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Bei Umrechnung auf Geldstrafen/Busse werden Hafttage zunächst den Tagessätzen zugerechnet; übersteigt die Untersuchungshaft die Tagessatzzahl, wird ein Überschuss auf die Busse angerechnet, wodurch Restbussenbeträge entsprechend reduziert oder aufgehoben werden können. In der Praxis kann dies zu sehr niedrigen Rest-Geldstrafen führen.
“Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingten Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 400. zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist auf einen Tag Freiheitsstrafe pro CHF 100. festzusetzen. Der Beschuldigte befand sich vom 19. Dezember 2020 bis am 25. Januar 2021 in Haft (vgl. Akten S. 103 und 170). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist eine Anrechnung an eine allfällige, gleichzeitig ausgesprochene Busse vorzunehmen (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 51 StGB N 44, mit Hinweis auf BGE 135 IV 125 E. 1.3.6 ff.). Folglich verbleibt in Übereinstimmung mit dem Strafgericht von der schuldangemessenen Strafe noch ein Restbussbetrag von CHF 100..”
Untersuchungshaft wird grundsätzlich voll auf eine freiheitsentziehende Gesamtstrafe angerechnet; dies kann auch konkret und vollständig erfolgen (z. B. bei angeordneter U-Haft von 183 Tagen oder insgesamt 702 Tagen).
“Gleichwohl be- steht bei den mehreren Betäubungsmitteldelikten jeweils ein besonders enger sachlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang. Der «Gesamtschuldbeitrag» der Nebendelikte ist eher gering. Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt zu folgender Rechnung: Delikt mit Freiheitsstrafe: Einsatz- bzw. Einzelstrafe asperiert Besitz/Lagern von harten Drogen zur Weitergabe51 Mt.(51 Mt.) Kokainverkauf an D._____16 Mt.6 Mt. Kokainverkauf an F._____16 Mt.6 Mt. BetmG-Vergehen (MDMA, Cannabis)21 Mt.9 Mt. 104 Mt.72 Mt. (= 6 J.) Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren, die erst jetzt, über alles gesehen, be- urteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu belegen. Bei dieser Strafhöhe kommt bereits in objektiver Hinsicht sowohl der voll- als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 6.Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 3. Juni 2021,”
“Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe sind bedingt aufzuschie- ben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Die erstandene Untersuchungs- haft von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) wird an die Frei- heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). - 85 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
Die Anrechnung erfolgt primär auf Freiheitsstrafen; finanzielle Entschädigung ist nur subsidiär und der Betroffene hat kein Wahlrecht zwischen Anrechnung und Entschädigung.
“Zunächst nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten in seiner Auffassung, es habe sich bei der angeordneten Untersuchungshaft um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme nach Art. 431 Abs. 1 StPO gehandelt. Rechtswidrig wäre die Untersuchungshaft lediglich dann, wenn sie im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, auf einer Verletzung von formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften beruht hätte (vgl. zur Unterscheidung von rechtswidrigen und ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen: Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 26). Dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung gerechtfertigt war, wurde vom Appellationsgericht hingegen im Entscheid HB.2020.39 vom 11. Januar 2021 bestätigt (Akten S. 159 ff.). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Dabei ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht. Dementsprechend stellt Art. 431 Abs. 2 StPO die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E.”
Im Urteil werden die angerechneten Hafttage ausdrücklich ausgewiesen; in der Praxis kann die Anrechnung nur wenige Tage betragen (z. B. 3 oder 21 Tage), je nach Einzelfall.
“Ebenfalls ist die jeweils entstandene Haft den Beschuldigten an ihre Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Beim Beschuldigten B._____ sind dies 21 Tage; beim Beschuldigten A._____ 3 Tage.”
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