Un intérêt moratoire est dû, sans sommation, sur le montant du droit dès que les délais fixés aux art. 11, 20 et 26 sont échus. Le Département fédéral des finances fixe le taux de l’intérêt.
16 commentaries
Aufgrund von § 29 Abs. 2 StG können die Ausgaben für die Gebäudeversicherung im geltend gemachten Umfang abzugsfähig sein.
“Für die Umgebungsarbeiten macht der Beschwerdeführer gestützt auf die neue Aufstellung der Unterhaltskosten wertvermehrende Aufwendungen in der Höhe von Fr. 19'259.-- geltend. Für werterhaltende Arbeiten wird kein Abzug geltend gemacht (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 6). Die Ausgaben für die Gebäudeversicherung sind im geltend gemachten Umfang abzugsfähig (vgl. § 29 Abs. 2 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG).”
Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (z.B. Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen) unterliegen beim Inhaber der Einkommenssteuer. Solche geldwerten Vorteile sind dadurch gekennzeichnet, dass (1) die leistende Kapitalgesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (2) der Beteiligungsinhaber einen direkten oder indirekten Vorteil erlangt, (3) ein Drittvergleich besteht (die Gesellschaft hätte den Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden) und (4) der Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war.
“3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 5. April 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 27. April 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht die Einspracheentscheide vom 19. Mai 2022 aufhob und für das Steuerjahr 2014 eine geldwerte Leistung der C.__ AG von CHF 500'000 (Kantons- und Gemeindesteuern 2014) bzw. CHF 300'000 (direkte Bundessteuer 2014) an die Beschwerdegegner (Einkunft aus Beteiligung im Privatvermögen) verneinte. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 29 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind unter anderem die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital darstellen (Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen unterliegen beim Inhaber des Beteiligungsrechts der Einkommenssteuer. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und 4) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140 II 88 E.”
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die tatsächlichen Aufwendungen für Unterhalt, die Kosten der Instandstellung neu erworbener Liegenschaften, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte für jede Steuerperiode durch einen Pauschalabzug ersetzt geltend gemacht werden.
“Gemäss § 29 Abs. 1 lit. e StG können die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. § 29 Abs. 2 StG sieht bei Liegenschaften im Privatvermögen vor, dass die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden können. Der Steuerpflichtige kann für solche Liegenschaften für jede Steuerperiode anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990). Nach § 6 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. Februar 2009 gelten als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften insbesondere die Reparatur- und Erneuerungskosten (lit. a); die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw., lit.”
“Gemäss § 29 Abs. 1 lit. e StG können die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. § 29 Abs. 2 StG sieht bei Liegenschaften im Privatvermögen vor, dass die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden können. Der Steuerpflichtige kann für solche Liegenschaften für jede Steuerperiode anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990). Nach § 6 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. Februar 2009 gelten als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften insbesondere die Reparatur- und Erneuerungskosten (lit. a); die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw., lit.”
Art. 29 Abs. 1 StG entspricht im Wesentlichen Art. 16 Abs. 1 DBG und harmoniert mit Art. 7 StHG; die für Kantons‑ und Gemeindesteuern entwickelten Erwägungen sind daher auf die direkte Bundessteuer entsprechend anzuwenden.
“Zusammenfassend wurde die Einmalvergütung in der Höhe von Fr. 3'848.– in der Steuerperiode 2020 zu Recht als Einkommen besteuert. Ob dies, wie die Rekurrenten vortragen, vor dem Hintergrund des Fördergedankens bei erneuerbaren Energien als stossend erscheine, muss unter den gegebenen Umständen nicht weiter geprüft werden. Auf das Rechtsbegehren der Rekurrenten, dass die Pauschale für den Liegenschaftsunterhalt in der Höhe von Fr. 3'848.– (richtig: Fr. 3'885.–) zum Abzug zuzulassen sei, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Namentlich wurde der entsprechende Abzug im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 gewährt. Der Rekurs ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Direkte Bundessteuer 5.- Art. 29 Abs. 1 StG entspricht im Wesentlichen Art. 16 Abs. 1 DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 7 StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog gelten. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich damit dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten 6.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 500.–, insgesamt Fr. 1'000.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung sGS”
Für die steuermindernden Abzüge nach Art. 29 Abs. 2 StG obliegt im Veranlagungsverfahren grundsätzlich dem Steuerpflichtigen der Beweis; eine Modifikation dieser Beweislast kann sich aus einer mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung ergeben. Die Steuerbehörde trägt hingegen die Nachweispflicht für steuerbegründende Tatsachen.
“Dies hätten sie jedoch nicht getan, womit das Verfahren vor dem Steuergericht aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkungspflicht im Veranlagungs- und Einspracheverfahren zustande gekommen sei. Gemäss § 20 Abs. 1 und 3 VPO rechtfertige es sich somit, die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 4.2 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, eine in allen Teilen korrekte Steuererklärung eingereicht zu haben, wobei sie "aber unwissentlich aus Versehen und für sie nicht mehr kontrollierbar für eine Position des Liegenschaftsaufwands einen falschen Beleg beigelegt" hätten. Bis zum Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 9. Juni 2021 hätten sie keinen konkreten und nachvollziehbaren Hinweis darauf gehabt, dass sie der Steuererklärung einen falschen Beleg eingereicht hätten. Insbesondere die Steuerverwaltung habe das Verfahren verzögert, indem sie ihrem Einspracheentscheid einfach die Begründung aus der Veranlagungsverfügung zugrunde gelegt und keine eigenen Nachforschungen getätigt habe, weshalb der Steuerverwaltung die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen seien. 5.1 Gemäss § 29 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Steuerpflichtige kann hierbei für jede Steuerperiode entweder die tatsächlichen Kosten und Prämien oder einen Pauschalabzug geltend machen. 5.2 Im Veranlagungsverfahren obliegt der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen grundsätzlich der Steuerbehörde und der Beweis für steuermindernde Tatsachen dem Steuerpflichtigen, wobei sich Modifikationen aus einer mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung ergeben können (BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_871/2016 vom 11. Juli 2017 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. Januar 2021 [810 20 101] E. 3.2.1; KGE VV vom 23. Oktober 2019 [810 19 110] E. 3; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S.”
Förderbeiträge (z. B. für Photovoltaikanlagen) stellen nach der Reinvermögenszugangstheorie einen Vermögenszugang dar und fallen damit in der Regel unter die Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG. Solche Subventionen lassen sich typischerweise nicht unter die Kataloge der Art. 30–36 StG subsumieren und sind grundsätzlich als steuerbares Einkommen zu qualifizieren. Bundesrecht sieht nebenstehenden Ausnahmen vor; ferner ist in der Praxis zu beachten, dass bei zugleich angefallenen Herstellungskosten die Fördergelder die abzugsfähigen Kosten reduzieren (Verrechnung mit den tatsächlich selbst getragenen Kosten).
“1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung). Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 29 StG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist demgemäss die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (BGE 140 II 353 E. 2.1, Reinvermögenzugangstheorie). Ein Förderbeitrag für eine Photovoltaikanlage stellt einen Vermögenszugang dar. Sein Zweck liegt darin, die Installationskosten zu senken. Solche Subventionen lassen sich steuerrechtlich nicht unter den Katalog der verschiedenen Einkünfte gemäss Art. 30-36 StG subsumieren, weshalb die Einmalvergütung, wie sie hier ausgerichtet wurde, unter die Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG fällt. Dies stimmt auch mit dem Bundesrecht überein, wonach Subventionen – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – steuerbare Einkünfte darstellen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 16 N 53). Daran ändert nichts, wenn in der Wegleitung 2020 (S. 35) Subventionen als Leistungen Dritter beim Liegenschaftsertrag eingeordnet werden, und zwar mit dem Hinweis, dass Beiträge der öffentlichen Hand, wie Förderbeiträge für Energiesparmassnahmen und andere Leistungen Dritter, abzurechnen seien. Abzugsfähig ist nur derjenige Betrag, den die Steuerpflichtigen selbst zu tragen haben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N 127). Vielmehr zielt die Wegleitung auf die Konstellation ab, in welcher die Kosten für die Erstellung der Photovoltaikanlage im gleichen Jahr anfallen, in welchem auch die Einmalvergütung ausbezahlt wird. Die Erstellungskosten werden hier um die Fördergelder reduziert, so dass die Steuerpflichtigen nur diejenigen Kosten zum Abzug bringen, welche sie auch tatsächlich getragen haben.”
“1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung). Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 29 StG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist demgemäss die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (BGE 140 II 353 E. 2.1, Reinvermögenzugangstheorie). Ein Förderbeitrag für eine Photovoltaikanlage stellt einen Vermögenszugang dar. Sein Zweck liegt darin, die Installationskosten zu senken. Solche Subventionen lassen sich steuerrechtlich nicht unter den Katalog der verschiedenen Einkünfte gemäss Art. 30-36 StG subsumieren, weshalb die Einmalvergütung, wie sie hier ausgerichtet wurde, unter die Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG fällt. Dies stimmt auch mit dem Bundesrecht überein, wonach Subventionen – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – steuerbare Einkünfte darstellen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 16 N 53). Daran ändert nichts, wenn in der Wegleitung 2020 (S. 35) Subventionen als Leistungen Dritter beim Liegenschaftsertrag eingeordnet werden, und zwar mit dem Hinweis, dass Beiträge der öffentlichen Hand, wie Förderbeiträge für Energiesparmassnahmen und andere Leistungen Dritter, abzurechnen seien. Abzugsfähig ist nur derjenige Betrag, den die Steuerpflichtigen selbst zu tragen haben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N 127). Vielmehr zielt die Wegleitung auf die Konstellation ab, in welcher die Kosten für die Erstellung der Photovoltaikanlage im gleichen Jahr anfallen, in welchem auch die Einmalvergütung ausbezahlt wird. Die Erstellungskosten werden hier um die Fördergelder reduziert, so dass die Steuerpflichtigen nur diejenigen Kosten zum Abzug bringen, welche sie auch tatsächlich getragen haben.”
Auf nach gesetzlichen Fälligkeitsterminen ausstehende Abgabebeträge ist ohne vorgängige Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung.
“Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne vorgängige Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (vgl. Art. 29 StG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben [SR 641.153]). Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (Urteil des BGer 2C_621/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3.2 f.; vgl. BEUSCH, Untergang, S. 72).”
“Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne vorgängige Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (vgl. Art. 29 StG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben [SR 641.153]). Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (Urteil des BGer 2C_621/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3.2 f.; vgl. BEUSCH, Untergang, S. 72).”
Beschlagnahmte Vermögenswerte, deren Rückkehr nach den Umständen nicht zu erwarten ist oder bei denen ein dauernder Entzug droht, mussten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Einkommen bzw. Vermögen deklariert werden. Dies steht im Zusammenhang mit der am Art. 29 Abs. 1 StG verankerten Reinvermögenszugangstheorie, die eine Nettobetrachtung vornimmt und sich neben dem nicht abschliessenden Positivkatalog auch gegenüber dem Negativkatalog abgrenzt.
“Januar 2023 materiell die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die beschlagnahmten Vermögenswerte, die von den Steuerbehörden schon im Jahr 2010 zur Tilgung von Steuern aus den Vorjahren als eingezogen betrachtet respektive mit Beschlag belegt worden seien, müssten von den Beschwerdegegnern, insbesondere bei der Androhung, dass sie davon nie mehr etwas sehen würden, nicht als Einkommen und Vermögen deklariert werden. Vorliegend sei aufgrund der Aussagen der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (der Eidgenössischen Steuerverwaltung) sowie aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses des Bundesrates betreffend Einleitung eines Verfahrens wegen schwerer Steuervergehen seitens der Beschwerdegegner nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie von ihren beschlagnahmten Vermögenswerten jemals wieder etwas sehen würden (act. 9). Art. 29 StG und Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 30 bis 36 StG, Art. 17 bis 23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer beziehungsweise der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 37 StG und Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 139 II 363 E. 2.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2022/36 und B 2022/37 vom 5. September 2022 E. 2.3). Der derart umschriebene Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 148 II 378 E. 3.2). Steuerbar sind gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben. Als Vermögensertrag gilt nach weit verbreiteter Auffassung jeder geldwerte Vorteil, den ein Vermögensobjekt als Quelle des Ertrags abwirft, ohne dass seine Substanz ganz oder teilweise verzehrt wird.”
“Januar 2023 materiell die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die beschlagnahmten Vermögenswerte, die von den Steuerbehörden schon im Jahr 2010 zur Tilgung von Steuern aus den Vorjahren als eingezogen betrachtet respektive mit Beschlag belegt worden seien, müssten von den Beschwerdegegnern, insbesondere bei der Androhung, dass sie davon nie mehr etwas sehen würden, nicht als Einkommen und Vermögen deklariert werden. Vorliegend sei aufgrund der Aussagen der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (der Eidgenössischen Steuerverwaltung) sowie aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses des Bundesrates betreffend Einleitung eines Verfahrens wegen schwerer Steuervergehen seitens der Beschwerdegegner nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie von ihren beschlagnahmten Vermögenswerten jemals wieder etwas sehen würden (act. 9). Art. 29 StG und Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 30 bis 36 StG, Art. 17 bis 23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer beziehungsweise der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 37 StG und Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 139 II 363 E. 2.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2022/36 und B 2022/37 vom 5. September 2022 E. 2.3). Der derart umschriebene Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 148 II 378 E. 3.2). Steuerbar sind gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben. Als Vermögensertrag gilt nach weit verbreiteter Auffassung jeder geldwerte Vorteil, den ein Vermögensobjekt als Quelle des Ertrags abwirft, ohne dass seine Substanz ganz oder teilweise verzehrt wird.”
“Januar 2023 materiell die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die beschlagnahmten Vermögenswerte, die von den Steuerbehörden schon im Jahr 2010 zur Tilgung von Steuern aus den Vorjahren als eingezogen betrachtet respektive mit Beschlag belegt worden seien, müssten von den Beschwerdegegnern, insbesondere bei der Androhung, dass sie davon nie mehr etwas sehen würden, nicht als Einkommen und Vermögen deklariert werden. Vorliegend sei aufgrund der Aussagen der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (der Eidgenössischen Steuerverwaltung) sowie aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses des Bundesrates betreffend Einleitung eines Verfahrens wegen schwerer Steuervergehen seitens der Beschwerdegegner nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie von ihren beschlagnahmten Vermögenswerten jemals wieder etwas sehen würden (act. 9). Art. 29 StG und Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 30 bis 36 StG, Art. 17 bis 23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer beziehungsweise der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 37 StG und Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 139 II 363 E. 2.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2022/36 und B 2022/37 vom 5. September 2022 E. 2.3). Der derart umschriebene Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 148 II 378 E. 3.2). Steuerbar sind gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben. Als Vermögensertrag gilt nach weit verbreiteter Auffassung jeder geldwerte Vorteil, den ein Vermögensobjekt als Quelle des Ertrags abwirft, ohne dass seine Substanz ganz oder teilweise verzehrt wird.”
Bei Anwendung von Art. 29 StG ist im Rahmen der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu prüfen, ob der Verzugszins einen Eingriff in das Existenzminimum darstellt.
Ein einmaliger Förderbeitrag für eine Photovoltaikanlage stellt einen Reinvermögenszugang dar und fällt nach der Reinvermögenszugangstheorie unter die Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG; er ist daher als Einkommen zu erfassen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung). Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 29 StG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist demgemäss die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (BGE 140 II 353 E. 2.1, Reinvermögenzugangstheorie). Ein Förderbeitrag für eine Photovoltaikanlage stellt einen Vermögenszugang dar. Sein Zweck liegt darin, die Installationskosten zu senken. Solche Subventionen lassen sich steuerrechtlich nicht unter den Katalog der verschiedenen Einkünfte gemäss Art. 30-36 StG subsumieren, weshalb die Einmalvergütung, wie sie hier ausgerichtet wurde, unter die Generalklausel von Art.”
Der Verzugszinssatz beträgt 5 % jährlich (vgl. Art. 29 StG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben, SR 641.153).
“Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne vorgängige Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (vgl. Art. 29 StG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben [SR 641.153]). Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (Urteil des BGer 2C_621/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3.2 f.; vgl. BEUSCH, Untergang, S. 72).”
Einmalvergütungen sind nach Art. 29 Abs. 1 StG im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses zu versteuern (Zuflussprinzip). Eine nachträgliche Verrechnung solcher Vergütungen mit Herstellungskosten, die bereits periodengerecht in einer früheren Steuerperiode zum Abzug gelangt sind, ist nach dem Periodizitätsprinzip ausgeschlossen.
“Aufwendungen fliessen somit grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ab, in welchem die steuerpflichtige Person zur Zahlung verpflichtet ist. Nach dem Grundsatz der Periodizität sind auch Aufwände grundsätzlich derjenigen Periode zuzuweisen, in der sie entstanden sind (vgl. BGer 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1). Die Rekurrenten erstellten im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage und beglichen diese mittels zweier Akontozahlungen (Rechnungen vom 13. Juni 2019 über Fr. 11'500.– und vom 2. Juli 2019 über Fr. 4'600.–) und einer Schlusszahlung (Rechnung vom 8. Juli 2019 über Fr. 6'900.–; act. 7/3). Die daraus entstandenen Kosten wurden periodengerecht im Steuerjahr 2019 in vollem Umfang von Fr. 23'000.– zum Abzug zugelassen. Wäre die Einmalvergütung im gleichen Jahr erfolgt, so wäre diese an die Unterhaltskosten nach Art. 44 Abs. 2 StG angerechnet worden. Die Einmalvergütung über Fr. 3'848.– ist jedoch erst am 18. Mai 2020 ausgerichtet worden. Im Zusammenhang mit der Frage der Besteuerung in zeitlicher Hinsicht ist die Einmalvergütung gleich zu behandeln wie die anderen Einkünfte gemäss Art. 29 Abs. 1 StG. Das heisst, dass sie dann zu versteuern ist, wenn sie zugeflossen ist (sog. Zufluss-Prinzip). Einer Verrechnung der Subvention mit den Unterhaltskosten der Steuerperiode 2020, wie es den Rekurrenten vorschwebt, ist damit der Boden entzogen. Insbesondere ist dies nach dem Periodizitätsprinzip nicht möglich, weil die Erstellungskosten der Photovoltaikanlage bereits im Steuerjahr 2019 bezahlt wurden. Die Einmalvergütung ist damit als Subvention für Photovoltaikanlagen bzw. Einkommen im Jahr des Zuflusses, der mit dem definitiven Rechtserwerb übereinstimmt, steuerbar (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen, Fassung vom 27. August 2020, Ziff. 2.5). Es ist allgemein bekannt, dass Fördergelder im Zusammenhang mit der Erstellung von Photovoltaikanlagen vorgängig in Aussicht gestellt werden. Die Rekurrenten wussten demnach, dass die zum Abzug zugelassenen Unterhaltskosten von Fr.”
Für die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 StG ist grundsätzlich auf die subjektive Zurechnung von Einkommen und Vermögen abzustellen. Diese steuerrechtliche Zurechnung stimmt im Regelfall mit der zivilrechtlichen Sicht überein; davon abzuweichen ist nur, wenn das Gesetz eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vorsieht oder der Normsinn eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt.
“Zu berücksichtigen sind zudem die nicht abzugsfähigen Verminderungen des Geschäftsvermögens und die im laufenden Geschäftsjahr vorgenommenen Privateinlagen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 18 N 70 ff.). Für die Beweislastverteilung gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen zu beweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mildern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 77). Die subjektive Zuordnung von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes. Sie bildet ebenso Voraussetzung wie Schranke einer allgemeinen, auf Generalklauseln (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14, abgekürzt: StHG]) beruhenden Besteuerung des Reinvermögenszugangs (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1). Gemäss dem in Art. 16 DBG und Art. 29 Abs. 1 StG zum Ausdruck gebrachten Konzept der Reinvermögenszugangstheorie unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 29 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17 ff. DBG, Art. 30 ff. StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 29 Abs. 3 StG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG und Art. 37 StG abschliessend aufgezählten Fälle (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1). Allgemein gilt, dass die subjektive Zuordnung im Steuerrecht mit der zivilrechtlichen Sichtweise übereinstimmt, es sei denn, das Gesetz sehe eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor oder verfolge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGer 2C_95/2013, a.a.O., E. 2.1). Letztere bildet aber auch im Steuerrecht keine eigenständige Auslegungsregel. Sie ist vielmehr eine Folge dessen, dass gewisse steuerrechtliche Rechtssätze auf einer wirtschaftlichen Begrifflichkeit beruhen oder aber die an sich zivilrechtlichen Begriffe einen wirtschaftlichen Inhalt tragen, und greift nur, aber immerhin, wenn der Normsinn das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts erfordert.”
“Zu berücksichtigen sind zudem die nicht abzugsfähigen Verminderungen des Geschäftsvermögens und die im laufenden Geschäftsjahr vorgenommenen Privateinlagen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 18 N 70 ff.). Für die Beweislastverteilung gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen zu beweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mildern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 77). Die subjektive Zuordnung von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes. Sie bildet ebenso Voraussetzung wie Schranke einer allgemeinen, auf Generalklauseln (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14, abgekürzt: StHG]) beruhenden Besteuerung des Reinvermögenszugangs (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1). Gemäss dem in Art. 16 DBG und Art. 29 Abs. 1 StG zum Ausdruck gebrachten Konzept der Reinvermögenszugangstheorie unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 29 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17 ff. DBG, Art. 30 ff. StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 29 Abs. 3 StG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG und Art. 37 StG abschliessend aufgezählten Fälle (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1). Allgemein gilt, dass die subjektive Zuordnung im Steuerrecht mit der zivilrechtlichen Sichtweise übereinstimmt, es sei denn, das Gesetz sehe eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor oder verfolge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGer 2C_95/2013, a.a.O., E. 2.1). Letztere bildet aber auch im Steuerrecht keine eigenständige Auslegungsregel. Sie ist vielmehr eine Folge dessen, dass gewisse steuerrechtliche Rechtssätze auf einer wirtschaftlichen Begrifflichkeit beruhen oder aber die an sich zivilrechtlichen Begriffe einen wirtschaftlichen Inhalt tragen, und greift nur, aber immerhin, wenn der Normsinn das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts erfordert.”
Art. 29 Abs. 1 StG entspricht im Wesentlichen Art. 16 Abs. 1 DBG. Daher gelten die zu Verzugszinsen bei Kantons‑ und Gemeindesteuern entwickelten Erwägungen sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer; auf die kantonale Praxis kann demnach abgestellt werden.
“Zusammenfassend wurde die Einmalvergütung in der Höhe von Fr. 3'848.– in der Steuerperiode 2020 zu Recht als Einkommen besteuert. Ob dies, wie die Rekurrenten vortragen, vor dem Hintergrund des Fördergedankens bei erneuerbaren Energien als stossend erscheine, muss unter den gegebenen Umständen nicht weiter geprüft werden. Auf das Rechtsbegehren der Rekurrenten, dass die Pauschale für den Liegenschaftsunterhalt in der Höhe von Fr. 3'848.– (richtig: Fr. 3'885.–) zum Abzug zuzulassen sei, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Namentlich wurde der entsprechende Abzug im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 gewährt. Der Rekurs ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Direkte Bundessteuer 5.- Art. 29 Abs. 1 StG entspricht im Wesentlichen Art. 16 Abs. 1 DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 7 StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog gelten. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich damit dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten 6.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 500.–, insgesamt Fr. 1'000.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung sGS”
Art. 29 StG steht – in Verbindung mit Art. 16 DBG – unter dem Leitbild der Reinvermögenszugangstheorie; Art. 29 Abs. 3 StG enthält dabei die Einschränkung, dass Kapitalgewinne aus Privatvermögen vorbehalten sind und daher nicht unter die Einkommenssteuerfallen fallen.
“Januar 2023 materiell die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die beschlagnahmten Vermögenswerte, die von den Steuerbehörden schon im Jahr 2010 zur Tilgung von Steuern aus den Vorjahren als eingezogen betrachtet respektive mit Beschlag belegt worden seien, müssten von den Beschwerdegegnern, insbesondere bei der Androhung, dass sie davon nie mehr etwas sehen würden, nicht als Einkommen und Vermögen deklariert werden. Vorliegend sei aufgrund der Aussagen der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (der Eidgenössischen Steuerverwaltung) sowie aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses des Bundesrates betreffend Einleitung eines Verfahrens wegen schwerer Steuervergehen seitens der Beschwerdegegner nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie von ihren beschlagnahmten Vermögenswerten jemals wieder etwas sehen würden (act. 9). Art. 29 StG und Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 30 bis 36 StG, Art. 17 bis 23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer beziehungsweise der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 37 StG und Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 139 II 363 E. 2.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2022/36 und B 2022/37 vom 5. September 2022 E. 2.3). Der derart umschriebene Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 148 II 378 E. 3.2). Steuerbar sind gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben. Als Vermögensertrag gilt nach weit verbreiteter Auffassung jeder geldwerte Vorteil, den ein Vermögensobjekt als Quelle des Ertrags abwirft, ohne dass seine Substanz ganz oder teilweise verzehrt wird. Der steuerrechtliche Vermögensbegriff ist demgegenüber in verschiedener Hinsicht enger. Steuerrechtlicher Vermögensertrag ist das Resultat der Nutzungsüberlassung jeglicher Art von Vermögensrechten. Als steuerbar erfasst werden prinzipiell nur Wertzuflüsse, die der steuerpflichtigen Person von dritter Seite (beziehungsweise von aussen) als Entgelt für das Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zufliessen (Reich/Weidmann in: Zweifel/Beusch [Hrsg.”
Einmalvergütungen sind nach dem Zuflussprinzip im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar und können nicht rückwirkend periodengerecht mit Aufwendungen verrechnet werden, die bereits in einer früheren Steuerperiode entstanden und bezahlt wurden.
“Aufwendungen fliessen somit grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ab, in welchem die steuerpflichtige Person zur Zahlung verpflichtet ist. Nach dem Grundsatz der Periodizität sind auch Aufwände grundsätzlich derjenigen Periode zuzuweisen, in der sie entstanden sind (vgl. BGer 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1). Die Rekurrenten erstellten im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage und beglichen diese mittels zweier Akontozahlungen (Rechnungen vom 13. Juni 2019 über Fr. 11'500.– und vom 2. Juli 2019 über Fr. 4'600.–) und einer Schlusszahlung (Rechnung vom 8. Juli 2019 über Fr. 6'900.–; act. 7/3). Die daraus entstandenen Kosten wurden periodengerecht im Steuerjahr 2019 in vollem Umfang von Fr. 23'000.– zum Abzug zugelassen. Wäre die Einmalvergütung im gleichen Jahr erfolgt, so wäre diese an die Unterhaltskosten nach Art. 44 Abs. 2 StG angerechnet worden. Die Einmalvergütung über Fr. 3'848.– ist jedoch erst am 18. Mai 2020 ausgerichtet worden. Im Zusammenhang mit der Frage der Besteuerung in zeitlicher Hinsicht ist die Einmalvergütung gleich zu behandeln wie die anderen Einkünfte gemäss Art. 29 Abs. 1 StG. Das heisst, dass sie dann zu versteuern ist, wenn sie zugeflossen ist (sog. Zufluss-Prinzip). Einer Verrechnung der Subvention mit den Unterhaltskosten der Steuerperiode 2020, wie es den Rekurrenten vorschwebt, ist damit der Boden entzogen. Insbesondere ist dies nach dem Periodizitätsprinzip nicht möglich, weil die Erstellungskosten der Photovoltaikanlage bereits im Steuerjahr 2019 bezahlt wurden. Die Einmalvergütung ist damit als Subvention für Photovoltaikanlagen bzw. Einkommen im Jahr des Zuflusses, der mit dem definitiven Rechtserwerb übereinstimmt, steuerbar (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen, Fassung vom 27. August 2020, Ziff. 2.5). Es ist allgemein bekannt, dass Fördergelder im Zusammenhang mit der Erstellung von Photovoltaikanlagen vorgängig in Aussicht gestellt werden. Die Rekurrenten wussten demnach, dass die zum Abzug zugelassenen Unterhaltskosten von Fr.”
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