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Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) findet auf Zeitgesetze bzw. zeitlich befristete/auf vorübergehende tatsächliche Verhältnisse gestützte Regelungen (z.B. COVID‑Verordnungen) nach herrschender Lehre und Praxis keine Anwendung.
“Gemäss Art. 7c der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am 24. April 2020) waren zum fraglichen Zeitpunkt Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten (Abs. 1). Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen war zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (Abs. 2). Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane hatten für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum zu sorgen (Abs. 3). Verstösse dagegen wurden gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID‑19‑Verordnung 2 mit Busse bestraft. Ende Mai 2020 wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass die Einhaltung des Mindestabstandes gemäss Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am 30. Mai 2020) als Empfehlung ausgestaltet und die Strafbarkeit auf die Fälle des Art. 7c Abs. 1 beschränkt wurde. Gemäss dem in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Grundsatz der Anwendung der lex mitior ist, wenn ein strafbares Verhalten nachträglich mit einer milderen Strafdrohung bedroht wird, das mildere Gesetz auch auf die Fälle anzuwenden, die zeitlich vor der Abmilderung begangen wurden und die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind (Grundsatz der Anwendung der lex mitior). Dies gilt auch im Falle, dass ein strafrechtliches Verbot völlig ausser Kraft tritt (Wohlers/Heneghan/Peters, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Der Einsatz strafrechtlichen Zwangs zur Bekämpfung normwidrigen Verhaltens in «ausserordentlichen» Lagen, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 101). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB gemäss der herrschenden Auffassung jedoch auf Zeitgesetze (BGE 105 IV 1 E. 1, 102 IV 198 E. 2b; BGer 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 26 mit Hinweisen auf die herrschende Lehre). Unter den Begriff des Zeitgesetzes fallen sowohl Normen mit kalendermässig zum vornherein bestimmter oder bestimmbarer Geltungsdauer (Zeitgesetz i.”
Bei rückwirkenden Änderungen des Strafrechts (Lex mitior) ist massgeblich, ob die neue Regelung für den Beschuldigten tatsächlich günstiger ist; dann ist die mildere Sanktion anzuwenden.
“De- zember 2009 mit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 30. Oktober 2012 bzw. 25. März 2013 (vgl. dazu Urk. 81 S. 4) und dem Erlass der Strafverfügung am 6. Oktober 2016 auch in Anwendung der revidierten Mehrwertsteuergesetzgebung gewahrt worden wäre (Urk. 81 S. 19 [E. 6]). Die Regelung der Verfolgungsverjäh- rung gemäss revidiertem Mehrwertsteuergesetz ist folglich für den Beschuldigten nicht günstiger und kommt daher auf diejenigen Fälle, die in den Zeitraum vor Ja- nuar 2010 fallen, auch in Anwendung des im Bereich des Mehrwertsteuergeset- zes ebenfalls zu beachtenden Grundsatzes der lex mitior (Art. 103 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 2 VStrR, Art. 104 und Art. 2 Abs. 2 StGB) nicht zur Anwen- dung. Das Verfahren ist daher mit der Vorinstanz und entgegen dem Antrag des Be- schuldigten bezogen auf die Fall-Dossiers 22, 280, 154, 347, 56 B, 121, 156, 271 und 436 nicht einzustellen. IV.”
“Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist in dieser Hinsicht deshalb abzuweisen. III. STRAFE A. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte nach bisherigem Recht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor dem Jahre 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. B. Grundsätze der Strafzumessung BA. Allgemein Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss anhand aller massgeblichen objektiven Elemente ermittelt werden, die man aus der Tat selber, das heisst namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem tadelnswerten Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung gezogen hat.”
“Vorliegend ist der Beschuldigte hinsichtlich der unter der Ägide des alten Sanktionenrechts begangenen Delikte nach neuem Recht nicht milder zu beurtei- len, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und diesbezüglich das alte Recht anzuwenden ist. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart”
“Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–, zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben. - 63 - 2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden. 3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art.”
“Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–, zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben. - 63 - 2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden. 3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art.”
“Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB).”
“Sofern die Widerhandlung keine konkrete Gefährdung bewirkt, handelt es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a bis h HMG in der Fassung per 1. August 2020). Demgegenüber handelte es sich nach der vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung des HMG bei Widerhandlungen, welche eine konkrete Gefährdung bewirkten, lediglich um Vergehen, die mit Gefängnis oder mit Busse bis Fr. 200'000.00 bestraft wurden (vgl. aArt. 86 Abs. 1 HMG in der Fassung vom 1. Januar 2014). Bewirkte die Widerhandlung keine konkrete Gefährdung, stellte diese nach altem Recht gar nur eine Übertretung dar, die mit Busse bis zu Fr. 50'000.00 sanktioniert wurde (vgl. aArt. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. aArt. 86 Abs. 1 HMG in der Fassung vom 1. Januar 2014). Nach dem Gesagten ist zunächst der Vorinstanz (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.2.1) zuzustimmen, wonach das zur Tatzeit geltende Recht für die Beschuldigte das mildere ist, weshalb dieses gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB vorliegend zur Anwendung gelangt (sogenannter "lex mitior"-Grundsatz; vgl. Peter Popp/Anne Berkemeier, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 N 1 ff.).”
Die konkrete Vergleichsprüfung zwischen alter und neuer Rechtslage ist vorzunehmen; dabei ist auf den zur Tatzeit milderen Gesetzesstand abzustellen und konkret zu prüfen, ob revidierte Sanktionen (z.B. Geldstrafenregelungen) wirklich milder sind. Bleibt die Revision unwirksam oder bringt sie keine mildere Beurteilung, ist das bisherige strengere Recht anzuwenden.
“1 StGB); - Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen von 2011 bis 2016, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei bei einer Qualifikation auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 StGB); - Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen ca. 27. Juni 2006 und Dezember 2017, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) resp. Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 251 Ziff. 1 aStGB); - Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 16. Dezember 2009 und 22. Dezember 2009, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 253 StGB). Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 und 1. Januar 2018 sind je revidierte Bestimmungen des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen: Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art.”
“Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist in dieser Hinsicht deshalb abzuweisen. III. STRAFE A. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte nach bisherigem Recht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor dem Jahre 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. B. Grundsätze der Strafzumessung BA. Allgemein Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss anhand aller massgeblichen objektiven Elemente ermittelt werden, die man aus der Tat selber, das heisst namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem tadelnswerten Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung gezogen hat.”
“Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging einen Teil der in Frage stehen- den Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 - 110 - StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttre- ten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Verge- hen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur an- wendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).”
“Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–, zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben. - 63 - 2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden. 3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art.”
“Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–, zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben. - 63 - 2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden. 3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art.”
“Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB).”
“Sofern die Widerhandlung keine konkrete Gefährdung bewirkt, handelt es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a bis h HMG in der Fassung per 1. August 2020). Demgegenüber handelte es sich nach der vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung des HMG bei Widerhandlungen, welche eine konkrete Gefährdung bewirkten, lediglich um Vergehen, die mit Gefängnis oder mit Busse bis Fr. 200'000.00 bestraft wurden (vgl. aArt. 86 Abs. 1 HMG in der Fassung vom 1. Januar 2014). Bewirkte die Widerhandlung keine konkrete Gefährdung, stellte diese nach altem Recht gar nur eine Übertretung dar, die mit Busse bis zu Fr. 50'000.00 sanktioniert wurde (vgl. aArt. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. aArt. 86 Abs. 1 HMG in der Fassung vom 1. Januar 2014). Nach dem Gesagten ist zunächst der Vorinstanz (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. III.2.1) zuzustimmen, wonach das zur Tatzeit geltende Recht für die Beschuldigte das mildere ist, weshalb dieses gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB vorliegend zur Anwendung gelangt (sogenannter "lex mitior"-Grundsatz; vgl. Peter Popp/Anne Berkemeier, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 N 1 ff.).”
Das revidierte Sanktionenrecht ist nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist; andernfalls gilt das alte Recht. Bei Rückwirkungsfragen entscheidet die mildere Fassung des revidierten Rechts (Art. 2 Abs. 2) über die Anwendbarkeit.
“Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist in dieser Hinsicht deshalb abzuweisen. III. STRAFE A. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte nach bisherigem Recht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor dem Jahre 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. B. Grundsätze der Strafzumessung BA. Allgemein Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art.”
Bei Kumulation ist das anwendbare materielle Recht für jedes einzelne Delikt nach dessen Tatzeitpunkt zu prüfen; dabei ist jeweils das Recht zur Anwendung zu bringen, das zum Tatzeitpunkt galt, ausser das neue Recht wäre milder.
“Kommt das Kumulationsprinzip zur Anwendung, ist für jedes einzelne Delikt innerhalb des für die jeweilige Tat geltenden Strafrahmens eine Einzelbusse zu bemessen. Anschliessend sind die so festgesetzten Einzelbussen zu addieren. Entsprechend hat auch die Bestimmung des anwendbaren Rechts für jedes Delikt gesondert zu erfolgen. In Anwendung von Art. 2 StGB (vgl. Art. 1 und 2 VStR; vgl. auch Art. 103 und 112 MWSTG) finden grundsätzlich die im Tatzeitpunkt gültigen Normen Anwendung, es sei denn, das im Beurteilungszeitpunkt geltende Recht erweise sich für den Täter als das mildere (IMSTEPF, in: ZWEI- FEL/BEUSCH/GLAUSER/ROBINSON [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen - 56 - Steuerrecht MWStG, Basel 2015, Vor Art. 112-115 N 13). Ob letzteres der Fall ist, ist im Rahmen einer hypothetischen Prüfung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht konkret zu beurteilen (TRECHSEL/VEST, in TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 11).”
“Insgesamt sei für die Misswirtschaft eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen. In Berücksichtigung, dass die (Gesamt-) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu vollziehen sei, könne der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden. Den noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers sei mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren zusätzlich Rechnung zu tragen. Als nächstes setzt die Vorinstanz für alle Delikte, für die auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe fest. Sie hält mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5 vorab fest, dass die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte nicht möglich sei. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe einen Teil der Delikte vor und einen Teil nach Inkrafttreten des per 1. Januar 2018 teilrevidierten Sanktionenrechts begangen. Das neue Recht, das für die Geldstrafe eine Obergrenze von 180 Tagessätzen festsetze, erweise sich für den Beschwerdeführer als das mildere. Es sei daher gestützt auf Art. 2 StGB in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe Art. 34 Abs. 1 StGB in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der übrigen Delikte, für die auf eine Geldstrafe zu erkennen sei, sei die Einsatzstrafe für die konkret schwerste Urkundenfälschung festzusetzen. Es handle sich dabei um die Falschbeurkundung vom 29. September 2014 betreffend eine Rechnung über den Betrag von Fr. 1'148.-- für die Behandlung einer Patientin vom 24. bis 28. September”
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