1 commentary
Bei mehreren Verurteilungen wurden gleichzeitig bedingt vollziehbare Freiheitsstrafen und bedingte Geldstrafen mit gemeinsamer Probezeit angeordnet bzw. verhängt.
“wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zuCHF 90.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. 2. A. wird vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Ziff. 4.4 der Anklage, vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Ziff. 6.2 der Anklage und vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln in Ziff. 8 der Anklage freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB). 4. Eine Ersatzforderung gegenüber F. , E. und D. wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F. , E. und D. von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G. 1 in H. wird aufgehoben. 5.a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I. , Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, wird gestützt auf Art. 70 Abs.”
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