encourt une amende pouvant aller jusqu’à 20 000 francs, si l’une des dispositions pénales des art. 14 à 16 de la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif2n’est pas applicable.3 2. Lorsqu’il s’agit d’une infraction au sens de l’al. 1, let. e, la poursuite pénale selon l’art. 285 du code pénal suisse4est réservée.
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Bei Widerruf sind frühere und neue Strafen hinsichtlich ihrer Rechtsnatur und der praktischen Zusammenfassung zu prüfen: Nur wenn sie sachlich gleiche Rechtsnatur haben, entsteht eine Gesamtstrafe; in der Praxis werden besonders frühere und neue Geldstrafen oft zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst.
“Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB (in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung) in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E”
“Der Beschuldigte wurde am 13. März 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30., unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte datieren vom 24. November 2018, womit sie in die Probezeit fallen und somit über einen Widerruf der Vorstrafe zu befinden ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Strafgericht ordnete den Widerruf der Vorstrafe an, mit der Begründung, dass der Vollzug der dazumal bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tageessätzen unumgänglich sei, namentlich nachdem für die neue Strafe nur unter dieser Prämisse nochmals die Bewährung habe gewährt werden können (angefochtenes Urteil E.”
Für die Festsetzung der Steuerwerte ist nach Art. 46 Abs. 2 StG eine Bezugsdauer von zwei Jahren massgebend. Innerhalb dieser Periode werden die am Markt erzielten Preise für ähnliche und vergleichbare Objekte in derselben Umgebung als Vergleichsgrundlage herangezogen; dies ist insbesondere bei der Verkehrswertfeststellung von Liegenschaften einschlägig.
“3.2.3). Die Rekurrenten sehen, im Falle einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, den Ablauf der bis zum 31. März 2018 verlängerten Frist für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV als Grund für eine solche Neubewertung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser Fristablauf und eine allenfalls rechtswidrig unterlassene Sanierung des [...] auf den Verkehrswert einer Liegenschaft hat bei einer bestehenden Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Lärmbelastung einer Liegenschaft einen solchen Einfluss haben kann. Darauf deutet auch das Gutachten der Firma [...] AG im Jahr 2005 hin. Demnach führe eine Reduktion der Lärmbelastung je Dezibel zu einer maximalen Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke von CHF 60'000.. Die geltend gemachte Lärmbelastung bestand gemäss den Ausführungen der Rekurrenten aber bereits im massgebenden Bewertungszeitpunkt. Das Gleiche gilt für die gemäss § 46 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 StV massgebende Dauer von zwei Jahren, während der die am Markt erzielten Preise für ähnliche und vergleichbare Objekte in der gleichen Umgebung erhoben werden. Gegen die Festsetzung des Vermögenssteuerwerts mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Der Immissionsbelastung ihrer Liegenschaft sei bei der Bewertung und der Auswahl der zum Vergleich herangezogenen Grundstücksgeschäfte nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Nachdem die Steuerverwaltung diesen Einwand mit dem Einspracheentscheid verworfen hatte, verzichteten die Rekurrenten auf die Anfechtung des Bewertungsentscheides. Die Rekurrenten anerkennen denn auch explizit, dass sie 2016 auf eine weitere Einsprache gegen die damalige Neubewertung verzichtet und «den damaligen Entscheid grundsätzlich (knurrend) akzeptiert» hätten. Sie machen geltend, dass eine weitere Anfechtung sinnlos gewesen wäre. Damals habe noch die theoretische Möglichkeit bestanden, dass bis zum 31.”
Die Vorinstanz kann anstelle des Widerrufs die Probezeit verlängern (z.B. Erhöhung auf vier Jahre).
“Hinzu komme, dass er in der Untersuchungshaft mit der psychischen Belastung des Freiheitsentzugs offenbar grosse Mühe bekundet habe. Es bestehe damit die begründete Hoffnung, dass er sich auch von einer bedingten Freiheitsstrafe und des drohenden Vollzugs im Falle eines Rückfalls nachhaltig beeindrucken lassen werde. Hinzu komme, dass er bald ins Rentenalter eintreten werde resp. schon eingetreten sei, was die Gefahr einer erneuten Deliktsbegehung während der (selbständigen) Berufsausübung zwar nicht ausschliesse, aber leicht mindere. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung sei mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren zusätzlich Rechnung zu tragen (Urteil S. 42). Daraus erhellt, dass die Vorinstanz insbesondere mit der Begründung auf den Vollzug der Freiheitsstrafe verzichtet, dass der Widerruf der beiden bedingten und der unbedingte Vollzug der neu auszusprechenden (Gesamt-) Geldstrafe eine genügende Warnwirkung erzeuge, um den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. E. 5.3.5). Das Sachgericht verfügt bei der Anwendung von Art. 42 und Art. 46 StGB über einen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2). Dass dies der Fall wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.”
Die bedingte Geldstrafe wird erst bei Widerruf der bedingten Strafe wegen Rückfalls zahlungspflichtig; bezahlte Geldstrafen können daher erst bei Widerruf zugewiesen werden.
“Was den Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer vom Beschuldigten bezahlten Geldstrafe gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um bezahlte Geldstrafen handeln muss. Vorliegend wurde dem Beschuldigte eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe auferlegt, weshalb dessen Zahlungspflicht erst entsteht, wenn der bedingte Vollzug infolge einer Rückfalltat nach Art. 46 StGB widerrufen wird. Liegen die Gelder zur Begleichung der Sanktion mithin nicht bereits im Urteilszeitpunkt vor, kann die Geschädigte die Zuweisung bezahlter Geldstrafen erst in einem Nachverfahren verlangen (BGer 6S.203/2004 vom 15. Juni 2006 E. 4.1; Thommen, in: Kommentar KV-KO, Zürich 2018, Art. 73 N 100). Der Antrag der Privatklägerin ist entsprechend abzuweisen.”
Aufgrund von Art. 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat für selbstgenutzte Grundstücke festgelegt, dass der massgebende Realwert aus einem Gebäudewert und einem Landwert besteht. Als Gebäudewert gilt der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung einer zustandsabhängigen Altersentwertung (maximal 50 %). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, der sich aus den absoluten Landwerten des Bodenwertkatalogs ableitet; auf dem Mittelwert wird ein prozentualer Einschlag zur Glättung von Schwankungen und zur Berücksichtigung der Nutzungsintensität vorgenommen.
“In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des Gebäudeversicherungswerts (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuch- und Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden.”
“In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuch- und Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf diesem Mittelwert ein prozentualer Einschlag gewährt (§ 51 Abs.”
“In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuch- und Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf diesem Mittelwert ein prozentualer Einschlag gewährt (§ 51 Abs.”
Für selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ist nach § 46 Abs. 4 StG der Realwert massgebend. Der Regierungsrat hat in Ausführung dieser Delegationsnorm geregelt, dass der Realwert aus Gebäudewert und Landwert besteht (§ 51 Abs. 1 StV). Als Gebäudewert gilt der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung; diese beträgt maximal 50 % des Gebäudeversicherungswerts (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, der aus dem absoluten Landwert des Bodenwertkatalogs abgeleitet wird und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks prozentual berücksichtigt.
“In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des Gebäudeversicherungswerts (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt.”
“In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuch- und Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden.”
Für selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen bildet der massgebende Realwert Gebäudewert plus Landwert. Als Gebäudewert gilt der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung (maximal 50 %). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, abgeleitet aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog und unter Berücksichtigung der Nutzungsintensität.
“In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 StV). Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des Gebäudeversicherungswerts (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt.”
“In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des Gebäudeversicherungswerts (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt.”
“In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des Gebäudeversicherungswerts (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt.”
Bei Widerrufsverzicht kann die Probezeitverlängerung auch bei bereits erfolgter Vorstrafe angewandt und in der Praxis halbiert werden; bei fehlender Schlechtprognose kann das Gericht statt Widerruf Verwarnung aussprechen und die Probezeit um maximal 50% verlängern.
“In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Strafgericht ordnete den Widerruf der Vorstrafe an, mit der Begründung, dass der Vollzug der dazumal bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tageessätzen unumgänglich sei, namentlich nachdem für die neue Strafe nur unter dieser Prämisse nochmals die Bewährung habe gewährt werden können (angefochtenes Urteil E. III). Wie unter der vorgehenden Erwägung ausgeführt, ist dem Beschuldigten unabhängig vom Widerruf der Vorstrafe keine Schlechtprognose (mehr) zu stellen, welche einem bedingten Vollzug der vorliegenden Strafe entgegenstehen würde. Unter Verweis auf die dortigen Ausführungen ist ihm auch hinsichtlich des Widerrufsverfahrens keine Schlechtprognose zu stellen, weshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf verzichtet wird. Der Beschuldigte wird indessen verwarnt und die Probezeit der Vorstrafe (drei Jahre) um die Hälfte (eineinhalb Jahre) verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).”
Bei vorliegender missbräuchlicher Steuerumgehung kann die Steuerverwaltung bzw. die StRK den Abzug für Einkäufe verweigern und die betreffenden Beträge stattdessen durch Aufrechnung bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens gemäss Art. 46 StG berücksichtigen.
“Säule auszugehen, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt, sondern die Pensionskasse als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist soweit hier interessierend in ihrer Gesamtheit als ungewöhnlich und vorsorgerechtlich als abwegig anzusehen und indiziert eine missbräuchliche Steuerminimierung. Die dargelegten Voraussetzungen der Steuerumgehung sind damit erfüllt (vgl. vorne E. 2.4). Es ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, dass die StRK, wie bereits die Steuerverwaltung, den Abzug für die Einkäufe bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens nach Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG verweigert und die Einkäufe mittels Aufrechnung bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens gemäss Art. 46 StG sanktioniert hat.”
“Säule auszugehen, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt, sondern die Pensionskasse als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist soweit hier interessierend in ihrer Gesamtheit als ungewöhnlich und vorsorgerechtlich als abwegig anzusehen und indiziert eine missbräuchliche Steuerminimierung. Die dargelegten Voraussetzungen der Steuerumgehung sind damit erfüllt (vgl. vorne E. 2.4). Es ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, dass die StRK, wie bereits die Steuerverwaltung, den Abzug für die Einkäufe bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens nach Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG verweigert und die Einkäufe mittels Aufrechnung bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens gemäss Art. 46 StG sanktioniert hat.”
Widerruf setzt eine realistische schlechte Prognose voraus; bei erneuter Straffälligkeit ist die Prognose neu zu beurteilen und ein Widerruf nur angezeigt, wenn die Bewährungsaussichten nicht gegeben sind.
“ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2.1). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_1171/2021 vom 11. Januar 2023 E. 2.2.2; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
Bei der Prüfung eines Widerrufs ist die neue Strafe in die Beurteilung der Bewährungsaussichten einzubeziehen.
“Der Beschuldigte wurde am 13. März 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30., unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte datieren vom 24. November 2018, womit sie in die Probezeit fallen und somit über einen Widerruf der Vorstrafe zu befinden ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Strafgericht ordnete den Widerruf der Vorstrafe an, mit der Begründung, dass der Vollzug der dazumal bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tageessätzen unumgänglich sei, namentlich nachdem für die neue Strafe nur unter dieser Prämisse nochmals die Bewährung habe gewährt werden können (angefochtenes Urteil E.”