2. Si la contre-valeur n’est pas constituée par une somme d’argent, la valeur vénale de la contre-prestation convenue est déterminante.
27 commentaries
Leistungen rechtlich verselbständigter Familienstiftungen fallen grundsätzlich unter die Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 StG und sind beim Empfänger steuerbar, sofern sie nicht ausnahmsweise vom abschliessenden Negativkatalog des Art. 24 DBG/§24 StG erfasst sind. Dies gilt auch für statutenkonforme Zuwendungen.
“2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das kantonale Steueramt zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Vergabungen nicht um Schenkungen handelt. 2.2.1 Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG "alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte" für steuerbar erklärt. Er hat damit den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt (BGE 125 II 113 E. 4a S. 119). Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). 2.2.2 Einkünfte aus Stiftungen wie Familienstiftungen im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB fallen unter die Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und sind damit beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die Leistungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG steuerbefreit sind (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2019, Rz. 16 zu Art. 16 DBG; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, N 26 zu Art. 24 DBG). Für die rechtliche Qualifikation der an die Destinatäre ausgerichteten Erträge der Familienstiftung ist zufolge der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung allein auf das zwischen ihr und den Destinatären bestehende Verhältnis abzustellen (BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.4.3; vgl. auch BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.2 und 4.1). Mangels Schenkungsabsicht der rechtlich verselbständigten Stiftung kann es sich bei den Zuwendungen der Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen im Sinn von § 24 lit. a StG und Art. 24 lit. a DBG handeln (BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E.”
“1 Die Pflichtigen machen sinngemäss geltend, dass es sich bei den aufgerechneten Vergabungen um Schenkungen handelt, weshalb sie nicht als Einkommen zu betrachten seien. Die Destinatäre erhielten nur das, was sie für ihre Ausbildung und Erziehung benötigten. Dadurch würden die Vergabungen dem Sinn und Zweck von Art. 335 ZGB entsprechen. Zudem bestehe keine Gleichbehandlungspflicht für alle Destinatäre, was den Schenkungswillen beweise. Entgegen der Prämisse der Vorinstanz handle die Familienstiftung durchaus freiwillig, zumal es keine Pflicht der Stiftung sowie kein Recht der Destinatäre gebe, Vergabungen vorzunehmen bzw. zu erhalten. Es handle sich auch nicht um Unterstützungsleistungen, welche die Eltern schon aufgrund ihrer Unterstützungspflicht gemäss ZGB hätten vornehmen müssen oder für welche eine Bedürftigkeit vorausgesetzt wäre. 2.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das kantonale Steueramt zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Vergabungen nicht um Schenkungen handelt. 2.2.1 Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG "alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte" für steuerbar erklärt. Er hat damit den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt (BGE 125 II 113 E. 4a S. 119). Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). 2.2.2 Einkünfte aus Stiftungen wie Familienstiftungen im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB fallen unter die Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und sind damit beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die Leistungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG bzw.”
“Roland Fankhauser in: Jolanta Kren Kostkiewics, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Orell Füssli Kommentar, 3. A., Zürich 2016, Art. 335 ZGB N. 4). 2.2 Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob sich die vom Pflichtigen errichtete und von ihm und seiner volljährigen Tochter (als wahlberechtigte Anteilsberechtigte) kontrollierte Stiftung noch in den Vorgaben des Stiftungsrechts bewegt, werden doch zahlreiche Ausgaben der Kinder finanziert, welche sich klar ausserhalb der zulässigen Zwecke einer Familienstiftung bewegen und offenkundig allgemeine Lebenshaltungskosten ohne Ausstattungscharakter betreffen. Zudem bestand das Kuratorium der Stiftung gemäss den in den Akten liegenden Sitzungsprotokollen in der strittigen Steuerperiode allein aus dem Pflichtigen, welcher damit selbst über (statutenkonforme) Vergabungen entscheiden konnte. Ob die aufgerechneten Vergabungen statuten- und gesetzeskonform entrichtet wurden, kann indes im nachfolgenden Sinn offenbleiben. 3. 3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). 3.2 Leistungen einer Familienstiftung im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB sind aufgrund der Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die Leistungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG steuerbefreit sind.”
“Ob die aufgerechneten Vergabungen statuten- und gesetzeskonform entrichtet wurden, kann indes im nachfolgenden Sinn offenbleiben. 3. 3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). 3.2 Leistungen einer Familienstiftung im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB sind aufgrund der Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die Leistungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG steuerbefreit sind. Für die rechtliche Qualifikation der an die Destinatäre ausgerichteten Erträge der Familienstiftung ist zufolge der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung allein auf das zwischen ihr und den Destinatären bestehende Verhältnis abzustellen (BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.4.3; vgl. auch BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.2 und 4.1). Mangels animus donandi der rechtlich verselbständigten Stiftung kann es sich bei den Zuwendungen der Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen im Sinn von § 24 lit. a StG und Art. 24 lit. a DBG handeln (BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.3 und 3.4.3; in Bezug auf statutenkonforme Substanzausschüttungen differenzierend hingegen Opel, S. 186 f.). Ebenso wenig handelt es sich bei den Zuwendungen der Stiftung um Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen im Sinn von § 24 lit.”
Beim Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Aktien kann eine pauschal berechnete Share Purchase Price Interest Rate als Teil der Kaufpreisgegenleistung und damit als steuerfreier privater Kapitalgewinn angesehen werden, sofern kein Gegenbeweis dafür erbracht wird, dass diese Zahlung keine Kaufpreisqualität hat.
“Als pauschal berechnete Gegenleistung für den Wertzuwachs der veräusserten Aktien während der Zeitperiode zwischen Locked Box Date und Closing Date stelle die Share Purchase Price Interest Rate wirtschaftlich betrachtet einen als Veräusserungserlös zu betrachtenden Wertzufluss dar, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung als adäquate Folge der Veräusserung der Aktien erscheine und deshalb als Teil des steuerfreien privaten Kapitalgewinns qualifiziere. § 23 lit. d StG und Art. 23 lit. d DBG seien nicht einschlägig. Vorliegend gehe es nicht um den Verzicht auf einkommens- oder ertragszusammenhängende Rechte, sondern einzig um den Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Aktien. Die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass bei Vorliegen eines Kaufvertrags im Privatvermögensbereich die tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuerpflichtigen begründet werde, dass die gesamte Gegenleistung des Käufers – hier also Deferred Share Purchase Price, Remaining Share Purchase Price und Share Purchase Price Interest Rate – einen steuerfreien Kapitalgewinn darstelle. Den Gegenbeweis, dass die Gegenleistung teilweise keine Kaufpreisqualität aufweise, hätten die Beschwerdeführenden nicht erbracht. 2.2 2.2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). § 16 StG und Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Der Reinvermögenszugang, wie er § 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuer- liche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszugang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt (zum Ganzen BGE 143 II 402 E.”
Bei Veräusserungen von im Privatvermögen gehaltenen Aktiven kann die Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuerpflichtigen begründen, wonach die vereinbarte (auch nicht-barer) Gegenleistung insgesamt als steuerfreier Kapitalgewinn zu qualifizieren ist; der Gegenbeweis kann in solchen Fällen der Gegenpartei/Behörde obliegen. Daneben gilt die allgemeinere Beweislastregel, wonach die steuerpflichtige Person für steuermindernde Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat.
“Vorliegend gehe es nicht um den Verzicht auf einkommens- oder ertragszusammenhängende Rechte, sondern einzig um den Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Aktien. Die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass bei Vorliegen eines Kaufvertrags im Privatvermögensbereich die tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuerpflichtigen begründet werde, dass die gesamte Gegenleistung des Käufers – hier also Deferred Share Purchase Price, Remaining Share Purchase Price und Share Purchase Price Interest Rate – einen steuerfreien Kapitalgewinn darstelle. Den Gegenbeweis, dass die Gegenleistung teilweise keine Kaufpreisqualität aufweise, hätten die Beschwerdeführenden nicht erbracht. 2.2 2.2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). § 16 StG und Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Der Reinvermögenszugang, wie er § 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuer- liche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszugang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt (zum Ganzen BGE 143 II 402 E. 5.1 f. und E. 7.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 3.1, 4.1 und 9, mit Hinweisen). 2.2.2 Nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist vom Gesetzgeber gewollt, vor dem Hintergrund einer auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art.”
“Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Selbst geschaffene immaterielle Güter – hierzu zählen nicht nur die rechtlich geschützten Vermögenswerte wie die Rechte an Werken und Literatur, Musik, Kunst, an Patenten, Muster und Modellen sowie Marken, sondern auch die rechtlich nicht geschützten Werke wie nicht patentierte Erfindungen, Verfahren und Rezepte – zählen gewöhnlich zum Geschäftsvermögen. Fliessen dem Schöpfer solcher Güter aus deren Nutzungsüberlassung Einkünfte zu und lässt er sich so seine schöpferische Arbeitsleistung abgelten, stellt dies Einkommen aus selbständiger Tätigkeit dar (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 18 DBG N. 47i; Richner et al., § 18 StG N. 37). 2.2.3 Steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG sind hingegen die ausserhalb einer gesamthaft auf Erwerb gerichteten Tätigkeit entstandenen Gewinne, wie sie sich im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit ergeben. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und des diesen konkretisierenden Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im Zweifelsfall nicht von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (VGr, 4. Januar 2015, SB.2015.00095, E. 3.4, mit Verweis auf BGE 139 II 363 E. 2.2). 2.3 In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E.”
Bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen kann für die Bemessung des geldwerten Vorteils der Verkehrswert der gewährten Anteile heranzuziehen sein.
“Eine konkrete Befangenheit von H aufgrund einer freundschaftlichen oder feindschaftlichen Beziehung zur zuständigen Steuerkommissärin macht der Pflichtige nicht geltend. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV liegt durch die Beurteilung des vorliegenden Falls durch H nicht vor. 4. Materiell umstritten ist einzig, ob die Differenz von Fr. ….- zwischen dem vom Pflichtigen für die zehn Stammanteile der G GmbH bezahlten Preis von Fr. … und dem Verkehrswert von Fr. … bei ihm als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufzurechnen ist. 4.1 4.1.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (BGE 139 II 363 E. 2.1). Insbesondere sind nach § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen. 4.1.2 Die Grundsätze zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden mit dem Erlass des Bundegesetzes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010, welches per 1. Januar 2013 in Kraft trat, im Gesetz verankert (§ 17a ff. StG bzw. Art. 17a ff. DBG). Für die Staats- und Gemeindesteuern werden die Besteuerungsgrundsätze von Mitarbeiterbeteiligungen im Merkblatt vom 30. September 2013 des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (ZStB 17a.1) konkretisiert.”
Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 StG (Reinvermögenszugangstheorie) unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommensteuer, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausnimmt; hiervon sind namentlich die Kapitalgewinne aus Privatvermögen vorbehalten (vgl. § 16 Abs. 3).
“Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1).”
“Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGr, 3. April 2015, 2C_618/2014, E. 2; BGE 139 II 363 E. 2.1).”
Der Verzugszinssatz wurde zeitlich konkretisiert: 5% bis 31.12.2021, 4% ab 01.01.2022.
“Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf des Fälligkeitstermins ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG); der Verzugszins beträgt 5 % bis zum 31. Dezember 2021, 4 % ab dem 1. Januar 2022 (Art. 4 Abs. 2 sowie Anhang i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der nicht mehr in Kraft stehenden Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern, AS 1996 3432).”
Fehlend deklarierte Zahlungen können — sofern keine Unterlagen vorgelegt werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis (z. B. Darlehen, Treuhand, Schenkung, Testament) belegen — nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 StG als steuerbare Einkünfte angesetzt werden.
“Der Erblasserin sind in den Steuerperioden 2012 und 2015 unbestritten je Fr. … zugeflossen, welche von ihr nicht deklariert und in der Folge auch nicht besteuert worden sind. Die Ausführungen der Vorinstanz bzw. des Rekurs- und Beschwerdegegners, dass es sich dabei mangels Hinweisen auf einen Darlehensvertrag, ein Treuhandverhältnis, eine Schenkung oder ein Testament, nur um Einkünfte im Sinn der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG handeln könne, werden ebenfalls nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden. Die anwaltlich vertretene Pflichtige reichte vor dem Verwaltungsgericht keine Unterlagen ein, welche auf eines der besagten Rechtsverhältnisse schliessen liessen. Gegen die Höhe der festgesetzten Nachsteuer sowie die dazugehörigen vorinstanzlichen Berechnungen werden ebenfalls keine Einwände seitens der Erbin und Pflichtigen vorgebracht und diese erweisen sich als korrekt. Die festgesetzten Nachsteuern (inkl. Zins) können folglich bestätigt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.”
Bei Naturalbezügen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) ist nach Art. 16 Abs. 2 StG der vereinbarte bzw. marktübliche Verkehrswert massgebend. Solche Sachleistungen sind als Naturaleinkommen zu erfassen, soweit sie in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
“et à 3 pour mille pour les titres émis par une personne domiciliée à l'étranger (let. b). Si la contre-valeur n'est pas constituée par une somme d'argent, la valeur vénale de la contre-prestation convenue est déterminante (art. 16 al. 2 LT). L'obligation fiscale incombe au commerçant de titres (art. 17 al. 1 LTF). S'il agit comme intermédiaire, il doit la moitié du droit pour chaque contractant qui ne justifie pas de sa qualité de commerçant de titres enregistré ou d'investisseur exonéré (art. 17 al. 2 let. a LT). S'il intervient comme contractant, il doit la moitié du droit pour lui-même et pour la contrepartie qui ne justifie pas de sa qualité de commerçant de titres enregistré ou d'investisseur exonéré (art. 17 al. 2 let. b LT).”
“Bei der Berechnung der Naturaleinkünfte der Pflichtigen muss allerdings ihre eigene Verpflegung und Unterkunft von derjenigen ihrer Tochter unterschieden werden. Die Pflichtige stand als Haushälterin und Pflegerin in einem Arbeitsverhältnis zu C. Eigenen Angaben zufolge hat sie sich während 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche um ihn gekümmert. Eine derart intensive Betreuung erforderte zwangsläufig, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei C wohnhaft war. Die ihr offerierte freie Verpflegung und Unterkunft stehen somit in direktem Zusammenhang zu ihrem Arbeitsverhältnis und sind ihr deswegen korrekt als Naturaleinkünfte aufgerechnet worden (vgl. § 16 Abs. 2 StG, Art. 16 Abs. 2 DBG).”
Nicht deklarierte Zuflüsse können als Einkünfte im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StG qualifiziert werden. Das Nachsteuerverfahren bezweckt die Korrektur von Unterbesteuerungen unabhängig von einem Verschulden der Pflichtigen. Entsprechend kann die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen sein, wenn die Steuerbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis von den nicht deklarierten Einkünften erlangt haben.
“Eine solche Absicht sei weder dem Gesetzestext noch den Materialien zu entnehmen und es gäbe auch keinen Grund unter solchen Umständen eine Beschränkung der Nachsteuerperioden von zehn auf drei Jahre vorzunehmen. Das Unwissen der Pflichtigen spiele keine Rolle, da das Nachsteuerverfahren als reines Steuerverfahren eine Unterbesteuerung zu korrigieren bezwecke, unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Somit sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen, wenn die Steuerbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt ohne Zutun der Erben erfahren würden, dass ein verstorbener Steuerpflichtiger Einkommen und Vermögen nicht korrekt deklariert habe. Da die Erbin und Pflichtige vorliegend keine nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte der Erblasserin offengelegt habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen. Mangels Hinweisen auf einen Darlehensvertrag, ein Treuhandverhältnis, eine Schenkung oder ein Testament, könne es sich bei den der Erblasserin zugeflossenen Fr. … nur um Einkünfte im Sinn der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG handeln. 2.4.3 Die Erbin und Pflichtige ist demgegenüber der Auffassung, die ihr seitens der Steuerbehörde unterstellte Pflicht zu einer aktiven Anzeige finde im Gesetzeswortlaut keine Basis. Eine Anzeigepflicht der Erben würde im Ergebnis dazu führen, dass diese sowie auch die zuständigen Willensvollstrecker in sämtlichen Nachlässen die letzten zehn Steuerperioden auf mögliche Unterbesteuerungen zu untersuchen hätten. Die Reduktion der Nachsteuerperiode bei der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben diene nicht primär als Anreiz an die Erben, sondern berücksichtige vielmehr, dass die Rekonstruktion einer Steuerhinterziehung über zehn Jahre hinweg schwierig sei. Vorliegend habe die Steuerbehörde unbestritten erst nach dem Ableben der Erblasserin Kenntnis über den Sachverhalt erhalten. Es sei im Übrigen nicht einzusehen, wie die Steuerbehörde durch eigene Ermittlungen auf die fraglichen Zahlungen hätte stossen können, denn diese seien offensichtlich durch Barabhebungen ab einem der Schweizer Steuerbehörde bis zum Tod der Erblasserin nicht bekannten Konto im Land D erfolgt.”
Wurden hängige Verfahren gegenüber der zuständigen Steuerkommissionärin nicht offengelegt und waren die Verfahrensakten der Behörde nicht bekannt, konnte die Veranlagung im konkreten Fall nicht sistiert werden; bei rechtzeitiger Offenlegung wäre eine Sistierung oder spätere Berichtigung mittels Reversunterzeichnung in Betracht gezogen worden.
“In der Verfügung vom 23. Juni 2023 hielt das kantonale Steueramt fest, dass die Erben von C auf die Restforderung von Fr. 200'000.- nicht aufgrund von deren Wertlosigkeit verzichtet hätten, sondern um einen Rechtsstreit mit dem Pflichtigen zu vermeiden. Der Forderungsverzicht sei daher im Sinn der Generalklausel von § 16 StG bzw. Art. 16 DBG als Einkommen zu würdigen. Im Einspracheentscheid erwog das Amt ergänzend, aus der Steuererklärung 2018 seien keine Tatsachen ersichtlich, die ein Aufschieben der Veranlagung hätten rechtfertigen können. Wenn die Pflichtigen innert Frist das hängige Verfahren vor Steuerrekursgericht offengelegt hätten, wäre die ordentliche Veranlagung sistiert oder mittels Reversunterzeichnung später allenfalls berichtigt worden. Vom Rechtsmittelverfahren habe die zuständige Steuerkommissärin keine Kenntnis gehabt, sondern neben den Pflichtigen selbst nur die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer (DAIE). Die Akten des Rechtsmittelverfahrens seien am 11. Oktober 2022 in das PER-Dossier des elektronischen Archivs (ARTS) und somit erst nach der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2018 vom 10. Januar 2022 eingescannt worden. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei am 14. April 2023 im ARTS vermerkt worden und wäre daher erst dann für die Steuerkommissärin ersichtlich gewesen.”
Beim Entgelt in Naturalien (z. B. Zurverfügungstellen einer Wohnung) ist nach Art. 16 Abs. 2 StG der Verkehrswert massgebend. Der in der Quelle genannte Eigenmietwert der zur Verfügung gestellten Wohnung gilt demnach als steuerbarer Unterhaltsbeitrag. Die unterhaltsverpflichtete Person, die Allein‑Eigentümerin der Liegenschaft ist, hat den betreffenden Mietwert bzw. ihren Anteil daran zu deklarieren; zugleich kann dieser Betrag als Unterhaltsbeitrag geltend gemacht werden.
“u. 12.62). Den Unterhaltsbeiträgen gleichzusetzen sind Naturalleistungen, welche anstelle von Barzahlungen ausgerichtet werden. Zu diesen Naturalleistungen gehört ins- besondere das Zurverfügungstellen einer Wohnung (Wegleitung zur Steuerer- klärung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Kantonssteuer/Direkte Bundessteuer 2022, Ziff. 6.2; Daniel Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Hand- buch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Rz. 12.20; vgl. Art. 16 Abs. 2 StG). In einem solchen Fall gilt der Eigenmietwert der zur Verfügung gestellten Woh- nung seitens der unterhaltsberechtigten Person als steuerbarer Unterhaltsbeitrag. Die unterhaltsverpflichtete Person, die (Allein-)Eigentümerin der Liegenschaft ist, hat deren Mietwert bzw. ihren Anteil daran zu deklarieren, kann aber andererseits diesen Betrag unter dem Titel Unterhaltsbeitrag wiederum absetzen (Bähler, a.a.O., Rz.”
“u. 12.62). Den Unterhaltsbeiträgen gleichzusetzen sind Naturalleistungen, welche anstelle von Barzahlungen ausgerichtet werden. Zu diesen Naturalleistungen gehört ins- besondere das Zurverfügungstellen einer Wohnung (Wegleitung zur Steuerer- klärung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Kantonssteuer/Direkte Bundessteuer 2022, Ziff. 6.2; Daniel Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Hand- buch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Rz. 12.20; vgl. Art. 16 Abs. 2 StG). In einem solchen Fall gilt der Eigenmietwert der zur Verfügung gestellten Woh- nung seitens der unterhaltsberechtigten Person als steuerbarer Unterhaltsbeitrag. Die unterhaltsverpflichtete Person, die (Allein-)Eigentümerin der Liegenschaft ist, hat deren Mietwert bzw. ihren Anteil daran zu deklarieren, kann aber andererseits diesen Betrag unter dem Titel Unterhaltsbeitrag wiederum absetzen (Bähler, a.a.O., Rz.”
Die Überführung von Geldern aus einem Drittmittelkonto in das Privatvermögen kann als einkommensteuerpflichtige Einkunft im Sinne von § 16 Abs. 1 StG qualifiziert werden.
“3 Der Schluss, dass die fraglichen Gelder nur zu Forschungszwecken verwendet werden durften, ist auch aus anderen Gründen zwingend: Nach Art. 13 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person der Vermögenssteuer (siehe für den Beschwerdeführer auch § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]). Bei den auf dem Drittmittelkonto befindlichen Geldern kann es sich schon aus diesem Grund nicht gleichzeitig um (der Steuer unterliegendes) Privatvermögen des Beschwerdeführers und Forschungsgelder der (nach § 61 lit. b StG steuerbefreiten) Beschwerdegegnerin handeln; vielmehr sind diese Vermögenssphären klar voneinander zu trennen, ansonsten das Drittmittelkonto zur Steuerumgehung missbraucht werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er könne Gelder des Drittmittelkontos frei in sein Privatvermögen überführen, weil sie ihm "ad personam" zugesprochen worden seien, ist ihm sodann entgegenzuhalten, dass eine solche Überführung als Einkunft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. § 16 Abs. 1 StG qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb nach Art. 43 Abs. 1 StHG bzw. § 136 Abs. 1 lit. a StG verpflichtet, über diesen Vorgang eine Bescheinigung auszustellen, damit die Steuerbehörden eine allfällige Steuerpflicht prüfen können. Auch daraus folgt, dass eine Überführung von Geldern eines Drittmittelkontos ins Privatvermögen nur durch Rechtsakt der Beschwerdegegnerin, hingegen nicht durch eigenmächtiges Handeln der oder des Projektverantwortlichen zulässig ist. 2.4 Nach dem Gesagten war die durch den Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von (privaten) Anwaltshonoraren aus Geldern eines Drittmittelkontos rechtswidrig. Der Beschwerdeführer ist deshalb zur Rückzahlung dieser Gelder verpflichtet. Die Höhe des rückzahlungspflichtigen Betrags ist zwischen den Parteien nicht umstritten. 3. Die Beschwerdegegnerin verlangt auf dem zurückgeforderten Betrag Verzugszinsen von 5 % ab dem 24. Juli 2018, das heisst ab dem Tag der unrechtmässigen Belastung des Drittmittelkontos.”
Entschuldbare Notwehr wird in der Praxis als mildernder Umstand beim Verschulden bzw. bei der Strafzumessung berücksichtigt; verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann dabei zu mildernden Strafen führen.
“So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen”
“So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen”
“So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhalts- elemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatver- schulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermö- gen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. - Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- - 15 - dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (H EIMGARTNER, a.”
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind nach Art. 16 Abs. 3 StG steuerfrei, soweit sie im Rahmen schlichter Vermögensverwaltung oder bei sich zufällig bietenden Gelegenheiten erzielt werden. Diese Steuerbefreiung stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Besteuerungsgrundsatz dar und ist im Zweifelsfall nicht anzunehmen.
“17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). 2.2.2 Gemäss § 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 2 StG, Art. 18 Abs. 2 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 StG, Art. 18 Abs. 3 DBG). 2.2.3 Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG). In der Praxis wird folglich unterschieden zwischen Kapitalgewinnen resp. -verlusten, die im Rahmen schlichter Vermögensverwaltung oder in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt wurden und steuerfrei resp. nicht abzugsfähig waren, und Kapitalgewinnen oder -verlusten, die aus einer Erwerbstätigkeit resultierten (vgl. BGE 125 II 113, E. 3b; Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012, Ziff. 4.3.1). 2.2.4 Unter dem Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird allgemein jede Tätigkeit erfasst, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Unbedeutend ist, ob diese haupt- oder nebenberuflich sowie ob sie temporär oder dauernd ausgeübt wird. Es ist jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine solche vorliegt oder nicht (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer, 6.”
“Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Selbst geschaffene immaterielle Güter – hierzu zählen nicht nur die rechtlich geschützten Vermögenswerte wie die Rechte an Werken und Literatur, Musik, Kunst, an Patenten, Muster und Modellen sowie Marken, sondern auch die rechtlich nicht geschützten Werke wie nicht patentierte Erfindungen, Verfahren und Rezepte – zählen gewöhnlich zum Geschäftsvermögen. Fliessen dem Schöpfer solcher Güter aus deren Nutzungsüberlassung Einkünfte zu und lässt er sich so seine schöpferische Arbeitsleistung abgelten, stellt dies Einkommen aus selbständiger Tätigkeit dar (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 18 DBG N. 47i; Richner et al., § 18 StG N. 37). 2.2.3 Steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG sind hingegen die ausserhalb einer gesamthaft auf Erwerb gerichteten Tätigkeit entstandenen Gewinne, wie sie sich im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit ergeben. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und des diesen konkretisierenden Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im Zweifelsfall nicht von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (VGr, 4. Januar 2015, SB.2015.00095, E. 3.4, mit Verweis auf BGE 139 II 363 E. 2.2). 2.3 In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E.”
“Vorliegend gehe es nicht um den Verzicht auf einkommens- oder ertragszusammenhängende Rechte, sondern einzig um den Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Aktien. Die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass bei Vorliegen eines Kaufvertrags im Privatvermögensbereich die tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuerpflichtigen begründet werde, dass die gesamte Gegenleistung des Käufers – hier also Deferred Share Purchase Price, Remaining Share Purchase Price und Share Purchase Price Interest Rate – einen steuerfreien Kapitalgewinn darstelle. Den Gegenbeweis, dass die Gegenleistung teilweise keine Kaufpreisqualität aufweise, hätten die Beschwerdeführenden nicht erbracht. 2.2 2.2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). § 16 StG und Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Der Reinvermögenszugang, wie er § 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuer- liche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszugang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt (zum Ganzen BGE 143 II 402 E. 5.1 f. und E. 7.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 3.1, 4.1 und 9, mit Hinweisen). 2.2.2 Nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist vom Gesetzgeber gewollt, vor dem Hintergrund einer auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art.”
Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass ein Vermögenszufluss einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn oder eine Ausschüttung des eingebrachten Kapitals darstellt, ist der Zufluss nicht von vornherein steuerfrei. In diesem Fall gilt der gesamte Zufluss als steuerbares Einkommen.
“Im Unterschied zum vorgenannten Entscheid sehen das Kreisschreiben EStV Nr. 20 und das Kreisschreiben SSK Nr. 30 vor, dass der Beneficiary für seinen Anteil am Trustvermögen zwar der Vermögenssteuer unterliegt, indes der Ertrag kapitalisiert werden kann, sofern dieser Anteil nicht feststellbar ist. Aus der steuerlichen Zurechnung des Trustvermögens an den Beneficiary folgt, dass die Ausschüttung von Kapitalgewinnen (soweit Privatvermögen vorliegt) und des eingebrachten Trustkapitals steuerfrei ist (§ 16 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 24 lit. a StG, Art. 24 lit. a DBG). Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass im konkreten Fall ein steuerfreier Kapitalgewinn oder eine Ausschüttung des Trustkapitals vorliegt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass der gesamte Zufluss steuerbares Einkommen darstellt (Kreisschreiben EStV Nr. 20, Ziff. 5.2.2; Kreisschreiben SSK Nr. 30, Ziff. 5.2.2).”
“2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2019.00030) und direkter Bundessteuer 2011 (SB.2019.00031) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie vereinigt werden können. 2. 2.1 2.1.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGr, 3. April 2015, 2C_618/2014, E. 2; BGE 139 II 363 E. 2.1). Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und des diesen konkretisierenden Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im Zweifelsfall nicht von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (VGr, 4. Januar 2015, SB.2015.00095, E. 3.4, mit Verweis auf BGE 139 II 363 E. 2.2). Ist ein Vermögenszufluss erwiesen, hat der Steuerpflichtige dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. hinten E. 2.1.4 sowie BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). 2.1.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören namentlich gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.”
Zuflüsse aus Trusts (Trustausschüttungen) sind grundsätzlich als steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StG zu qualifizieren. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen es sich um eine Schenkung handelt.
“Das Einkommen wird im schweizerischen Steuerrecht aufgrund der sogenannten Einkommenszugangstheorie definiert, welche besagt, dass das Einkommen den "Zugang" von Reinvermögen (einschliesslich Nutzungsrechte) während einer gegebenen Periode umfasst. Dabei wird Einkommen nicht schon bei dessen Entstehung, sondern erst bei der Realisation als zugeflossen betrachtet. Nach ständiger Doktrin und Praxis gilt Einkommen i. d. R. steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher (vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2 m. w. H.; BGr, 17. Oktober 2012, 2C_319/2012, E. 2.3.1; VGr, 21. Februar 2024, SB.2023.00046, SB.2023.00047, E. 2.2). Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist also ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Blosse Anwartschaften und bedingte Rechtsansprüche führen dagegen nicht zu Einkommen. Grundsätzlich stellen alle Zuflüsse aus dem Trust beim Begünstigten aufgrund der Einkommensgeneralklausel (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG) steuerbares Einkommen dar, ausser es liegt eine Schenkung vor (§ 24 lit. a StG, Art. 24 lit. a DBG; Kreisschreiben EStV Nr. 20, Ziff. 5.1; Kreisschreiben SSK Nr. 30, Ziff. 5.1).”
“Hinsichtlich der Trustausschüttungen an den Pflichtigen sind sich die Parteien richtigerweise einig, dass diese als Einkommen im Sinn von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG zu besteuern sind, wobei nachgewiesene (steuerfreie) Kapitalgewinne, nicht rückforderbare Quellensteuern sowie Vermögensverwaltungskosten in Abzug zu bringen sind (§ 16 Abs. 3 und § 30 StG; Art. 16 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 DBG).”
Bei Rentenzahlungen ist grundsätzlich nur der Ertragsanteil bzw. derjenige Teil steuerbar, der nicht als Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu qualifizieren ist; die reduzierte Besteuerung von Leibrenten beruht auf dieser Kapitalrückzahlungskomponente. Leistungen, die aus einer reinen Risikoversicherung fliessen und keine Kapitalbildung bewirken, gelten nicht als Leibrente im Sinn von Art. 516 OR und sind dementsprechend nicht als kapitalbildende Leibrentenleistungen zu behandeln.
“Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Der Rekurs bezüglich Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2008–2015 (SR.2022.00019) und die Beschwerde bezüglich Nachsteuern für die direkte Bundessteuer ebenfalls für die Steuerperioden 2008–2015 (SR.2022.00020) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 4. August 2022 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Die Pflichtigen sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (sog. Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. 2.2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Darunter fallen gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (§ 22 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 2 DBG). Für Leistungen aus der Säule 3b gilt der allgemeine Grundsatz, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2). Eine reduzierte Besteuerung von Einkünften aus einer Säule 3b ist für Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung vorgesehen (§ 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl.”
“Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (sog. Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. 2.2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Darunter fallen gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (§ 22 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 2 DBG). Für Leistungen aus der Säule 3b gilt der allgemeine Grundsatz, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2). Eine reduzierte Besteuerung von Einkünften aus einer Säule 3b ist für Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung vorgesehen (§ 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl. zur entsprechenden Regel im DBG BGE 130 I 205 E. 7.6.5; BGE 131 I 409 E. 5.4). Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistung zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Keine Leibrente liegt insbesondere dann vor, wenn der Rentengläubiger die Rente gestützt auf eine Risikoversicherung ausbezahlt erhält. Diesfalls hat der Rentengläubiger die Rente zwar mittels seiner Prämien auch mitfinanziert, doch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt, die zu keiner Kapitalbildung geführt haben.”
Liegt eine Doppelqualifikation zwischen Schenkung und Einkommen vor, ist es zulässig und in sachgerechten Fällen zweckmässig, dass die zuständige Steuerbehörde vorläufig eine Schenkungssteuer verfügt und die Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuern zurückstellt. Ob die Behörde ein solches Schenkungssteuerverfahren eröffnet hat, hängt nicht vom Wissen anderer Dienststellen ab; grundsätzlich muss sich die zuständige Abteilung das Wissen anderer Dienststellen nicht anrechnen lassen. Selbst ein hypothetischer Informationsaustausch zwischen Abteilungen begründet für die Pflichtigen daraus keine Begünstigung.
“Der mit der Vereinbarung vom 16. Februar 2018 begründete Forderungsverzicht von C gegenüber dem Pflichtigen ist steuerrechtlich entweder als Schenkung (Roman Sieber/Markus Oehrli in: Zweifel/Beusch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 14 N. 17 f.) oder aufgrund der in Art. 16 DBG und § 16 StG verankerten Einkommensgeneralklausel als beim Begünstigten zugeflossenes Einkommen (Richner et al., § 16 N. 10) zu würdigen. Weil – je nach den Umständen des Sachverhalts – beide Möglichkeiten in Betracht fallen, war das Vorgehen des kantonalen Steueramts, zunächst eine Schenkungssteuer zu verfügen und mit der Veranlagung/Einschätzung der Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2018 zuzuwarten, durchaus zweckmässig, jedenfalls aber nicht rechtsverletzend. Aufgrund welchen Wissens das kantonale Steueramt ein Schenkungssteuerverfahren eröffnet hat, tut nichts zur Sache. Grundsätzlich muss sich die zuständige Steuerbehörde das Wissen anderer Dienststellen nicht anrechnen lassen (Richner et al., § 160 N. 28). Selbst wenn die – kaum nachweisbare – Vermutung der Pflichtigen zutreffen sollte, dass zwischen der für die Veranlagung der Schenkungssteuer zuständigen Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer und der für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern zuständigen Division Nord ein Informationsaustausch stattgefunden hätte, können die Pflichtigen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Der mit der Vereinbarung vom 16. Februar 2018 begründete Forderungsverzicht von C gegenüber dem Pflichtigen ist steuerrechtlich entweder als Schenkung (Roman Sieber/Markus Oehrli in: Zweifel/Beusch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 14 N. 17 f.) oder aufgrund der in Art. 16 DBG und § 16 StG verankerten Einkommensgeneralklausel als beim Begünstigten zugeflossenes Einkommen (Richner et al., § 16 N. 10) zu würdigen. Weil – je nach den Umständen des Sachverhalts – beide Möglichkeiten in Betracht fallen, war das Vorgehen des kantonalen Steueramts, zunächst eine Schenkungssteuer zu verfügen und mit der Veranlagung/Einschätzung der Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2018 zuzuwarten, durchaus zweckmässig, jedenfalls aber nicht rechtsverletzend. Aufgrund welchen Wissens das kantonale Steueramt ein Schenkungssteuerverfahren eröffnet hat, tut nichts zur Sache. Grundsätzlich muss sich die zuständige Steuerbehörde das Wissen anderer Dienststellen nicht anrechnen lassen (Richner et al., § 160 N. 28). Selbst wenn die – kaum nachweisbare – Vermutung der Pflichtigen zutreffen sollte, dass zwischen der für die Veranlagung der Schenkungssteuer zuständigen Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer und der für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern zuständigen Division Nord ein Informationsaustausch stattgefunden hätte, können die Pflichtigen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Unentgeltliche Zuwendungen können nach der Generalklausel des Art. 16 Abs. 1 StG als steuerbarer Zufluss in Betracht fallen. Entscheidend ist, ob eine unentgeltliche Zuwendung bzw. eine Vermögensmehrung vorliegt (z.B. wenn durch eine Drittzahlung Verbindlichkeiten des Empfängers getilgt werden). Die neuere Rechtsprechung misst dem Kriterium der «Bereicherung» kaum mehr eigenständige Bedeutung bei, da der Kerngehalt der Bereicherung im Begriff der unentgeltlichen Zuwendung enthalten sei. Liegen persönliche Motive der Zuwendung vor, spricht dies hingegen für eine Schenkung.
“Zu prüfen bleibt, ob es sich steuerlich um eine Schenkung oder um einen Zufluss gestützt auf die Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG gehandelt hat. Die Pflichtige wendet hinsichtlich einer Schenkung ein, aus der Zahlung nicht bereichert gewesen zu sein. Dem Kriterium der Bereicherung kommt in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings kaum mehr eigenständige Bedeutung zu, da der Kerngehalt der Bereicherung wohl bereits im Begriff der unentgeltlichen Zuwendung enthalten ist (vgl. Roman Sieber/Markus Oehrli in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 14 N. 44 mit Hinweisen). Unbestrittenermassen unterzog sich die Pflichtige einer Operation, für welche ihr Kosten in Höhe von Fr. … anfielen. Diese Schuld wurde durch C beglichen, wodurch die Passiven der Pflichtigen entsprechend verringert wurden. Es fand folglich eine Vermögensvermehrung bei ihr statt. Dass die Zahlung gemäss Angaben der Pflichtigen aus persönlichen Gründen, konkret aus Liebe bzw. aus moralischer Verpflichtung erfolgt sein soll, spricht für das Vorliegen einer Schenkung.”
“Bei der gemischten Schenkung ist der Wille darauf gerichtet, für die Zuwendung eine Leistung zu erhalten, deren Wert in offenbarem Missverhältnis zum Wert der Zuwendung steht. Hinsichtlich dieses Missverhältnisses kann ein Schenkungswille vorhanden sein (vgl. zum Ganzen: Richner et al., § 24 StG N. 19 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, Kommentar direkte Bundessteuer, § 24 N. 6). 4.3 4.3.1 Als steuerbares Einkommen rechnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen die Kostenübernahme durch C von Fr. … für eine Brustoperation auf. Der Pflichtigen ist dahingehend zuzustimmen, dass diese Kostenübernahme mit ihrem Arbeitsverhältnis nichts zu tun gehabt hat. Zwischen der Operation und ihrer Tätigkeit als Haushälterin und Pflegerin besteht kein Kausalzusammenhang, womit eine Besteuerung der Kostenübernahme als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG ausgeschlossen ist. 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob es sich steuerlich um eine Schenkung oder um einen Zufluss gestützt auf die Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG gehandelt hat. Die Pflichtige wendet hinsichtlich einer Schenkung ein, aus der Zahlung nicht bereichert gewesen zu sein. Dem Kriterium der Bereicherung kommt in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings kaum mehr eigenständige Bedeutung zu, da der Kerngehalt der Bereicherung wohl bereits im Begriff der unentgeltlichen Zuwendung enthalten ist (vgl. Roman Sieber/Markus Oehrli in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 14 N. 44 mit Hinweisen). Unbestrittenermassen unterzog sich die Pflichtige einer Operation, für welche ihr Kosten in Höhe von Fr. … anfielen. Diese Schuld wurde durch C beglichen, wodurch die Passiven der Pflichtigen entsprechend verringert wurden. Es fand folglich eine Vermögensvermehrung bei ihr statt. Dass die Zahlung gemäss Angaben der Pflichtigen aus persönlichen Gründen, konkret aus Liebe bzw. aus moralischer Verpflichtung erfolgt sein soll, spricht für das Vorliegen einer Schenkung.”
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Doppelbesteuerungsabkommen die schweizerische bzw. kantonale Besteuerung einschränkt; insbesondere sind die Zuweisungsregeln für unselbständige Arbeit und für die Zuteilung von Einkünften an Betriebsstätten nach dem einschlägigen DBA zu beachten.
“1 DBG genannten Ausnahmen (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons bzw. der Schweiz) werden somit alle Einkünfte und – hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern – auch das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 5 N. 8; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 6 N. 8). Dieses Besteuerungsrecht des Bundes, des Kantons und der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat (vgl. Peter Locher/Adriano Marantelli/Andrea Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. A., Bern 2019, S. 45 ff.). 2.2 Aufgrund ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Stadt H ist die Pflichtige in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig. Nach der in § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG statuierten Einkommensgeneralklausel unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Steuerbar sind unter anderem alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (§ 17 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Darunter fallen etwa Entschädigungen aus Verwaltungsratstätigkeit, welche als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird (BGE 121 I 259 E. 3d; BGr, 24. März 2014, 2C_692/2013, E. 4.1; Claudia Suter/Sirgit Meier in: Zweifel/Beusch, DBG-Kommentar, Art. 17 N. 37). Die Pflichtige deklarierte Einkünfte aus ihrer Organtätigkeit für die spanischen Gesellschaften G SA und F SA. Fraglich ist, ob das mit Spanien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen der Besteuerung der Einkünfte nach internem Recht entgegensteht. 2.3 Art. 15 Abs. 1 DBA-ES enthält unter dem Titel "Unselbständige Arbeit" folgende Zuweisungsnorm: "Vorbehältlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.”
“Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Art. 13 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht ist bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt. Am Ort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich das weltweite Einkommen des Steuerpflichtigen der Besteuerung der Gebietshoheit (BGE 139 II 78 E. 2.3). Besteht aber ein Nebensteuerdomizil, so hat dies zur Folge, dass das Besteuerungsrecht des Hauptsteuerdomizils eingeschränkt wird. Die im Kanton wohnhaften Personen, die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke in einem anderen Kanton oder im Ausland besitzen, dürfen für entsprechende Einkommen und Vermögen am st. gallischen Wohnsitz nicht besteuert werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 34). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 16 Abs. 1 StG). Der Rekurrent betreibt ein Einzelunternehmen, welches aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit nicht steuerpflichtig ist. Der Gewinn und das Kapital wird dem Rekurrenten zugerechnet. Dieser hatte im Jahr 2019 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in A und ist daher im Kanton St. Gallen grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Er bringt jedoch vor, er betreibe im Fürstentum Liechtenstein eine Betriebsstätte. Somit handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt, der gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.951.43, abgekürzt: DBA-FL) zu beurteilen ist. Zu prüfen ist, ob der Rekurrent im Fürstentum Liechtenstein eine Betriebsstätte führt.”
Nach Art. 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Hierzu zählen nach den zitierten Quellen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und grundsätzlich auch Leistungen aus der Säule 3b.
“Beiträge an die berufliche Vorsorge können lediglich bei Erfüllung zweier kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen in Abzug gebracht werden (vgl. hierzu Richner et al., § 31 N 85 ff.). Wenn sie die Grundsätze der Kollektivität und Planmässigkeit nicht erfüllen, können sie nicht abgezogen werden (Richner et al., § 31 N 91), weil sie dann als individuelle ungebundene Vorsorgebeiträge gelten. In Bezug auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge der Säule 3b hat der Gesetzgeber somit einen anderen Weg gewählt als bei der gebundenen Vorsorge (vgl. BGE 131 I 409 E. 5.3). Die aufzubringenden Prämien können steuerlich nur sehr eingeschränkt, im Rahmen des sogenannten allgemeinen Versicherungsabzugs, von den Einkünften abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. g StG und Art. 9 Abs. 2 lit. g des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StGH]). Dennoch gilt für die Leistungen aus der Säule 3b der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00107, E. 2.2; BGE 130 I 205 E. 7.6.2; VGr SG, 11. Mai 2010, B-2009-156, E. 4). 3.2 Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe, mit welcher ihm, bei Eintritt der Vollinvalidität, eine Rente in der Höhe von Fr. … jährlich zugestanden hätte. Damit sei in erster Linie das Risiko nach der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit versichert worden und der Vertragsteil, bezüglich Teilinvalidität, stelle bloss eine Nebenabrede dar. Zweck der Versicherung sei gemäss Police die Ausrichtung einer Rente bei Erwerbsunfähigkeit nach einer 24-monatigen Wartefrist. Auch bei einer teilweisen Unfähigkeit der Ausübung des Berufes werde das Risiko der Erwerbsunfähigkeit versichert, welches der privaten Vorsorge zuzurechnen sei und damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstelle. In der Beschwerdeantwort wurde dann angeführt, dass ähnlich der Präponderanzmethode bei der Zuordnung von gemischt verwendeten Gegenständen, wo auf die überwiegende Nutzung abgestellt werde, hier darauf abzustellen sei, wofür die Prämien zur Hauptsache bezahlt worden seien.”
“Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Der Rekurs bezüglich Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2008–2015 (SR.2022.00019) und die Beschwerde bezüglich Nachsteuern für die direkte Bundessteuer ebenfalls für die Steuerperioden 2008–2015 (SR.2022.00020) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 4. August 2022 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Die Pflichtigen sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (sog. Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. 2.2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Darunter fallen gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (§ 22 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 2 DBG). Für Leistungen aus der Säule 3b gilt der allgemeine Grundsatz, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2). Eine reduzierte Besteuerung von Einkünften aus einer Säule 3b ist für Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung vorgesehen (§ 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl.”
Ist ein Vermögenszufluss gegeben, liegt im Zweifel die Beweislast für eine allenfalls geltend gemachte Steuerfreiheit bei der steuerpflichtigen Person. Leistungen aus Familienstiftungen fallen grundsätzlich unter die Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 StG und sind demnach beim Empfänger steuerbar, sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahme vorliegt; der Empfänger muss daher im Streitfall die Steuerfreiheit nachweisen.
“1 Die Pflichtigen machen sinngemäss geltend, dass es sich bei den aufgerechneten Vergabungen um Schenkungen handelt, weshalb sie nicht als Einkommen zu betrachten seien. Die Destinatäre erhielten nur das, was sie für ihre Ausbildung und Erziehung benötigten. Dadurch würden die Vergabungen dem Sinn und Zweck von Art. 335 ZGB entsprechen. Zudem bestehe keine Gleichbehandlungspflicht für alle Destinatäre, was den Schenkungswillen beweise. Entgegen der Prämisse der Vorinstanz handle die Familienstiftung durchaus freiwillig, zumal es keine Pflicht der Stiftung sowie kein Recht der Destinatäre gebe, Vergabungen vorzunehmen bzw. zu erhalten. Es handle sich auch nicht um Unterstützungsleistungen, welche die Eltern schon aufgrund ihrer Unterstützungspflicht gemäss ZGB hätten vornehmen müssen oder für welche eine Bedürftigkeit vorausgesetzt wäre. 2.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das kantonale Steueramt zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Vergabungen nicht um Schenkungen handelt. 2.2.1 Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG "alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte" für steuerbar erklärt. Er hat damit den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt (BGE 125 II 113 E. 4a S. 119). Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). 2.2.2 Einkünfte aus Stiftungen wie Familienstiftungen im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB fallen unter die Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und sind damit beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die Leistungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG bzw.”
“2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2019.00030) und direkter Bundessteuer 2011 (SB.2019.00031) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie vereinigt werden können. 2. 2.1 2.1.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGr, 3. April 2015, 2C_618/2014, E. 2; BGE 139 II 363 E. 2.1). Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und des diesen konkretisierenden Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im Zweifelsfall nicht von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (VGr, 4. Januar 2015, SB.2015.00095, E. 3.4, mit Verweis auf BGE 139 II 363 E. 2.2). Ist ein Vermögenszufluss erwiesen, hat der Steuerpflichtige dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. hinten E. 2.1.4 sowie BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). 2.1.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören namentlich gemäss § 17 Abs.”
Liegt ein gemischtes Rechtsgeschäft vor, fehlt es regelmässig an der vorausgesetzten «Veräusserung» im Sinne von Art. 16 Abs. 3 StG; in solchen Fällen ist die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nicht vorauszusetzen. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts sind nur dann als steuerbare Einkünfte/Erträge zu qualifizieren, wenn sie tatsächlich den Charakter von steuerbarem Einkommen bzw. Ertrag aufweisen.
“3 DBG bedingt weiter, dass sich der Vermögenszugang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens als "natürliche und typische (adäquate)" Folge des Vermögensabgangs darstellt (BGE 143 II 402 E. 5.3 und E. 7.1; 142 II 197 E. 5.6; 139 II 363 E. 2.2–2.4; je mit weiteren Hinweisen). Daran fehlt es von vornherein insoweit, als ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch) veräusserungsfremde Teile innewohnen (BGE 139 II 363 E. 2.4; vgl. zum Ganzen auch BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 3.1 und E. 9, mit Hinweisen). 2.2.3 Gemäss § 23 lit. d StG und Art. 23 lit. d DBG sind auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts steuerbar. Die Vorschriften weisen jedoch einen überschiessenden Wortlaut auf (BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011, E. 8.2 mit Hinweisen, in: StE 2012 B 21.1 Nr. 21). Die Bestimmungen bezwecken nicht, Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert des Privatvermögens für steuerbar zu erklären und damit § 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG insoweit leerlaufen zu lassen. Vielmehr muss die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts den Charakter von steuerbarem Einkommen oder Ertrag aufweisen (zum Ganzen BGE 143 II 402 E. 5.3 und E. 7.1, mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 3.1 und E. 9). 2.2.4 Soweit die Auslegung des Aktienkaufvertrags vom 19. April 2016 infrage steht, gelten grundsätzlich die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung (BGE 139 III 404 E. 7.1). Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.”
“3 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist vom Gesetzgeber gewollt, vor dem Hintergrund einer auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) beruhenden allgemeinen Einkommenssteuer aber zurückhaltend auszulegen (BGE 139 II 363 E. 2.2; BGr, 2. Februar 2014, 2C_368/2013, 2C_369/2013, E. 5.2). Die Abgrenzung zwischen steuerbarem Kapitalertrag und steuerfreiem Kapitalgewinn lässt sich im Regelfall anhand des Substanzverzehrkriteriums vornehmen. Mit der Veräusserung geht der Idee nach ein Substanzverzehr einher. Unerlässliche Voraussetzung des steuerfreien Kapitalgewinns ist mithin das Vorliegen einer Gesamt- oder Teilveräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten. Diese verlassen das Eigentum der veräussernden Person und schmälern vorübergehend, bis zum Eintreffen der Gegenleistung, die Substanz. Die Veräusserung im Sinne von §16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt weiter, dass sich der Vermögenszugang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens als "natürliche und typische (adäquate)" Folge des Vermögensabgangs darstellt (BGE 143 II 402 E. 5.3 und E. 7.1; 142 II 197 E. 5.6; 139 II 363 E. 2.2–2.4; je mit weiteren Hinweisen). Daran fehlt es von vornherein insoweit, als ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch) veräusserungsfremde Teile innewohnen (BGE 139 II 363 E. 2.4; vgl. zum Ganzen auch BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 3.1 und E. 9, mit Hinweisen). 2.2.3 Gemäss § 23 lit. d StG und Art. 23 lit. d DBG sind auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts steuerbar. Die Vorschriften weisen jedoch einen überschiessenden Wortlaut auf (BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011, E. 8.2 mit Hinweisen, in: StE 2012 B 21.1 Nr. 21). Die Bestimmungen bezwecken nicht, Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert des Privatvermögens für steuerbar zu erklären und damit § 16 Abs.”
Bei der Anrechnung von Naturalbezügen ist auf den Kausalzusammenhang zur tatsächlich erbrachten Arbeit abzustellen. Nur die freie Verpflegung und Unterkunft, die der Arbeitnehmerin wegen der Ausübung der Arbeit erforderlich ist oder unmittelbar dafür angeboten wird, sind als Naturallohn zu erfassen. Leistungen an mitwohnende Dritte (z. B. eine erwachsene Tochter) sind nur insoweit dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen, als aus dem Arbeitsverhältnis oder den Umständen ein solcher Kausalzusammenhang hervorgeht; fehlt dieser, sind die entsprechenden Kosten nicht der Arbeitnehmerin als Naturallohn anzurechnen.
“… pro Monat, da auch die Tochter der Pflichtigen von freier Unterkunft und Verpflegung habe profitieren können. Der Pflichtigen wurden somit Fr. … jährlich (12 x [Fr. 990.- x 2]) als Naturallohn angerechnet. Für die Steuerperiode 2016 wurde die Anrechnung bloss für acht Monate vorgenommen. Insgesamt rechnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen somit Naturaleinkünfte im Wert von Fr. … (7 x Fr. … + [Fr. … x 2 x 8]) auf. 4.5.2 Bei der Berechnung der Naturaleinkünfte der Pflichtigen muss allerdings ihre eigene Verpflegung und Unterkunft von derjenigen ihrer Tochter unterschieden werden. Die Pflichtige stand als Haushälterin und Pflegerin in einem Arbeitsverhältnis zu C. Eigenen Angaben zufolge hat sie sich während 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche um ihn gekümmert. Eine derart intensive Betreuung erforderte zwangsläufig, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei C wohnhaft war. Die ihr offerierte freie Verpflegung und Unterkunft stehen somit in direktem Zusammenhang zu ihrem Arbeitsverhältnis und sind ihr deswegen korrekt als Naturaleinkünfte aufgerechnet worden (vgl. § 16 Abs. 2 StG, Art. 16 Abs. 2 DBG). 4.5.3 Die freie Verpflegung und Unterkunft der erwachsenen Tochter der Pflichtigen wird hingegen nicht durch das Arbeitsverhältnis ihrer Mutter begründet. Weder geht eine solche Regelung aus dem Arbeitsvertrag hervor noch war die Anwesenheit ihrer Tochter für die Tätigkeit der Pflichtigen zwingend erforderlich. Ein Kausalzusammenhang zu ihrem Arbeitsverhältnis ist zu verneinen, weshalb die Aufrechnung der Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Tochter an das Einkommen der Pflichtigen unzulässig war. Zu prüfen wäre allenfalls eine entsprechende Aufrechnung bei der Tochter gewesen, welche gemäss den Angaben der Pflichtigen ebenfalls einen Teil der Betreuung von C übernommen haben soll (schwimmen im Hallenbad, gemeinsames Reisen etc.). Ob hierdurch stillschweigend ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, kann vorliegend offengelassen werden. Der Pflichtigen durften jedenfalls bloss eigene Verpflegungs- und Unterkunftskosten in Höhe von Fr. … (Fr. … / 2) als Naturallohn angerechnet werden.”
Für den Zuflusszeitpunkt ist der tatsächliche wirtschaftliche Erhalt massgebend. Buchhalterische Bezeichnungen, interne Aufrechnungen oder eine spätere Deklaration/Versteuerung ändern den Zuflusszeitpunkt nicht. So kann etwa eine ohne Vorbehalt auf dem Kapitalkonto gutgeschriebene Zahlung als in dieser Steuerperiode zugeflossen gelten; eine abweichende rechtliche Qualifikation (z. B. Darlehen) setzt dafür konkrete Anhaltspunkte voraus.
“1 Das Steuerrekursgericht hat die den Aufrechnungen zugrundeliegenden Dokumente, auf welche sich auch das kantonale Steueramt stützte, in E. 1b erwähnt. Diesen Dokumenten, die teilweise von den Pflichtigen selbst eingereicht wurden, können entsprechende Zahlungsflüsse entnommen werden. Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass es sich bei den per 30. Juni 2011 verbuchten Fr. 50'500.- (Fr. 44'500.- "Projekt N" sowie Fr. 6'000.- Firma L) effektiv um eine Akontozahlung für eine Honorarforderung des Pflichtigen im Zusammenhang mit dem "Projekt N" handle. Aus steuerrechtlicher Sicht sei dem Pflichtigen der Betrag aber vollumfänglich und uneingeschränkt in der Steuerperiode 2011 zugeflossen. Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts des Umstands, dass dieser Betrag dem Pflichtigen im Jahr 2011 auf seinem eigenen Kapitalkonto ("Partnerkonto A") ohne Rückstellungen oder transitorische Buchungen gutgeschrieben worden ist und der Einkommenszufluss ein rein faktischer Vorgang ist, d. h. im Sinn von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 DBG die Herkunft und der Grund des Zuflusses nicht von Bedeutung sind, als zutreffend (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 16 N 2). Insofern geht der Vorwurf, das Steueramt habe den Rechtsmittelweg verkürzt, indem es die Beweise betreffend die Herkunft der Geldmittel nicht gewürdigt habe, ins Leere. Ebenso wenig kann der Zufluss beim Pflichtigen mangels entsprechender Hinweise wie etwa einer korrelierenden Darlehensschuld als Darlehen qualifiziert werden (vgl. E. 2.1.3). 2.3.2 Zu Recht hat das Steuerrekursgericht im Anschluss daran die weiteren Beweismittel gewürdigt, um allfällige Doppelerfassungen festzustellen. Es trifft also nicht zu, dass die Vorinstanzen aus dem Gewinnverteilungsblatt der Anwaltskanzlei gefolgert hätten, der Pflichtige habe Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und müsse nun das Gegenteil nachweisen. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht jedoch unabhängig von der objektiven Beweislast.”
“Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass das VR-Honorar der R AG (Fr.-) oder die Position "Firma L" (Fr.-) in der Position "Projekt N/VR" (Fr.-) enthalten oder bereits anderweitig aufgerechnet worden sein soll. 2.3.4 Weiter machen die Pflichtigen geltend, die S AG, die T AG und die Firma L hätten 2011 keine Honorare (Fr.-; Fr.-; Fr.-) bezahlt. Die S AG habe erst 2013 Fr.- an Verwaltungsratshonoraren bezahlt, was von den Pflichtigen in der Steuerperiode 2013 versteuert werde. Die T AG habe 2012 Fr.- bezahlt, was der Pflichtige 2012 deklariert habe. Ebenso habe die Firma L erst im Jahr 2012 Fr.- bezahlt. Die U AG hätte überhaupt nie ein Verwaltungsratshonorar gezahlt, dieses sei nur transitorisch gebucht worden, 2013 wieder aufgelöst worden. Wie ausgeführt (E. 2.3.1) ist dem Pflichtigen aus steuerrechtlicher Sicht der Betrag von Fr. 50'500.- vollumfänglich und uneingeschränkt in der Steuerperiode 2011 zugeflossen. Da der Einkommenszufluss ein rein faktischer Vorgang ist, d. h. im Sinn von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 DBG die Herkunft und der Grund des Zuflusses nicht von Bedeutung sind, ist es irrelevant, wie die zahlenden Personen diese Zahlung in ihren Buchhaltungen bezeichnen und rechtlich qualifizieren. Dafür dass der Pflichtige diese Zahlungen als Darlehen entgegennahm, fehlen jegliche Hinweise. Ebenso wenig spielt im vorliegenden Verfahren eine Rolle, dass diese Zuflüsse angeblich in anderen Steuerperioden deklariert und/oder versteuert worden seien, führt dies doch nicht dazu, dass die Zuflüsse nicht in der Steuerperiode 2011 erfolgt sind. 3. 3.1 Umstritten ist weiter die Besteuerung des Gewinns von Fr.- aus dem Verkauf der Beteiligung E AG als Ertrag aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit. 3.2 3.2.1 Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen sodann auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Art.”
Nicht deklarierte Zuflüsse im Nachlass können — mangels Hinweisen auf Darlehen, Treuhand, Schenkung oder Testament — als Einkünfte im Sinn der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 StG/DBG qualifiziert werden. Die Vereinfachte Nachbesteuerung ist nicht generell gegeben; sie kommt nur unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen in Betracht und kann ausgeschlossen sein, wenn die Steuerbehörden ohne Zutun der Erben Kenntnis von der Unterdeklaration erlangen.
“Eine solche Absicht sei weder dem Gesetzestext noch den Materialien zu entnehmen und es gäbe auch keinen Grund unter solchen Umständen eine Beschränkung der Nachsteuerperioden von zehn auf drei Jahre vorzunehmen. Das Unwissen der Pflichtigen spiele keine Rolle, da das Nachsteuerverfahren als reines Steuerverfahren eine Unterbesteuerung zu korrigieren bezwecke, unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Somit sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen, wenn die Steuerbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt ohne Zutun der Erben erfahren würden, dass ein verstorbener Steuerpflichtiger Einkommen und Vermögen nicht korrekt deklariert habe. Da die Erbin und Pflichtige vorliegend keine nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte der Erblasserin offengelegt habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen. Mangels Hinweisen auf einen Darlehensvertrag, ein Treuhandverhältnis, eine Schenkung oder ein Testament, könne es sich bei den der Erblasserin zugeflossenen Fr. … nur um Einkünfte im Sinn der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG handeln. 2.4.3 Die Erbin und Pflichtige ist demgegenüber der Auffassung, die ihr seitens der Steuerbehörde unterstellte Pflicht zu einer aktiven Anzeige finde im Gesetzeswortlaut keine Basis. Eine Anzeigepflicht der Erben würde im Ergebnis dazu führen, dass diese sowie auch die zuständigen Willensvollstrecker in sämtlichen Nachlässen die letzten zehn Steuerperioden auf mögliche Unterbesteuerungen zu untersuchen hätten. Die Reduktion der Nachsteuerperiode bei der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben diene nicht primär als Anreiz an die Erben, sondern berücksichtige vielmehr, dass die Rekonstruktion einer Steuerhinterziehung über zehn Jahre hinweg schwierig sei. Vorliegend habe die Steuerbehörde unbestritten erst nach dem Ableben der Erblasserin Kenntnis über den Sachverhalt erhalten. Es sei im Übrigen nicht einzusehen, wie die Steuerbehörde durch eigene Ermittlungen auf die fraglichen Zahlungen hätte stossen können, denn diese seien offensichtlich durch Barabhebungen ab einem der Schweizer Steuerbehörde bis zum Tod der Erblasserin nicht bekannten Konto im Land D erfolgt.”
Werden Zuflüsse nicht oder schlecht belegt und lässt sich kein anderes Rechtsverhältnis feststellen, können sie mangels Nachweis der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 StG zugeordnet werden. Nach der gesetzlichen Ordnung sind grundsätzlich alle Wertzuflüsse als Einkünfte steuerbar, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich (z. B. in § 24 StG) als steuerfrei ausweist.
“Der Erblasserin sind in den Steuerperioden 2012 und 2015 unbestritten je Fr. … zugeflossen, welche von ihr nicht deklariert und in der Folge auch nicht besteuert worden sind. Die Ausführungen der Vorinstanz bzw. des Rekurs- und Beschwerdegegners, dass es sich dabei mangels Hinweisen auf einen Darlehensvertrag, ein Treuhandverhältnis, eine Schenkung oder ein Testament, nur um Einkünfte im Sinn der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG handeln könne, werden ebenfalls nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden. Die anwaltlich vertretene Pflichtige reichte vor dem Verwaltungsgericht keine Unterlagen ein, welche auf eines der besagten Rechtsverhältnisse schliessen liessen. Gegen die Höhe der festgesetzten Nachsteuer sowie die dazugehörigen vorinstanzlichen Berechnungen werden ebenfalls keine Einwände seitens der Erbin und Pflichtigen vorgebracht und diese erweisen sich als korrekt. Die festgesetzten Nachsteuern (inkl. Zins) können folglich bestätigt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.”
“Davon abgesehen ist in der Regel die Heilung von Gehörsmängeln möglich, wenn die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen keinen Nachteil erwächst (BGE 129 I 129 E. 2.2.3). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung ist gemäss Bundesgericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Ausgeschlossen ist eine Heilung aber dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt (BGE 134 I 331 E. 3.1; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 15 Rz. 9 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn hier eine Gehörsverletzung bejaht werden wollte, würde es sich jedenfalls nicht um eine "besonders schwerwiegende" Verletzung handeln und wäre von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. 6. Somit bleibt zu prüfen, ob das infrage stehende Stipendium in der Schweiz steuerbar ist. 6.1 Der Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Infolgedessen kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem anderen Besteuerungssystem unterwirft, eine entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist demnach ohne Weiteres steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich begrifflich die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur negativ durch Umschreibung der einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (VGr, 13. Dezember 2006, SB.2006.00023 E. 2./2.1, mit Hinweis auf RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). 6.2 Die steuerfreien Einkünfte sind in § 24 StG aufgezählt. Danach sind der Einkommenssteuer unter anderem nicht unterworfen Schenkungen (lit. a) und die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (lit.”
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