Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
6 commentaries
Bei gemeinsam besteuerten Eltern kann der Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c (für Unterhaltsbeiträge) nicht geltend gemacht werden, wenn stattdessen der Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. a in Anspruch genommen wird.
“Korrespondenzprinzip). Diese Besteuerung ist für die Kantone durch das StHG vorgegeben (Art. 7 Abs. 4 lit. g und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 47 lit. a StG). Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG kann vom Reineinkommen als Kinderabzug ein Betrag von Fr. 10'200.– für ein unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehendes schulpflichtiges Kind abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und er keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG für Unterhaltsbeiträge beansprucht. Nicht abziehbar sind Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG erhält (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG). Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 2 StG). Für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann, kommt der Versicherungsabzug von CHF 1'000 hinzu (Art. 45 Abs. 1 lit. g StG). Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Tarif des halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG; sog. Vollsplittingtarif). Abs. 3 wird auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 50 Abs. 4 StG). Art. 48 Abs. 1 lit. a StG regelt den Kinderabzug für gemeinsam besteuerte Eltern sowie für getrennt besteuerte Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge oder Obhut, während für nicht gemeinsam besteuerte Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge Art.”
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge kommt der Kinderabzug dem Elternteil zu, der Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, fällt der Kinderabzug dem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt.
“Korrespondenzprinzip). Diese Besteuerung ist für die Kantone durch das StHG vorgegeben (Art. 7 Abs. 4 lit. g und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 47 lit. a StG). Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG kann vom Reineinkommen als Kinderabzug ein Betrag von Fr. 10'200.– für ein unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehendes schulpflichtiges Kind abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und er keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG für Unterhaltsbeiträge beansprucht. Nicht abziehbar sind Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG erhält (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG). Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 2 StG). Für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann, kommt der Versicherungsabzug von CHF 1'000 hinzu (Art. 45 Abs. 1 lit. g StG). Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Tarif des halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG; sog. Vollsplittingtarif). Abs. 3 wird auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 50 Abs. 4 StG). Art. 48 Abs. 1 lit. a StG regelt den Kinderabzug für gemeinsam besteuerte Eltern sowie für getrennt besteuerte Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge oder Obhut, während für nicht gemeinsam besteuerte Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge Art.”
Die Abzugsregelung für Einlagen, Prämien und Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist durch Bundesrecht vorgegeben; das kantonale Steuerrecht hat in diesem Bereich keinen eigenen Gestaltungsspielraum.
“Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. e StG werden von den Einkünften Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (sog. Säule 3a) nach Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt: BVG) abgezogen. Inhaltlich stimmt diese Vorschrift weitgehend mit Art. 9 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG überein. Da das kantonale Steuerrecht in diesem Bereich vollumfänglich bundesrechtlich vorgezeichnet ist und keine kantonalen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen (Reich/von Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, Art. 9 StHG N 44), kann nachfolgend auf die entsprechende Rechtsprechung und Lehre zu den bundesrechtlichen Vorschriften verwiesen werden (BGE 140 II 364 E. 3).”
“Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. e StG werden von den Einkünften Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (sog. Säule 3a) nach Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt: BVG) abgezogen. Inhaltlich stimmt diese Vorschrift weitgehend mit Art. 9 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG überein. Da das kantonale Steuerrecht in diesem Bereich vollumfänglich bundesrechtlich vorgezeichnet ist und keine kantonalen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen (Reich/von Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, Art. 9 StHG N 44), kann nachfolgend auf die entsprechende Rechtsprechung und Lehre zu den bundesrechtlichen Vorschriften verwiesen werden (BGE 140 II 364 E. 3).”
Beiträge an die Säule 3a sind nur dann vom Einkommen abziehbar, wenn die dafür geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlen diese Voraussetzungen, wird der Abzug in der Praxis verweigert.
“Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 21'789.– zu Recht nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen 2019 zuliess. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 4.- Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG entspricht im Wesentlichen Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (vgl. E. 3b/bb). Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Sie ist abzuweisen. IV. Kosten 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.–, insgesamt Fr. 1'200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS”
Bei Leistung von Kindesunterhalt können die vom Steuerpflichtigen geleisteten Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG vom Einkommen abgezogen werden; der Empfänger hat diese Beiträge als Einkommen zu versteuern (sog. Korrespondenzprinzip).
“Der Steuerpflichtige, der Unterhaltsbeiträge an den anderen, getrennt von ihm lebenden Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden, minderjährigen Kinder leistet, kann diese gestützt auf Art. 45 Abs. 1 lit. c StG von seinen Einkünften in Abzug bringen. Auf der anderen Seite hat der Empfänger der Unterhaltsbeiträge diese als Einkommen zu versteuern (Art. 36 lit. f StG; sog. Korrespondenzprinzip). Diese Besteuerung ist für die Kantone durch das StHG vorgegeben (Art. 7 Abs. 4 lit. g und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 47 lit. a StG). Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG kann vom Reineinkommen als Kinderabzug ein Betrag von Fr. 10'200.– für ein unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehendes schulpflichtiges Kind abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und er keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG für Unterhaltsbeiträge beansprucht. Nicht abziehbar sind Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG erhält (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG). Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 2 StG). Für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann, kommt der Versicherungsabzug von CHF 1'000 hinzu (Art. 45 Abs. 1 lit. g StG). Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Tarif des halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG; sog. Vollsplittingtarif). Abs. 3 wird auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art.”
“Der Steuerpflichtige, der Unterhaltsbeiträge an den anderen, getrennt von ihm lebenden Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden, minderjährigen Kinder leistet, kann diese gestützt auf Art. 45 Abs. 1 lit. c StG von seinen Einkünften in Abzug bringen. Auf der anderen Seite hat der Empfänger der Unterhaltsbeiträge diese als Einkommen zu versteuern (Art. 36 lit. f StG; sog. Korrespondenzprinzip). Diese Besteuerung ist für die Kantone durch das StHG vorgegeben (Art. 7 Abs. 4 lit. g und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 47 lit. a StG). Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG kann vom Reineinkommen als Kinderabzug ein Betrag von Fr. 10'200.– für ein unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehendes schulpflichtiges Kind abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und er keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG für Unterhaltsbeiträge beansprucht. Nicht abziehbar sind Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG erhält (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG). Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 2 StG). Für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann, kommt der Versicherungsabzug von CHF 1'000 hinzu (Art. 45 Abs. 1 lit. g StG). Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Tarif des halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG; sog. Vollsplittingtarif). Abs. 3 wird auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art.”
Soweit Art. 45 Abs. 1 lit. g StG Abzüge (u. a. Krankenversicherungsprämien, bestimmte Unfallversicherungsprämien, Zinsen) erwähnt, gilt für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten ein Höchstbetrag von CHF 6'400; wird dieser Gesamtbetrag überschritten, kommen nach der genannten Bestimmung keine zusätzlichen Abzüge mehr in Betracht.
“2019 habe er an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilgenommen, wofür ein IV-Taggeld ausgerichtet worden sei. Gegen Erwerbsausfall aus Unfall sei er nicht versichert gewesen und habe auf eigene Kosten eine Unfallversicherung für die beruflichen Massnahmen abschliessen müssen (act. G 1 S. 10). In Betracht fällt diesbezüglich grundsätzlich ein Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. g StG (Zigerlig/Oertli/Hofmann a.a.O., II. N 631.; StB 45 Nr. 6), zumal es um Prämien für eine freiwillige kollektive Unfallversicherung geht (vgl. act. G 3 Beilage 13). Nach Art. 45 Abs. 1 lit. g StG werden von den Einkünften abgezogen unter anderem die Prämien für die Krankenversicherung und die nicht unter Art. 45 Abs. 1 lit. f StG fallende (obligatorische) Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von CHF 6'400 für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten. Nachdem die Beschwerdeführenden für 2019 bereits Krankenversicherungsprämien von CHF 13'682 deklarierten (act. G 9/7 I ak), fällt ein zusätzlicher Abzug unter Art. 45 Abs. 1 lit. g StG zufolge Überschreitung des Gesamtbetrags im Sinn dieser Bestimmung im Ergebnis ausser Betracht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Steuerperiode 2018 beim erwähnten Abzug von CHF 1'734.80 bleibt. Betreffend die Steuerperiode 2019 ergeben sich ebenfalls keine zusätzlichen Abzüge. Der angefochtene Entscheid lässt sich dementsprechend nicht beanstanden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 als auch der direkten Bundessteuer 2018 und 2019 abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten der beiden Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 DBG). Eine Entscheidgebühr von insgesamt CHF 2'000 (B 2023/71: CHF 1'500; B 2023/72: CHF 500) ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von insgesamt CHF 3'000 wird angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 1'000 an sie zurückerstattet.”