Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2005, en vigueur depuis le 1erjanv. 2006 (RO 2005 3577;FF 2004 4591). ↩
Introduit par le ch. I de l’AF du 19 mars 1999 concernant des mesures urgentes dans le domaine du droit de timbre de négociation (RO 1999 1287; FF 1999 899). Abrogé par le ch. I de la LF du 19 mars 2010, avec effet au 1erjuil. 2010 (RO 2010 3317;FF 2009 79097917). ↩
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In mehrseitigen oder gemischten Sachverhalten kann nach Art. 17 Abs. 2 StG jeweils nur eine halbe Abgabe geschuldet sein. Die Praxis prüft dabei insbesondere die massgebliche Anteilsaufteilung und die Frage, ob der Effektenhändler als Vermittler gilt (wodurch sich die Anwendungsfälle unterscheiden).
“Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts (Art. 15 Abs. 1 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG), wobei je nach Sachverhalt nur eine halbe Abgabe geschuldet ist (Art. 17 Abs. 2 StG).”
“Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts (Art. 15 Abs. 1 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe, (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b). Abs. 3 von Art. 17 StG zählt gewisse Sachverhalte auf, bei deren Vorliegen der Effektenhändler im Sinne dieses Artikels als Vermittler gilt (dazu E. 2.6.5).”
Art. 17 Abs. 2 StG findet nur Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; liegt ein solches nicht vor, kommt die Bestimmung nicht zur Anwendung. Für steuermindernde Tatsachen (z. B. abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten) trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.
“§ 17 Abs. 2 StG bzw. Art. 17 Abs. 1bis DBG beziehen sich auf die steuerliche Handhabung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Arbeitgeber getragen werden. Vorliegend besteht zwischen der Pflichtigen und dem SNF aber kein Arbeitsverhältnis, was die Pflichtigen denn auch selber nicht behaupten. Die genannten Bestimmungen können daher von vornherein nicht, und zwar auch nicht "analog", zur Anwendung gelangen. Zudem belegt allein die Zusprechung des Stipendiums nicht schon das Vorliegen abzugsfähiger berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten im Umfang von [...] Fr. 12'000.- im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. k StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG. Die diesbezüglichen vom kantonalen Steueramt berücksichtigten pauschalen Abzüge gemäss den Berechnungsmitteilungen der Einspracheentscheide vom 13. März 2020 sind daher nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach der auch im Steuerrecht anwendbaren Normentheorie (Art. 8 ZGB) die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen, der Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen trägt (BGE 140 II 248, E.”
Erwirbt ein Effektenhändler steuerbare Urkunden in eigenem Namen, wird er nach Art. 17 Abs. 3 StG unter den dort genannten Voraussetzungen dennoch wie ein Vermittler behandelt. Dadurch wird bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern beziehungsweise befreiten Anlegern eine Mehrfachbelastung vermieden: Zwischenübertragungen erfüllen zwar den Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben jedoch im Regelfall unbesteuert (mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG).
“Art. 17 StG umschreibt den Kreis derjenigen Personen, welche die Umsatzabgabe abzuliefern haben, wenn der Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 StG erfüllt ist. Ein Effektenhändler, der steuerbare Urkunden in eigenem Namen erwirbt, löst zwar im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG die Umsatzabgabe bereits als Vertragspartei und nicht nur als Vermittler aus. Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S.”
“Art. 17 StG umschreibt den Kreis derjenigen Personen, welche die Umsatzabgabe abzuliefern haben, wenn der Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 StG erfüllt ist. Ein Effektenhändler, der steuerbare Urkunden in eigenem Namen erwirbt, löst zwar im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG die Umsatzabgabe bereits als Vertragspartei und nicht nur als Vermittler aus. Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S. 46 ff.; vgl. auch Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E.”
“Art. 17 StG umschreibt den Kreis derjenigen Personen, welche die Umsatzabgabe abzuliefern haben, wenn der Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 StG erfüllt ist. Ein Effektenhändler, der steuerbare Urkunden in eigenem Namen erwirbt, löst zwar im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG die Umsatzabgabe bereits als Vertragspartei und nicht nur als Vermittler aus. Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S. 46 ff.; vgl. auch Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E.”
“Art. 17 StG umschreibt den Kreis derjenigen Personen, welche die Umsatzabgabe abzuliefern haben, wenn der Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 StG erfüllt ist. Ein Effektenhändler, der steuerbare Urkunden in eigenem Namen erwirbt, löst zwar im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG die Umsatzabgabe bereits als Vertragspartei und nicht nur als Vermittler aus. Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S.”
Gratifikationen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche Zuwendungen fallen unter Art. 17 Abs. 1 StG, sofern ein enger Konnex bzw. Kausalzusammenhang zum bestehenden oder dem beendeten Arbeitsverhältnis besteht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, greift Art. 17 Abs. 1 StG nicht.
“1 Bei den festgesetzten Nachsteuern stellt sich die Frage, ob die der Pflichtigen als steuerbares Einkommen aufgerechneten Leistungen überhaupt steuerbar sind und falls ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage. Denkbar ist eine Besteuerung mittels Einkommenssteuer (§ 16 ff. StG bzw. Art. 16 ff. DBG) oder mittels Schenkungssteuer (§ 1 ff. des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Zürich vom 28. September 1986 [ESchG]). 4.2 4.2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). 4.2.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl.”
“1 Bei den festgesetzten Nachsteuern stellt sich die Frage, ob die der Pflichtigen als steuerbares Einkommen aufgerechneten Leistungen überhaupt steuerbar sind und falls ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage. Denkbar ist eine Besteuerung mittels Einkommenssteuer (§ 16 ff. StG bzw. Art. 16 ff. DBG) oder mittels Schenkungssteuer (§ 1 ff. des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Zürich vom 28. September 1986 [ESchG]). 4.2 4.2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). 4.2.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl.”
Der Effektenhändler ist zur Entrichtung der auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechneten Abgabe verpflichtet; in den Entscheiden wird dabei auf die einschlägigen Sätze verwiesen. Gemäss den zitierten Entscheiden kann — je nach Sachverhalt und unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 2 StG — nur eine halbe Abgabe geschuldet sein, namentlich bei Vermittlung bzw. wenn eine Vertragspartei sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.
“Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts (Art. 15 Abs. 1 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG), wobei je nach Sachverhalt nur eine halbe Abgabe geschuldet ist (Art. 17 Abs. 2 StG).”
“Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts (Art. 15 Abs. 1 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe, (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b). Abs. 3 von Art. 17 StG zählt gewisse Sachverhalte auf, bei deren Vorliegen der Effektenhändler im Sinne dieses Artikels als Vermittler gilt (dazu E. 2.6.5).”
Voraussetzung der Steuerbarkeit nach Art. 17 StG ist, dass der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund in einem Arbeitsverhältnis hat; es muss demnach ein enger Kausalzusammenhang (Konnex) zum bestehenden oder auch zum früheren Arbeitsverhältnis bestehen. Zu den nach Art. 17 erfassten Einkünften gehören namentlich Gratifikationen, Zulagen, Provisionen, Tantiemen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke sowie andere geldwerte Vorteile.
“17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). 4.2.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022 [nachfolgend: Kommentar direkte Bundessteuer], Art. 17 N. 6). 4.2.3 Nicht der Einkommenssteuer unterliegen die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Einkommens-steuerfrei ist namentlich der Vermögensanfall infolge Schenkung (vgl.”
“Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,”
“4.2 4.2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). 4.2.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4.”
Die Befreiung des Handelsbestands dient als ergänzende Entlastung für gewerbsmässige Effektenhändler. Sie soll verhindern, dass solche Händler bei kurzfristigen, aber nicht gleichtägigen Käufen und Verkäufen steuerbare Urkunden jeweils separat als Vertragspartei abrechnen und abliefern müssen, wie es ohne die Befreiung nach Art. 17 Abs. 3 lit. c StG der Fall sein könnte.
“), sollte die neue Definition der übrigen Effektenhändler deren Zahl (weiter) senken, zugleich aber gewisse kapitalkräftige Investoren erfassen, die bislang der Umsatzabgabepflicht entgangen waren. Demgegenüber sollte der Kreis der Personen, die wegen der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit abgabepflichtig sind, mit der Aufgliederung der gewerbsmässigen Effektenhändler in Banken sowie Händler und Vermittler nicht ausgedehnt werden. Die neue Umschreibung der gewerbsmässigen Effektenhändler sollte lediglich Gewähr dafür leisten, dass weder Holding- und Industriegesellschaften noch Anlageberater und Vermögensverwalter sich als gewerbsmässige Händler bezeichnen konnten, um die Befreiung des Handelsbestands (Art. 14 Abs. 3 StG) zu beanspruchen (vgl. Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 69, mit Hinweis auf das Urteil A.45/1984 vom 4. März 1985, in: ASA 54 S. 599). Die Befreiung des Handelsbestands war als ergänzende Entlastung für die gewerbsmässigen Händler gedacht, falls sie steuerbare Urkunden zwar innert kurzer Frist, aber nicht gleichentags kaufen und verkaufen und deshalb nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. c StG als Vermittler nur einmal oder gar nie, sondern als Vertragspartei über Kauf und Verkauf gesondert Umsatzabgaben abrechnen und abliefern müssen (Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 48; vgl. zur Funktion von Art. 17 Abs. 3 lit. c StG Botschaft StG, BBl 1972 II 1302 f.; GEIER/GULER, in: Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 17 StG).”
“Demgegenüber sollte der Kreis der Personen, die wegen der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit abgabepflichtig sind, mit der Aufgliederung der gewerbsmässigen Effektenhändler in Banken sowie Händler und Vermittler nicht ausgedehnt werden. Die neue Umschreibung der gewerbsmässigen Effektenhändler sollte lediglich Gewähr dafür leisten, dass weder Holding- und Industriegesellschaften noch Anlageberater und Vermögensverwalter sich als gewerbsmässige Händler bezeichnen konnten, um die Befreiung des Handelsbestands (Art. 14 Abs. 3 StG) zu beanspruchen (vgl. Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 69, mit Hinweis auf das Urteil A.45/1984 vom 4. März 1985, in: ASA 54 S. 599). Die Befreiung des Handelsbestands war als ergänzende Entlastung für die gewerbsmässigen Händler gedacht, falls sie steuerbare Urkunden zwar innert kurzer Frist, aber nicht gleichentags kaufen und verkaufen und deshalb nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. c StG als Vermittler nur einmal oder gar nie, sondern als Vertragspartei über Kauf und Verkauf gesondert Umsatzabgaben abrechnen und abliefern müssen (Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 48; vgl. zur Funktion von Art. 17 Abs. 3 lit. c StG Botschaft StG, BBl 1972 II 1302 f.; GEIER/GULER, in: Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 17 StG).”
Teilzahlungen oder die Bitte um Stundung werden in der Praxis als Anerkennung gewertet und unterbrechen die Verjährung.
“Il problema è, che nel caso di specie, non è stato redatto alcun verbale. Ora, viene ritenuto rischioso, già nella notifica di atti interruttivi della prescrizione del diritto di tassare, avvalersi, da parte dell’autorità fiscale, dell’uso dei moderni mezzi di comunicazione (come il fax o la posta elettronica), posto come l'onere della prova della notifica di un atto o della consegna dello stesso spetta all'autorità fiscale (Beusch, Kommentar DBG, op. cit., n. 53 ad art. 120 LIFD). Per analogia, secondo le regole sulla ripartizione dell’onere della prova, nel caso in cui l’atto interruttivo sia costituito da un incontro avvenuto tra le parti, spetta all’autorità fiscale sincerarsi della formalizzazione dell’atto, al fine di lasciar traccia scritta all’incarto (Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, op. cit., p. 298 s. e riferimenti ivi citati in particolare Beusch, Kommentar VStG, op. cit., n. 18 ad art. 17 VStG; Beusch, Kommentar DBG, op. cit., n. 43 ad art. 120 LIFD). Per far ciò occorre, quantomeno redigere un verbale dell’audizione, indicando la data della stessa ed anche, in maniera sintetica, gli argomenti trattati per ognuno dei periodi fiscali esaminati. 5.4.3. Ora, non solo non è stato redatto un verbale, ma la riunione non è stata neppure preceduta da alcuna convocazione formale (la stessa è pure riconosciuta quale atto interruttivo della prescrizione, cfr. Rostetter, op. cit., p. 126; Beusch, Kommentar DBG, op. cit., n. 46 ad art. 120 LIFD) dalla quale si sarebbe perlomeno potuto dedurre l’oggetto della discussione ed il periodo fiscale trattato (essendo aperti più periodi fiscali). Non è sicuramente inusuale ritrovarsi con l’autorità fiscale, proprio per poter accertare gli elementi imponibili, tanto più che è la stessa legge (cfr. art. 126 cpv. 1 LIFD e 200 cpv.”
Auch Abgangs‑ bzw. Beendigungsentschädigungen fallen nur dann unter Art. 17 StG, wenn ein enger Konnex zum (früheren) Arbeitsverhältnis besteht; Leistungen sind nur steuerbar, wenn ihr Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt.
“1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022 [nachfolgend: Kommentar direkte Bundessteuer], Art. 17 N. 6). 4.2.3 Nicht der Einkommenssteuer unterliegen die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Einkommens-steuerfrei ist namentlich der Vermögensanfall infolge Schenkung (vgl. § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a DBG). Der Begriff der Schenkung umfasst drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit und Schenkungswille. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des Vermögens des Schenkers an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen eines anderen.”
“1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,”
“1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022 [nachfolgend: Kommentar direkte Bundessteuer], Art. 17 N. 6). 4.2.3 Nicht der Einkommenssteuer unterliegen die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Einkommens-steuerfrei ist namentlich der Vermögensanfall infolge Schenkung (vgl. § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a DBG). Der Begriff der Schenkung umfasst drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit und Schenkungswille. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des Vermögens des Schenkers an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen eines anderen.”
Nach Art. 17 Abs. 2 StG schuldet der Effektenhändler je eine halbe Abgabe: Vermittelt er, so trifft ihn die halbe Abgabe für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist. Ist er selbst Vertragspartei, so schuldet er die Abgabe für sich sowie für die Gegenpartei, die sich nicht entsprechend ausweist. Abs. 3 zählt in diesem Zusammenhang bestimmte Sachverhalte auf, bei deren Vorliegen der Effektenhändler als Vermittler gilt.
“Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts (Art. 15 Abs. 1 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe, (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b). Abs. 3 von Art. 17 StG zählt gewisse Sachverhalte auf, bei deren Vorliegen der Effektenhändler im Sinne dieses Artikels als Vermittler gilt (dazu E. 2.6.5).”
Die Verjährungsregelung berücksichtigt die Anonymität des Leistungsempfängers und den Empfängerschutz (begrenzt mögliche Regresspflicht); bei Verrechnungssteuerfällen kann dies zu längeren praktischen Verjährungsfristen führen, wobei wiederholte Unterbrechungen rechtsmissbräuchlich sein können.
“Als Beispiel für die Annahme eines qualifizierten Schweigens nennen die Literatur und die Beschwerdegegnerin Art. 17 VStG (Meier, a.a.O., S. 26 m.w.H.). Art. 17 Abs. 1 VStG statuiert, dass die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, verjährt. Damit bestimmt es die relative Verjährungsfrist. In den Absätzen 2 bis 4 des Art. 17 VStG werden Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung geregelt. Eine absolute Verjährungsfrist kennt Art. 17 VStG jedoch nicht. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 126 II 49 vom 31. Januar 2000 ausgeführt, dass es sich nicht um eine Lücke des Gesetzes handle, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, der bewusst keine absolute Verjährungsfrist habe einführen wollen. Der Verzicht auf eine absolute Verjährungsfrist lasse die Verjährungsordnung des Verrechnungssteuergesetzes weder als lückenhaft erscheinen, noch verstosse er gegen übergeordnete Prinzipien. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung in seinem Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht war als Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die fehlende absolute Verjährungsfrist im Verrechnungssteuergesetz nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückgeführt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei auf neuere Steuergesetze wie das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) vom 12. Juni 2009 (Art. 42 Abs. 6 MWSTG), das DBG (Art. 120 Abs. 4 DBG) und das StHG (Art.”
Das Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist wurde als bewusstes, qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers gewertet.
“Als Beispiel für die Annahme eines qualifizierten Schweigens nennen die Literatur und die Beschwerdegegnerin Art. 17 VStG (Meier, a.a.O., S. 26 m.w.H.). Art. 17 Abs. 1 VStG statuiert, dass die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, verjährt. Damit bestimmt es die relative Verjährungsfrist. In den Absätzen 2 bis 4 des Art. 17 VStG werden Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung geregelt. Eine absolute Verjährungsfrist kennt Art. 17 VStG jedoch nicht. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 126 II 49 vom 31. Januar 2000 ausgeführt, dass es sich nicht um eine Lücke des Gesetzes handle, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, der bewusst keine absolute Verjährungsfrist habe einführen wollen. Der Verzicht auf eine absolute Verjährungsfrist lasse die Verjährungsordnung des Verrechnungssteuergesetzes weder als lückenhaft erscheinen, noch verstosse er gegen übergeordnete Prinzipien. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung in seinem Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht war als Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die fehlende absolute Verjährungsfrist im Verrechnungssteuergesetz nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückgeführt werden könne.”
Steuerbefreiungen nach Art. 17 sind als Befreiung im Sinne der Norm anzuwenden und nicht mit Rückerstattungen nach Art. 18 zu verwechseln.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Vorinstanz nicht einheitlich ist und sie auf den vorliegenden Fall bezogen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - teilweise von "Rückerstattung der Mineralölsteuer" spricht. Die Steuerrückerstattung ist in Art. 18 MinöStG geregelt; davon abzugrenzen sind die Steuerbefreiungen nach Art. 17 MinöStG. Im vorliegenden Fall wird die Steuer nicht nach Art. 18 MinöStG zurückerstattet, sondern es werden die betroffenen Treibstoffe gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a und b MinöStG i.V.m. Art. 33 MinöStV von der Steuer befreit (vgl. auch Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995, BBl 1995 III 137, 154 ff.). Daran ändert nichts, dass in der für die fraglichen Steuerperioden massgebenden Fassung des Gesetzes (AS 1996 3371) - anders als in der aktuellen - beide Konstellationen unter dem Titel "Steuerbegünstigungen" stehen und die Steuerbefreiung im Verfahren der Rückerstattung gewährt wird (Art. 33 Abs. 5 MinöStV). Dass ein Geldfluss - und zwar im Sinne einer Rückvergütung (zur Terminologie vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 57 f.) - stattgefunden hat, ist nämlich einzig dem Erhebungssystem der einphasigen Wirtschaftsverkehrssteuer geschuldet, bei dem Steuersubjekt und Steuerträger - jedenfalls in der Regel - nicht identisch sind und die Steuer von Ersterem auf Letzteren überwälzt wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8.”
Bei der Abgrenzung, ob Zahlungen/Sachleistungen als Lohn oder etwa als Schenkung zu qualifizieren sind, ist auf den konkreten Kausalzusammenhang zum Arbeitsverhältnis abzustellen. Namentlich können Indizien wie ein exakter wiederkehrender Betrag, die Einrichtung als Dauerauftrag, die Verbindung mit einer Dreizehnten Monatszahlung oder die Überweisung durch den Arbeitgeber für Lohn sprechen. Ob eine Leistung lohnsteuerrechtlich erfasst wird, ist anhand dieser konkreten Merkmale und des engen Konnexes zum Arbeitsverhältnis zu prüfen.
“aus moralischer Verpflichtung erfolgt sein soll, spricht für das Vorliegen einer Schenkung. Mangels Nachweis über eine allfällige Gegenleistung der Pflichtigen liegt ferner auch die Unentgeltlichkeit der Kostentragung nahe, was ebenfalls für eine Schenkung spricht. Da die Pflichtige mit C weder verwandt noch verheiratet war, ist bei den Staats- und Gemeindesteuern das Anfallen einer Schenkungssteuer näher zu prüfen, welche im Nachsteuerverfahren anstelle der erhobenen Einkommenssteuer festzusetzen wäre (vgl. § 21 Abs. 1 ff. ESchG). Bei der direkten Bundessteuer könnte hingegen keine Schenkungssteuer und folglich auch keine Nachsteuer für eine Schenkung erhoben werden. Da sich bezüglich des Vorliegens einer Schenkung jedoch eine nähere Untersuchung durch das kantonale Steueramt aufdrängt, ist die Sache zwecks weiterer Abklärungen in diesem Punkt zurückzuweisen. Im Rahmen der anstehenden Untersuchung ist das rechtliche Gehör der Pflichtigen angemessen zu wahren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen, da eine Besteuerung der Fr. … gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG ausgeschlossen ist. 4.4 4.4.1 In der Steuerperiode 2011 rechnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen zwölf Zahlungen von C zu je Fr. …, entsprechend Fr. … insgesamt, als steuerbares Einkommen auf. Die Pflichtige lässt diesbezüglich ausführen, sich nicht mehr erinnern zu können, welchen Lohn sie im Jahr 2011 erhalten habe. Das kantonale Steueramt habe keinen höheren als den im Lohnausweis deklarierten Lohn nachgewiesen. 4.4.2 In den Akten sind im Jahr 2011 verschiedene Daueraufträge von C zugunsten der Pflichtigen ersichtlich. Mit der Einrichtung des Dauerauftrags für Fr. … im Oktober 2010 wurde gleichzeitig eine dreizehnte Monatszahlung vorgesehen. Aufgrund des exakten Betrages, der Einrichtung der Zahlung als Dauerauftrag, der Verbindung mit einem dreizehnten Monatslohn sowie der Überweisung durch ihren Arbeitgeber, ist davon auszugehen, dass die Überweisungen eine Lohnzahlung für die Pflichtige gewesen sind. In welcher Häufigkeit diese erfolgt ist, geht aus den Akten hingegen nicht hervor.”
“4.2 4.2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). 4.2.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4.”
Sachzuwendungen oder die Übernahme von Drittleistungen sind nicht automatisch als Einkommen nach § 17 StG zu erfassen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine steuerpflichtige Schenkung handelt; gegebenenfalls ist die Nachsteuer entsprechend neu zu berechnen.
“2 Allerdings geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervor, dass C der Pflichtigen im Jahr 2012 ein Fahrzeug für Fr. … kaufte. Weshalb für diesen (unbestrittenen) Kauf im Rahmen des Nachsteuerverfahrens weder eine Schenkungssteuer erhoben worden noch ein Naturallohn aufgerechnet worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Die geltende Offizialmaxime verlangt, dass die Veranlagungsbehörde eine gesetzmässige Veranlagung vornimmt. Die steuerliche Einschätzung liegt nicht in der freien Disposition des Steueramts (vgl. VGr, 5. Mai 2021, SR.2020.00032/00033, E. 5.6). Da die vorliegende Angelegenheit zur Neuberechnung der Nachsteuer ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird (vgl. nachfolgend Erw. 4.3.8), drängt sich eine erneute Überprüfung in diesem Punkt sowie eine allfällige Nachbesteuerung auf, wobei das rechtliche Gehör der Pflichtigen angemessen zu wahren ist. 4.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Fr. … für eine Brustoperation der Pflichtigen im Nachsteuerverfahren zu Unrecht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG aufgerechnet worden sind. Diesbezüglich ist stattdessen das Vorliegen einer steuerpflichtigen Schenkung durch die Vorinstanz näher zu prüfen. Der Pflichtigen dürfen ferner bloss die Hälfte der ihr angerechneten Verpflegungs- und Unterkunftskosten als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden. Bei einem der Pflichtigen durch C gekauften Fahrzeug hat die Vorinstanz zudem zu prüfen, inwiefern dieses einer (Nach)Besteuerung mittels Schenkungs- oder Einkommenssteuer unterliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 ist somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zur Neuberechnung der Nachsteuer im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. 5. 5.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.”
“Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Fr. … für eine Brustoperation der Pflichtigen im Nachsteuerverfahren zu Unrecht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG aufgerechnet worden sind. Diesbezüglich ist stattdessen das Vorliegen einer steuerpflichtigen Schenkung durch die Vorinstanz näher zu prüfen. Der Pflichtigen dürfen ferner bloss die Hälfte der ihr angerechneten Verpflegungs- und Unterkunftskosten als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden. Bei einem der Pflichtigen durch C gekauften Fahrzeug hat die Vorinstanz zudem zu prüfen, inwiefern dieses einer (Nach)Besteuerung mittels Schenkungs- oder Einkommenssteuer unterliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 ist somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zur Neuberechnung der Nachsteuer im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels.”
Massgeblich für die Einstufung als Vermittler ist die tatsächliche Tätigkeit beim Geschäftsabschluss; die zivilrechtliche Bezeichnung des Rechtsverhältnisses (z. B. Kommissionär, Agent, Makler) und die Frage, ob ein Entgelt geschuldet ist, sind grundsätzlich unbeachtlich. Zu beachten ist jedoch die Präzisierung, dass ein Effektenhändler, der ein Geschäft als Kommissionär in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung abschliesst, zivilrechtlich Vertragspartei des Geschäfts ist und im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 StG nicht als Vermittler zu gelten hat.
“Vom Mäklervertragsrecht abzuweichen scheint dieses Urteil einzig insoweit, als es in E. 1b für unerheblich erklärt, ob der Effektenhändler als Kommissionär, Agent, Makler oder Beauftragter tätig wird (so bereits auch Botschaft aStG, BBl 1917 III S. 121). Auch hieran ist grundsätzlich festzuhalten: Ebensowenig wie Art. 17 Abs. 3 StG (vgl. dazu oben E. 3.2.4) setzt Art. 13 Abs. 1 StG voraus, dass zwischen dem Vermittler und einer Vertragspartei ein Mäkler- oder ein sonstiges Vertragsverhältnis besteht. In welcher rechtlichen Beziehung Vermittler und Vertragsparteien zueinander stehen und ob eine Vertragspartei dem Vermittler bei Geschäftsabschluss ein Entgelt schuldet, ist irrelevant. Massgebend ist nach Art. 13 Abs. 1 StG alleine die tatsächliche Tätigkeit des Vermittlers, einschliesslich des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Tätigkeit und dem Geschäftsabschluss; nur insoweit ist auslegungsweise auf das Mäklervertragsrecht zurückzugreifen. Zu präzisieren ist die eingangs wiedergegebene Formulierung aber immerhin insoweit, als der Effektenhändler, der ein Geschäft als Kommissionär in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung abschliesst, dieses Geschäft formell-zivilrechtlich gesehen nicht vermittelt, sondern Vertragspartei desselben ist. Im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG ist er deshalb Vertragspartei und nicht Vermittler, obschon ihn Art.”
“Vom Mäklervertragsrecht abzuweichen scheint dieses Urteil einzig insoweit, als es in E. 1b für unerheblich erklärt, ob der Effektenhändler als Kommissionär, Agent, Makler oder Beauftragter tätig wird (so bereits auch Botschaft aStG, BBl 1917 III S. 121). Auch hieran ist grundsätzlich festzuhalten: Ebensowenig wie Art. 17 Abs. 3 StG (vgl. dazu oben E. 3.2.4) setzt Art. 13 Abs. 1 StG voraus, dass zwischen dem Vermittler und einer Vertragspartei ein Mäkler- oder ein sonstiges Vertragsverhältnis besteht. In welcher rechtlichen Beziehung Vermittler und Vertragsparteien zueinander stehen und ob eine Vertragspartei dem Vermittler bei Geschäftsabschluss ein Entgelt schuldet, ist irrelevant. Massgebend ist nach Art. 13 Abs. 1 StG alleine die tatsächliche Tätigkeit des Vermittlers, einschliesslich des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Tätigkeit und dem Geschäftsabschluss; nur insoweit ist auslegungsweise auf das Mäklervertragsrecht zurückzugreifen. Zu präzisieren ist die eingangs wiedergegebene Formulierung aber immerhin insoweit, als der Effektenhändler, der ein Geschäft als Kommissionär in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung abschliesst, dieses Geschäft formell-zivilrechtlich gesehen nicht vermittelt, sondern Vertragspartei desselben ist. Im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG ist er deshalb Vertragspartei und nicht Vermittler, obschon ihn Art.”
Art. 17 Abs. 3 lit. c zielt auf Eigengeschäfte der Effektenhändler; diese werden wie Anleger behandelt, wobei der Gesetzgeber die Effektenhändler (insbesondere gewerbsmässige Händler) gegenüber anderen Anlegern steuerlich privilegiert hat.
“Sowohl Art. 14 Abs. 3 als auch Art. 17 Abs. 3 lit. c StG zielen nicht auf die Vermittlung im herkömmlichen Wortsinn (vgl. oben E. 6.2.1) oder den Handel auf fremde Rechnung, bei dem der Händler mit seinem Kunden zu Originalbedingungen abrechnet. Denn insoweit gelten die Effektenhändler für die Verlegung der Abgabepflichten ohnehin schon als Vermittler (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. a und b StG). Im Visier stehen vielmehr die Eigengeschäfte, welche die Effektenhändler auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - mithin als Anleger - abschliessen. Für diese Geschäfte behandelt der Gesetzgeber die Effektenhändler und vor allem die gewerbsmässigen Händler besser als (andere) Anleger, die steuerbare Urkunden zum Zweck der kurzfristigen Weiterveräusserung erwerben und denen dafür von den beteiligten Effektenhändlern - unter dem Vorbehalt von Art. 17a Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 StG - regelmässig eine halbe Umsatzabgabe überwälzt wird. Diese Privilegierung hat der Gesetzgeber im Kontext von Art. 17 Abs. 3 lit. c StG zur Vereinfachung zumindest in Kauf genommen (vgl.”
Art. 17 Abs. 3 lit. b StG erfasst auch unentgeltliche Nachweisleistungen. Entscheidend ist die für eine Nachweismäkelei typische Leistung; eine gesonderte Entgeltlichkeit oder das Bestehen eines Mäklervertrags ist nicht erforderlich.
“Erstens ist augenfällig, dass Art. 17 Abs. 3 lit. b StG zwar an die charakteristische Leistung eines Nachweismäklers anknüpft, aber nicht die Entgeltlichkeit voraussetzt, die ihrerseits zum wesentlichen Vertragsinhalt eines Mäklervertrags gehört (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.1 S. 46; 139 III 217 E. 2.3 S. 223; 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 482). Der formelle Charakter der Stempelsteuern gebietet zwar, den Begriffen des Stempelabgabenrechts grundsätzlich diejenige Bedeutung zuzuschreiben, die ihnen zivilrechtlich zukommt (vgl. oben E. 3.1). Diese Bindung an das Zivilrecht kann aber selbstredend nur soweit gehen, als das StG überhaupt Begriffe mit einer zivilrechtlichen Bedeutung verwendet. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in Art. 17 Abs. 3 lit. b StG an das Bestehen eines Mäklervertrags anzuknüpfen oder zumindest die Entgeltlichkeit der Mäklerleistung vorauszusetzen, erweist sich die Sichtweise der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund als zu eng. Zweitens stellt Art. 17 Abs. 3 lit. b StG keine abschliessende Definition der Tätigkeit des Vermittlers dar, knüpft diese Bestimmung doch alleine an die für eine Nachweismäkelei typische Leistung an. Vermittler kann aber auch sein, wer einen intensiveren Beitrag an das Gelingen einer Transaktion leistet, als lediglich die Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachzuweisen.”
“Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Erstens ist augenfällig, dass Art. 17 Abs. 3 lit. b StG zwar an die charakteristische Leistung eines Nachweismäklers anknüpft, aber nicht die Entgeltlichkeit voraussetzt, die ihrerseits zum wesentlichen Vertragsinhalt eines Mäklervertrags gehört (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.1 S. 46; 139 III 217 E. 2.3 S. 223; 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 482). Der formelle Charakter der Stempelsteuern gebietet zwar, den Begriffen des Stempelabgabenrechts grundsätzlich diejenige Bedeutung zuzuschreiben, die ihnen zivilrechtlich zukommt (vgl. oben E. 3.1). Diese Bindung an das Zivilrecht kann aber selbstredend nur soweit gehen, als das StG überhaupt Begriffe mit einer zivilrechtlichen Bedeutung verwendet. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in Art. 17 Abs. 3 lit. b StG an das Bestehen eines Mäklervertrags anzuknüpfen oder zumindest die Entgeltlichkeit der Mäklerleistung vorauszusetzen, erweist sich die Sichtweise der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund als zu eng. Zweitens stellt Art. 17 Abs. 3 lit. b StG keine abschliessende Definition der Tätigkeit des Vermittlers dar, knüpft diese Bestimmung doch alleine an die für eine Nachweismäkelei typische Leistung an.”
Wird eine Vertragspartei von der Abgabe gemäss Art. 17a StG befreit, schuldet diese Partei die ihr sonst obliegende halbe Abgabe nicht. Entsprechend fällt für diese Vertragspartei keine der von Art. 17 Abs. 2 StG vorgesehenen Halbabgaben an, die der Effektenhändler zu leisten hätte.
“Art. 17a StG sieht eine Ausnahme von der Steuer vor, die an den an der Transaktion beteiligten Parteien anknüpft. Diese Ausnahme soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes verbessern. Davon betroffen ist insbesondere eine bestimmte Zahl institutioneller Anleger (Steiner/Lang, Kommentar StG, Art. 17a N°1). Dazu gehören gemäss Art. 17a Abs. 1 StG unter anderem inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG; Art. 17a Abs. 1 Bst. b StG) sowie ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG (Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG). Ein von der Abgabe befreiter Anleger schuldet die halbe Abgabe nicht, die er aufgrund seiner Teilnahme an der Transaktion entrichten müsste (Art. 17 Abs. 2 StG; vgl. E. 2.5; Urteil des BVGer A-5615/2020 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.5.2).”
“Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts (Art. 15 Abs. 1 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe, (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b). Abs. 3 von Art. 17 StG zählt gewisse Sachverhalte auf, bei deren Vorliegen der Effektenhändler im Sinne dieses Artikels als Vermittler gilt (dazu E. 2.6.5).”
Die subjektive Abgabepflicht des Effektenhändlers entsteht kraft Gesetzes (Art. 17 Abs. 1 StG). Es liegt nicht in der Kompetenz der ESTV, Personen mittels Verfügung der Abgabepflicht zu unterstellen; wenn eine Behörde in einer Verfügung eine rechtliche Qualifizierung im Dispositiv aufnimmt, ist dies nach Treu und Glauben als verbindliche Feststellung dieser Rechtsfrage zu verstehen.
“Die subjektive Abgabepflicht des Effektenhändlers entsteht von Gesetzes wegen (Art. 17 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 StV [641.101]). Es ist weder erforderlich, noch liegt es in der Kompetenz der ESTV, eine Person mittels Verfügung der Umsatzabgabepflicht zu unterstellen. Die jeweilige Dispositivziffer 1 der Entscheide vom 25. Februar 2019 muss deshalb nach Treu und Glauben als Feststellung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) verstanden werden, dass die Tätigkeiten der Stiftungen sie zu Vermittlern gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG machten und sie demnach abgabepflichtige Effektenhändler seien. Denn wenn eine Behörde eine rechtliche Qualifizierung - hier die Vermittlereigenschaft der Stiftungen - in das Dispositiv ihrer Verfügung aufnimmt, kann dies in guten Treuen nur so verstanden werden, dass diese Rechtsfrage verbindlich entschieden werden soll.”
Bei Gebühren besteht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine ausfüllungsbedürftige Lücke bezüglich einer absoluten Verjährungsfrist; je nach Fall ist auf kantonales/kommunales Recht oder Analogie (z. B. §147 StG) abzustellen; besonders bei Verrechnungssteuer‑Sachverhalten kann die Rechtsprechung Besonderheiten erkennen (z. B. keine Verwirkungsfrist erforderlich).
“Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass aus den Materialien zum Enteignungsgesetz nicht gefolgert werden kann, es liege insofern ein qualifiziertes Schweigen vor, als der Gesetzgeber bei den Anschlussgebühren bewusst auf eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist habe verzichten wollen. Die gesetzlichen Regelungen aus den sachverwandten Gebieten, namentlich § 147 Abs. 1 StG und § 46a VwVG, legen vielmehr nahe, dass auch in Bezug auf die Gebühren eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist zu gelten hat. Es liegen bei den zu beurteilenden Gebühren auch keine besonderen Gründe wie bei der Verrechnungssteuer nach Art. 17 VStG vor, welche es als vertretbar erscheinen lassen, dass das Gesetz keine Verwirkungsfrist, innert derer die Forderung rechtskräftig zu sein hat, statuiert hat. Damit kann das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens nicht bejaht werden und § 95 Abs. 1 EntG wohnt damit eine planwidrige Unvollständigkeit inne, die ausfüllungsbedürftig ist. Da die anwendbaren kommunalen Reglemente keine eigene Regelung zur Verjährung enthielten, sie vielmehr auf das kantonale Recht verwiesen, liegt auch den kommunalen Reglementen in Verbindung mit § 95 Abs. 1 EntG eine ausfüllungsbedürftige Lücke inne. Im Übrigen wäre aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Institut der Verjährung um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt und die Gemeinde nur im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom ist, fraglich, ob die Gemeinde in ihren Reglementen das Absehen von einer Frist, innert derer die Gebühren rechtskräftig zu verfügen wären, statuieren könnte.”
“Als Beispiel für die Annahme eines qualifizierten Schweigens nennen die Literatur und die Beschwerdegegnerin Art. 17 VStG (Meier, a.a.O., S. 26 m.w.H.). Art. 17 Abs. 1 VStG statuiert, dass die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, verjährt. Damit bestimmt es die relative Verjährungsfrist. In den Absätzen 2 bis 4 des Art. 17 VStG werden Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung geregelt. Eine absolute Verjährungsfrist kennt Art. 17 VStG jedoch nicht. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 126 II 49 vom 31. Januar 2000 ausgeführt, dass es sich nicht um eine Lücke des Gesetzes handle, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, der bewusst keine absolute Verjährungsfrist habe einführen wollen. Der Verzicht auf eine absolute Verjährungsfrist lasse die Verjährungsordnung des Verrechnungssteuergesetzes weder als lückenhaft erscheinen, noch verstosse er gegen übergeordnete Prinzipien. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung in seinem Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht war als Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die fehlende absolute Verjährungsfrist im Verrechnungssteuergesetz nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückgeführt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei auf neuere Steuergesetze wie das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) vom 12. Juni 2009 (Art. 42 Abs. 6 MWSTG), das DBG (Art. 120 Abs. 4 DBG) und das StHG (Art.”
Bei konkreten Sachverhalten (z. B. Daueraufträge zugunsten der Pflichtigen, durch Dritte bezahlte Anschaffungen) ist zu prüfen, ob die Zahlungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 17 StG zu erfassen oder vielmehr als Schenkung zu qualifizieren sind; gegebenenfalls ist eine Neubeurteilung und Nachbesteuerung vorzunehmen. Dabei ist das rechtliche Gehör zu wahren. Ferner ergibt sich aus den entschiedenen Fällen, dass nur die Hälfte der angerechneten Verpflegungs‑ und Unterkunftskosten als steuerbares Einkommen anzurechnen ist.
“aus moralischer Verpflichtung erfolgt sein soll, spricht für das Vorliegen einer Schenkung. Mangels Nachweis über eine allfällige Gegenleistung der Pflichtigen liegt ferner auch die Unentgeltlichkeit der Kostentragung nahe, was ebenfalls für eine Schenkung spricht. Da die Pflichtige mit C weder verwandt noch verheiratet war, ist bei den Staats- und Gemeindesteuern das Anfallen einer Schenkungssteuer näher zu prüfen, welche im Nachsteuerverfahren anstelle der erhobenen Einkommenssteuer festzusetzen wäre (vgl. § 21 Abs. 1 ff. ESchG). Bei der direkten Bundessteuer könnte hingegen keine Schenkungssteuer und folglich auch keine Nachsteuer für eine Schenkung erhoben werden. Da sich bezüglich des Vorliegens einer Schenkung jedoch eine nähere Untersuchung durch das kantonale Steueramt aufdrängt, ist die Sache zwecks weiterer Abklärungen in diesem Punkt zurückzuweisen. Im Rahmen der anstehenden Untersuchung ist das rechtliche Gehör der Pflichtigen angemessen zu wahren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen, da eine Besteuerung der Fr. … gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG ausgeschlossen ist. 4.4 4.4.1 In der Steuerperiode 2011 rechnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen zwölf Zahlungen von C zu je Fr. …, entsprechend Fr. … insgesamt, als steuerbares Einkommen auf. Die Pflichtige lässt diesbezüglich ausführen, sich nicht mehr erinnern zu können, welchen Lohn sie im Jahr 2011 erhalten habe. Das kantonale Steueramt habe keinen höheren als den im Lohnausweis deklarierten Lohn nachgewiesen. 4.4.2 In den Akten sind im Jahr 2011 verschiedene Daueraufträge von C zugunsten der Pflichtigen ersichtlich. Mit der Einrichtung des Dauerauftrags für Fr. … im Oktober 2010 wurde gleichzeitig eine dreizehnte Monatszahlung vorgesehen. Aufgrund des exakten Betrages, der Einrichtung der Zahlung als Dauerauftrag, der Verbindung mit einem dreizehnten Monatslohn sowie der Überweisung durch ihren Arbeitgeber, ist davon auszugehen, dass die Überweisungen eine Lohnzahlung für die Pflichtige gewesen sind. In welcher Häufigkeit diese erfolgt ist, geht aus den Akten hingegen nicht hervor.”
“2 Allerdings geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervor, dass C der Pflichtigen im Jahr 2012 ein Fahrzeug für Fr. … kaufte. Weshalb für diesen (unbestrittenen) Kauf im Rahmen des Nachsteuerverfahrens weder eine Schenkungssteuer erhoben worden noch ein Naturallohn aufgerechnet worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Die geltende Offizialmaxime verlangt, dass die Veranlagungsbehörde eine gesetzmässige Veranlagung vornimmt. Die steuerliche Einschätzung liegt nicht in der freien Disposition des Steueramts (vgl. VGr, 5. Mai 2021, SR.2020.00032/00033, E. 5.6). Da die vorliegende Angelegenheit zur Neuberechnung der Nachsteuer ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird (vgl. nachfolgend Erw. 4.3.8), drängt sich eine erneute Überprüfung in diesem Punkt sowie eine allfällige Nachbesteuerung auf, wobei das rechtliche Gehör der Pflichtigen angemessen zu wahren ist. 4.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Fr. … für eine Brustoperation der Pflichtigen im Nachsteuerverfahren zu Unrecht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG aufgerechnet worden sind. Diesbezüglich ist stattdessen das Vorliegen einer steuerpflichtigen Schenkung durch die Vorinstanz näher zu prüfen. Der Pflichtigen dürfen ferner bloss die Hälfte der ihr angerechneten Verpflegungs- und Unterkunftskosten als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden. Bei einem der Pflichtigen durch C gekauften Fahrzeug hat die Vorinstanz zudem zu prüfen, inwiefern dieses einer (Nach)Besteuerung mittels Schenkungs- oder Einkommenssteuer unterliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 ist somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zur Neuberechnung der Nachsteuer im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. 5. 5.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.”
Bei mündlichen Treffen ist für die Wirksamkeit einer Unterbrechung der Verjährung eine Niederschrift (inkl. Datumsangabe) bzw. sonstige Dokumentation (z. B. Protokoll, Einladung) erforderlich; auch teilweise mündliche Erklärungen oder E‑Mails können Unterbrechungstatbestände begründen.
“Il problema è, che nel caso di specie, non è stato redatto alcun verbale. Ora, viene ritenuto rischioso, già nella notifica di atti interruttivi della prescrizione del diritto di tassare, avvalersi, da parte dell’autorità fiscale, dell’uso dei moderni mezzi di comunicazione (come il fax o la posta elettronica), posto come l'onere della prova della notifica di un atto o della consegna dello stesso spetta all'autorità fiscale (Beusch, Kommentar DBG, op. cit., n. 53 ad art. 120 LIFD). Per analogia, secondo le regole sulla ripartizione dell’onere della prova, nel caso in cui l’atto interruttivo sia costituito da un incontro avvenuto tra le parti, spetta all’autorità fiscale sincerarsi della formalizzazione dell’atto, al fine di lasciar traccia scritta all’incarto (Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, op. cit., p. 298 s. e riferimenti ivi citati in particolare Beusch, Kommentar VStG, op. cit., n. 18 ad art. 17 VStG; Beusch, Kommentar DBG, op. cit., n. 43 ad art. 120 LIFD). Per far ciò occorre, quantomeno redigere un verbale dell’audizione, indicando la data della stessa ed anche, in maniera sintetica, gli argomenti trattati per ognuno dei periodi fiscali esaminati. 5.4.3. Ora, non solo non è stato redatto un verbale, ma la riunione non è stata neppure preceduta da alcuna convocazione formale (la stessa è pure riconosciuta quale atto interruttivo della prescrizione, cfr. Rostetter, op. cit., p. 126; Beusch, Kommentar DBG, op. cit., n. 46 ad art. 120 LIFD) dalla quale si sarebbe perlomeno potuto dedurre l’oggetto della discussione ed il periodo fiscale trattato (essendo aperti più periodi fiscali). Non è sicuramente inusuale ritrovarsi con l’autorità fiscale, proprio per poter accertare gli elementi imponibili, tanto più che è la stessa legge (cfr. art. 126 cpv. 1 LIFD e 200 cpv.”
Art. 17 Abs. 2 ist dahin auszulegen, dass bei Kettenübertragungen zwischen Effektenhändlern Mehrfachbelastungen vermieden werden: Nach Art. 17 Abs. 3 werden Effektenhändler unter den dort genannten Voraussetzungen wie Vermittler behandelt, sodass Zwischenübertragungen zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 erfüllen können, aber - mit der in den Quellen ausdrücklich genannten Ausnahme der Festübernahme bei Emission (vgl. Art. 18 StG) - nicht mit jeweils einer halben Abgabe belastet werden. Die Folge ist, dass ein Effektenhändler nur dann selbst Abgabe schuldet, wenn die in Art. 17 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; andernfalls verhindert die Regelung eine kumulative Abgabenlast für jedes Kettenglied.
“Art. 17 StG umschreibt den Kreis derjenigen Personen, welche die Umsatzabgabe abzuliefern haben, wenn der Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 StG erfüllt ist. Ein Effektenhändler, der steuerbare Urkunden in eigenem Namen erwirbt, löst zwar im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG die Umsatzabgabe bereits als Vertragspartei und nicht nur als Vermittler aus. Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S. 46 ff.; vgl. auch Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 6.3). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Regelung des alten Stempelabgabenrechts, welches bei Kettengeschäften die Abgabepflicht nur entfallen liess, wenn der Effektenhändler zu Originalbedingungen weiterverrechnete (vgl.”
“Ein Effektenhändler, der steuerbare Urkunden in eigenem Namen erwirbt, löst zwar im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG die Umsatzabgabe bereits als Vertragspartei und nicht nur als Vermittler aus. Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S. 46 ff.; vgl. auch Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 6.3). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Regelung des alten Stempelabgabenrechts, welches bei Kettengeschäften die Abgabepflicht nur entfallen liess, wenn der Effektenhändler zu Originalbedingungen weiterverrechnete (vgl. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben [aStG; BS 6 101]; Art. 49 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1928 zu den Bundesgesetzen über die Stempelabgaben [BS 6 134]; Botschaft vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben [Botschaft StG], BBl 1972 II 1301 ff.”
“Art. 17 StG umschreibt den Kreis derjenigen Personen, welche die Umsatzabgabe abzuliefern haben, wenn der Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 StG erfüllt ist. Ein Effektenhändler, der steuerbare Urkunden in eigenem Namen erwirbt, löst zwar im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG die Umsatzabgabe bereits als Vertragspartei und nicht nur als Vermittler aus. Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S. 46 ff.; vgl. auch Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 6.3). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Regelung des alten Stempelabgabenrechts, welches bei Kettengeschäften die Abgabepflicht nur entfallen liess, wenn der Effektenhändler zu Originalbedingungen weiterverrechnete (vgl.”
“Ein Effektenhändler, der steuerbare Urkunden in eigenem Namen erwirbt, löst zwar im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG die Umsatzabgabe bereits als Vertragspartei und nicht nur als Vermittler aus. Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S. 46 ff.; vgl. auch Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 6.3). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Regelung des alten Stempelabgabenrechts, welches bei Kettengeschäften die Abgabepflicht nur entfallen liess, wenn der Effektenhändler zu Originalbedingungen weiterverrechnete (vgl. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben [aStG; BS 6 101]; Art. 49 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1928 zu den Bundesgesetzen über die Stempelabgaben [BS 6 134]; Botschaft vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben [Botschaft StG], BBl 1972 II 1301 ff.”
Art. 17 Abs. 3 kann den Effektenhändler unter bestimmten Voraussetzungen für die Bestimmung des Abgabepflichtigen wie einen Vermittler behandeln. Daraus folgt nicht automatisch eine zivilrechtliche Umqualifikation des Effektenhändlers zur Vertragspartei.
“Das Gesetz verwendet die Begriffe "vermittelt" und "Vermittler" an mehreren weiteren Stellen, nämlich in Art. 13 Abs. 1 StG ("Vermittler"; "intermédiaires"; "mediatori"), in Art. 17 Abs. 2 lit. a StG ("vermittelt"; "intermédiaire"; "mediatore") und in Art. 17 Abs. 3 StG ("Vermittler"; "intermédiaire"; "mediatore"). Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte hat das Bundesgericht erkannt, dass die Tätigkeit des Vermittlers nach Art. 13 Abs. 1 StG anhand des Begriffsverständnisses der Vermittlung zu definieren ist, wie es im Mäklervertragsrecht vorherrscht (Urteil 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.3 und 3.4). Ein Effektenhändler, der ein Geschäft als Kommissionär in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung abschliesst, ist deshalb für die Zwecke von Art. 13 Abs. 1 StG nicht Vermittler, sondern Vertragspartei des Geschäfts. Daran ändert nichts, dass Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG den Effektenhändler unter gewissen Voraussetzungen für den Zweck der Bestimmung des Abgabepflichtigen als bzw. wie einen Vermittler behandelt (vgl. Urteil 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.5.2).”
Der Gesetzgeber hat bewusst keine absolute Verjährungsfrist eingeführt; das Fehlen einer solchen Frist wird in der Rechtsprechung als qualifiziertes bzw. bewusstes Schweigen des Gesetzgebers gewertet.
“Als Beispiel für die Annahme eines qualifizierten Schweigens nennen die Literatur und die Beschwerdegegnerin Art. 17 VStG (Meier, a.a.O., S. 26 m.w.H.). Art. 17 Abs. 1 VStG statuiert, dass die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, verjährt. Damit bestimmt es die relative Verjährungsfrist. In den Absätzen 2 bis 4 des Art. 17 VStG werden Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung geregelt. Eine absolute Verjährungsfrist kennt Art. 17 VStG jedoch nicht. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 126 II 49 vom 31. Januar 2000 ausgeführt, dass es sich nicht um eine Lücke des Gesetzes handle, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, der bewusst keine absolute Verjährungsfrist habe einführen wollen. Der Verzicht auf eine absolute Verjährungsfrist lasse die Verjährungsordnung des Verrechnungssteuergesetzes weder als lückenhaft erscheinen, noch verstosse er gegen übergeordnete Prinzipien. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung in seinem Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht war als Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die fehlende absolute Verjährungsfrist im Verrechnungssteuergesetz nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückgeführt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei auf neuere Steuergesetze wie das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) vom 12. Juni 2009 (Art. 42 Abs. 6 MWSTG), das DBG (Art. 120 Abs. 4 DBG) und das StHG (Art.”
Art. 17 Abs. 3 StG behandelt Effektenhändler unter bestimmten Voraussetzungen — namentlich bei Eigengeschäften mit kurzfristiger Weiterveräusserung (Selbsteintritt) — wie Vermittler. In der Folge wird in Kettenübertragungen die Umsatzabgabe nur auf dem ersten und dem letzten Übertragungsgeschäft wirksam erhoben. Der Gesetzgeber hat diese Privilegierung zur Vereinfachung gewährt und damit auch das internationale Arbitragegeschäft sowie das Stellen von Marktkursen (Market‑Making) von der Schweiz aus zu ermöglichen angestrebt.
“Anders als in den Fällen von Art. 14 Abs. 1 StG nahm der Gesetzgeber die Geschäfte zwischen Effektenhändlern aber nicht vom Tatbestand der Umsatzabgabe (objektiv) aus. Vielmehr modifizierte er die subjektive Abgabepflicht der Effektenhändler dergestalt, dass er sie für die auf fremde Rechnung abgeschlossenen Käufe und Verkäufe als Vermittler behandelte, womit für diese an sich objektiv abgabepflichtigen Geschäfte niemand mehr die Umsatzabgabe zu entrichten hatte und nur noch auf dem ersten und dem letzten Übertragungsgeschäft in der Kette die Umsatzabgabe effektiv anfiel (Art. 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a StG; vgl. Botschaft StG, BBl 1972 II 1301 ff.). Diese Behandlung dehnte er sodann "im allseitigen Interesse" und zur Vereinfachung auf Effektenhändler aus, welche die erworbenen steuerbaren Urkunden anschliessend am selben Tag zu anderen Bedingungen ihren Kunden (sog. Selbsteintritt) oder Dritten weiterveräusserten, etwa um so einen Veräusserungsgewinn (sog. Kursschnitt) zu erzielen (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG; Botschaft StG, BBl 1972 II 1302; vgl. auch die alte, weniger günstige Regelung in Art. 49 Abs. 2 aStV).”
“Sowohl Art. 14 Abs. 3 als auch Art. 17 Abs. 3 lit. c StG zielen nicht auf die Vermittlung im herkömmlichen Wortsinn (vgl. oben E. 6.2.1) oder den Handel auf fremde Rechnung, bei dem der Händler mit seinem Kunden zu Originalbedingungen abrechnet. Denn insoweit gelten die Effektenhändler für die Verlegung der Abgabepflichten ohnehin schon als Vermittler (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. a und b StG). Im Visier stehen vielmehr die Eigengeschäfte, welche die Effektenhändler auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - mithin als Anleger - abschliessen. Für diese Geschäfte behandelt der Gesetzgeber die Effektenhändler und vor allem die gewerbsmässigen Händler besser als (andere) Anleger, die steuerbare Urkunden zum Zweck der kurzfristigen Weiterveräusserung erwerben und denen dafür von den beteiligten Effektenhändlern - unter dem Vorbehalt von Art. 17a Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 StG - regelmässig eine halbe Umsatzabgabe überwälzt wird. Diese Privilegierung hat der Gesetzgeber im Kontext von Art. 17 Abs. 3 lit. c StG zur Vereinfachung zumindest in Kauf genommen (vgl. Botschaft StG, BBl 1972 II 1302: "im allseitigen Interesse") und in Bezug auf Art. 14 Abs. 3 StG konkret beabsichtigt, damit "das internationale Arbitragegeschäft und das Stellen von Marktkursen (market making) als typische Eigenschaft der Wertschriftenhändler erneut von der Schweiz aus getätigt werden" können (Bericht Nationalratskommission StG, BBl 1991 IV 513 f.; vgl. auch Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 48).”
Art. 17 Abs. 3 StG knüpft an die tatsächliche, für eine Nachweismäkelei typische Leistung an und nicht an das Vorliegen eines Mäklervertrags oder an die Entgeltlichkeit der Leistung. Die Bestimmung gibt keine abschliessende Definition des Vermittlers, sondern richtet sich allein nach der konkret erbrachten Vermittlungsleistung.
“Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Erstens ist augenfällig, dass Art. 17 Abs. 3 lit. b StG zwar an die charakteristische Leistung eines Nachweismäklers anknüpft, aber nicht die Entgeltlichkeit voraussetzt, die ihrerseits zum wesentlichen Vertragsinhalt eines Mäklervertrags gehört (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.1 S. 46; 139 III 217 E. 2.3 S. 223; 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 482). Der formelle Charakter der Stempelsteuern gebietet zwar, den Begriffen des Stempelabgabenrechts grundsätzlich diejenige Bedeutung zuzuschreiben, die ihnen zivilrechtlich zukommt (vgl. oben E. 3.1). Diese Bindung an das Zivilrecht kann aber selbstredend nur soweit gehen, als das StG überhaupt Begriffe mit einer zivilrechtlichen Bedeutung verwendet. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in Art. 17 Abs. 3 lit. b StG an das Bestehen eines Mäklervertrags anzuknüpfen oder zumindest die Entgeltlichkeit der Mäklerleistung vorauszusetzen, erweist sich die Sichtweise der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund als zu eng. Zweitens stellt Art. 17 Abs. 3 lit. b StG keine abschliessende Definition der Tätigkeit des Vermittlers dar, knüpft diese Bestimmung doch alleine an die für eine Nachweismäkelei typische Leistung an.”
“Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Erstens ist augenfällig, dass Art. 17 Abs. 3 lit. b StG zwar an die charakteristische Leistung eines Nachweismäklers anknüpft, aber nicht die Entgeltlichkeit voraussetzt, die ihrerseits zum wesentlichen Vertragsinhalt eines Mäklervertrags gehört (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.1 S. 46; 139 III 217 E. 2.3 S. 223; 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 482). Der formelle Charakter der Stempelsteuern gebietet zwar, den Begriffen des Stempelabgabenrechts grundsätzlich diejenige Bedeutung zuzuschreiben, die ihnen zivilrechtlich zukommt (vgl. oben E. 3.1). Diese Bindung an das Zivilrecht kann aber selbstredend nur soweit gehen, als das StG überhaupt Begriffe mit einer zivilrechtlichen Bedeutung verwendet. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in Art. 17 Abs. 3 lit. b StG an das Bestehen eines Mäklervertrags anzuknüpfen oder zumindest die Entgeltlichkeit der Mäklerleistung vorauszusetzen, erweist sich die Sichtweise der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund als zu eng. Zweitens stellt Art. 17 Abs. 3 lit. b StG keine abschliessende Definition der Tätigkeit des Vermittlers dar, knüpft diese Bestimmung doch alleine an die für eine Nachweismäkelei typische Leistung an. Vermittler kann aber auch sein, wer einen intensiveren Beitrag an das Gelingen einer Transaktion leistet, als lediglich die Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachzuweisen.”
Der in Art. 17 Abs. 3 verwendete Vermittlerbegriff ist nicht inhaltlich mit den in anderen Bestimmungen des Umsatzabgaberechts (etwa Art. 13) verwendeten Vermittlerbegriffen identisch; die Begriffe verfolgen unterschiedliche Zwecke.
“Das Umsatzabgaberecht kennt mehrere Vermittlerbegriffe. So sind die jeweils in Art. 13 Abs. 1 StG (E. 2.1 und 2.6.1), in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG (E. 2.2 und E. 2.6.3 f.) und in Art. 17 Abs. 3 StG (E. 2.6.5) verwendeten Vermittlerbegriffe inhaltlich nicht deckungsgleich, da sie verschiedene Zwecke verfolgen (Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.2; Urteil des BGer vom 4. März 1985, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 54, S. 599 ff., E. 1b, betreffend das Verhältnis zwischen Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 StG; Urteil des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 2.4).”
“Das Umsatzabgaberecht kennt mehrere Vermittlerbegriffe. So sind die jeweils in Art. 13 Abs. 1 StG (E. 2.1 und 2.6.1), in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG (E. 2.2 und E. 2.6.3 f.) und in Art. 17 Abs. 3 StG (E. 2.6.5) verwendeten Vermittlerbegriffe inhaltlich nicht deckungsgleich, da sie verschiedene Zwecke verfolgen (Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.2; Urteil des BGer vom 4. März 1985, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 54, S. 599 ff., E. 1b, betreffend das Verhältnis zwischen Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 StG; Urteil des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 2.4).”
Als Arbeitgeber im Sinne von Art. 17 StG gelten auch juristische Personen, sofern die steuerpflichtige Person aufgrund von Weisungen in deren Arbeitsorganisation eingegliedert ist; Leistungen solcher Arbeitgeber können damit als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst werden.
“4.2 4.2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). 4.2.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4.”
“4.2 4.2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). 4.2.2 Zu den wiederkehrenden und einmaligen Einkünften gehören gemäss § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Besteuerung nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG setzt voraus, dass das Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stammt, dass also der Einkommenszufluss seinen Rechtsgrund darin hat, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Es muss notwendigerweise ein Kausalzusammenhang bzw. ein enger Konnex zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG besteuert werden können auch Leistungen, die darauf beruhen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist (z. B. Entschädigung für voraussichtliche künftige Lohneinbussen). Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, zu welcher die steuerpflichtige Person in einem auf privatem oder öffentlichem Recht beruhenden (haupt- oder nebenberuflichen) Arbeitsverhältnis steht, gestützt auf dessen Weisungen sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in dessen Arbeitsorganisation sie eingegliedert ist (vgl. Richner et al., § 17 StG N. 17; Claudia Suter/Sigrit Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4.”
Art. 17 Abs. 3 lit. b StG greift die für den Nachweismäkler typische Leistungsschwelle auf (vgl. Art. 412 Abs. 1 OR), verlangt jedoch nicht das Vorliegen eines Mäklervertrags oder die Entgeltlichkeit der Leistung. Die Bestimmung ist zudem nicht abschliessend: Vermittler kann auch sein, wer über das blosse Nachweisen der Gelegenheit zum Geschäftsabschluss hinaus einen intensiveren, aktiven Beitrag zum Zustandekommen der Transaktion leistet.
“Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b StG gilt der Effektenhändler als Vermittler, wenn "er lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist" ("[...] indiquer aux parties l'occasion de conclure une opération"; "[...] segnalare alle parti la possibilità di concludere un negozio"). Diese Formulierung scheint in der deutschen und der französischen Sprachfassung der Definition der Leistung des Nachweismäklers in Art. 412 Abs. 1 OR entlehnt zu sein ("[...] Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen [...]"; "[...] indiquer à l'autre partie l'occasion de conclure une convention [...]"). Unter Berufung auf eine entsprechende Stimme in der Literatur (GERNOT ZITTER, Vermittlung durch die Muttergesellschaft, ST 2011 S. 863) zieht die Beschwerdeführerin daraus angesichts des formellen Charakters der Stempelsteuern (vgl. oben E. 3.1) den Schluss, dass der Effektenhändler nur Vermittler "im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. b StG" sein könne, wenn zwischen ihm und einer Vertragspartei ein Mäklervertrag bestehe.”
“Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Erstens ist augenfällig, dass Art. 17 Abs. 3 lit. b StG zwar an die charakteristische Leistung eines Nachweismäklers anknüpft, aber nicht die Entgeltlichkeit voraussetzt, die ihrerseits zum wesentlichen Vertragsinhalt eines Mäklervertrags gehört (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.1 S. 46; 139 III 217 E. 2.3 S. 223; 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 482). Der formelle Charakter der Stempelsteuern gebietet zwar, den Begriffen des Stempelabgabenrechts grundsätzlich diejenige Bedeutung zuzuschreiben, die ihnen zivilrechtlich zukommt (vgl. oben E. 3.1). Diese Bindung an das Zivilrecht kann aber selbstredend nur soweit gehen, als das StG überhaupt Begriffe mit einer zivilrechtlichen Bedeutung verwendet. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in Art. 17 Abs. 3 lit. b StG an das Bestehen eines Mäklervertrags anzuknüpfen oder zumindest die Entgeltlichkeit der Mäklerleistung vorauszusetzen, erweist sich die Sichtweise der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund als zu eng. Zweitens stellt Art. 17 Abs. 3 lit. b StG keine abschliessende Definition der Tätigkeit des Vermittlers dar, knüpft diese Bestimmung doch alleine an die für eine Nachweismäkelei typische Leistung an. Vermittler kann aber auch sein, wer einen intensiveren Beitrag an das Gelingen einer Transaktion leistet, als lediglich die Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachzuweisen.”