufl ., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.4. Übertretungen Der geringfügige Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Busse geahndet (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Ge- mäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbe- trag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei De- liktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung ge- langt (STEFAN HEIMGARTNER, in: KELLER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), BSK-StGB I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 106 StGB N 36). - 10 - 2.5. Subsumtion 2.5.1. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.”
“Die neuerlichen von der Beschuldigten eingestandenen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung erfolgten mithin trotz einschlägiger Vorstrafe und Sanktionierung mit einer Geldstrafe, innert laufender Probezeit der Vorstrafe und während dem vorliegenden Strafverfahren, wobei die Beschuldigte aufgrund des vorerwähnten Tätigwerdens des Amts für ... damit rechnen musste, dass dieses auch auf den Tatvorwurf des unrechtmässi- gen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung ausgedehnt wird . - 13 - Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar im Berufungsver- fahren (Urk. 74 S. 10 und 12) – wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 f.) – gel- tend machte, damit begonnen zu haben, die unrechtmässig bezogenen Leistun- gen zurückzubezahlen. Solche Rückzahlungen sind indes nicht dokumentiert bzw. belegt. Die Beschuldigte ist sodann trotz dieser Schulden zwischenzeitlich in eine teurere Wohnung gezogen (Prot. I S. 9 und Urk. 74 S. 2). Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Dementsprechend ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände eine Freiheitsstrafe festzusetzen.”
“Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Ta- gessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (H EIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 21. Aufl ., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.”
“Vorliegend ist bei den Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich und aufgrund der jeweiligen Verschuldenshöhe (vgl. sogleich E. 5.6) keine Strafe oberhalb von 180 Strafeinheiten auszusprechen. In casu liegen keine Umstände i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StGB vor, die für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe herangezogen werden könnten: So weist der Beschuldigte gemäss seinem Strafregisterauszug vom 22. Juli 2022 keine Vorstrafen auf (Akten S. 565). Mithin kann ihm eine gute Prognose gestellt werden, womit jeweils auf eine Geldstrafe zu erkennen ist.”
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