RS 951.31 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 4 de la LF du 23 juin 2006 sur les placements collectifs, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 5379;FF 2005 5993). ↩
RS 210 ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1eravr. 1993 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1eravr. 1993 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1eravr. 1993 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). ↩
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Bei Zuzug aus dem Ausland bestimmt Art. 4 Abs. 2 StG den Zeitpunkt der steuerlichen Wohnsitznahme. Entscheidend ist der Tag, an dem die in Art. 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; rein formale Kriterien (z. B. polizeiliche Anmeldung) sind hierfür nicht entscheidend. Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht kann der Einreisetag sein. Ergibt sich dadurch eine unterjährige Steuerpflicht, erfolgt die Besteuerung nur für den Zeitraum der Steuerpflicht (Steuerbemessung bei unterjähriger Steuerpflicht).
“1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Ausland nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuerpflicht"; Kästli/Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N.”
“zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Ausland nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuerpflicht"; Kästli/Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 4 zu Art. 71 StG). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw.”
“zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Ausland nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuerpflicht"; Kästli/Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 4 zu Art. 71 StG). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw.”
Bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes sind sowohl wirtschaftliche Beziehungen zu einem Ort als auch persönliche/familiäre Bindungen von Bedeutung. Die Praxis unterscheidet dabei zwischen Familie im weiteren und im engeren Sinn. Das polizeiliche Domizil gilt lediglich als äusseres Indiz und hat keine selbständige, entscheidende Bedeutung. Bei verheirateten Personen mit zwei Aufenthaltsorten wird der Mittelpunkt des Lebens nach der Gesamtschau der Umstände — namentlich der Dauer der Aufenthalte, der Intensität der Familienbande, der sozialen Beziehungen und den Wohnverhältnissen — bestimmt.
“Der Lebensmittelpunkt befindet sich gewöhnlich dort, wo die steuerpflichtige Person während des grössten Teils des Jahres (mit ihren Angehörigen) wohnt, von wo aus sie zur Arbeit geht, ihre Freizeit verbringt und ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegt (Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 18 zu Art. 4 StG, mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten werden für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes insbesondere die wirtschaftlichen Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zu einem Ort stark gewichtet, jedoch sind auch die persönlichen Beziehungen von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang spielen Familienangehörige eine wichtige Rolle. Die Praxis differenziert in diesem Zusammenhang zwischen Familie im weiteren Sinn (Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren erwachsenen Nachkommen) und Familie im engeren Sinn (Beziehung zwischen Lebenspartnern und zwischen Eltern und minderjährigen Kindern [vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 8 zu Art. 4 StG]). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dies sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der steuerpflichtigen Person dafür spricht (VGE 20803 vom 11.5.2000, in BVR 2001 S. 1 E. 2b; BGer 2P_335/2001 vom 29.7.2002, E. 2.2). Sodann wird der Lebensmittelpunkt bei verheirateten, pensionierten Steuerpflichtigen, welche sich alternativ an zwei verschiedenen Orten aufhalten, grundsätzlich aufgrund der Dauer der jeweiligen Aufenthalte, der Intensität der Familienbande und der sozialen Beziehungen sowie der Wohnverhältnisse bestimmt (vgl. BGer 2C_969/2010 in StR 66, S. 850; Locher/Locher, Die Praxis der direkten Bundessteuern, Interkantonale Doppelbesteuerung, Teil III, Band 2, 2024, § 3, I A, 3, Nr. 9). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E.”
“Der Lebensmittelpunkt befindet sich gewöhnlich dort, wo die steuerpflichtige Person während des grössten Teils des Jahres (mit ihren Angehörigen) wohnt, von wo aus sie zur Arbeit geht, ihre Freizeit verbringt und ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegt (Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 18 zu Art. 4 StG, mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten werden für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes insbesondere die wirtschaftlichen Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zu einem Ort stark gewichtet, jedoch sind auch die persönlichen Beziehungen von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang spielen Familienangehörige eine wichtige Rolle. Die Praxis differenziert in diesem Zusammenhang zwischen Familie im weiteren Sinn (Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren erwachsenen Nachkommen) und Familie im engeren Sinn (Beziehung zwischen Lebenspartnern und zwischen Eltern und minderjährigen Kindern [vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 8 zu Art. 4 StG]). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dies sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der steuerpflichtigen Person dafür spricht (VGE 20803 vom 11.5.2000, in BVR 2001 S. 1 E. 2b; BGer 2P_335/2001 vom 29.7.2002, E. 2.2). Sodann wird der Lebensmittelpunkt bei verheirateten, pensionierten Steuerpflichtigen, welche sich alternativ an zwei verschiedenen Orten aufhalten, grundsätzlich aufgrund der Dauer der jeweiligen Aufenthalte, der Intensität der Familienbande und der sozialen Beziehungen sowie der Wohnverhältnisse bestimmt (vgl. BGer 2C_969/2010 in StR 66, S. 850; Locher/Locher, Die Praxis der direkten Bundessteuern, Interkantonale Doppelbesteuerung, Teil III, Band 2, 2024, § 3, I A, 3, Nr. 9). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E.”
Bei Fällen mit ausländischen Liegenschaften bzw. Betriebsstätten kann der amtliche Wert der Liegenschaft entscheidend für die Bemessung der Nachsteuer und die Berechnung der hinterzogenen Steuer sein. Der amtliche Wert kann hierfür herangezogen werden.
“Nachsteuer / Nichtdeklaration ausl. Liegenschaften / RKE 100 21 400-403 hiess Rekurse/Beschwerden bez. Bussen teilweise gut / Dies, weil StV die AW der Liegenschaften nicht mit 70 % des KP ermittelte / Höhe Nachsteuer = hinterzogene Steuer Normen Bund Art. 123 DBG Art. 126 DBG Art. 140 DBG Rechtsprechung Bund BGE 144 II 359 BGE 141 I 78 BGE 121 II 257 2C_263/2018 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 4 StG Art. 4 StG Art. 166 StG”
“Steuerhinterziehung / Meldung AIA / Keine straflose Selbstanzeige / Nichtdeklaration ausländischer Vermögenswerte und Erträge / Berechnung hinterzogener Steuer umstritten / Amtlicher Wert ausländischer Liegenschaften Normen Bund Art. 3 DBG Art. 6 DBG Art. 140 DBG Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Art. 65 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 BVR 2003 217 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 4 StG”
Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt dort, wo sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet.
“Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 BV; zum Ganzen etwa VGE 2021/393 vom”
“Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.1 f., 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 3 StHG N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbe-steuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; zum Ganzen VGE 2019/247 vom”
Als steuerrechtlicher Wohnsitz gilt der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse). Die persönliche Zugehörigkeit begründet die unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. die Besteuerung des weltweiten Einkommens und des beweglichen Vermögens.
“Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl.”
“Der Rekurrent deklarierte die auf seinen Namen lautenden Bankkonten, Lebensversicherung und Liegenschaften sowie die daraus fliessenden Erträge in den jeweiligen Steuererklärungen 2015 bis 2018 unstreitig nicht. Er ist jedoch der Ansicht, der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt, weil insbesondere keine Steuerverkürzung bzw. beim Gemeinwesen kein Steuerausfall eingetreten sei. Vielmehr macht er geltend, dass bei der Berechnung der hinterzogenen Steuer nicht der richtige amtliche Wert und nicht sämtliche Schulden und Schuldzinsen von der ZVB/N berücksichtigt worden seien, womit er der tatsächlich Geschädigte sei. Als erstes ist somit zu prüfen, ob der von der ZVB/N berücksichtigte amtliche Wert der zwei deutschen Liegenschaften zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent unstreitig steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat. Damit ist er aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr weltweites Einkommen und Vermögen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz [nur Einkommen]) versteuern. Dieses Prinzip wird allerdings für die drei Einkommensquellen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke durchbrochen, die nicht in die steuerbare Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Freistellung bezieht sich aber nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes. Somit ergibt sich für ausserhalb des Kantons Bern bzw. der Schweiz liegende Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 3 DBG).”
Der statutarische Sitz kann zur Qualifikation als Inländerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StG führen; dies kann bei emittierenden Unternehmen zur Auslösung von Emissionsabgabepflichten führen (vgl. 2C_299/2021, E.5).
“Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres statutarischen Sitzes als Inländerin im Sinne von aArt. 4 Abs. 1 StG zu qualifizieren ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die von ihr ausgegebene Anleihe eine Obligation ist (aArt. 4 Abs. 3 bzw. aArt. 5a Abs. 1 StG), die nach aArt. 9a lit. a StG der Emissionsabgabe zum Satz von”
Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern sind nach Art. 4 Abs. 1 StG unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (Art. 7 Abs. 1 StG); die Steuerausscheidung gegenüber anderen Kantonen und dem Ausland richtet sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 S. 1 StG). Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens oder Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG, sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer wird anhand des steuerbaren Vermögens ermittelt, indem zunächst die einfache Steuer gemäss Tarif (Art. 65 Abs. 1 StG) bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem dem Gesamtvermögen entsprechenden Steuersatz festgelegt und anschliessend mit den kantonalen und kommunalen Anlagen multipliziert wird.
“21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Fragen rechtfertigt eine Beurteilung in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl.”
“Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl.”
“21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Fragen rechtfertigt eine Beurteilung in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl.”
Der steuerrechtliche Wohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren, äusseren Umstände. Auf den blossen inneren Willen der steuerpflichtigen Person kommt es nicht an; die Absicht des dauernden Verbleibens ist anhand dieser äusseren Umstände zu ermitteln.
“Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 21 in § 6, mit weiteren Hinweisen). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn der Arbeitsort nicht mit dem sonstigen Aufenthaltsort zusammenfällt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Lebensmittelpunkt), also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort.”
“Das hier mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern für das Steuerjahr 2019 zu vermeiden, kann mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüberhinausgehendes Interesse an der Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Wallis ist weder erkennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden (statt vieler: VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; zum Ganzen etwa VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 2.2 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S.”
“Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Der Rekurrent beantragt die Feststellung, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz "ab dem Jahr 2020 weiterhin in der Einwohnergemeinde C.________ befinde". Hierzu ist festzuhalten, dass die bernischen Steuerjustizbehörden nicht zuständig sind, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu entscheiden (VGE 100 2020 257 vom 15.2.2020, E. 1.2). Vorliegend ist demnach bloss zu prüfen, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten ab dem Steuerjahr 2020 im Kanton Bern (Gemeinde B.________) befindet. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Dabei kommt es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen der steuerpflichtigen Person an, sondern ausschliesslich auf objektive, für Dritte erkennbare Tatsachen, aus denen auf eine Absicht dauernden Verbleibens geschlossen werden kann. Selbst ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer (üblicherweise mindestens ein Jahr) angelegt ist und der Lebensmittelpunkt verlegt wird (BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn der Arbeitsort nicht mit dem sonstigen Aufenthaltsort zusammenfällt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Lebensmittelpunkt), also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort.”
Art. 4 Abs. 1 StG führt dazu, dass Personen mit Hauptsteuerdomizil im Ausland in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig sein können, wenn sie im Inland liegende Liegenschaften haben. In solchen Fällen beschränkt sich die Steuerpflicht auf Ertrag und Vermögenssteuerwert dieser Liegenschaften. Praxisrelevant ist insbesondere die internationale Steuerausscheidung, namentlich die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen zu den in- oder ausländischen Aktiven. In der Lehre und Rechtsprechung wird zudem diskutiert, ob die im interkantonalen Verhältnis entwickelten Ausgleichsmechanismen für einen vollen Schuldenabzug auch im internationalen Verhältnis anwendbar sind; dies bildet den Streitpunkt im vorliegenden Entscheid.
“Wie bereits dargelegt wurde, fällt die entsprechende Überweisungskompetenz grundsätzlich dem fallführenden Einzelrichter zu und verfügt dieser zumindest über ein erhebliches Ermessen bei der Qualifikation der Bedeutung des Falls. Selbst wenn von einer grundsätzlichen Überweisungspflicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen würde, ist der vorliegende Fall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal im Sinn nachfolgender Erwägungen bereits eine etablierte Rechtspraxis besteht. Damit ist die vorinstanzliche Beurteilung durch den Einzelrichter nicht zu beanstanden und fällt der Fall aufgrund des geringen Streitwerts und der nicht grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit auch im Beschwerdeverfahren in die einzelrichterliche Spruchkompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 3. 3.1 Die in Deutschland wohnhafte Pflichtige hat ihr Hauptsteuerdomizil unstrittig in ihrem deutschen Wohnsitzstaat und ist in der Schweiz lediglich aufgrund ihrer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 StG). Ihre Steuerpflicht beschränkt sich dabei auf den Ertrag und den Vermögenssteuerwert ihrer hier gelegenen Liegenschaften (§ 5 Abs. 2 StG). Strittig ist hingegen die internationale Steuerausscheidung bzw. die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen. Die Pflichtige beanstandet diesbezüglich, dass sie bei der steueramtlich vorgenommenen Aufteilung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven den Deutschland zugeordneten Teil der Schulden und Schuldzinsen mangels dortiger Vermögensbesteuerung bzw. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nicht mehr abziehen könne und die Schweiz damit ein höheres Reinvermögen bzw. -einkommen besteuere, als tatsächlich vorhanden sei. Dies würde zu einer unzulässigen virtuellen Doppelbesteuerung führen und das in der Bundesverfassung (BV) verankerte steuerliche Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die Rechtsprechung habe im interkantonalen Verhältnis Ausgleichsmechanismen entwickelt, um einen vollen Schuldenabzug zu erreichen. Diese Praxis sei auch im internationalen Verhältnis anwendbar, wozu die Pflichtige diverse Bundesgerichtsentscheide anführt.”
“Wie bereits dargelegt wurde, fällt die entsprechende Überweisungskompetenz grundsätzlich dem fallführenden Einzelrichter zu und verfügt dieser zumindest über ein erhebliches Ermessen bei der Qualifikation der Bedeutung des Falls. Selbst wenn von einer grundsätzlichen Überweisungspflicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen würde, ist der vorliegende Fall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal im Sinn nachfolgender Erwägungen bereits eine etablierte Rechtspraxis besteht. Damit ist die vorinstanzliche Beurteilung durch den Einzelrichter nicht zu beanstanden und fällt der Fall aufgrund des geringen Streitwerts und der nicht grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit auch im Beschwerdeverfahren in die einzelrichterliche Spruchkompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 3. 3.1 Die in Deutschland wohnhafte Pflichtige hat ihr Hauptsteuerdomizil unstrittig in ihrem deutschen Wohnsitzstaat und ist in der Schweiz lediglich aufgrund ihrer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 StG). Ihre Steuerpflicht beschränkt sich dabei auf den Ertrag und den Vermögenssteuerwert ihrer hier gelegenen Liegenschaften (§ 5 Abs. 2 StG). Strittig ist hingegen die internationale Steuerausscheidung bzw. die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen. Die Pflichtige beanstandet diesbezüglich, dass sie bei der steueramtlich vorgenommenen Aufteilung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven den Deutschland zugeordneten Teil der Schulden und Schuldzinsen mangels dortiger Vermögensbesteuerung bzw. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nicht mehr abziehen könne und die Schweiz damit ein höheres Reinvermögen bzw. -einkommen besteuere, als tatsächlich vorhanden sei. Dies würde zu einer unzulässigen virtuellen Doppelbesteuerung führen und das in der Bundesverfassung (BV) verankerte steuerliche Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die Rechtsprechung habe im interkantonalen Verhältnis Ausgleichsmechanismen entwickelt, um einen vollen Schuldenabzug zu erreichen. Diese Praxis sei auch im internationalen Verhältnis anwendbar, wozu die Pflichtige diverse Bundesgerichtsentscheide anführt.”
“Die in Deutschland wohnhafte Pflichtige hat ihr Hauptsteuerdomizil unstrittig in ihrem deutschen Wohnsitzstaat und ist in der Schweiz lediglich aufgrund ihrer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 StG). Ihre Steuerpflicht beschränkt sich dabei auf den Ertrag und den Vermögenssteuerwert ihrer hier gelegenen Liegenschaften (§ 5 Abs. 2 StG). Strittig ist hingegen die internationale Steuerausscheidung bzw. die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen. Die Pflichtige beanstandet diesbezüglich, dass sie bei der steueramtlich vorgenommenen Aufteilung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven den Deutschland zugeordneten Teil der Schulden und Schuldzinsen mangels dortiger Vermögensbesteuerung bzw. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nicht mehr abziehen könne und die Schweiz damit ein höheres Reinvermögen bzw. -einkommen besteuere, als tatsächlich vorhanden sei. Dies würde zu einer unzulässigen virtuellen Doppelbesteuerung führen und das in der Bundesverfassung (BV) verankerte steuerliche Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die Rechtsprechung habe im interkantonalen Verhältnis Ausgleichsmechanismen entwickelt, um einen vollen Schuldenabzug zu erreichen. Diese Praxis sei auch im internationalen Verhältnis anwendbar, wozu die Pflichtige diverse Bundesgerichtsentscheide anführt.”
Bei verheirateten Personen wird in der Regel angenommen, dass der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie liegt. Bleibt der inländische Wohnsitz dadurch bestehen, kann die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen.
“des KS Nr. 1 verwiesen werden, wo hinsichtlich der kantonalen Steuern steht, dass bei verheirateten Steuerpflichtigen in der Regel angenommen wird, dass sich der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet, wenn – wie vorliegend – ein Ehegatte (und allenfalls auch Kinder) weiterhin in der Schweiz verbleiben. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem Auslandaufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung sind vorliegend keine Umstände erkennbar, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (vgl. Verfügung der Steuerverwaltung vom 14.1.2019, S. 6; pag. 328). Da der inländische Wohnsitz des Rekurrenten vorliegend nicht aufgegeben wurde, kommt bezüglich der direkten Bundessteuer auch Art. 3 Abs. 5 DBG nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr hatten beide Rekurrenten im Steuerjahr 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG im Kanton Bern (in der EG C.________) bzw. in der Schweiz. Folglich wurde die Steuerpflicht des Rekurrenten in der Schweiz am steuerrechtlichen Wohnsitz und nicht am Heimatort begründet und der Rekurrent unterlag nicht nur der Bundessteuer, sondern auch den Gemeinde- und Kantonssteuern. Da der Rekurrent vorliegend im Kanton Bern (in der EG C.________) bzw. in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war, waren bei ihm im Jahr 2017 zudem keine Minderkosten wegen Steuerfreiheit im Sinne von Art. 82 Abs. 2 und 4 Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) i.V.m. Art. 84 BPV i.V.m. Art. 112 f. der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur BPV (VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf Ziff. 12 des Anhangs zur Vereinbarung vom 7. Juni 2016 (pag. 240) zur Festlegung der Auslandleistungen hinzuweisen, wo steht, dass die Minderkosten Steuerfreiheit "unterdrückt" werden können, falls der Beweis erbracht ist, dass die Person (in der Schweiz oder im Residenzland) voll steuerpflichtig ist.”
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Sinne von Art. 4 StG kann die Ausübung von Tätigkeit in einer Betriebsstätte massgeblich für die Steuerpflicht natürlicher Personen sein; dies geht aus der im angeführten Entscheid dargelegten Konkretisierung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit hervor.
“Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich wie bereits in der Vergangenheit um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Zürich kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG] und § 4 StG). Das Bundesgericht bestätigte diesbezüglich mit Entscheid 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019, dass der Pflichtige in den Steuerperioden 2011 und 2012 als … selbständig in der "Klinik H" in I in einer Betriebsstätte tätig gewesen ist. Die Pflichtigen akzeptierten eine entsprechende Besteuerung in den Steuerperioden 2011–2014. Für die streitbetroffenen Steuerperioden 2015–2017 machen sie hingegen geltend, der Pflichtige sei im Kanton Zürich nicht (mehr) steuerpflichtig, da er seit 2015 bei der im Kanton Schwyz domizilierten J AG angestellt sei und seine Einkünfte folglich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und in seinem Wohnsitzkanton steuerbar seien. 2.2 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4 Abs.”
Der steuerrechtliche Wohnsitz bemisst sich nach dem Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen bzw. Lebensverhältnisse befindet. Es genügt, den Ort «bis auf weiteres» zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen; der Wille, den Aufenthaltsort grundsätzlich oder auf unbestimmte Zeit nicht mehr zu verlassen, ist nicht erforderlich, ebenso wenig schliesst dies die Möglichkeit eines späteren Wegzugs aus.
“Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl.”
“Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art.”
“Darauf ist nicht einzutreten: Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das hier mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern für das Steuerjahr 2019 zu vermeiden, kann mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüberhinausgehendes Interesse an der Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Wallis ist weder erkennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden (statt vieler: VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art.”
Liegt im Inland steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt vor, begründet dies nach nationalem Recht persönliche Zugehörigkeit und damit unbeschränkte Steuerpflicht. Die Feststellung der Steuerpflicht richtet sich vorrangig nach dem internen Recht; erst danach ist die Vereinbarkeit einer Besteuerung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet unter anderem mit dem Wegzug.
“Da sich ein Steueranspruch vorab auf das interne Steuerrecht abstützt, ist zuerst die Steuerpflicht nach internem Recht und nachher die Vereinbarkeit einer allfälligen Besteuerung mit dem DBA-LUX zu prüfen (vgl. Peter Locher, a.a.O., S. 95). Da der Rekurrent als Abgeordneter nationaler Sachverständiger beim I.________ und die Rekurrentin in Luxemburg unstreitig nicht steuerpflichtig waren (vgl. auch Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 22.6.2020, S. 10), stellt sich die Frage indes nicht, ob der Einspracheentscheid mit dem DBA-LUX im Einklang steht. Ob die Rekurrenten im Jahr 2017 im Kanton Bern bzw. in der Schweiz steuerpflichtig waren, bestimmt sich einzig nach nationalem Recht. Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG).”
“Von natürlichen Personen erhebt der Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit Steuern, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (vgl. § 4 Abs. 1 StG, Art. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990); mit dem Wegzug aus der Schweiz endet die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. § 11 Abs. 2 StG, Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DBG). Ist kein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) gegeben, so kann hingegen eine beschränkte Steuerpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 StG, Art. 6 Abs. 2 DBG) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit bestehen.”
Der steuerrechtliche Wohnsitz setzt zwei Voraussetzungen voraus: (1) ein tatsächliches Aufhalten an einem bestimmten Ort (objektives Merkmal) und (2) die Absicht des dauernden Verbleibens (subjektives Merkmal). Beide Merkmale müssen insbesondere bei der Begründung des Wohnsitzes kumulativ vorliegen. Ist ein Wohnsitz einmal rechtmässig begründet, besteht er grundsätzlich fort.
“Die Rekurrenten haben ihren Auslandeinsatz im E.________ im Sommer 2016 aufgegeben. Danach haben sie sich nach eigenen Angaben in den Monaten August bis Oktober 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Das DBA-E.________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht. Da die einschlägigen kantonalen Bestimmungen harmonisiert sind und soweit interessierend mit dem DBG übereinstimmen, kann insoweit auch auf Rechtsprechung und Literatur zum Bundessteuerrecht abgestellt werden (VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 3.1). Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der Wohnsitzbegriff nach Art. 4 Abs. 2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraussetzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig.”
Bei Zuzug aus dem Ausland beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht erst an dem Tag, an dem die tatsächlichen Voraussetzungen des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 4 Abs. 2 StG verwirklicht sind; massgebend ist nicht die Einreise oder eine rein formale polizeiliche Anmeldung. Als frühestmöglicher Beginn kommt jedoch der Tag der Einreise in Betracht.
“zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Ausland nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuerpflicht"; Kästli/Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 4 zu Art. 71 StG). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw.”
“zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Ausland nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuerpflicht"; Kästli/Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 4 zu Art. 71 StG). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw.”
Der steuerrechtliche Wohnsitz ist von Amtes wegen abzuklären. Die Steuerverwaltung kann hierzu ein Wohnsitzverfahren durchführen und hat den betroffenen Personen dabei rechtliches Gehör zu gewähren.
“Entsprechend weist auch dieses Kriterium zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes auf C.________ (EG E.________) hin. Schliesslich rügt die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2024 implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rekurrentin bringt vor, die EG E.________ habe sie trotz Bestreitung des Wochenaufenthalts und ohne Stellungnahme als Wochenaufenthalterin vermerkt. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, dass die zuständige Behörde Argumente der vom Entscheid betroffenen Personen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 21 VRPG). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der steuerrechtliche Wohnsitz von der Steuerverwaltung von Amtes wegen abzuklären ist (Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 53 zu Art. 4 StG). Folglich hat die EG E.________ zu Recht ein Wohnsitzverfahren durchgeführt. Indem die EG E.________ das Wohnsitzverfahren durchgeführt hat und zu den Argumenten der Rekurrentin Stellung genommen hat, hat sie der Rekurrentin das rechtliche Gehör gewährt. Nach Würdigung der gesamten Umstände wurde seitens der Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Rekurrentin gewahrt und der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin im Steuerjahr 2022 ist in der EG E.________ festzusetzen. Der Rekurs wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.”
“Entsprechend weist auch dieses Kriterium zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes auf C.________ (EG E.________) hin. Schliesslich rügt die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2024 implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rekurrentin bringt vor, die EG E.________ habe sie trotz Bestreitung des Wochenaufenthalts und ohne Stellungnahme als Wochenaufenthalterin vermerkt. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, dass die zuständige Behörde Argumente der vom Entscheid betroffenen Personen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 21 VRPG). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der steuerrechtliche Wohnsitz von der Steuerverwaltung von Amtes wegen abzuklären ist (Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 53 zu Art. 4 StG). Folglich hat die EG E.________ zu Recht ein Wohnsitzverfahren durchgeführt. Indem die EG E.________ das Wohnsitzverfahren durchgeführt hat und zu den Argumenten der Rekurrentin Stellung genommen hat, hat sie der Rekurrentin das rechtliche Gehör gewährt. Nach Würdigung der gesamten Umstände wurde seitens der Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Rekurrentin gewahrt und der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin im Steuerjahr 2022 ist in der EG E.________ festzusetzen. Der Rekurs wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.”
Der steuerrechtliche Wohnsitz begründet die persönliche Zugehörigkeit und damit die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Bern. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke ausserhalb des Kantons; die Steuerausscheidung erfolgt nach den bundesrechtlichen Grundsätzen.
“Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl.”
“21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Fragen rechtfertigt eine Beurteilung in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl.”
Bei wechselndem oder geteiltem Aufenthalt ist für den steuerrechtlichen Wohnsitz der Ort massgebend, zu dem die steuerpflichtige Person die stärkeren tatsächlichen Beziehungen unterhält. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (ideeller und materieller Schwerpunkt) bemisst sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der Person.
“Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 21 in § 6, mit weiteren Hinweisen). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn der Arbeitsort nicht mit dem sonstigen Aufenthaltsort zusammenfällt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Lebensmittelpunkt), also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort.”
“Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 21 in § 6, mit weiteren Hinweisen). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn der Arbeitsort nicht mit dem sonstigen Aufenthaltsort zusammenfällt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Lebensmittelpunkt), also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort.”
“Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 21 in § 6, mit weiteren Hinweisen). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn der Arbeitsort nicht mit dem sonstigen Aufenthaltsort zusammenfällt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Lebensmittelpunkt), also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort.”
“Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 21 in § 6, mit weiteren Hinweisen). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn der Arbeitsort nicht mit dem sonstigen Aufenthaltsort zusammenfällt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Lebensmittelpunkt), also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort.”
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton sind wegen wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe unterhalten. Bei Personenunternehmen liegt der Sitz in der Regel dort, wo die zentrale Geschäftsführung ist und wo die Eintragung im Handelsregister erfolgt; bei verstreuter Geschäftsführung ist der Schwerpunkt zu bestimmen. Die Behörden können vom eingetragenen bzw. statutarischen Sitz abweichen, wenn dieser den tatsächlichen Verhältnissen (keine Einrichtungen/keine Geschäftshandlungen) nicht entspricht.
“Der Sitz des Einzelunternehmens muss nicht mit dem Wohnsitz von dessen Inhaber übereinstimmen (BVGr, 3. März 2022, C-226/2020, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BVGr, 13. Januar 2018, A-1232/2017, E. 5.2.1.1). Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe unterhalten (Art. 4 Abs. 1 StHG, § 4 Abs. 1 StG). Unter Geschäftsbetriebe im Kanton sind schweizerische Personenunternehmen, d.h. nach schweizerischem Recht errichtete Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) zu verstehen. Ihr Sitz befindet sich in der Regel am Ort der zentralen Geschäftsführung, dort wo die Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen ist. Wird die Geschäftsführung an verschiedenen Stellen betrieben, so ist der Schwerpunkt zu bestimmen. In der Regel ist der im Handelsregister eingetragene Sitz massgebend. Die Steuerbehörden können jedoch davon abweichen, wenn der eingetragene bzw. statutarische Sitz nicht den wirklichen Verhältnissen entspricht, z.B. wenn dort weder Einrichtungen noch Infrastruktur vorhanden sind, noch Geschäftshandlungen durchgeführt werden. Bei geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nur teilweise von an sich vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, mehrheitlich aber dezentral an Kundenstandorten, geht es um den Mittelpunkt des geschäftlichen Betriebs.”
Die unbeschränkte Steuerpflicht nach Art. 4 Abs. 1 StG richtet sich nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz bzw. dem dauernden Aufenthalt im betreffenden Steuerjahr; massgeblich ist der konkrete Steuerzeitpunkt.
“Zu prüfen bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Sache. Insoweit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2011 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Köniz hatten und dort bzw. im Kanton Bern sowie in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig waren (vgl. Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG).”
“Zu prüfen bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Sache. Insoweit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2011 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Köniz hatten und dort bzw. im Kanton Bern sowie in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig waren (vgl. Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG).”
Der steuerrechtliche Wohnsitz nach Art. 4 Abs. 2 StG setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: (1) ein tatsächliches Aufhalten an einem bestimmten Ort (objektives Merkmal) und (2) die Absicht des dauernden Verbleibens (subjektives Merkmal). Der physische Aufenthalt muss eine gewisse Intensität aufweisen und darf sich nicht auf blosses Vorhandensein beschränken; er muss ein tatsächliches Wohnen in Räumen umfassen. Beide Merkmale müssen insbesondere bei der Begründung des Wohnsitzes gegeben sein; ist der Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, besteht er grundsätzlich fort.
“________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht. Da die einschlägigen kantonalen Bestimmungen harmonisiert sind und soweit interessierend mit dem DBG übereinstimmen, kann insoweit auch auf Rechtsprechung und Literatur zum Bundessteuerrecht abgestellt werden (VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 3.1). Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der Wohnsitzbegriff nach Art. 4 Abs. 2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraussetzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.”
Bei Wegzug endet die persönliche Zugehörigkeit und damit die Steuerpflicht erst, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) verlagert worden ist. Auf den tatsächlichen Verlagerungszeitpunkt des Lebensmittelpunkts ist abzustellen.
“Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs.”
“Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs.”
Natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton sind unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihr weltweites Einkommen und Vermögen offenlegen. Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons bzw. der Schweiz bleiben bei der Bemessung der kantonalen Steuer unberücksichtigt; ihre Werte sind jedoch bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen.
“Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 25 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG), wobei insbesondere der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar ist (sog. Eigenmietwert; Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Die grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern (Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG) erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG). Demnach ist der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) nicht als Einkommen steuerbar, er ist aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBG; statt vieler BGer 9C_646/2022 vom”
“Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl.”
“Der Rekurrent deklarierte die auf seinen Namen lautenden Bankkonten, Lebensversicherung und Liegenschaften sowie die daraus fliessenden Erträge in den jeweiligen Steuererklärungen 2015 bis 2018 unstreitig nicht. Er ist jedoch der Ansicht, der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt, weil insbesondere keine Steuerverkürzung bzw. beim Gemeinwesen kein Steuerausfall eingetreten sei. Vielmehr macht er geltend, dass bei der Berechnung der hinterzogenen Steuer nicht der richtige amtliche Wert und nicht sämtliche Schulden und Schuldzinsen von der ZVB/N berücksichtigt worden seien, womit er der tatsächlich Geschädigte sei. Als erstes ist somit zu prüfen, ob der von der ZVB/N berücksichtigte amtliche Wert der zwei deutschen Liegenschaften zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent unstreitig steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat. Damit ist er aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr weltweites Einkommen und Vermögen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz [nur Einkommen]) versteuern. Dieses Prinzip wird allerdings für die drei Einkommensquellen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke durchbrochen, die nicht in die steuerbare Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Freistellung bezieht sich aber nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes. Somit ergibt sich für ausserhalb des Kantons Bern bzw. der Schweiz liegende Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 3 DBG).”
Zum steuerrechtlichen Wohnsitz gehört ein Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibens. Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort auf Lebenszeit nie mehr zu verlassen; es genügt, den Ort vorläufig zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und dem Aufenthalt dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen, auch wenn ein späterer Wegzug möglich ist.
“Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 im Kanton Bern (EG E.________) befunden hat. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder gar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl.”
Bestehen sowohl Wohnsitz- als auch wirtschaftliche Zugehörigkeit in verschiedenen Kantonen, sind in beiden betroffenen Kantonen eigenständige Veranlagungsverfahren durchzuführen. Für das jeweilige Verfahren gilt das entsprechende kantonale Verfahrensrecht.
“Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Bern hat und hier somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Zudem ist er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Solothurn steuerpflichtig, da er dort Grundeigentum hat und mindestens bis 2015 aus steuerrechtlicher Sicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Beschwerden S. 8 f.). Wie die StRK mit Entscheiden vom 9. Mai 2019 zu Recht festgehalten hat, ist sowohl im Wohnsitzkanton als auch im Kanton mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, wobei sich das Verfahren je nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht richtet (Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141]). Der Kanton Bern hatte daher selbständig ein Veranlagungsverfahren für die kantonal bernischen Steuern sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Art. 105 Abs. 1 DBG) durchzuführen, dabei die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen und konnte die entsprechenden Beweise erheben (Art.”
“Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Bern hat und hier somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Zudem ist er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Solothurn steuerpflichtig, da er dort Grundeigentum hat und mindestens bis 2015 aus steuerrechtlicher Sicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Beschwerden S. 8 f.). Wie die StRK mit Entscheiden vom 9. Mai 2019 zu Recht festgehalten hat, ist sowohl im Wohnsitzkanton als auch im Kanton mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, wobei sich das Verfahren je nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht richtet (Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141]). Der Kanton Bern hatte daher selbständig ein Veranlagungsverfahren für die kantonal bernischen Steuern sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Art. 105 Abs. 1 DBG) durchzuführen, dabei die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen und konnte die entsprechenden Beweise erheben (Art.”
Art. 4 Abs. 1 StG bestimmt, wer als Inländer gilt: natürliche Personen mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Inland sowie juristische Personen mit statutarischem oder gesetzlichem Sitz im Inland oder Unternehmen, die im inländischen Handelsregister eingetragen sind. Für juristische Personen kommt es damit auf den statutarischen/gesetzlichen Sitz oder die Eintragung im Handelsregister an.
“Art. 4 Abs. 1 StG definiert den Begriff des Inländers (im Sinne des StG) so, dass darunter fällt, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz im Inland hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist.”
“Est en revanche réputé revêtir un caractère onéreux le transfert, par l'acheteur de certains biens, de « promissory notes » au vendeur suite à la livraison des biens et dans l'attente du paiement du prix de vente (arrêt du TF du 4 février 1977 in : Archives 46 p. 528 ss consid. 5a s.). De même, revêt un caractère onéreux l'acquisition par une société de droits de participation sur la base d'un contrat de vente ; le fait que la venderesse renonce préalablement à des créances envers la société acheteuse pour un montant supérieur au prix de vente n'y change rien (arrêt du TAF A-172/2012 du 30 mai 2012 consid. 4.3). 4.1.4 Les commerçants de titres sont exhaustivement énumérés à l'art. 13 al. 3 LT (cf. Hochreutener, op. cit., p. 214 ; Lurà, in : Commentaire LT 2006, n° 59 s. ad art. 13), étant précisé que seuls les nationaux - à savoir, s'agissant des personnes morales, celles qui ont leur siège statutaire ou légal en Suisse ou qui y sont inscrites au registre du commerce - peuvent revêtir cette qualité (art. 13 al. 3 LT cum art. 4 al. 1 LT). Sont notamment des commerçants de titres les sociétés anonymes dont l'actif se compose, d'après le dernier bilan, de plus de 10 millions de francs de documents imposables au sens de l'art. 13 al. 2 LT (art. 13 al. 3 let. d LT). Le prélèvement d'un droit de négociation suppose que le commerçant de titres, défini comme tel sur la base de l'art. 13 al. 3 LT, accomplisse un acte concret tel qu'énoncé à l'art. 13 al. 1 LT, à savoir intervienne dans la transaction en qualité de contractant ou d'intermédiaire (cf. arrêt du TF 2C_638/2020 du 25 février 2021 consid. 3.1 [traduit in : Revue de droit administratif et de droit fiscal {RDAF} 2021 II 580, 584]). 4.1.5 Le prélèvement du droit de timbre suppose enfin qu'aucune exception ou exonération ne soit réalisée. L'art. 14 LT énumère les opérations qui ne sont pas soumises au droit à raison de la transaction elle-même, dont par exemple l'émission de titres (let. a) ou leur remise en vue d'un remboursement (let. e). Les art. 17 et 19 LT prévoient pour leur part des exceptions à l'impôt liées à la qualité des parties à la transaction (Hochreutener, op.”