32 commentaries
Bei Kapitalzahlungen ist zu prüfen, ob sie bereits aufgelaufene periodische Ansprüche tilgen oder Vorsorgekapital im Sinne von Art. 44 StG darstellen, da hiervon die einschlägige steuerrechtliche Einordnung abhängt.
“Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Abgrenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) geht (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6b zu Art. 37 DBG). Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG als auch die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten. Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG ausser Betracht und ist stattdessen eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG zu prüfen (VGE ZH SB.2023.00068 vom 9.10.2023, E. 2.1.2). Wird eine Kapitalzahlung ausgerichtet, welche die Voraussetzungen von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG; Kapitalleistung aus Vorsorge) erfüllt, kommt Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG; Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) nicht zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 4a zu Art. 37 DBG). Der eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 (pag. 27-25) ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin gleichentags zusammen mit einer ordentlichen Rentenzahlung für den Monat Oktober 2014 in der Höhe von CHF 2'340.-- eine Nachzahlung der AHV für die Renten betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2014 über CHF 139'020.-- erhalten hat. Gemäss Vertreter hat die Rekurrentin ihre AHV-Rente bewusst erst später bezogen, obwohl sie (Jg. 1945) die AHV-Rente bereits ab dem Jahr 2009 hätte beziehen können. Die Rekurrentin hat aber nicht den Aufschub des Bezugs der Altersrente um die Maximaldauer von fünf Jahren gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.”
Zentrale Streitfrage ist die Qualifikation von Rentennachzahlungen: Es ist zu prüfen, ob die Nachzahlung als Kapitalleistung aus Vorsorge i.S.v. Art. 44 StG (statt als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 43 StG) zu qualifizieren und entsprechend zu besteuern ist.
“zu bestätigen. Strittig ist vorliegend einzig die Basis betreffend der Bussenberechnung bzw. die Frage, ob die fragliche Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG oder als Kapitalleistung aus Vorsorge i.S.v. Art. 44 StG bzw. Art. 38 DBG zu qualifizieren und entsprechend zu besteuern ist. Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) betrifft die ordentliche Einkommensbesteuerung. Gehören zu den Einkünften der steuerpflichtigen Person Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer gemäss dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre. Damit wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person Rechnung getragen. Angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife wäre es mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, solche Kapitalabfindungen zur Ermittlung des Steuersatzes in ihrer vollen Höhe zu berücksichtigen. Die steuerpflichtige Person verfügt zwar dank der Kapitalabfindung über ein höheres Einkommen, das aber durch die Kapitalabfindung künstlich erhöht und durch Einkommenseinbussen in anderen Perioden erkauft ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.”
Bei kumulierten bzw. verbundenen Strafen kann das Gericht eine einheitliche, längere Probezeit (z.B. drei Jahre) festlegen.
“wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zuCHF 90.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. 2. A. wird vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Ziff. 4.4 der Anklage, vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Ziff. 6.2 der Anklage und vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln in Ziff. 8 der Anklage freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB). 4. Eine Ersatzforderung gegenüber F. , E. und D. wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F. , E. und D. von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G. 1 in H. wird aufgehoben. 5.a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I. , Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und verwertet. b) Mit der Verwertung der Liegenschaft wird die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, beauftragt.”
Die Probezeit kann im Einzelfall innerhalb des gesetzlichen Rahmens (2–5 Jahre) festgelegt werden; während dieser Zeit wird die günstige Prognose überwacht und ein Widerruf bei Verschlechterung möglich.
“Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber wider- legt werden (H EIMGARTNER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
Abgrenzung zu Renten: Entscheidend für die Anwendung von Art. 44 StG ist der objektive Vorsorgecharakter der Leistung. Kapitalleistungen, die als Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 44 StG qualifizieren, werden gesondert vom übrigen Einkommen und in der Regel zu einem begünstigten Tarif besteuert. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen fallen hingegen unter Art. 43 StG und sind nach dem Rentensatz zu prüfen. Es steht der steuerpflichtigen Person nicht frei, zwischen den Besteuerungsarten zu wählen; die Abgrenzung erfolgt anhand objektiver Kriterien des Vorsorgecharakters.
“Damit sollen solche Zahlungen angesichts ihres Zwecks (Vorsorge) steuerlich besonders begünstigt werden. Die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) wird gegenüber der Besteuerung zum Rentensatz (Art. 37 DBG [bzw. Art. 43 StG]) allgemein als für die steuerpflichtige Person günstiger beurteilt. Für eine kohärente Anwendung der beiden Vorschriften ist daher eine genaue Abgrenzung erforderlich. Es liegt nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren je nachdem, welche für sie günstiger ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.4). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Sonderregelungen hat über deren Vorsorgecharakter zu erfolgen. Der Vorsorgecharakter einer Leistung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Abgrenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) geht (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6b zu Art. 37 DBG). Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG als auch die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten. Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG ausser Betracht und ist stattdessen eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG zu prüfen (VGE ZH SB.2023.00068 vom 9.10.2023, E. 2.1.2). Wird eine Kapitalzahlung ausgerichtet, welche die Voraussetzungen von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG; Kapitalleistung aus Vorsorge) erfüllt, kommt Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG; Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) nicht zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 4a zu Art. 37 DBG).”
“3; VGE 100 2017 191/192 vom 25.4.2018, E. 3.2). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erfasst nur Kapitalleistungen und nicht auch Rentennachzahlungen, d.h. Renten, welche aus irgendwelchem Grund erst in einem späteren Zeitpunkt und zusammen mit anderen Rentenzahlungen ausgerichtet werden. Solche Zahlungen sind im Lichte von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) zu beurteilen (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6d zu Art. 38 DBG). Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) sieht keine zweifache Reduktion wie bei Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) vor. Die beiden Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke. Entscheidendes (und ausreichendes) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG (Art. 43 StG) ist, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Diese sollen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für wiederkehrende Leistungen besteuert werden. Handelt es sich aber um eine Kapitalleistung aus Vorsorge i.w.S., so erfolgt die Besteuerung nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) gesondert vom übrigen Einkommen und zu einem besonders günstigen Tarif. Damit sollen solche Zahlungen angesichts ihres Zwecks (Vorsorge) steuerlich besonders begünstigt werden. Die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) wird gegenüber der Besteuerung zum Rentensatz (Art. 37 DBG [bzw. Art. 43 StG]) allgemein als für die steuerpflichtige Person günstiger beurteilt. Für eine kohärente Anwendung der beiden Vorschriften ist daher eine genaue Abgrenzung erforderlich. Es liegt nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren je nachdem, welche für sie günstiger ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.4). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Sonderregelungen hat über deren Vorsorgecharakter zu erfolgen. Der Vorsorgecharakter einer Leistung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Abgrenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw.”
“Damit sollen solche Zahlungen angesichts ihres Zwecks (Vorsorge) steuerlich besonders begünstigt werden. Die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) wird gegenüber der Besteuerung zum Rentensatz (Art. 37 DBG [bzw. Art. 43 StG]) allgemein als für die steuerpflichtige Person günstiger beurteilt. Für eine kohärente Anwendung der beiden Vorschriften ist daher eine genaue Abgrenzung erforderlich. Es liegt nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren je nachdem, welche für sie günstiger ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.4). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Sonderregelungen hat über deren Vorsorgecharakter zu erfolgen. Der Vorsorgecharakter einer Leistung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Abgrenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) geht (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6b zu Art. 37 DBG). Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG als auch die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten. Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG ausser Betracht und ist stattdessen eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG zu prüfen (VGE ZH SB.2023.00068 vom 9.10.2023, E. 2.1.2). Wird eine Kapitalzahlung ausgerichtet, welche die Voraussetzungen von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG; Kapitalleistung aus Vorsorge) erfüllt, kommt Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG; Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) nicht zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 4a zu Art. 37 DBG).”
“Es liegt nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren je nachdem, welche für sie günstiger ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.4). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Sonderregelungen hat über deren Vorsorgecharakter zu erfolgen. Der Vorsorgecharakter einer Leistung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Abgrenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) geht (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6b zu Art. 37 DBG). Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG als auch die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten. Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG ausser Betracht und ist stattdessen eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG zu prüfen (VGE ZH SB.2023.00068 vom 9.10.2023, E. 2.1.2). Wird eine Kapitalzahlung ausgerichtet, welche die Voraussetzungen von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG; Kapitalleistung aus Vorsorge) erfüllt, kommt Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG; Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) nicht zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 4a zu Art. 37 DBG). Der eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 (pag. 27-25) ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin gleichentags zusammen mit einer ordentlichen Rentenzahlung für den Monat Oktober 2014 in der Höhe von CHF 2'340.-- eine Nachzahlung der AHV für die Renten betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2014 über CHF 139'020.-- erhalten hat. Gemäss Vertreter hat die Rekurrentin ihre AHV-Rente bewusst erst später bezogen, obwohl sie (Jg. 1945) die AHV-Rente bereits ab dem Jahr 2009 hätte beziehen können.”
Bei Sanierungen sind die wertvermehrenden (Anlage-)Kosten von den werterhaltenden bzw. unterhaltsmässigen Anteilen abzugrenzen; diese Abgrenzung ist für den Steuerabzug nach Art. 44 Abs. 2 StG massgeblich, auch bei teilweiser Totalsanierung.
“Totalsanierungsbedürftigkeit der Baute (vgl. vorstehende E. 3.3) ausgegangen werden. Unbestritten blieb sodann die durch die Akten dokumentierte Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Raumkonzepte (Ober-, Erd- und Untergeschoss) in den wesentlichen Zügen erhalten geblieben seien und lediglich einzelne Wandelemente abgebrochen und neu erstellt worden seien (act. 2 S. 7). Inwiefern hinsichtlich der Toilette im Obergeschoss und der Wand- und Bodenbeläge von einer (ausschliesslich) wertvermehrenden Sanierung auszugehen sein sollte, ist nicht erkennbar. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Änderung des Spülkastensystemes (Wandeinbau anstelle der bisherigen freistehenden Platzierung) und auf die Erneuerung sämtlicher Wand- und Bodenbeläge (act. G 1 S. 4 f., act. G 3 Beilage 5) vermag nichts daran zu ändern, dass es sich hier zu einem massgeblichen Teil um Unterhaltskosten handeln dürfte, welche bei der jeweiligen Einkommenssteuerveranlagung geltend zu machen gewesen wären (Art. 44 Abs. 2 StG; vgl. zum Verhältnis zwischen abziehbaren Unterhaltskosten und nicht abzugsfähigen Anlagekosten auch St. Galler Steuerbuch [StB] 44 Nr. 3 Ziffern 2 und 3). Die weitere Feststellung des Beschwerdeführers, wonach das Dach und grösstenteils die Aussenfassade in ihrem ursprünglichen Zustand belassen worden seien (act. G 1 S. 5), macht sodann deutlich, dass bezüglich der Aussenhülle des Gebäudes ebenfalls höchstens eine als werterhaltend einzustufende Sanierung (vgl. vorstehende E. 2.1 dritter Absatz und StB 44 Nr. 3 Ziffer 1 [zur Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwände im Rahmen der Einkommensbesteuerung]) stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer weist an sich zutreffend darauf hin, dass vorliegend sämtliche Investitionen bekannt und nachgewiesen seien (act. G 1 S. 4 letzter Abschnitt). Dieser Umstand vermag jedoch nichts an der Notwendigkeit der Abgrenzung der wertvermehrenden und werterhaltenden Anteile der Liegenschaftsaufwände (vgl. dazu vorstehende E. 3.3) zu ändern. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufstellung (act.”
“Totalsanierungsbedürftigkeit der Baute (vgl. vorstehende E. 3.3) ausgegangen werden. Unbestritten blieb sodann die durch die Akten dokumentierte Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Raumkonzepte (Ober-, Erd- und Untergeschoss) in den wesentlichen Zügen erhalten geblieben seien und lediglich einzelne Wandelemente abgebrochen und neu erstellt worden seien (act. 2 S. 7). Inwiefern hinsichtlich der Toilette im Obergeschoss und der Wand- und Bodenbeläge von einer (ausschliesslich) wertvermehrenden Sanierung auszugehen sein sollte, ist nicht erkennbar. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Änderung des Spülkastensystemes (Wandeinbau anstelle der bisherigen freistehenden Platzierung) und auf die Erneuerung sämtlicher Wand- und Bodenbeläge (act. G 1 S. 4 f., act. G 3 Beilage 5) vermag nichts daran zu ändern, dass es sich hier zu einem massgeblichen Teil um Unterhaltskosten handeln dürfte, welche bei der jeweiligen Einkommenssteuerveranlagung geltend zu machen gewesen wären (Art. 44 Abs. 2 StG; vgl. zum Verhältnis zwischen abziehbaren Unterhaltskosten und nicht abzugsfähigen Anlagekosten auch St. Galler Steuerbuch [StB] 44 Nr. 3 Ziffern 2 und 3). Die weitere Feststellung des Beschwerdeführers, wonach das Dach und grösstenteils die Aussenfassade in ihrem ursprünglichen Zustand belassen worden seien (act. G 1 S. 5), macht sodann deutlich, dass bezüglich der Aussenhülle des Gebäudes ebenfalls höchstens eine als werterhaltend einzustufende Sanierung (vgl. vorstehende E. 2.1 dritter Absatz und StB 44 Nr. 3 Ziffer 1 [zur Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwände im Rahmen der Einkommensbesteuerung]) stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer weist an sich zutreffend darauf hin, dass vorliegend sämtliche Investitionen bekannt und nachgewiesen seien (act. G 1 S. 4 letzter Abschnitt). Dieser Umstand vermag jedoch nichts an der Notwendigkeit der Abgrenzung der wertvermehrenden und werterhaltenden Anteile der Liegenschaftsaufwände (vgl. dazu vorstehende E. 3.3) zu ändern. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufstellung (act.”
Nach der zitierten Rechtsprechung ist beim fiktiven Einkauf selbständig Erwerbstätiger dieser mit echten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zusammenzurechnen. Zweck dieser Zusammenrechnung ist es, eine steuerliche Besserstellung Selbständiger gegenüber Unselsbständigen zu vermeiden; eine gesonderte gesetzliche Grundlage wird nach der Entscheidung nicht als erforderlich erachtet, weil sich die Zusammenrechnung aus dem Sinn und Zweck der durch Art. 43a Abs. 2 StG / Art. 37b Abs. 1 DBG eingeräumten Möglichkeit des fiktiven Einkaufs ergibt. Diese Auslegung wird im Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 4 StG angeführt.
“3 BVG für ordentliche BVG-Transaktionen von nicht selbständig erwerbstätigen Personen ausgeschlossen ist. Art. 43a Abs. 2 StG bzw. Art. 37b Abs. 1 DBG führt damit unter diesem Aspekt tatsächlich zu einer Besserstellung von selbständig erwerbstätigen Personen, welche bereits einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind und deshalb insoweit dem BVG unterstehen (vgl. hierzu Lauber/Holenstein, a.a.O., S. 342). Um eine noch zusätzliche Besserstellung von selbständig erwerbstätigen Personen und damit das Setzen von mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden steuerlichen Anreizen zu vermeiden, drängt sich deshalb eine Zusammenrechnung des fiktiven Einkaufs mit echten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge geradezu auf. Soll eine Gleichstellung von selbständig erwerbstätigen mit unselbständig erwerbstätigen Personen geschaffen werden, hat diese Gleichstellung nämlich auf beide Wege zu erfolgen: Beziehen steuerpflichtige Personen mehrere echte Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus freiwilliger Vorsorge werden diese zur Besteuerung zusammengerechnet (Art. 44 Abs. 4 StG bzw. Art. 38 Abs. 1 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 DBG). Ein Verzicht auf eine Zusammenrechnung beim fiktiven Einkauf von selbständig erwerbstätigen Personen würde somit erneut zu einer Besser- statt Gleichstellung letzterer führen, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann. Angesichts dessen kommt die Steuerrekurskommission vorliegend zum Schluss, dass eine Zusammenrechnung als geboten erscheint. Entgegen der Ansicht der Vertreterin ist herfür nicht eine gesetzliche Grundlage erforderlich, da sich die Zusammenrechnung wie dargelegt bereits aus Sinn und Zweck der durch Art. 43a Abs. 2 StG und Art. 37b Abs. 1 DBG eingeräumten Möglichkeit des fiktiven Einkaufs ergibt. Im Gegenteil würde es für die durch den Verzicht auf eine Zusammenrechnung verursachte zusätzliche Privilegierung von selbständig erwerbstätigen Personen an einer gesetzlichen Grundlage mangeln. Zum Vorbringen der Rekurrenten, wonach das KS Nr. 28 in zeitlicher Hinsicht den Erläuterungen zum LGBV vorgehe, ist anzumerken, dass es sich beim KS Nr.”
“3 BVG für ordentliche BVG-Transaktionen von nicht selbständig erwerbstätigen Personen ausgeschlossen ist. Art. 43a Abs. 2 StG bzw. Art. 37b Abs. 1 DBG führt damit unter diesem Aspekt tatsächlich zu einer Besserstellung von selbständig erwerbstätigen Personen, welche bereits einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind und deshalb insoweit dem BVG unterstehen (vgl. hierzu Lauber/Holenstein, a.a.O., S. 342). Um eine noch zusätzliche Besserstellung von selbständig erwerbstätigen Personen und damit das Setzen von mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden steuerlichen Anreizen zu vermeiden, drängt sich deshalb eine Zusammenrechnung des fiktiven Einkaufs mit echten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge geradezu auf. Soll eine Gleichstellung von selbständig erwerbstätigen mit unselbständig erwerbstätigen Personen geschaffen werden, hat diese Gleichstellung nämlich auf beide Wege zu erfolgen: Beziehen steuerpflichtige Personen mehrere echte Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus freiwilliger Vorsorge werden diese zur Besteuerung zusammengerechnet (Art. 44 Abs. 4 StG bzw. Art. 38 Abs. 1 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 DBG). Ein Verzicht auf eine Zusammenrechnung beim fiktiven Einkauf von selbständig erwerbstätigen Personen würde somit erneut zu einer Besser- statt Gleichstellung letzterer führen, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann. Angesichts dessen kommt die Steuerrekurskommission vorliegend zum Schluss, dass eine Zusammenrechnung als geboten erscheint. Entgegen der Ansicht der Vertreterin ist herfür nicht eine gesetzliche Grundlage erforderlich, da sich die Zusammenrechnung wie dargelegt bereits aus Sinn und Zweck der durch Art. 43a Abs. 2 StG und Art. 37b Abs. 1 DBG eingeräumten Möglichkeit des fiktiven Einkaufs ergibt. Im Gegenteil würde es für die durch den Verzicht auf eine Zusammenrechnung verursachte zusätzliche Privilegierung von selbständig erwerbstätigen Personen an einer gesetzlichen Grundlage mangeln. Zum Vorbringen der Rekurrenten, wonach das KS Nr. 28 in zeitlicher Hinsicht den Erläuterungen zum LGBV vorgehe, ist anzumerken, dass es sich beim KS Nr.”
Einmalige Förderzahlungen/Subventionen sind nach dem in den Entscheiden angewandten Zuflussprinzip in dem Jahr als sonstige Einkünfte zu versteuern, in dem sie tatsächlich zugeflossen sind. Soweit die mit der Subvention zusammenhängenden Aufwendungen bereits periodengerecht in einer früheren Steuerperiode als Unterhaltskosten geltend gemacht und abgezogen wurden, steht dem eine nachträgliche Verrechnung in einer späteren Periode aufgrund des Periodizitätsprinzips nicht entgegen: Die Subvention ist im Jahr des Zuflusses als Einkommen zu erfassen.
“Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation, Zürich 1996, S. 172). Die zeitliche Abgrenzung des Abflusses von Einkommen muss nach den gleichen Kriterien vorgenommen werden wie jene des Zuflusses von Einkommen. Aufwendungen fliessen somit grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ab, in welchem die steuerpflichtige Person zur Zahlung verpflichtet ist. Nach dem Grundsatz der Periodizität sind auch Aufwände grundsätzlich derjenigen Periode zuzuweisen, in der sie entstanden sind (vgl. BGer 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1). Die Rekurrenten erstellten im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage und beglichen diese mittels zweier Akontozahlungen (Rechnungen vom 13. Juni 2019 über Fr. 11'500.– und vom 2. Juli 2019 über Fr. 4'600.–) und einer Schlusszahlung (Rechnung vom 8. Juli 2019 über Fr. 6'900.–; act. 7/3). Die daraus entstandenen Kosten wurden periodengerecht im Steuerjahr 2019 in vollem Umfang von Fr. 23'000.– zum Abzug zugelassen. Wäre die Einmalvergütung im gleichen Jahr erfolgt, so wäre diese an die Unterhaltskosten nach Art. 44 Abs. 2 StG angerechnet worden. Die Einmalvergütung über Fr. 3'848.– ist jedoch erst am 18. Mai 2020 ausgerichtet worden. Im Zusammenhang mit der Frage der Besteuerung in zeitlicher Hinsicht ist die Einmalvergütung gleich zu behandeln wie die anderen Einkünfte gemäss Art. 29 Abs. 1 StG. Das heisst, dass sie dann zu versteuern ist, wenn sie zugeflossen ist (sog. Zufluss-Prinzip). Einer Verrechnung der Subvention mit den Unterhaltskosten der Steuerperiode 2020, wie es den Rekurrenten vorschwebt, ist damit der Boden entzogen. Insbesondere ist dies nach dem Periodizitätsprinzip nicht möglich, weil die Erstellungskosten der Photovoltaikanlage bereits im Steuerjahr 2019 bezahlt wurden. Die Einmalvergütung ist damit als Subvention für Photovoltaikanlagen bzw. Einkommen im Jahr des Zuflusses, der mit dem definitiven Rechtserwerb übereinstimmt, steuerbar (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen, Fassung vom 27.”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 18. Februar 2022 Art. 29 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 StG (sGS 811.1), Art. 7 StHG (SR 642.14), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage wurden als Liegenschaftsunterhaltskosten vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Den Förderbeitrag, welcher erst im Folgejahr ausbezahlt wurde, hat die Vorinstanz zu Recht als übrige Einkünfte besteuert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2022, I/1-2021/80, 81). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Daniel Furrer X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sowie direkte Bundessteuer 2020”
Art. 44 StG erstreckt sich auf Kapitalleistungen aus Vorsorge im weiten Sinn, namentlich Kapitalleistungen aus AHV/IV, beruflicher Vorsorge, anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten/Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Art. 44 erfasst nur Kapitalleistungen; Rentennachzahlungen (später zusammengefasste Rentenzahlungen) fallen nicht unter Art. 44, sondern sind nach der Regelung über Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu beurteilen (Art. 43 StG). Es steht der steuerpflichtigen Person nicht frei, zwischen der Besteuerung nach Art. 44 und derjenigen nach Art. 43 zu wählen.
“44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DBG; Art. 44 Abs. 1 Bst. a und b StG; BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.3; VGE 100 2017 191/192 vom 25.4.2018, E. 3.2). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erfasst nur Kapitalleistungen und nicht auch Rentennachzahlungen, d.h. Renten, welche aus irgendwelchem Grund erst in einem späteren Zeitpunkt und zusammen mit anderen Rentenzahlungen ausgerichtet werden. Solche Zahlungen sind im Lichte von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) zu beurteilen (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6d zu Art. 38 DBG). Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) sieht keine zweifache Reduktion wie bei Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) vor. Die beiden Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke. Entscheidendes (und ausreichendes) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG (Art. 43 StG) ist, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Diese sollen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für wiederkehrende Leistungen besteuert werden. Handelt es sich aber um eine Kapitalleistung aus Vorsorge i.w.S., so erfolgt die Besteuerung nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) gesondert vom übrigen Einkommen und zu einem besonders günstigen Tarif. Damit sollen solche Zahlungen angesichts ihres Zwecks (Vorsorge) steuerlich besonders begünstigt werden. Die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) wird gegenüber der Besteuerung zum Rentensatz (Art. 37 DBG [bzw. Art. 43 StG]) allgemein als für die steuerpflichtige Person günstiger beurteilt. Für eine kohärente Anwendung der beiden Vorschriften ist daher eine genaue Abgrenzung erforderlich. Es liegt nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren je nachdem, welche für sie günstiger ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.”
Erfolgt eine Kapitalzahlung lediglich zur Tilgung bereits aufgelaufener periodischer Ansprüche (z. B. rückständige Rentennachzahlungen), kommt eine gesonderte Besteuerung nach Art. 44 StG nicht in Betracht; in solchen Fällen ist eine Besteuerung als übriges Einkommen zum Rentensatz (Art. 43 StG / Art. 37 DBG) zu prüfen.
“Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Abgrenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) geht (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6b zu Art. 37 DBG). Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG als auch die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten. Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG ausser Betracht und ist stattdessen eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG zu prüfen (VGE ZH SB.2023.00068 vom 9.10.2023, E. 2.1.2). Wird eine Kapitalzahlung ausgerichtet, welche die Voraussetzungen von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG; Kapitalleistung aus Vorsorge) erfüllt, kommt Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG; Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) nicht zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 4a zu Art. 37 DBG). Der eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 (pag. 27-25) ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin gleichentags zusammen mit einer ordentlichen Rentenzahlung für den Monat Oktober 2014 in der Höhe von CHF 2'340.-- eine Nachzahlung der AHV für die Renten betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2014 über CHF 139'020.-- erhalten hat. Gemäss Vertreter hat die Rekurrentin ihre AHV-Rente bewusst erst später bezogen, obwohl sie (Jg. 1945) die AHV-Rente bereits ab dem Jahr 2009 hätte beziehen können. Die Rekurrentin hat aber nicht den Aufschub des Bezugs der Altersrente um die Maximaldauer von fünf Jahren gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.”
Revisionen können zu Anpassungen von Sonderveranlagungen führen. Nachträglich festgestellte Leistungen (z. B. AHV‑Rentennachzahlungen) können bei der Veranlagung nachträglich berücksichtigt und — soweit erforderlich — mittels Sonderveranlagung gemäss Art. 44 StG (vgl. Art. 38 DBG) besteuert werden.
“Säule (Steiner/Lang in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundesssteuer, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 22 DBG). Der Kapitalbezug von CHF ________ vom 1. August 2018 ist somit im Umfang von CHF ________ sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer – zusammen mit der Kapitalleistung Säule 2 an die Rekurrentin von CHF ________ (Vorakten, pag. 71) – mittels Sonderveranlagung gemäss Art. 44 StG bzw. Art. 38 DBG zu besteuern. Im Umfang der Einkäufe von insgesamt CHF ________ ist der Bezug steuerfrei. Schliesslich beantragt die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2020, das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen der Rekurrenten sei sowohl betreffend Kantons- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer im Umfang von CHF ________ bzw. CHF ________ aufzurechnen. Sie begründet dies damit, dass die von den Rekurrenten in den Monaten Mai bis Dezember 2018 erhaltenen AHV-Renten bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens pro 2018 fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 haben sich die Rekurrenten mit dieser Aufrechnung einverstanden erklärt. Gemäss Verfügung vom 27. April 2018 verfügten die Rekurrenten im Steuerjahr 2018 über einen monatlichen AHV-Rentenanspruch von je CHF ________ (Vorakten, pag. 129 und 127). Jeweils per 27. April 2018 haben die Rekurrenten Rentennachzahlungen von September 2015 bis April 2018 von insgesamt CHF ________ (Rekurrent; Vorakten, pag.”
Die Erstellungskosten für Photovoltaikanlagen gelten nach Art. 44 Abs. 2 StG als abzugsfähige Massnahme zur Nutzung erneuerbarer Energie. In den zitierten Entscheiden wurden die Installationskosten als Liegenschaftsunterhaltskosten bzw. zum Abzug zugelassene Kosten qualifiziert.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 18. Februar 2022 Art. 29 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 StG (sGS 811.1), Art. 7 StHG (SR 642.14), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage wurden als Liegenschaftsunterhaltskosten vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Den Förderbeitrag, welcher erst im Folgejahr ausbezahlt wurde, hat die Vorinstanz zu Recht als übrige Einkünfte besteuert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2022, I/1-2021/80, 81). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Daniel Furrer X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sowie direkte Bundessteuer 2020”
“Unbestritten ist, dass die vom Pflichtigen erstellte Photovoltaikanlage eine Massnahme zur Nutzung erneuerbarer Energie ist und deren Erstellungskosten damit im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG abzugsfähig sind (vgl. Art. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über die Massnahme zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energie, SR 642.116.1), sowie dass die EIV steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen darstellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass die gesamten Kosten für die Photovoltaikanlage im Steuerjahr 2012, als die Anlage montiert wurde, als Unterhaltskosten abgezogen wurden.”
Bidirektionale Ladestationen können in Verbindung mit Photovoltaikanlagen als Massnahme gelten, die der rationellen Nutzung erneuerbarer Energien bzw. der lokal verlustarmen Speicherung von Solarstrom dient. Sie können die Photovoltaikanlage besser ausnutzen, die lokale Autarkie erhöhen und zur Entlastung des Verteilnetzes sowie zu einer höheren Netzstabilität beitragen. Insofern sind entsprechende Aufwendungen nach dem genannten Entscheid als förderfähige Investitionen einzuordnen.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.10.2022 Art. 44 Abs. 2 StG; Art. 9 Abs. 3 StHG; Art. 32 Abs. 2 DBG Gemäss Art. 1 der Liegenschaftskostenverordnung gelten als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Darunter allen unter anderem alle möglichen Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle und zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen. Die lokale und verlustarme Speicherung des Solarstroms ist geeignet, das Verteilnetz zu entlasten und zu einer höheren Netzstabilität beizutragen. Durch die bessere Ausnutzung der energieerzeugenden Photovoltaikanlage resp. höheren autarkischen Stromversorgung der einzelnen Nutzer tragen sie gesamthaft positiv zur schweizweiten Versorgungssicherheit und dementsprechend zu einer rationellen Nutzung erneuerbarer Energien bei. Eine bidirektionale Ladestation dient – im Zusammenspiel mit der Photovoltaikanlage – nicht nur dem Aufladen der Fahrzeugbatterie, sondern kann diese auch als Versorgungsbatterie anstelle einer separaten Hausspeicherbatterie nutzen, um so den Nachtstromverbrauch der Liegenschaft abzudecken (daher "bidirektional").”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.10.2022 Art. 44 Abs. 2 StG; Art. 9 Abs. 3 StHG; Art. 32 Abs. 2 DBG Gemäss Art. 1 der Liegenschaftskostenverordnung gelten als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Darunter allen unter anderem alle möglichen Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle und zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen. Die lokale und verlustarme Speicherung des Solarstroms ist geeignet, das Verteilnetz zu entlasten und zu einer höheren Netzstabilität beizutragen. Durch die bessere Ausnutzung der energieerzeugenden Photovoltaikanlage resp. höheren autarkischen Stromversorgung der einzelnen Nutzer tragen sie gesamthaft positiv zur schweizweiten Versorgungssicherheit und dementsprechend zu einer rationellen Nutzung erneuerbarer Energien bei. Eine bidirektionale Ladestation dient – im Zusammenspiel mit der Photovoltaikanlage – nicht nur dem Aufladen der Fahrzeugbatterie, sondern kann diese auch als Versorgungsbatterie anstelle einer separaten Hausspeicherbatterie nutzen, um so den Nachtstromverbrauch der Liegenschaft abzudecken (daher "bidirektional").”
Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den Unterhaltskosten gleichgestellt und damit abzugsfähig, sofern sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.
“mit Hinweisen). Gemäss Art. 44 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. Eine materiell gleichlautende Bestimmung findet sich in Art. 32 Abs. 2 DBG.”
Die Steuerverwaltung akzeptiert Teilpensionierungen in Anlehnung an die von der SSK formulierten Voraussetzungen und zieht bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Kapitalbezüge zusammen. In der Praxis verwendet sie hierfür eine pauschale Frist von zwölf Monaten zwischen den Pensionierungsschritten; liegt diese Frist nicht vor, geht die Verwaltung von einer Zusammenrechnung aus. Nach den zitierten Entscheidgründen verletzt diese Praxis nicht das Legalitätsprinzip und steht nach Ansicht der Entscheidinstanz im Einklang mit Art. 44 Abs. 4 StG.
“Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 52 VRPG). Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten hat sich die Steuerverwaltung mit dem Vorbringen der Rekurrenten, die Praxis der Steuerverwaltung betreffend die Voraussetzungen einer Teilpensionierung verstosse gegen das Legalitätsprinzip, auseinandergesetzt. So führt sie im Schreiben vom 10. März 2020 aus, dass eine ihrer Ansicht nach gesetzlich nicht geregelte Teilpensionierung mit anteilsmässigem Bezug von Vorsorgekapital in steuerlicher Hinsicht einzig bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen akzeptiert werden könne. Indem sie dabei ihre Praxis zu Teilpensionierungen schildert und festhält, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und folglich nicht mehrere Kapitalbezüge i.S.v. Art. 44 Abs. 4 StG vorliegen würden, äussert sie sich zumindest implizit dazu, dass ihrer Ansicht nach das Legalitätsprinzip nicht verletzt sei. Damit hat sie die Anforderungen an die Begründungsdichte erfüllt, zumal es den Rekurrenten ohne weiteres möglich war, gestützt auf diese Ausführungen Rekurs und Beschwerde zu erheben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, diese – wie die Rekurrenten selber zu Recht festhalten – im Verfahren vor der Steuerrekurskommission geheilt werden könnte bzw. würde (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Michel Daum, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 VRPG). Wie soeben festgehalten, sind die Rekurrenten der Ansicht, die Praxis der Steuerverwaltung, bei anteilsmässigen Kapitalauszahlungen im Rahmen von Teilpensionierungen in steuerrechtlicher Hinsicht eine Zusammenrechnung vorzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Pensionierungsschritten weniger als zwölf Monate liegen, verstosse gegen das Legalitätsprinzip. Die Steuerverwaltung akzeptiert Teilpensionierungen in Anlehnung an die von der SSK formulierten Voraussetzungen (vgl.”
“Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, rechnet die Steuerverwaltung die Kapitalbezüge zusammen (TaxInfo-Beitrag "Berufliche Vorsorge", abrufbar unter: <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]). Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor. Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.6.2020, Ziff. 10.2). Allerdings erachten es die Rekurrenten als unrechtmässig bzw. willkürlich, dass die Steuerverwaltung dabei eine pauschale Frist von zwölf Monaten vorsehe. Es ist deshalb zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, dass die Steuerverwaltung bei der Unterschreitung der zwölf Monate zwischen den einzelnen (Teil-)Pensionierungsschritten davon ausgeht, an der Teilpensionierung bestehe vorwiegend ein steuerrechtliches Interesse und deshalb bei der Besteuerung eine Zusammenrechnung der einzelnen Kapitalleistungen vornimmt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Abgaberecht eine gewisse Pauschalisierung und Schematisierung eigen ist (BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.”
“Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, rechnet die Steuerverwaltung die Kapitalbezüge zusammen (TaxInfo-Beitrag "Berufliche Vorsorge", abrufbar unter: <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]). Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor. Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.6.2020, Ziff. 10.2). Allerdings erachten es die Rekurrenten als unrechtmässig bzw. willkürlich, dass die Steuerverwaltung dabei eine pauschale Frist von zwölf Monaten vorsehe. Es ist deshalb zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, dass die Steuerverwaltung bei der Unterschreitung der zwölf Monate zwischen den einzelnen (Teil-)Pensionierungsschritten davon ausgeht, an der Teilpensionierung bestehe vorwiegend ein steuerrechtliches Interesse und deshalb bei der Besteuerung eine Zusammenrechnung der einzelnen Kapitalleistungen vornimmt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Abgaberecht eine gewisse Pauschalisierung und Schematisierung eigen ist (BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.”
Bei den Kantons‑ und Gemeindesteuern werden mehrere im gleichen Steuerjahr ausbezahlte Vorsorgekapitalleistungen für die Jahressteuer zusammengerechnet. Nach der Gesetzessystematik gelten diese Zusammenrechnung alle in Art. 44 Abs. 1 StG genannten Kapitalleistungen.
“425]), wobei die Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizeiteinrichtungen übertragen werden darf (Art. 12 Abs. 1 FZV). Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen, unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Kapitalleistungen aus Vorsorge werden ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen separat besteuert (Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG; ähnlich Art. 38 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung legt die Steuern für Kapitalleistungen aus Vorsorge in sog. Sonderveranlagungen fest, welche sie getrennt von der ordentlichen Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern erlässt. Mehrere Kapitalleistungen in einem Steuerjahr können mit mehreren Sonderveranlagungen erfasst werden (VGer 100 2010 381/382 vom 8.8.2012, E. 3.5, nicht publiziert). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden mehrere im gleichen Steuerjahr ausbezahlte Kapitalleistungen für die Jahressteuer zusammengerechnet (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 StG), wobei sich aus der Gesetzessystematik ergibt, dass alle in Art. 44 Abs. 1 StG aufgezählten Kapitalleistungen dieser Zusammenrechnung unterliegen. Bezüglich der direkten Bundessteuer fehlt eine analoge Bestimmung; Art. 38 Abs. 1bis DBG sagt lediglich aus, dass die Steuern für dasjenige Steuerjahr festgesetzt werden, in dem die Leistungen zugeflossen sind. Ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Regelung ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass mehrere Kapitalleistungen des gleichen Steuerjahrs für die Besteuerung auch betreffend die direkte Bundessteuer zusammenzurechnen sind und derselben Jahressteuer unterstellt werden (Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 11 zu Art. 38 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, 2019, N. 14 zu Art. 38 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 32 zu Art. 38 DBG; BGer 2C_954/2010 vom 8. Dezember 2011 in StR 2012 S. 179 E. 4.1). Gerechtfertigt wird diese Faktorenaddition damit, dass die entsprechenden Leistungen auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, N.”
“425]), wobei die Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizeiteinrichtungen übertragen werden darf (Art. 12 Abs. 1 FZV). Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen, unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Kapitalleistungen aus Vorsorge werden ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen separat besteuert (Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG; ähnlich Art. 38 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung legt die Steuern für Kapitalleistungen aus Vorsorge in sog. Sonderveranlagungen fest, welche sie getrennt von der ordentlichen Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern erlässt. Mehrere Kapitalleistungen in einem Steuerjahr können mit mehreren Sonderveranlagungen erfasst werden (VGer 100 2010 381/382 vom 8.8.2012, E. 3.5, nicht publiziert). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden mehrere im gleichen Steuerjahr ausbezahlte Kapitalleistungen für die Jahressteuer zusammengerechnet (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 StG), wobei sich aus der Gesetzessystematik ergibt, dass alle in Art. 44 Abs. 1 StG aufgezählten Kapitalleistungen dieser Zusammenrechnung unterliegen. Bezüglich der direkten Bundessteuer fehlt eine analoge Bestimmung; Art. 38 Abs. 1bis DBG sagt lediglich aus, dass die Steuern für dasjenige Steuerjahr festgesetzt werden, in dem die Leistungen zugeflossen sind. Ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Regelung ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass mehrere Kapitalleistungen des gleichen Steuerjahrs für die Besteuerung auch betreffend die direkte Bundessteuer zusammenzurechnen sind und derselben Jahressteuer unterstellt werden (Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 11 zu Art. 38 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, 2019, N. 14 zu Art. 38 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 32 zu Art. 38 DBG; BGer 2C_954/2010 vom 8. Dezember 2011 in StR 2012 S. 179 E. 4.1). Gerechtfertigt wird diese Faktorenaddition damit, dass die entsprechenden Leistungen auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, N.”
Ein widersprüchliches Verhalten gegenüber den Steuerbehörden — namentlich das aktive Hinnahme/Fördern einer bestimmten Wohnsitzverortung durch eingereichte Steuererklärungen — kann dazu führen, dass das für einen Aufschub nach Art. 44 Abs. 1 erforderliche Wohnsitzerfordernis nicht als erfüllt angesehen wird.
“Die Beschwerdeführerin bringt zwar einige gewichtige Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in U.________ vor. Für die laufenden Steuern haben die involvierten Steuerbehörden den Wohnsitz der Beschwerdeführerin jedoch stets in W.________ verortet, was diese nicht nur hingenommen, sondern mit ihren Steuererklärungen aktiv gefördert hat. Die Beschwerdeführerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie nunmehr im Rahmen der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer geltend macht, in Wahrheit in all den Jahren die ganze Zeit ihren Wohnsitz in U.________ gehabt zu haben. Solches Verhalten verdient keinen Schutz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf ihre eigenen Feststellungen davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz in W.________ und nicht in U.________ gehabt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin das Wohnsitzerfordernis für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 44 Abs. 1 lit. a StG/GR nicht erfüllt. Das Urteil der Vorinstanz ist demgemäss bundes- und insbesondere harmonisierungsrechtlich nicht zu beanstanden.”
Bei Dachaufstockungen ist ein Abzug nach Art. 44 Abs. 2 StG nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend kann sein, dass das Dach für das bereits zuvor zu Wohnzwecken genutzte Gebäude im Wesentlichen weiterhin dieselbe Funktion erfüllt; in einem solchen Fall darf der Abzug nicht allein wegen des Dachstockausbaus verweigert werden.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 31.05.2024 Kosten für Liegenschaftsunterhalt, Aufstockung und Sanierung des Daches; Art. 44 Abs. 2 StG, Art. 28 Abs. 1 lit. a StV, Art. 9 Abs. 3 StHG, Art. 32 Abs. 2 DBG. Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches aus einem Unter-, einem Erd- und einem Dachgeschoss besteht. Das Dachgeschoss bestand bis zur Sanierung aus einem Estrich und war nicht bewohnbar. Im Jahr 2021 wurde ihnen die Aufstockung des Einfamilienhauses bewilligt, wobei die Bauarbeiten in den Jahren 2021 und 2022 vorgenommen wurden. Durch die Anhebung des Daches und der Wohnraumerweiterung erhöhte sich die Wohnfläche von 120 m2 auf 201 m2 und das Volumen des Wohnhauses von 788 m3 auf 1'086 m3. Zudem wurde unter anderem eine Photovoltaikanlage installiert. Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben als Abbruch mit anschliessendem Neubau und die Kosten mehrheitlich als nicht abziehbare Anlagekosten qualifiziert. Beim Dach handelt es sich zwar um einen eigenständigen Gebäudebestandteil, der jedoch für das bereits zuvor zu Wohnzwecken genutzte Gebäude im Wesentlichen weiterhin dieselbe Funktion erfüllt. Daher kann ein Abzug nicht allein deshalb verweigert werden, weil gleichzeitig ein Dachstockausbau erfolgte.”
Auf den Betrag der stillen Reserven, für den ein Einkauf nach den einschlägigen Vorschriften (Art. 43a Abs. 2 StG / Art. 37b DBG) nachgewiesen wird (sog. fiktiver Einkauf), werden die Kantons- und Gemeindesteuern nach dem Vorsorgetarif gemäss Art. 44 StG erhoben. Der fiktive Einkauf berechnet sich gemäss Art. 6 LGBV und kann innerhalb der dort genannten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.
“Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Zunächst kann die steuerpflichtige Person, sofern sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, einen (echten) Einkauf vornehmen. Der Einkauf ist in erster Linie vom übrigen Einkommen abzuziehen; erst ein hieraus resultierender Überschuss vermindert den Liquidationsgewinn (Art. 43a Abs. 1 StG bzw. Art. 37b Abs. 1 DBG und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010 [LGBV; SR 642.114]). Auf dem Betrag der stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG nachweist, wird sodann die Steuer betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern zum Vorsorgetarif gemäss Art. 44 StG und betreffend die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der Tarife gemäss Art. 36 DBG berechnet (sog. fiktiver Einkauf; Art. 43a Abs. 2 StG bzw. Art. 37b Abs. 1 DBG). Der fiktive Einkauf berechnet sich nach Art. 6 LGBV. Er kann geltend gemacht werden, solange nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ein Einkauf möglich ist (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 19 zu Art. 37b DBG). Die Möglichkeit des fiktiven Einkaufs besteht unabhängig davon, ob die selbständig erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist oder nicht (Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 20 zu Art. 37b DBG, m.w.H.). Für die Bestimmung des auf den Restbetrag des Liquidationsgewinns anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Betrags massgebend (Art.”
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen nach einem Jahres‑Vorsorgetarif erfasst; dadurch wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens eliminiert. Die kantonalen Steuern werden nach einem reduzierten Tarif erhoben (vgl. Art. 44 Abs. 2–3 StG; vgl. Quellen).
“Nr. 7 E. 4c). Überlegungen zum Vorliegen eines irgendwie gearteten Zwangselements gründen letztlich in der Interpretation der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) als Privileg, das nicht steuerplanerischen Massnahmen der steuerpflichtigen Person ausgesetzt werden soll. Diese Regelung ist aber nur ein systematisch gebotenes Korrektiv für das Periodizitätsprinzip, das bei einer stark progressiven Ausgestaltung des Steuertarifs zu erheblichen Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen kann (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 10c zu Art. 37 DBG). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) betrifft demgegenüber die Kapitalleistungen aus Vorsorge. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers besonders privilegiert besteuert werden. Die Verfassungsgrundlage findet sich in Art. 111 BV. Zu diesem Zweck werden sie – anders als die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) – gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst (sog. Vorsorgetarif; Art. 38 Abs. 1 DBG; Art. 44 Abs. 1 StG). Damit wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens eliminiert (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.2). Die kantonalen Steuern werden zu einem reduzierten Tarif (Art. 44 Abs. 2 und 3 StG) und die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 Abs. 2 DBG) besteuert (VGE 100 2019 66/67 vom 24.10.2019, E. 2.3). Der Anwendungsbereich von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DBG; Art. 44 Abs. 1 Bst. a und b StG; BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.3; VGE 100 2017 191/192 vom 25.4.2018, E. 3.2). Art. 38 DBG (bzw.”
“Nr. 7 E. 4c). Überlegungen zum Vorliegen eines irgendwie gearteten Zwangselements gründen letztlich in der Interpretation der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) als Privileg, das nicht steuerplanerischen Massnahmen der steuerpflichtigen Person ausgesetzt werden soll. Diese Regelung ist aber nur ein systematisch gebotenes Korrektiv für das Periodizitätsprinzip, das bei einer stark progressiven Ausgestaltung des Steuertarifs zu erheblichen Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen kann (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 10c zu Art. 37 DBG). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) betrifft demgegenüber die Kapitalleistungen aus Vorsorge. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers besonders privilegiert besteuert werden. Die Verfassungsgrundlage findet sich in Art. 111 BV. Zu diesem Zweck werden sie – anders als die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) – gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst (sog. Vorsorgetarif; Art. 38 Abs. 1 DBG; Art. 44 Abs. 1 StG). Damit wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens eliminiert (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.2). Die kantonalen Steuern werden zu einem reduzierten Tarif (Art. 44 Abs. 2 und 3 StG) und die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 Abs. 2 DBG) besteuert (VGE 100 2019 66/67 vom 24.10.2019, E. 2.3). Der Anwendungsbereich von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DBG; Art. 44 Abs. 1 Bst. a und b StG; BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.3; VGE 100 2017 191/192 vom 25.4.2018, E. 3.2). Art. 38 DBG (bzw.”
Sind Anlagen (z. B. Heizungsanlage beim Wärme‑Contracting) nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, können Steuerabzüge für werterhaltende Investitionen oder den Unterhalt nicht von Dritten geltend gemacht werden; die Abzugsberechtigung steht nur dem zivilrechtlichen Eigentümer zu.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.03.2023 Art. 44 Abs. 2 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 642 Abs. 1 ZGB (Unterhaltskosten für Wärme-Contracting). Beim Wärme-Contracting für eine Heizungsanlage bezahlt der Hauseigentümer für die Leistungen des Contractors eine fixe Grundpauschale sowie variable Energiekosten. Hinzu kommen die Wartungs- und Unterhaltskosten, die sich aus einem fixen und einem variablen Teil zusammensetzen. Der Contractor übernimmt dafür die Erstellung und den Betrieb der Anlage und trägt insbesondere das Projektrisiko der Finanzierung. Befindet sich die Heizungsanlage nicht im zivilrechtlichen Eigentum der STWEG, können deren Mitglieder auch keine Steuerabzüge für werterhaltende Investitionen oder den Unterhalt geltend machen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. März 2023, I/1-2022/34, 35, 36, 37). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (B 2023/71 und B 2023/72). Entscheid siehe PDF «I1_2022_37.pdf» anzeigen”
Ob eine nachgezahlte AHV-Summe als Vorsorgekapital im Sinne von Art. 44 StG zu behandeln ist, richtet sich nach den objektiven Vorsorgekriterien. Wird mit der Kapitalzahlung lediglich bereits aufgelaufene periodische Ansprüche tilgungsweise ausgeglichen (Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen), kommt eine gesonderte Besteuerung nach dem Vorsorgetarif nach Art. 44 StG nicht in Betracht; in diesem Fall ist die Besteuerung als übriges Einkommen nach dem Rentensatz zu prüfen.
“Es liegt nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren je nachdem, welche für sie günstiger ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.4). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Sonderregelungen hat über deren Vorsorgecharakter zu erfolgen. Der Vorsorgecharakter einer Leistung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Abgrenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) geht (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6b zu Art. 37 DBG). Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG als auch die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten. Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG ausser Betracht und ist stattdessen eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG zu prüfen (VGE ZH SB.2023.00068 vom 9.10.2023, E. 2.1.2). Wird eine Kapitalzahlung ausgerichtet, welche die Voraussetzungen von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG; Kapitalleistung aus Vorsorge) erfüllt, kommt Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG; Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) nicht zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 4a zu Art. 37 DBG). Der eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 (pag. 27-25) ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin gleichentags zusammen mit einer ordentlichen Rentenzahlung für den Monat Oktober 2014 in der Höhe von CHF 2'340.-- eine Nachzahlung der AHV für die Renten betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2014 über CHF 139'020.-- erhalten hat. Gemäss Vertreter hat die Rekurrentin ihre AHV-Rente bewusst erst später bezogen, obwohl sie (Jg. 1945) die AHV-Rente bereits ab dem Jahr 2009 hätte beziehen können.”
Eine bidirektionale Ladestation erfüllt funktional auch die Eigenschaften eines Batteriespeichers, zugleich bleibt aber die Funktion des Fahrzeugladens zu berücksichtigen. Entsprechend ist die Installation der bidirektionalen Ladestation nur teilweise im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StG abzugsfähig; in der zitierten Praxis wird hierfür pauschal 75 % anerkannt. Entsprechende Elektroinstallationskosten sind in gleichem Umfang abzugsfähig. Die Anschaffung einer Fahrzeugbatterie bzw. einer hypothetischen Hausspeicherbatterie ist gesondert zu beurteilen; der im Fahrzeug eingebaute Elektrospeicher wird nicht als dauerhaft mit der Liegenschaft verbunden angesehen.
“Durch die bessere Ausnutzung der energieerzeugenden Photovoltaikanlage resp. höheren autarkischen Stromversorgung der einzelnen Nutzer tragen sie gesamthaft positiv zur schweizweiten Versorgungssicherheit und dementsprechend zu einer rationellen Nutzung erneuerbarer Energien bei. Eine bidirektionale Ladestation dient – im Zusammenspiel mit der Photovoltaikanlage – nicht nur dem Aufladen der Fahrzeugbatterie, sondern kann diese auch als Versorgungsbatterie anstelle einer separaten Hausspeicherbatterie nutzen, um so den Nachtstromverbrauch der Liegenschaft abzudecken (daher "bidirektional"). Funktional betrachtet sind der bidirektionalen Ladestation die Eigenschaften eines Batteriespeichers zuzusprechen. Es bleibt aber auch eine zweite Funktion, nämlich das Laden des Elektrofahrzeuges, zu berücksichtigen, welche keine Massnahme zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien darstellt. Installation der bidirektionalen Ladestation ist lediglich teil-weise als Massnahme im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG zu werten (pauschal 75 %). Die entsprechenden Elektroinstallationskosten sind im gleichen Umfang zum Abzug zuzulassen. Die Anschaffung einer hypothetischen Hausspeicherbatterie ist dagegen nicht abzugsfähig, da es sich beim Fahrzeug nicht um unbewegliches Vermögen handelt. Der im Fahrzeug eingebaute Elektrospeicher ist nicht auf Dauer mit der Liegenschaft verbunden. Entscheid siehe PDF «I1_2021_217.pdf» anzeigen”
“Durch die bessere Ausnutzung der energieerzeugenden Photovoltaikanlage resp. höheren autarkischen Stromversorgung der einzelnen Nutzer tragen sie gesamthaft positiv zur schweizweiten Versorgungssicherheit und dementsprechend zu einer rationellen Nutzung erneuerbarer Energien bei. Eine bidirektionale Ladestation dient – im Zusammenspiel mit der Photovoltaikanlage – nicht nur dem Aufladen der Fahrzeugbatterie, sondern kann diese auch als Versorgungsbatterie anstelle einer separaten Hausspeicherbatterie nutzen, um so den Nachtstromverbrauch der Liegenschaft abzudecken (daher "bidirektional"). Funktional betrachtet sind der bidirektionalen Ladestation die Eigenschaften eines Batteriespeichers zuzusprechen. Es bleibt aber auch eine zweite Funktion, nämlich das Laden des Elektrofahrzeuges, zu berücksichtigen, welche keine Massnahme zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien darstellt. Installation der bidirektionalen Ladestation ist lediglich teil-weise als Massnahme im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG zu werten (pauschal 75 %). Die entsprechenden Elektroinstallationskosten sind im gleichen Umfang zum Abzug zuzulassen. Die Anschaffung einer hypothetischen Hausspeicherbatterie ist dagegen nicht abzugsfähig, da es sich beim Fahrzeug nicht um unbewegliches Vermögen handelt. Der im Fahrzeug eingebaute Elektrospeicher ist nicht auf Dauer mit der Liegenschaft verbunden. Entscheid siehe PDF «I1_2021_217.pdf» anzeigen”
Bei beweglichem Privatvermögen können Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden; hierzu zählen namentlich Ausgaben für Tresormiete, die Verwahrung (Gebühren offener Depots) und Aufwendungen zur Sicherung oder Einforderung des beweglichen Vermögens. Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen in Finanz-, Anlage- oder Steuerangelegenheiten gelten nicht als abzugsfähige Kosten der Verwaltung durch Dritte. Die in der Quelle genannte Verbindung zu Art. 32 Abs. 1 DBG rechtfertigt eine sinngemässe Heranziehung der DBG‑Regeln.
“Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden (Art. 44 Abs. 1 StG, Art. 32 Abs. 1 DBG). Als Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften nach der Praxis namentlich Ausgaben für Tresormiete, die Verwahrung (Gebühren offener Depots) oder Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von beweglichem Vermögen dienen. Auslagen für eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten gelten nicht als anrechenbare Kosten der Verwaltung durch Dritte, sondern als Kosten für die Lebenshaltung oder für die Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, die nach Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig sind (BGer 2A.62/1999 vom 1. März 2000 E. 2/b mit Hinweisen).”
Die Steuerverwaltung setzt Kapitalleistungen aus Vorsorge in separaten Sonderveranlagungen fest; mehrere Leistungen können dabei durch mehrere Sonderveranlagungen erfasst werden. Für die Kantons‑ und Gemeindesteuern sind mehrere Kapitalleistungen desselben Jahres für die Jahressteuer zusammenzurechnen (vgl. Art. 44 Abs. 4 Satz 2 StG).
“Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen einer separaten Besteuerung, ohne dass Sozialabzüge berücksichtigt werden (Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG; ähnlich Art. 38 Abs. 1 DBG). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Zuflusses ist die Fälligkeit des Anspruchs auf die Kapitalleistung (Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 10 zu Art. 38 DBG). Die Steuerverwaltung legt die Steuern für Kapitalleistungen aus Vorsorge in sog. Sonderveranlagungen fest, welche sie getrennt von der ordentlichen Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern erlässt. Mehrere Kapitalleistungen in einem Steuerjahr können mit mehreren Sonderveranlagungen erfasst werden (VGer 100 2010 381/382 vom 8.8.2012, E. 3.5, nicht publiziert). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres für die Jahressteuer zusammengerechnet (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 StG), wobei sich aus der Gesetzessystematik ergibt, dass alle in Art. 44 Abs. 1 StG aufgezählten Kapitalleistungen dieser Zusammenrechnung unterliegen. Bezüglich der direkten Bundessteuer fehlt eine analoge Bestimmung; Art. 38 Abs. 1bis DBG sagt lediglich aus, dass die Steuern für dasjenige Steuerjahr festgesetzt werden, in dem die Leistungen zugeflossen sind. Ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Regelung ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass mehrere Kapitalleistungen des gleichen Steuerjahrs für die Besteuerung zusammenzurechnen sind und derselben Jahressteuer unterstellt werden (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 11 zu Art. 38 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, 2019, N. 14 zu Art. 38 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 32 zu Art. 38 DBG; BGer 2C_954/2010 vom 8. Dezember 2011 in StR 2012 S. 179 E. 4.1). Gerechtfertigt wird diese Faktorenaddition damit, dass die entsprechenden Leistungen auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, N.”
Werden die Voraussetzungen für eine steuerlich anerkannte Teilpensionierung nicht erfüllt, liegt rechtlich nur ein einziger Vorsorgefall vor; getrennt ausbezahlte Kapitalbeträge dürfen daher für die Anwendung von Art. 44 Abs. 4 StG zusammengerechnet werden.
“2 hiervor), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Es liegt eine Reduktion um mindestens 10 % bis 20 % des Beschäftigungsgrads vor, (ii) die Reduktion ist von Dauer, d.h. es liegt mindestens ein Jahr zwischen den Teilpensionierungsschritten, (iii) der Lohn wird entsprechend reduziert, (iv) der Bezug von Altersleistungen entspricht dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrads (bspw. Reduktion des Beschäftigungsgrades um 20 % und Bezug von 20 % des Alterskapitals), (v) die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen sind im Vorsorgereglement verankert und (vi) es werden maximal drei Kapitalbezüge getätigt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, rechnet die Steuerverwaltung die Kapitalbezüge zusammen (TaxInfo-Beitrag "Berufliche Vorsorge", abrufbar unter: <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]). Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor. Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.”
Gemäss der Praxis der Steuerverwaltung und den einschlägigen Erwägungen in der Streitentscheidung gelten mehrere Auszahlungen dann als ein einziger Vorsorgefall (Pensionierung) und werden zusammengerechnet, wenn die Voraussetzungen einer echten Teilpensionierung nicht erfüllt sind. Dass Zahlungen an verschiedenen Daten erfolgen, wird in diesem Fall als reine Zahlungsmodalität betrachtet und rechtfertigt nach dieser Rechtsauffassung keine gesonderte Besteuerung über mehrere Jahre.
“Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor. Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.6.2020, Ziff. 10.2). Allerdings erachten es die Rekurrenten als unrechtmässig bzw. willkürlich, dass die Steuerverwaltung dabei eine pauschale Frist von zwölf Monaten vorsehe. Es ist deshalb zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, dass die Steuerverwaltung bei der Unterschreitung der zwölf Monate zwischen den einzelnen (Teil-)Pensionierungsschritten davon ausgeht, an der Teilpensionierung bestehe vorwiegend ein steuerrechtliches Interesse und deshalb bei der Besteuerung eine Zusammenrechnung der einzelnen Kapitalleistungen vornimmt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Abgaberecht eine gewisse Pauschalisierung und Schematisierung eigen ist (BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.7.2013, E. 4.2; BGer 2C_77/2013 vom 6.”
“2 hiervor), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Es liegt eine Reduktion um mindestens 10 % bis 20 % des Beschäftigungsgrads vor, (ii) die Reduktion ist von Dauer, d.h. es liegt mindestens ein Jahr zwischen den Teilpensionierungsschritten, (iii) der Lohn wird entsprechend reduziert, (iv) der Bezug von Altersleistungen entspricht dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrads (bspw. Reduktion des Beschäftigungsgrades um 20 % und Bezug von 20 % des Alterskapitals), (v) die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen sind im Vorsorgereglement verankert und (vi) es werden maximal drei Kapitalbezüge getätigt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, rechnet die Steuerverwaltung die Kapitalbezüge zusammen (TaxInfo-Beitrag "Berufliche Vorsorge", abrufbar unter: <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]). Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor. Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.”
“Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, rechnet die Steuerverwaltung die Kapitalbezüge zusammen (TaxInfo-Beitrag "Berufliche Vorsorge", abrufbar unter: <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]). Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor. Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.6.2020, Ziff. 10.2). Allerdings erachten es die Rekurrenten als unrechtmässig bzw. willkürlich, dass die Steuerverwaltung dabei eine pauschale Frist von zwölf Monaten vorsehe. Es ist deshalb zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, dass die Steuerverwaltung bei der Unterschreitung der zwölf Monate zwischen den einzelnen (Teil-)Pensionierungsschritten davon ausgeht, an der Teilpensionierung bestehe vorwiegend ein steuerrechtliches Interesse und deshalb bei der Besteuerung eine Zusammenrechnung der einzelnen Kapitalleistungen vornimmt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Abgaberecht eine gewisse Pauschalisierung und Schematisierung eigen ist (BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.”
Bei Erläuterungen und Revisionen hat die ESTV zumindest die wesentlichen Überlegungen zu nennen; eine kurz gefasste, aber ausreichende Begründung genügt, sofern sie Betroffene in die Lage versetzt, Rekurs und Beschwerde zu erheben.
“Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 52 VRPG). Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten hat sich die Steuerverwaltung mit dem Vorbringen der Rekurrenten, die Praxis der Steuerverwaltung betreffend die Voraussetzungen einer Teilpensionierung verstosse gegen das Legalitätsprinzip, auseinandergesetzt. So führt sie im Schreiben vom 10. März 2020 aus, dass eine ihrer Ansicht nach gesetzlich nicht geregelte Teilpensionierung mit anteilsmässigem Bezug von Vorsorgekapital in steuerlicher Hinsicht einzig bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen akzeptiert werden könne. Indem sie dabei ihre Praxis zu Teilpensionierungen schildert und festhält, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und folglich nicht mehrere Kapitalbezüge i.S.v. Art. 44 Abs. 4 StG vorliegen würden, äussert sie sich zumindest implizit dazu, dass ihrer Ansicht nach das Legalitätsprinzip nicht verletzt sei. Damit hat sie die Anforderungen an die Begründungsdichte erfüllt, zumal es den Rekurrenten ohne weiteres möglich war, gestützt auf diese Ausführungen Rekurs und Beschwerde zu erheben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, diese – wie die Rekurrenten selber zu Recht festhalten – im Verfahren vor der Steuerrekurskommission geheilt werden könnte bzw. würde (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Michel Daum, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 VRPG). Wie soeben festgehalten, sind die Rekurrenten der Ansicht, die Praxis der Steuerverwaltung, bei anteilsmässigen Kapitalauszahlungen im Rahmen von Teilpensionierungen in steuerrechtlicher Hinsicht eine Zusammenrechnung vorzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Pensionierungsschritten weniger als zwölf Monate liegen, verstosse gegen das Legalitätsprinzip. Die Steuerverwaltung akzeptiert Teilpensionierungen in Anlehnung an die von der SSK formulierten Voraussetzungen (vgl.”
Bei Festsetzung der minimalen Probezeit ist das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten; eine Erhöhung der Probezeit im Revisionsverfahren ist dadurch verhindert.
“Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 110.–, wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind. Der Beschuldigte A._____ ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.–, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte beiden Beschuldigten den bedingten Vollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres bei beiden Beschuldigten zu bestätigen. - 27 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
Bei bedingter Strafe wird in der Praxis regelmässig die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren festgelegt; dies wurde in mehreren Fällen konkret so angeordnet und als noch vertretbar angesehen, insbesondere bei günstiger Legalprognose, bei Ersttätern oder in Jugend-/Ausbildungssituationen.
“12, act. 292). Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, hat sich die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten die Arbeit der Polizei zwar behindert, letztlich war die Durchführung der Personenkontrolle aber gleichwohl möglich, weshalb ihr Verschulden als leicht eingestuft werden kann. Die dafür erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 5 Tagessätzen erweist sich als angemessen und wird bestätigt. Die von der Berufungsklägerin dargelegte Motivation zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration ist in diesem milden Strafmass enthalten. An der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin angegeben, sich in Ausbildung zu befinden. Damit erweist sich auch die erstinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 30. als (nach wie vor) korrekt. Die Berufungsklägerin ist nicht vorbestraft und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie sich in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird, weshalb die Strafe bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet wird (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).”
“III/F). Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligte A. , Privatkläger gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2022 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 20. April 2022: „II. B. 1. a) B. wird der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. b) B. wird von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensmin- derung, teilweise begangen als Gehilfe oder Anstifter, sowie von der Anklage der Urkundenfälschung im Fall von Ziff. 2.3 der Anklageschrift freigesprochen. 2. (…) 3.a) Die B. betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7'661.30 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 20 % der ihn betreffenden Verfahrenskosten. 80 % dieser Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. (…) b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers von B. , Advokat Dr. M. Aeberli, in Höhe von Rechnungsbetrag CHF 5'218.95 Honorar HV/Nachb.: 13.75 Std. à CHF 200.00 + 7.7 % MwSt. CHF 2'961.75 Total CHF 8'180.70 (sämtliche Kosten nach Anklageerhebung) werden aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, 20 % der Verteidigungskosten an die Gerichts- kasse zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 80 % der Verteidigungskosten gehen zu Lasten des Staates.”
“2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Der Beschuldigte hat offensichtlich Mühe, staatliches Handeln zu respektieren und akzeptieren, was auch aus seinem Betreibungsregister ersichtlich wird, finden sich dort überwiegend staatliche Forderungen (vgl. Akten S. 918 ff.). Er hat sich, wie bereits unter dem Titel der allgemeinen Täterkomponenten ausgeführt, auch hinsichtlich der vorliegenden Delikte weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch wenn zu den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Strassenverkehrsdelikten, welche der Beschuldigte sich jüngst zu Schulden kommen haben lassen sollte, nichts Näheres bekannt ist und diese ihm nicht zusätzlich negativ angelastet werden können, erscheint aufgrund dieser Gründe die Legalprognose nicht durchwegs positiv. Dies reicht vorliegend jedoch nicht, um eine unbedingte Strafe auszusprechen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die vorinstanzlich ausgesprochene minimale Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) erscheint sehr wohlwollend, kann aber gerade noch bestätigt werden.”
“Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB) steht nichts entgegen.”
“), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Land-schaft vom 18. März 2022) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 18. März 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 27. Mai 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 150.- - (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'240.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 740.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. März 2022 meldete der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung mündlich zu Handen des Protokolls sowie schriftlich mit Eingabe vom 22. März 2022 die Berufung an. In seiner begründeten Berufungserklärung vom 8. April 2022 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben (Ziff. 1), er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Weiter beantragte der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass die Amtshandlung der Personenkontrolle und seine Arretierung unverhältnismässig, rechtswidrig und nichtig seien (Ziff.”
“In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB.”
“Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Beschuldigten kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.”
“Der Vollzug von Freiheitsstrafen und Geldstrafen von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, die Täterschaft von weiterer Delinquenz abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 1). Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Ersttäter und es liegen keine Hinweise für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose vor (s. dazu: Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38). Der bedingte Vollzug ist deshalb für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
Erfüllen mehrere zeitlich gestaffelte Kapitalauszahlungen die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Teilpensionierung nicht, wertet die Verwaltung sie nicht als mehrere selbständige Kapitalleistungen, sondern als eine einzige Vorsorgeleistung. In diesem Fall betrachtet sie die Pensionierung als einmal eingetreten und rechnet die Zahlungen – auch wenn sie in verschiedenen Steuerjahren geleistet wurden – zusammen (keine Widersprüchlichkeit zu Art. 44 Abs. 4 StG).
“2 hiervor), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Es liegt eine Reduktion um mindestens 10 % bis 20 % des Beschäftigungsgrads vor, (ii) die Reduktion ist von Dauer, d.h. es liegt mindestens ein Jahr zwischen den Teilpensionierungsschritten, (iii) der Lohn wird entsprechend reduziert, (iv) der Bezug von Altersleistungen entspricht dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrads (bspw. Reduktion des Beschäftigungsgrades um 20 % und Bezug von 20 % des Alterskapitals), (v) die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen sind im Vorsorgereglement verankert und (vi) es werden maximal drei Kapitalbezüge getätigt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, rechnet die Steuerverwaltung die Kapitalbezüge zusammen (TaxInfo-Beitrag "Berufliche Vorsorge", abrufbar unter: <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]). Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor. Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.”
“Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor. Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.6.2020, Ziff. 10.2). Allerdings erachten es die Rekurrenten als unrechtmässig bzw. willkürlich, dass die Steuerverwaltung dabei eine pauschale Frist von zwölf Monaten vorsehe. Es ist deshalb zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, dass die Steuerverwaltung bei der Unterschreitung der zwölf Monate zwischen den einzelnen (Teil-)Pensionierungsschritten davon ausgeht, an der Teilpensionierung bestehe vorwiegend ein steuerrechtliches Interesse und deshalb bei der Besteuerung eine Zusammenrechnung der einzelnen Kapitalleistungen vornimmt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Abgaberecht eine gewisse Pauschalisierung und Schematisierung eigen ist (BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.7.2013, E. 4.2; BGer 2C_77/2013 vom 6.”
Die Ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonderen Verfahren festgesetzt, das vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängig ist.
“So hat die Vorinstanz ausgeführt, die Erblasser seien in den Folgejahren (nach 2004) beim Vermögen zur vermutlich früheren Deklaration zurückgekehrt; die Steuererklärung 2002 befinde sich nicht bei den Akten. Die genannten Steuererklärungen sind daher als neue Beweismittel zuzulassen. Sie sind aber für die vorzunehmende Beurteilung ohnehin nicht weiter von Relevanz (nachstehend, E. 4.1.1). 1.3 Prozessgegenstand bildet sodann der Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015, Ergänzende Vermögenssteuer gemäss §§ 41–44 StG, vom 31. Januar 2020. Dabei ist unerheblich, dass die Steuerbehörde im Rahmen der damals nicht rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2014 Untersuchungen betreffend die landwirtschaftliche Nutzung des Heimwesens F anstellte, die ergänzende Vermögenssteuer dann aber erst per Todestag des Erblassers im Jahr 2015 erhob. Jedenfalls kann daraus kein treuwidriges Verhalten der Steuerbehörde hergeleitet werden (zum Ganzen Sachverhalt II/A). Die Pflichtigen machen solches denn auch nicht mehr geltend. Sowieso wird die ergänzende Vermögenssteuer in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgelegt (§ 44 StG). 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet. Dabei kann das kantonale Recht bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. 2.2 2.2.1 Der Kanton Zürich bewertet solche Grundstücke zum Ertragswert (§ 40 StG) und erhebt bei Veräusserung oder Nutzungsänderung eine ergänzende Vermögenssteuer (§ 41 StG). Eine Zweckentfremdung, die wie die Veräusserung ganz oder teilweise erfolgen kann, ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Eigentümer des Grundstücks dessen landwirtschaftliche Nutzung dauernd oder wenigstens für eine gewisse Zeit entgeltlich preisgibt.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.