L’AFC rend toutes les décisions qui sont nécessaires pour la perception des droits de timbre; elle rend une décision, en particulier:
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Bei alternierender Obhut verbleibt der Kinderabzug gesamthaft beim Empfänger von Unterhaltsleistungen, sofern tatsächlich Unterhaltszahlungen geleistet werden.
“Einkommenssteuer / Kinderabzug / auch bei alternierender Obhut keine Teilung des Kinderabzugs sofern Unterhaltszahlungen geleistet werden Normen Bund Art. 33 DBG Art. 35 DBG Art. 36 DBG Rechtsprechung Bund 9C_110/2024 2C_966/2022 9C_696/2022 Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 38 StG Art. 38 StG Art. 40 StG”
“Einkommenssteuer / Kinderabzug / auch bei alternierender Obhut keine Teilung des Kinderabzugs sofern Unterhaltszahlungen geleistet werden Normen Bund Art. 33 DBG Art. 35 DBG Art. 36 DBG Rechtsprechung Bund 9C_110/2024 2C_966/2022 9C_696/2022 Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 38 StG Art. 38 StG Art. 40 StG”
“Einkommenssteuer / Kinderabzug / auch bei alternierender Obhut keine Teilung des Kinderabzugs sofern Unterhaltszahlungen geleistet werden Normen Bund Art. 33 DBG Art. 35 DBG Art. 36 DBG Rechtsprechung Bund 9C_110/2024 2C_966/2022 9C_696/2022 Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 38 StG Art. 38 StG Art. 40 StG”
Bestehende punktuelle Hinweise auf Websites genügen nach der zitierten Rechtsprechung nicht, wenn Formulare oder Wegleitungen nicht deutlich machen, dass bestimmte Angaben Auswirkungen auf andere Ansprüche haben können (z. B. Prämienverbilligung bei Bezug von Hilflosenentschädigung). Die ESTV muss deshalb im Rahmen der Abgabeerhebung dafür sorgen, dass die relevanten Informationen so zugänglich und ersichtlich sind, dass ihre Kenntnis nicht vom zufälligen Auffinden einer Webseite abhängt.
“16/50), es fehlen im Formular jedoch jegliche Hinweise darauf, dass die entsprechenden Angaben Auswirkungen bei der Prüfung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung haben können. Sodann trifft es zwar zu, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern auf ihrer Website punktuell auf die hier diskutierte Problematik hinweist. Hierzu ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Konsultation der entsprechenden Seiten von einem Informationsbedarf der steuerpflichtigen Person abhängt, welcher im Steuerveranlagungsverfahren – namentlich, wenn das Ausfüllen der Steuererklärung keine besonderen Fragen aufwirft – nicht ohne weiteres gegeben ist, so dass auch die Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen zu den Hilflosenentschädigungen von Zufälligkeiten abhängt. Dies gilt umso mehr, als die massgeblichen Informationen nicht prominent verortet sind: So liegt der Schluss für einen – zumal rechtsunkundigen – Bezüger einer Hilflosenentschädigung alles andere als nahe, sachdienliche Hinweise unter der Rubrik "Einkommens- und Vermögenssteuern -> Art. 38 StG" der Informationsplattform "Taxinfo" (vgl. E. 5.5.2.1 vorne) erhältlich machen zu können, und dies umso weniger, als unter Art. 38 StG lediglich ein Link mit dem Titel "Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" existiert, nicht dagegen ein solcher mit einem Hinweis betreffend Hilflosenentschädigungen. Auch die Hinweise in den Wegleitungen (vgl. E. 5.5.2.2 vorne) genügen der Aufklärungspflicht nicht, setzt die Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen doch voraus, dass zur Frage der nicht steuerbaren Einkünfte – wie eben erwogen – überhaupt ein Erläuterungs- und in der Folge ein Konsultationsbedarf besteht. Die Information selber steht sodann zwar am Beginn der Aufzählung zu den nicht steuerbaren Einkünften, ist jedoch abgesehen vom Hinweis auf die Website der Behindertenkonferenz graphisch nicht hervorgehoben. Ferner enthält zwar die Website der "Berner Informationsplattform für Menschen mit Behinderungen" Participia Ausführungen zur Problematik der Prämienverbilligung bei gleichzeitigem Bezug einer Hilflosenentschädigung (vgl.”
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss Art. 39–46 StG abgezogen. Die Steuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt; als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
“Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss Art. 39 bis 46 StG abgezogen (Art. 38 Abs. 1 StG). Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde (Abs. 2). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 40 Abs. 1 StG). Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode (Art. 66 Abs. 1 StG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Abs. 2). Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 67 Abs. 1 StG). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (Abs. 2). Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit erstellen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (Abs.”
Korrespondenzprinzip/Kongruenz: Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen nach Art. 38 StG gilt, dass die abzugsfähige Leistung betragsmässig derjenigen entsprechen muss, die beim empfangenden Berechtigten als Einkommen versteuert wird. Entsprechend sind die Unterhaltszahlungen sowohl beim Leistenden als Abzug als auch beim Empfänger als steuerbares Einkommen auszuweisen. Soweit die Veranlagung des Empfängers nicht Gegenstand des Verfahrens ist, obliegt eine allfällige Überprüfung dieser Veranlagung der Steuerverwaltung.
“Die rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge erfolgte jedenfalls auch, da die Steuerverwaltung eine KESB-Genehmigung für die Unterhaltsbeiträge im Jahr 2020 verlangte (vgl. Entscheid der KESB vom 27.3.2023, Ziff. I/2, Beilage zur Eingabe vom 5.4.2023). Dass die Parteien trotz der neuen Vereinbarung nicht auf die tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 30'000.-- zurückkommen wollten, geht aus den Vorbemerkungen zur Vereinbarung hervor, wo festgehalten wird, dass kein Anspruch des Rekurrenten auf Rückforderung besteht. Insofern ist für die Steuerrekurskommission erstellt, dass die Parteien Unterhaltsleistungen von CHF 30'000.-- für das Jahr 2020 vereinbart haben und der Rekurrent die entsprechenden Zahlungen auch geleistet hat. Weitere Voraussetzung der Abziehbarkeit ohne gerichtliche oder schriftliche Vereinbarung ist, dass das Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzip eingehalten ist (RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 3, nicht publiziert; Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG). Nach diesem Grundsatz sind all jene Unterhaltsleistungen, die beim Leistungsschuldner abgezogen werden können, vom Leistungsempfänger zu versteuern. Dabei hat die zum Abzug zugelassene Leistung betragsmässig derjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der empfangenden Person einkommenssteuerlich erfasst wird (Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG; BGE 133 II 305 E. 4.2; BGer 2C_139/2019 vom 18.12.2019, E. 2.1.4). Die Unterhaltszahlungen müssen somit übereinstimmend bei der leistenden Person als Abzug und bei der empfangenden Person als steuerbares Einkommen deklariert sein (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG) bzw. im Veranlagungsverfahren übereinstimmend als solche ausgewiesen werden. Massgebend erscheint der Steuerrekurskommission vorliegend, dass der Rekurrent aufgrund einer Vereinbarung Unterhalt geleistet hat und die nachgewiesenen Zahlungen von der Partnerin als Unterhaltsbeiträge anerkannt worden sind. Dies geht insbesondere auch aus der durch die Partnerin abgegebenen Bestätigung hervor, dass sie Unterhaltsbeiträge in entsprechender Höhe erhalten hat (vgl.”
“Dass die Parteien trotz der neuen Vereinbarung nicht auf die tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 30'000.-- zurückkommen wollten, geht aus den Vorbemerkungen zur Vereinbarung hervor, wo festgehalten wird, dass kein Anspruch des Rekurrenten auf Rückforderung besteht. Insofern ist für die Steuerrekurskommission erstellt, dass die Parteien Unterhaltsleistungen von CHF 30'000.-- für das Jahr 2020 vereinbart haben und der Rekurrent die entsprechenden Zahlungen auch geleistet hat. Weitere Voraussetzung der Abziehbarkeit ohne gerichtliche oder schriftliche Vereinbarung ist, dass das Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzip eingehalten ist (RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 3, nicht publiziert; Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG). Nach diesem Grundsatz sind all jene Unterhaltsleistungen, die beim Leistungsschuldner abgezogen werden können, vom Leistungsempfänger zu versteuern. Dabei hat die zum Abzug zugelassene Leistung betragsmässig derjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der empfangenden Person einkommenssteuerlich erfasst wird (Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG; BGE 133 II 305 E. 4.2; BGer 2C_139/2019 vom 18.12.2019, E. 2.1.4). Die Unterhaltszahlungen müssen somit übereinstimmend bei der leistenden Person als Abzug und bei der empfangenden Person als steuerbares Einkommen deklariert sein (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG) bzw. im Veranlagungsverfahren übereinstimmend als solche ausgewiesen werden. Massgebend erscheint der Steuerrekurskommission vorliegend, dass der Rekurrent aufgrund einer Vereinbarung Unterhalt geleistet hat und die nachgewiesenen Zahlungen von der Partnerin als Unterhaltsbeiträge anerkannt worden sind. Dies geht insbesondere auch aus der durch die Partnerin abgegebenen Bestätigung hervor, dass sie Unterhaltsbeiträge in entsprechender Höhe erhalten hat (vgl. RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 4, nicht publiziert). Da die Veranlagung 2020 der Partnerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, obliegt es der Steuerverwaltung, diese Veranlagung allenfalls einer Überprüfung zu unterziehen bzw. die allfällig hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.”
“Dass die Parteien trotz der neuen Vereinbarung nicht auf die tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 30'000.-- zurückkommen wollten, geht aus den Vorbemerkungen zur Vereinbarung hervor, wo festgehalten wird, dass kein Anspruch des Rekurrenten auf Rückforderung besteht. Insofern ist für die Steuerrekurskommission erstellt, dass die Parteien Unterhaltsleistungen von CHF 30'000.-- für das Jahr 2020 vereinbart haben und der Rekurrent die entsprechenden Zahlungen auch geleistet hat. Weitere Voraussetzung der Abziehbarkeit ohne gerichtliche oder schriftliche Vereinbarung ist, dass das Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzip eingehalten ist (RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 3, nicht publiziert; Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG). Nach diesem Grundsatz sind all jene Unterhaltsleistungen, die beim Leistungsschuldner abgezogen werden können, vom Leistungsempfänger zu versteuern. Dabei hat die zum Abzug zugelassene Leistung betragsmässig derjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der empfangenden Person einkommenssteuerlich erfasst wird (Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG; BGE 133 II 305 E. 4.2; BGer 2C_139/2019 vom 18.12.2019, E. 2.1.4). Die Unterhaltszahlungen müssen somit übereinstimmend bei der leistenden Person als Abzug und bei der empfangenden Person als steuerbares Einkommen deklariert sein (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG) bzw. im Veranlagungsverfahren übereinstimmend als solche ausgewiesen werden. Massgebend erscheint der Steuerrekurskommission vorliegend, dass der Rekurrent aufgrund einer Vereinbarung Unterhalt geleistet hat und die nachgewiesenen Zahlungen von der Partnerin als Unterhaltsbeiträge anerkannt worden sind. Dies geht insbesondere auch aus der durch die Partnerin abgegebenen Bestätigung hervor, dass sie Unterhaltsbeiträge in entsprechender Höhe erhalten hat (vgl. RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 4, nicht publiziert). Da die Veranlagung 2020 der Partnerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, obliegt es der Steuerverwaltung, diese Veranlagung allenfalls einer Überprüfung zu unterziehen bzw. die allfällig hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.”
Art. 38 StG gehört zu den «Allgemeinen Abzügen». Diese Abzüge haben Ausnahmecharakter; ihre Rechtsgrundlagen sind restriktiv auszulegen.
“Art. 38 StG und Art. 33 DBG stehen je unter der Überschrift bzw. dem Randtitel «Allgemeine Abzüge» (sog. sozialpolitische oder anorganische Abzüge). Sie betreffen überwiegend Lebenshaltungskosten, die als solche an sich nicht zum Abzug zugelassen wären. Den allgemeinen Abzügen kommt also Ausnahmecharakter zu, weshalb ihre Rechtsgrundlagen restriktiv auszulegen sind (vgl. BVR 2010 S. 59 E. 3.4; VGE 2019/341 vom”
“Sowohl Art. 38 StG als auch Art. 38a StG stehen unter der Überschrift bzw. dem Randtitel «Allgemeine Abzüge» (sog. sozialpolitische oder anorganische Abzüge). Diese betreffen überwiegend Lebenshaltungskosten, die als solche an sich nicht zum Abzug zugelassen wären. Den allgemeinen Abzügen kommt also Ausnahmecharakter zu, weshalb ihre Rechtsgrundlagen restriktiv auszulegen sind (vgl. BVR 2010 S. 59 E. 3.4; vgl. zum insofern mit dem kantonalen Recht übereinstimmenden Bundesrecht BGer 2C_1005/2015 vom”
“Art. 38 StG und Art. 33 DBG stehen je unter der Überschrift bzw. dem Randtitel «Allgemeine Abzüge» (sog. sozialpolitische oder anorganische Abzüge). Sie betreffen überwiegend Lebenshaltungskosten, die als solche an sich nicht zum Abzug zugelassen wären. Den allgemeinen Abzügen kommt also Ausnahmecharakter zu, weshalb ihre Rechtsgrundlagen restriktiv auszulegen sind (vgl. BVR 2010 S. 59 E. 3.4; BGer 2C_1005/2015 vom”
Bei den kantonalen Steuern beträgt der Zweiverdienerabzug 2% des Gesamteinkommens der Ehegatten, höchstens CHF 9'300. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielen; die Berechnung des Abzugs richtet sich ausschliesslich nach den Einkünften aus Erwerbstätigkeit. Eine Erhöhung des Reineinkommens ist für die Höhe dieses Abzugs nicht relevant.
“Es ist darauf hinzuweisen, dass der ZVB/N in der Nachsteuerberechnung die Korrektur nicht aufgrund des (neuen) höheren Reineinkommens vorgenommen hat. Vielmehr hat er den Abzug um je 5 % des aufgerechneten Betrags von CHF 70'000.-- gekürzt (pag. 50 ff.). Da sich der in Frage stehende Abzug ausdrücklich vom Reineinkommen berechnet, wird der ZVB/N bzw. die Steuerverwaltung den Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten korrekt aufgrund des (neu ermittelten) Reineinkommens zu berechnen haben. Dem Ersuchen der Rekurrenten, wonach der im Rahmen der Veranlagung pro 2017 gewährte Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten zu gewähren sei, ist nicht zu folgen. Weiter ist bezüglich des Antrags der Rekurrenten auf Berücksichtigung des Zweiver-dienerabzugs festzuhalten, dass dieser in den Veranlagungsverfügungen pro 2017 gewährt worden ist (pag. 23 f.). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, steht ihnen der Zweiverdienerabzug zu. Bei den kantonalen Steuern beträgt dieser 2 % des Gesamteinkommens der Ehegatten, maximal jedoch CHF 9'300.-- (Art. 38 Abs. 2 StG). Bei der direkten Bundessteuer hingegen beträgt der Zweiverdienerabzug 50 % des niedrigeren Erwerbseinkommens, jedoch mindestens CHF 8'100.-- und höchstens CHF 13'400.-- (Art. 33 Abs. 2 DBG). Da sich der Zweiverdienerabzug einzig anhand der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bestimmt, ist für dessen Berechnung die vorliegend zu beurteilende Erhöhung des Reineinkommens (E. 4.3 hiervor) nicht relevant. Das diesbezügliche Vorbringen der Rekurrenten erweist sich als unbegründet. In einem weiteren Schritt ist die Erhebung der Verzugszinsen zu prüfen. Gesetzlich vorgesehen sind diese für die kantonalen Steuern in Art. 237 StG und für die direkte Bundessteuer in Art. 164 DBG (die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sind diesbezüglich nicht einschlägig). Nähere Ausführungsbestimmungen finden sich für die kantonalen Steuern in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.”
“Es ist darauf hinzuweisen, dass der ZVB/N in der Nachsteuerberechnung die Korrektur nicht aufgrund des (neuen) höheren Reineinkommens vorgenommen hat. Vielmehr hat er den Abzug um je 5 % des aufgerechneten Betrags von CHF 70'000.-- gekürzt (pag. 50 ff.). Da sich der in Frage stehende Abzug ausdrücklich vom Reineinkommen berechnet, wird der ZVB/N bzw. die Steuerverwaltung den Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten korrekt aufgrund des (neu ermittelten) Reineinkommens zu berechnen haben. Dem Ersuchen der Rekurrenten, wonach der im Rahmen der Veranlagung pro 2017 gewährte Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten zu gewähren sei, ist nicht zu folgen. Weiter ist bezüglich des Antrags der Rekurrenten auf Berücksichtigung des Zweiver-dienerabzugs festzuhalten, dass dieser in den Veranlagungsverfügungen pro 2017 gewährt worden ist (pag. 23 f.). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, steht ihnen der Zweiverdienerabzug zu. Bei den kantonalen Steuern beträgt dieser 2 % des Gesamteinkommens der Ehegatten, maximal jedoch CHF 9'300.-- (Art. 38 Abs. 2 StG). Bei der direkten Bundessteuer hingegen beträgt der Zweiverdienerabzug 50 % des niedrigeren Erwerbseinkommens, jedoch mindestens CHF 8'100.-- und höchstens CHF 13'400.-- (Art. 33 Abs. 2 DBG). Da sich der Zweiverdienerabzug einzig anhand der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bestimmt, ist für dessen Berechnung die vorliegend zu beurteilende Erhöhung des Reineinkommens (E. 4.3 hiervor) nicht relevant. Das diesbezügliche Vorbringen der Rekurrenten erweist sich als unbegründet. In einem weiteren Schritt ist die Erhebung der Verzugszinsen zu prüfen. Gesetzlich vorgesehen sind diese für die kantonalen Steuern in Art. 237 StG und für die direkte Bundessteuer in Art. 164 DBG (die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sind diesbezüglich nicht einschlägig). Nähere Ausführungsbestimmungen finden sich für die kantonalen Steuern in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.”
Bei gestaffelten BVG-Kapitalbezügen im Zusammenhang mit Teilpensionierungen ist nach den einschlägigen Leitlinien und der Praxis auf missbräuchliches Verhalten bzw. Steuerumgehung zu prüfen. Teilpensionierungen, die lediglich dem ratenweisen Bezug von Kapitalleistungen dienen, werden in der Literatur und Praxis als missbräuchlich betrachtet. In der Praxis wird zudem stellenweise angenommen, dass eine Reduktion des Beschäftigungsgrads nur dann als dauerhaft gilt, wenn sie über eine mindestens einjährige Periode beibehalten wird; Unterbrechungen von weniger als einem Jahr zwischen Pensionierungsschritten rechtfertigen daher besondere Prüfungs- bzw. Verdachtsmomente.
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2018 - Steuerrechtliche Zulässigkeit von gestaffelten BVG-Kapitalbezügen bei Teilpensionierung, Vermutung e. Steuerumgehung bei Unterschreiten von 1 Jahr zwischen (Teil-)Pensionierungsschritten. Normen Bund Art. 13 BVG Art. 79b BVG Art. 22 DBG Rechtsprechung Bund BGE 138 II 239 BGE 137 II 182 BGE 133 II 153 2C_171/2019 2C_853/2017 2C_199/2017 RV.2017.56 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton BVR 2005 506 Normen Bund/Kanton Art. 26 StG Art. 26 StG Art. 38 StG”
“Gemäss der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) ist dabei vorauszusetzen, dass (i) der Beschäftigungsgrad massgeblich und dauerhaft reduziert wird, (ii) mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads eine entsprechende Reduktion des Lohnes einhergeht, (iii) der Bezug von Altersleistungen dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrads entspricht und (iv) die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen im Vorsorgereglement verankert sind. Teilpensionierungen, die lediglich dem ratenweisen Bezug von Kapitalleistungen dienen, sind aus steuerrechtlicher Sicht als missbräuchlich zu betrachten (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, 2020, Anwendungsfall A.1.3.8, S. 3). Praxisgemäss wird ein zweimaliger Kapitalbezug noch als vorsorgerechtlich begründet betrachtet (Marina Züger, a.a.O., S. 551, Fn. 196; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, 2020, Anwendungsfall A.1.3.8, S. 3; Peter Locher, a.a.O., N. 30 zu Art. 22 DBG). Für die Annahme der Dauerhaftigkeit der Reduktion des Beschäftigungsgrads wird stellenweise vorausgesetzt, dass diese mindestens während eines Jahres beibehalten wird (so insbesondere die Steuerverwaltung des Kantons Bern: <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]; vgl. auch Robin Luisi, Vorzeitige Pensionierung - Steuer- und Vorsorgerechtliche Aspekte, Steuerplanung und Finanzierung der Vorsorgelücke als zentrale Aufgabe, in ST 10/07 S. 754). Die Rekurrenten machen vorab geltend, dass die Steuerverwaltung ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem im Einspracheentscheid nicht auf die Ausführungen betreffend Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Einsprachebegründung eingegangen worden sei. Die Begründung einer Verfügung oder eines Entscheids muss dergestalt sein, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, den Verwaltungsakt gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2.”
Für den Abzug von Unterhaltsbeiträgen ist Voraussetzung, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde und die Höhe der geleisteten Zahlungen nachgewiesen ist. In den vorliegenden Entscheidungen wurden Kontoauszüge/Zahlungsbelege und eine vom Empfänger abgegebene Bestätigung als ausreichender Nachweis anerkannt.
“Die rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge erfolgte jedenfalls auch, da die Steuerverwaltung eine KESB-Genehmigung für die Unterhaltsbeiträge im Jahr 2020 verlangte (vgl. Entscheid der KESB vom 27.3.2023, Ziff. I/2, Beilage zur Eingabe vom 5.4.2023). Dass die Parteien trotz der neuen Vereinbarung nicht auf die tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 30'000.-- zurückkommen wollten, geht aus den Vorbemerkungen zur Vereinbarung hervor, wo festgehalten wird, dass kein Anspruch des Rekurrenten auf Rückforderung besteht. Insofern ist für die Steuerrekurskommission erstellt, dass die Parteien Unterhaltsleistungen von CHF 30'000.-- für das Jahr 2020 vereinbart haben und der Rekurrent die entsprechenden Zahlungen auch geleistet hat. Weitere Voraussetzung der Abziehbarkeit ohne gerichtliche oder schriftliche Vereinbarung ist, dass das Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzip eingehalten ist (RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 3, nicht publiziert; Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG). Nach diesem Grundsatz sind all jene Unterhaltsleistungen, die beim Leistungsschuldner abgezogen werden können, vom Leistungsempfänger zu versteuern. Dabei hat die zum Abzug zugelassene Leistung betragsmässig derjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der empfangenden Person einkommenssteuerlich erfasst wird (Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG; BGE 133 II 305 E. 4.2; BGer 2C_139/2019 vom 18.12.2019, E. 2.1.4). Die Unterhaltszahlungen müssen somit übereinstimmend bei der leistenden Person als Abzug und bei der empfangenden Person als steuerbares Einkommen deklariert sein (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG) bzw. im Veranlagungsverfahren übereinstimmend als solche ausgewiesen werden. Massgebend erscheint der Steuerrekurskommission vorliegend, dass der Rekurrent aufgrund einer Vereinbarung Unterhalt geleistet hat und die nachgewiesenen Zahlungen von der Partnerin als Unterhaltsbeiträge anerkannt worden sind. Dies geht insbesondere auch aus der durch die Partnerin abgegebenen Bestätigung hervor, dass sie Unterhaltsbeiträge in entsprechender Höhe erhalten hat (vgl.”
“Lebensjahr zurückgelegt haben (vgl. Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGer 2C_429/2017 vom 21.2.2018, E. 3.3.2). Die in den Jahren ________ und ________ geborenen Kinder sind minderjährig und sie unterstehen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Kinder leben bei der Partnerin (vgl. Bst. A), welche die Unterhaltsbeiträge für die Kinder erhält. Folglich ist diese Voraussetzung der Abzugsfähigkeit erfüllt. Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen wird weiter vorausgesetzt, dass die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen nachgewiesen wird (BGer 2C_544/2019 vom 21.4.2019, E. 5.3; Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 32 zu Art. 38 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 63a zu Art. 33 DBG). Der Rekurrent hat vorliegend belegt, dass er seiner Partnerin im Jahr 2020 monatlich, jeweils im Voraus, CHF 2'500.-- an Unterhaltsbeiträgen überwiesen hat (________ Kontoauszüge, Beilagen zur Rekursergänzung vom 31.10.2022). Es liegt darüber hinaus eine Bestätigung der Partnerin vom Mai 2021 vor, dass sie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder in Höhe von CHF 30'000.-- für das Jahr 2020 erhalten hat (vgl. Beilage zur Rekursergänzung vom 31.10.2022). Insofern ist vorliegend nachgewiesen, dass der Rekurrent im Jahr 2020 CHF 30'000.-- an Unterhaltsbeiträgen für die Kinder geleistet hat. Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen wird grundsätzlich verlangt, dass diese in einem Gerichtsurteil, in einer richterlichen oder von der KESB genehmigten oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung betragsmässig festgehalten sind (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG; BGer 2C_544/2019 vom 21.4.2019, E. 6.”
Nachbesteuerung: Die ESTV kann Nachsteuern verfügen, wenn eine ursprüngliche Einschätzung unrecht oder unvollständig war und dadurch ein Steuerausfall eingetreten ist; dies setzt in der Regel das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel voraus. Bei der Abgrenzung gegenüber Hausrat ist auf die Funktion als Wohnzweck und die Zugehörigkeit zur üblichen Wohnungseinrichtung abzustellen. Für die Bewertung von Kunstgegenständen ist grundsätzlich auf den Versicherungswert beziehungsweise den massgeblichen Verkehrswert abzustellen.
“Zu prüfen ist somit, ob es aufgrund der Steuerdeklaration des Pflichtigen zu einer Steuerverkürzung gekommen ist und neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Nachbesteuerung berechtigen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass es sich beim Bild um steuerfreien Hausrat gehandelt habe, da er dieses nach der Übernahme im Jahr 1999 in seiner Wohnung aufgehängt habe. Darüber hinaus habe das Bild auch in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … als Hausrat qualifiziert werden dürfen. Aufgrund eines allfälligen Grenzfalls aus Sicht der damaligen Steuerpraxis habe er es in den Steuerperioden 2006 bis 2011 in den Steuererklärungen dennoch jeweils bei der Ziffer 30.6. "Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung" mit der Angabe "Bild/Kunst" eingetragen und mit einem Erinnerungsfranken deklariert. 2.2 Die Erhebung der Nachsteuer setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist. Dem Gemeinwesen muss dabei ein Steuerausfall entstanden sein (Richner et al., § 160 StG N. 12). Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte Reinvermögen mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen und wird gemäss § 39 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Unter Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswertes zu verstehen. Er entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGer, 5. Dezember 2013, 2C_450/2013, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Bewertung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist grundsätzlich auf den Versicherungswert abzustellen (vgl. Richner et al., § 39 StG N. 30; Steuer- und Enteignungsgericht BL, 18. Januar 2019, 510 18 69, E. 2.2). Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung aber auch persönliche Effekte des Steuerpflichtigen und seiner Hausangehörigen wie Kleider, Uhren und Schmuck.”
“1 Die Pflichtigen machen sinngemäss geltend, das Erwirtschaften von Gewinnen sei der F-Schule GmbH erlaubt gewesen. Sie habe sich nicht mit Steuergeldern finanziert, sondern mit branchenüblichen Schulgeldern. Die Pflichtigen hätten in all den Jahren, in welchen sie ihren Schulbetrieb vorbildlich geführt hätten, kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine Nachbesteuerung rechtfertigen würde. Insbesondere hätten sie wegen der während der streitbetroffenen Steuerperioden geltenden Steuerbefreiung den inneren wirtschaftlichen Wert der Stammanteile nicht realisieren können, da eine Gewinnabschöpfung nicht habe erfolgen dürfen. Es entspreche daher dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie deklariert hätten. 2.2 Die Erhebung der Nachsteuer setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist. Dem Gemeinwesen muss dabei ein Steuerausfall entstanden sein (Richner et al., § 160 StG N. 12). 2.2.1 Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte Reinvermögen mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen und wird gemäss § 39 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Unter Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswerts zu verstehen. Er entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.1; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_450/2013, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 [nachfolgend KS SSK 28]) herausgegeben. Diese Wegleitung bezweckt, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und keine Rechte und Pflichten begründet.”
Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann dies zur Beweisnot der Behörde und damit zur Umkehr der Beweislast führen.
“Das Verrechnungssteuerrecht wird vom Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die Steuerpflichtigen haben folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich den Steuerpflichtigen auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.5). Das Selbstveranlagungsprinzip und die Mitwirkungspflicht (Art. 38 f. VStG) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.3.2.2 f. [teilweise publiziert in: BVGE 2011/45]).”
Kommt es an Belegen (z. B. zu Drittaufwand, Darlehen oder zur Finanzierung des Lebensunterhalts) an hinreichenden Nachweisen, kann die ESTV gestützt auf Art. 38 Abs. 2 StG davon ausgehen, dass das Reineinkommen zumindest dem Aufwand der davon lebenden Personen entspricht. Werden die Steuerpflichtigen den Nachweis nicht erbringen, können die Behörden zu ungünstigen Schätzungen und entsprechenden Verfügungen gelangen.
“Zusätzliche Zweifel an der Begründetheit des geltend gemachten Drittaufwands bestehen, weil die Steuerpflichtigen neben der rudimentären Rechnungsstellung keine weiteren Belege zu dieser Geschäftsbeziehung eingereicht haben, obwohl sie von der Vorinstanz dazu aufgefordert wurden. Falls der Ehemann mit seinem Einzelunternehmen in keiner näheren Beziehung zur Unterakkordantin gestanden haben sollte, wäre umso mehr zu erwarten, dass er sich schriftlich absichert und die entsprechenden Dokumente aufbewahrt. Wegen des Konkurses der Unterakkordantin im Jahr 2019 sind weitere Abklärungen nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die Steuerpflichtigen nicht plausibel darlegen konnten, wie sie mit dem nachträglich deklarierten Einkommen den Lebensunterhalt bestritten haben. Die Vorinstanz zeigte auf, dass das Reineinkommen bei einem Reingewinn von Fr. 65'462.– insgesamt Fr. 97'723.– betragen würde. Aufgrund des Vermögenszuwachses von Fr. 91'127.– zum Vorjahr hätte nur ein Betrag von Fr. 6'146.– für die Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden. Selbst bei grösster Sparsamkeit ist es nicht möglich, damit über die Runden zu kommen. Insbesondere betragen die monatlichen Mietkosten schon Fr. 1'000.– (act. 2/9). Gemäss Art. 38 Abs. 2 StG entspricht das Reineinkommen wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht die Steuerpflichtigen nachweisen, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde, was die Steuerpflichtigen nicht aufzuzeigen vermocht haben. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Ehemann von seinem Sohn am 28. November 2016 ein Darlehen von Fr. 16'000.– erhalten haben sollte (vgl. act. 2/12). Weder der Darlehensnehmer noch der Darlehensgeber haben dieses Darlehen in ihren Steuererklärungen angegeben. Der Steuerpflichtige sei der irrigen Annahme gewesen, dass er dieses wegen Zinslosigkeit nicht habe deklarieren müssen (act. 1 Ziff. 18). Die Steuerpflichtigen führen weiter aus, dass der Sohn das Darlehen gewährt habe, weil sie aufgrund des Berufsunfalls des Steuerpflichtigen und des sich daraus ergebenden schlechteren Geschäftsverlaufs nur über wenig finanzielle Mittel verfügt hätten (act. 1 Ziff. 18). Dies steht aber in einem gewissen Widerspruch zum Umstand, dass der Steuerpflichtige am 4.”
“Zusätzliche Zweifel an der Begründetheit des geltend gemachten Drittaufwands bestehen, weil die Steuerpflichtigen neben der rudimentären Rechnungsstellung keine weiteren Belege zu dieser Geschäftsbeziehung eingereicht haben, obwohl sie von der Vorinstanz dazu aufgefordert wurden. Falls der Ehemann mit seinem Einzelunternehmen in keiner näheren Beziehung zur Unterakkordantin gestanden haben sollte, wäre umso mehr zu erwarten, dass er sich schriftlich absichert und die entsprechenden Dokumente aufbewahrt. Wegen des Konkurses der Unterakkordantin im Jahr 2019 sind weitere Abklärungen nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die Steuerpflichtigen nicht plausibel darlegen konnten, wie sie mit dem nachträglich deklarierten Einkommen den Lebensunterhalt bestritten haben. Die Vorinstanz zeigte auf, dass das Reineinkommen bei einem Reingewinn von Fr. 65'462.– insgesamt Fr. 97'723.– betragen würde. Aufgrund des Vermögenszuwachses von Fr. 91'127.– zum Vorjahr hätte nur ein Betrag von Fr. 6'146.– für die Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden. Selbst bei grösster Sparsamkeit ist es nicht möglich, damit über die Runden zu kommen. Insbesondere betragen die monatlichen Mietkosten schon Fr. 1'000.– (act. 2/9). Gemäss Art. 38 Abs. 2 StG entspricht das Reineinkommen wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht die Steuerpflichtigen nachweisen, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde, was die Steuerpflichtigen nicht aufzuzeigen vermocht haben. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Ehemann von seinem Sohn am 28. November 2016 ein Darlehen von Fr. 16'000.– erhalten haben sollte (vgl. act. 2/12). Weder der Darlehensnehmer noch der Darlehensgeber haben dieses Darlehen in ihren Steuererklärungen angegeben. Der Steuerpflichtige sei der irrigen Annahme gewesen, dass er dieses wegen Zinslosigkeit nicht habe deklarieren müssen (act. 1 Ziff. 18). Die Steuerpflichtigen führen weiter aus, dass der Sohn das Darlehen gewährt habe, weil sie aufgrund des Berufsunfalls des Steuerpflichtigen und des sich daraus ergebenden schlechteren Geschäftsverlaufs nur über wenig finanzielle Mittel verfügt hätten (act. 1 Ziff. 18). Dies steht aber in einem gewissen Widerspruch zum Umstand, dass der Steuerpflichtige am 4.”
“Zusätzliche Zweifel an der Begründetheit des geltend gemachten Drittaufwands bestehen, weil die Steuerpflichtigen neben der rudimentären Rechnungsstellung keine weiteren Belege zu dieser Geschäftsbeziehung eingereicht haben, obwohl sie von der Vorinstanz dazu aufgefordert wurden. Falls der Ehemann mit seinem Einzelunternehmen in keiner näheren Beziehung zur Unterakkordantin gestanden haben sollte, wäre umso mehr zu erwarten, dass er sich schriftlich absichert und die entsprechenden Dokumente aufbewahrt. Wegen des Konkurses der Unterakkordantin im Jahr 2019 sind weitere Abklärungen nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die Steuerpflichtigen nicht plausibel darlegen konnten, wie sie mit dem nachträglich deklarierten Einkommen den Lebensunterhalt bestritten haben. Die Vorinstanz zeigte auf, dass das Reineinkommen bei einem Reingewinn von Fr. 65'462.– insgesamt Fr. 97'723.– betragen würde. Aufgrund des Vermögenszuwachses von Fr. 91'127.– zum Vorjahr hätte nur ein Betrag von Fr. 6'146.– für die Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden. Selbst bei grösster Sparsamkeit ist es nicht möglich, damit über die Runden zu kommen. Insbesondere betragen die monatlichen Mietkosten schon Fr. 1'000.– (act. 2/9). Gemäss Art. 38 Abs. 2 StG entspricht das Reineinkommen wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht die Steuerpflichtigen nachweisen, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde, was die Steuerpflichtigen nicht aufzuzeigen vermocht haben. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Ehemann von seinem Sohn am 28. November 2016 ein Darlehen von Fr. 16'000.– erhalten haben sollte (vgl. act. 2/12). Weder der Darlehensnehmer noch der Darlehensgeber haben dieses Darlehen in ihren Steuererklärungen angegeben. Der Steuerpflichtige sei der irrigen Annahme gewesen, dass er dieses wegen Zinslosigkeit nicht habe deklarieren müssen (act. 1 Ziff. 18). Die Steuerpflichtigen führen weiter aus, dass der Sohn das Darlehen gewährt habe, weil sie aufgrund des Berufsunfalls des Steuerpflichtigen und des sich daraus ergebenden schlechteren Geschäftsverlaufs nur über wenig finanzielle Mittel verfügt hätten (act. 1 Ziff. 18). Dies steht aber in einem gewissen Widerspruch zum Umstand, dass der Steuerpflichtige am 4.”
Fehlt ein ausreichender Bezug zu einer Kapitalschuld, kann die Steuerbehörde den Abzug der Zahlungen als Schuldzinsen verweigern.
“Nach dem Dargelegten können die beiden Zahlungen von Fr. 89'147.-- und Fr. 1'492'000.-- mangels eines ausreichenden Bezugs zu einer Kapitalschuld steuerlich nicht als Schuldzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. a StG/BE behandelt werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht den von ihr beanspruchten Abzug verweigert.”
Für die Vermögenssteuer ist grundsätzlich der Verkehrswert (Marktwert) massgeblich. Unter Verkehrswert ist der objektive Marktwert zu verstehen, also der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erzielbare Preis. Wegleitungen wie das KS SSK 28 zur Bewertung nicht kotierter Wertpapiere dienen der Verwaltungsvereinheitlichung zwischen den Kantonen; sie sind Verwaltungsvorschriften und begründen keine materiellrechtlichen Rechte oder Pflichten.
“1 Die Pflichtigen machen sinngemäss geltend, das Erwirtschaften von Gewinnen sei der F-Schule GmbH erlaubt gewesen. Sie habe sich nicht mit Steuergeldern finanziert, sondern mit branchenüblichen Schulgeldern. Die Pflichtigen hätten in all den Jahren, in welchen sie ihren Schulbetrieb vorbildlich geführt hätten, kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine Nachbesteuerung rechtfertigen würde. Insbesondere hätten sie wegen der während der streitbetroffenen Steuerperioden geltenden Steuerbefreiung den inneren wirtschaftlichen Wert der Stammanteile nicht realisieren können, da eine Gewinnabschöpfung nicht habe erfolgen dürfen. Es entspreche daher dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie deklariert hätten. 2.2 Die Erhebung der Nachsteuer setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist. Dem Gemeinwesen muss dabei ein Steuerausfall entstanden sein (Richner et al., § 160 StG N. 12). 2.2.1 Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte Reinvermögen mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen und wird gemäss § 39 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Unter Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswerts zu verstehen. Er entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.1; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_450/2013, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 [nachfolgend KS SSK 28]) herausgegeben. Diese Wegleitung bezweckt, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und keine Rechte und Pflichten begründet.”
Werden die Kinderabzüge nur anteilsmässig gewährt (z.B. pro rata temporis), sind die Folgeabzüge, soweit sie sich auf den Kinderabzug stützen, grundsätzlich ebenfalls höchstens anteilsmässig zu gewähren. Stützen sich Folgeabzüge jedoch (auch) auf den Unterstützungsabzug (z.B. Kinder‑Haushaltsabzug), sind diese voll zu gewähren.
“Zu prüfen ist weiter, ob die Steuerverwaltung die im Zusammenhang mit der Tochter C.________ sich auf den Kinderabzug abstützenden Folgeabzüge (bei den Kantonssteuern der zusätzliche Ausbildungsabzug, der Kinder-Haushaltsabzug, der Vermögensabzug pro Kind, der zusätzliche Versicherungsabzug und der erhöhte Abzug für tiefe Einkommen; bei der direkten Bundessteuer der zusätzliche Versicherungsabzug) korrekt vorgenommen hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass wenn der Kinderabzug hälftig gewährt wird, auch die Folgeabzüge im Interesse einer einfachen Veranlagungspraxis höchstens hälftig zu gewähren sind (VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, E. 5; Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 28 zu Art. 40 StG, N. 40 zu Art. 40 StG, N. 92 zu Art. 38 StG, N. 5 zu Art. 64 StG). Auch diesbezüglich gilt im Prinzip das Kumulationsverbot (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 28 zu Art. 40 StG). Analog ist es vorliegend angebracht, im Jahr der Volljährigkeit eines Kindes der (bisher) unterhaltsberechtigten Person die Folgeabzüge pro rata temporis zu gewähren, wenn sich die Folgeabzüge auf den pro rata temporis Kinderabzug abstützen. Stützen sich die Folgeabzüge aber nicht (nur) auf den (pro rata temporis) Kinderabzug, sondern (auch) auf den (pro rata temporis) Unterstützungsabzug (u.a. Kinder-Haushaltsabzug), sind diese voll zu gewähren.”
“Zu prüfen ist weiter, ob die Steuerverwaltung die im Zusammenhang mit der Tochter C.________ sich auf den Kinderabzug abstützenden Folgeabzüge (bei den Kantonssteuern der zusätzliche Ausbildungsabzug, der Kinder-Haushaltsabzug, der Vermögensabzug pro Kind, der zusätzliche Versicherungsabzug und der erhöhte Abzug für tiefe Einkommen; bei der direkten Bundessteuer der zusätzliche Versicherungsabzug) korrekt vorgenommen hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass wenn der Kinderabzug hälftig gewährt wird, auch die Folgeabzüge im Interesse einer einfachen Veranlagungspraxis höchstens hälftig zu gewähren sind (VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, E. 5; Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 28 zu Art. 40 StG, N. 40 zu Art. 40 StG, N. 92 zu Art. 38 StG, N. 5 zu Art. 64 StG). Auch diesbezüglich gilt im Prinzip das Kumulationsverbot (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 28 zu Art. 40 StG). Analog ist es vorliegend angebracht, im Jahr der Volljährigkeit eines Kindes der (bisher) unterhaltsberechtigten Person die Folgeabzüge pro rata temporis zu gewähren, wenn sich die Folgeabzüge auf den pro rata temporis Kinderabzug abstützen. Stützen sich die Folgeabzüge aber nicht (nur) auf den (pro rata temporis) Kinderabzug, sondern (auch) auf den (pro rata temporis) Unterstützungsabzug (u.a. Kinder-Haushaltsabzug), sind diese voll zu gewähren.”
Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 38 StG muss die Höhe der geleisteten Zahlungen nachgewiesen werden. In der Regel wird verlangt, dass diese betragsmässig in einem Urteil, in einer richterlichen oder von der KESB genehmigten oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten sind. Können solche formellen Nachweise nicht vorgelegt werden, können in praktischen Fällen Kontoauszüge zusammen mit einer Empfangsbestätigung der Leistungsempfängerin als ausreichlicher Nachweis der tatsächlich geleisteten Zahlungen anerkannt werden.
“Lebensjahr zurückgelegt haben (vgl. Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGer 2C_429/2017 vom 21.2.2018, E. 3.3.2). Die in den Jahren ________ und ________ geborenen Kinder sind minderjährig und sie unterstehen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Kinder leben bei der Partnerin (vgl. Bst. A), welche die Unterhaltsbeiträge für die Kinder erhält. Folglich ist diese Voraussetzung der Abzugsfähigkeit erfüllt. Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen wird weiter vorausgesetzt, dass die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen nachgewiesen wird (BGer 2C_544/2019 vom 21.4.2019, E. 5.3; Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 32 zu Art. 38 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 63a zu Art. 33 DBG). Der Rekurrent hat vorliegend belegt, dass er seiner Partnerin im Jahr 2020 monatlich, jeweils im Voraus, CHF 2'500.-- an Unterhaltsbeiträgen überwiesen hat (________ Kontoauszüge, Beilagen zur Rekursergänzung vom 31.10.2022). Es liegt darüber hinaus eine Bestätigung der Partnerin vom Mai 2021 vor, dass sie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder in Höhe von CHF 30'000.-- für das Jahr 2020 erhalten hat (vgl. Beilage zur Rekursergänzung vom 31.10.2022). Insofern ist vorliegend nachgewiesen, dass der Rekurrent im Jahr 2020 CHF 30'000.-- an Unterhaltsbeiträgen für die Kinder geleistet hat. Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen wird grundsätzlich verlangt, dass diese in einem Gerichtsurteil, in einer richterlichen oder von der KESB genehmigten oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung betragsmässig festgehalten sind (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG; BGer 2C_544/2019 vom 21.4.2019, E. 6.”
Bei der Veranlagung wird das Reineinkommen ermittelt durch Abzug der Aufwendungen und der allgemeinen Abzüge (vgl. Art. 39–46). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten abzugsfähig; für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
“Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss Art. 39 bis 46 StG abgezogen (Art. 38 Abs. 1 StG). Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde (Abs. 2). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 40 Abs. 1 StG). Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode (Art. 66 Abs. 1 StG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Abs. 2). Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 67 Abs. 1 StG). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (Abs. 2). Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit erstellen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (Abs.”
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