L’obligation fiscale incombe à l’assureur. Si l’assurance a été conclue avec un assureur étranger (art. 21, let. b), le preneur d’assurance suisse est tenu de payer le droit.
7 commentaries
Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist akzessorisch: Eine tatbestandsmässige, rechtswidrige Haupttat (mindestens strafbarer Versuch) muss vorliegen; die Gehilfenverantwortlichkeit setzt diesen Tatbestand voraus.
“Als Gehilfe zu bestrafen ist, wer zu einem Steuerbetrug vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gehilfe eines Steuerbetrugs kann namentlich der Revisor sein, der im Revisionsbericht unwahre Angaben macht (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.1 mit Hinweisen). Die Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist akzessorisch, d.h. eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft setzt eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2a; Urteile 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 3.2; 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2).”
Bei Übertretungen (z. B. einfache Tätlichkeiten) greift Art. 25 StGB nicht in gleicher Weise; Gehilfenschaft führt dort nicht notwendigerweise zur Bestrafung wie bei strafbaren Haupttaten.
“Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von E._____, G._____, F._____ und A._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen. - 52 -”
In der Praxis führt Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB häufig zu milderer Bestrafung gegenüber Haupttätern; dies gilt besonders bei untergeordneter oder rein unterstützender Rolle (z. B. Abholen nach Anzeige, kein Herrschaftsanspruch) und bei Steuerdelikten (Ersatzforderungen, reduzierte Strafe bei Einreichen unechter Urkunden).
“Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen”
“Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhalts- elemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatver- schulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermö- gen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. - Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- - 15 - dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (H EIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art.”
“Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen”
“________ als angeblicher EDV-Mitarbeiter angestellt (Anklage Ziff. VI). Schliesslich habe sie als Angestellte der M.________ AG zu Unrecht Krankentaggeld bezogen, da sie in der Zeit von Januar bis Ende Juni 2010 trotz der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeitstätig gewesen sei (Anklage Ziff. VI). B. Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 23. Oktober 2013 der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I und IV A, B und C), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. IV A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) i.V.m. Art. 25 StGB und zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) schuldig. Von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. V), der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. VI) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Anklage Ziff. VI) sprach es sie frei. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 27 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon 75 Tagessätze mit bedingtem Vollzug. Weiter entschied es, die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückzugeben. Es verpflichtete A.________, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. Es stellte weiter fest, dass A.________ gegenüber der B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.”
“Die Vorinstanz sprach die Beschwerdeführerin bezüglich Anklageziffer II der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. Art. 25 StGB schuldig. Des Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet (vgl. Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG). Erforderlich ist, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zweck, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet (Urteile 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten G._____: (Urk. 256 S. 2 f.) 1. Es seien die folgenden Ziffern des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 in Geschäfts-Nr. DG190008 aufzuheben und folgendermassen abzuändern: 1a. Ziff. 1 Siegelstrich 1: Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfen- schaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossi- er 1) freizusprechen; 1b. Ziff. 1 Siegelstrich 2: Die Beschuldigte sei von der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2); - 8 - 1c. Ziff. 1 Spiegelstrich 3: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 1); 1d. Ziff. 1 Spiegelstrich 4: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur ver- suchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2); 1e. Ziff. 1 Spiegelstrich 5: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur Frei- heitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2); 1f. Ziff. 1 Spiegelstrich 10: Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 2) freizusprechen; 1g. Ziff. 3: Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten zu bestrafen; unter Anrechnung der erstandenen Haft; 1h. Ziff. 5 Spiegelstrich 3: Der mit Verfügung der Anklägerin beschlag- nahmte USB Memory Stick, Dane Elec (A011'118'448) sei der Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben; 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten des Staates. - 9 - c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger D.”
“Gehilfenschaft Der Tatbeitrag der Beschuldigten erschöpfte sich darin, H._____ nach der Anzei- geerstattung auf dem Polizeiposten abzuholen. Ihr Beitrag war untergeordneter Natur. Gestützt auf den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 25 StGB ist die Strafe auf 4 Monate zu reduzieren.”
“Gehilfenschaft/Unterschreitung des Mindeststrafrahmens Für Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB sieht das Gesetz eine obligatori- sche Strafmilderung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 221 S. 127) ist die Strafe in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- legen. Dieser ist nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen, wenn die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfin- den widerspräche (BGE 136 IV 55). Vorliegend beträgt die Mindeststrafe für Mord im Sinne von Art. 112 StGB 10 Jahre Freiheitsstrafe. Diese Mindeststrafe erscheint vorliegend angesichts des leichten Tatverschuldens sowie des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft als klarerweise zu hart. Es liegen somit ausserordentliche Um- stände vor, welche eine Unterschreitung der Mindeststrafe von 10 Jahren Frei- heitstrafe als angezeigt erscheinen lassen.”
Bei mehrfachen Anklagepunkten oder verschiedenen Delikten wird Art. 25 StGB wiederholt herangezogen, um differenzierte Schuldsprüche und unterschiedliche Gehilfenschaftsrollen zu begründen.
“Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten G._____: (Urk. 256 S. 2 f.) 1. Es seien die folgenden Ziffern des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 in Geschäfts-Nr. DG190008 aufzuheben und folgendermassen abzuändern: 1a. Ziff. 1 Siegelstrich 1: Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfen- schaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossi- er 1) freizusprechen; 1b. Ziff. 1 Siegelstrich 2: Die Beschuldigte sei von der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2); - 8 - 1c. Ziff. 1 Spiegelstrich 3: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 1); 1d. Ziff. 1 Spiegelstrich 4: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur ver- suchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2); 1e. Ziff. 1 Spiegelstrich 5: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur Frei- heitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2); 1f. Ziff. 1 Spiegelstrich 10: Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 2) freizusprechen; 1g. Ziff. 3: Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten zu bestrafen; unter Anrechnung der erstandenen Haft; 1h. Ziff. 5 Spiegelstrich 3: Der mit Verfügung der Anklägerin beschlag- nahmte USB Memory Stick, Dane Elec (A011'118'448) sei der Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben; 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten des Staates. - 9 - c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger D.”
“Überblick Schuldsprüche Gegen die Beschuldigte ergehen (unter Einbezug der in Rechtskraft erwachse- nen) folgende Schuldsprüche: - der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB - der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1) - der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2) - der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) - der Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 5), - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11), - der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2) - der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11), - der Widerhandlug gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 2).”
Als Gehilfenbeitrag genügt ein kausaler Beitrag zur Förderung der Haupttat; vollständige Unentbehrlichkeit ist nicht erforderlich. Auch blosse Anwesenheit oder stillschweigende Zustimmung kann unter bestimmten Umständen als vorsätzliche Hilfeleistung qualifizieren (z.B. wiederholte Präsenz, sichtbare Zustimmung, konkludenter Beitritt).
“Als Gehilfe zu bestrafen ist, wer zu einem Steuerbetrug vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gehilfe eines Steuerbetrugs kann namentlich der Revisor sein, der im Revisionsbericht unwahre Angaben macht (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.1 mit Hinweisen). Die Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist akzessorisch, d.h. eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft setzt eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2a; Urteile 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 3.2; 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2).”
“Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber B._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 2.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- - 57 - bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken B._____s durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung B._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (N.”
“Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers ............................ 88 - 4 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 108, mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II.1.1.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 173) Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der Anklage- schrift). - 5 - 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StG (Sachverhaltsab- schnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft er- standen sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.”
“_____ herum präsent blieben, als die anderen Beschuldigten begannen, Todesdrohungen gegen diesen auszusprechen, ist auch hier als still- schweigende Zustimmung zu deren Taten zu werten, die sie ihren drohenden Mitbeschuldigten dadurch sichtbar signalisierten. Es kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden (vgl. oben E. III .2.5.). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, trug die Präsenz der beiden Beschul- digten dazu bei, die personelle und physische Übermacht und damit die Drohku- - 59 - lisse gegenüber dem am Boden sitzenden Privatkläger zu verstärken und ent- sprechend die einschüchternde Wirkung der Drohungen auf ihn zu steigern. Auch darin ist ein – wenn auch untergeordneter – Beitrag zu den Drohungen der ande- ren Beschuldigten insofern zu erkennen, dass die Erfolgschancen hinsichtlich der Drohungen erhöht wurden. Entsprechend haben E._____ und A._____ auch hin- sichtlich der Drohungen einen Beitrag geleistet, der die Anforderungen der Gehil- fenschaft gemäss Art. 25 StGB objektiv erfüllt.”
“_____ und sie sel- ber strafrechtliche Verfolgung betreffend den Raub zu verhindern, aufgrund der gesamten Umstände als konkludenter Beitritt zum Tötungsdelikt zu beurteilen ist. G._____ hat mit ihrem Beitrag eine falsche Spur gelegt, um ein Delikt zu vertu- schen. Vom genaueren Ablauf dieses Tötungsdeliktes hatte sie keine Kenntnis. Sie wusste aber, dass das Opfer bereits überwältigt worden war und musste da- - 74 - von ausgehen, dass es in absehbarer Zeit von H._____ umgebracht werden wür- de. Auch wusste sie, dass das Motiv für eine Tötung in der Elimination eines Tat- zeugen bestand. Damit waren ihr die groben Umrisse der Tat bekannt, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend ist, denn der Gehilfe muss weder das Opfer, noch die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausfüh- rung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (F ORSTER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 25 StGB), was bei G._____ der Fall war. Sie hat mit ihrem Tatbeitrag die Erfolgschancen des Delikts tatsäch- lich erhöht. Hätte sie das Handy von U._____ sel. nicht nach V._____ gebracht, hätte sie den Plan von H._____ durchkreuzt. Dieser wollte sich bekanntlich ge- genüber der Polizei auf den Standpunkt stellen, U._____ sel. nach V._____ ge- fahren zu haben, wo dieser von einer Dritttäterschaft überfallen und umgebracht worden sei. Hätte die Beschuldigte davon Abstand genommen, das Natel nach V._____ zu bringen, hätte sich die Tat aller Wahrscheinlichkeit anders abgespielt. Indem sie sich nicht von seinem Vorhaben distanzierte und seine Anweisungen befolgte, hat sie H._____ in der Tatausführung bestärkt. Durch ihren Beitrag be- stehend im Deponieren des Handy, dem Ausschalten des Flugmodus sowie dem Verbringen von I._____ zu seinem in AD._____ abgestellten Fahrzeug hat sie H._____ beim Tötungsdelikt unterstützt und die Erfolgschancen seiner Tat erhöht. Da die Beschuldigte keine Herrschaft über den Tatablauf hatte, dieser vielmehr al- lein in der Hand von H.”
Bei Zweit- und Ferienwohnungen gilt für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 25 Abs. 4 StG nicht der im kantonalen Recht mit Blick auf Eigentumsförderung reduzierte Eigenmietwert, sondern derjenige Eigenmietwert, der näher am Marktmietwert liegt. Eine steuerbare Eigennutzung liegt nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG (analog Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG) auch dann vor, wenn die berechtigte Person die Liegenschaft zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das Recht zur Nutzung vorbehält; massgeblich ist somit das Zum-Eigengebrauch-zur-Verfügung-Stehen, nicht die effektive Nutzung.
“die Vermögenserträge aus der Eigennutzung von Grundstücken der Einkommenssteuer. Damit ist die Besteuerung des Eigenmietwerts von bundesrechts wegen vorgeschrieben und wird für die kantonalen Steuern in Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG analog zur bundesrechtlichen Regelung von Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG konkretisiert. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG ist der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert) als Ertrag aus unbeweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar. Aufgrund der vom Wortlaut her identischen Gesetzesbestimmungen zur Mietwertbesteuerung von Bund und Kanton und mit Blick auf das Ziel der vertikalen Harmonisierung kann die Rechtsprechung und Lehre zur direkten Bundessteuer auch bei der Auslegung der kantonalen Bestimmung herangezogen werden. Bleibt darauf hinzuweisen, dass bei Zweit- und Ferienwohnungen wie vorliegend, gemäss Art. 25 Abs. 4 StG nicht der mit Blick auf die Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge reduzierte kantonale Eigenmietwert, sondern stets der als näher am Marktmietwert liegende Eigenmietwert betreffend die direkte Bundessteuer anwendbar ist. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, die als massgebliches Kriterium für die Besteuerung des Eigenmietwerts auf das zum Eigengebrauch zur Verfügung stehen des Grundstücks abstellen, liegt eine steuerbare Eigennutzung nicht nur vor, wenn der Eigentümer die Liegenschaft tatsächlich selber nutzt und dauernd selber bewohnt, sondern auch dann, wenn die berechtigte Person die Liegenschaft zwar nicht bewohnt, sich aber das Recht dazu vorbehält ohne es auszuüben. Damit hält sie sich die Liegenschaft unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung zum Eigengebrauch zur Verfügung. Entscheidend für die Frage der Eigenmietwertbesteuerung ist damit nicht, ob die Liegenschaft effektiv genutzt wird, sondern ob die Möglichkeit der Nutzung besteht resp.”
“die Vermögenserträge aus der Eigennutzung von Grundstücken der Einkommenssteuer. Damit ist die Besteuerung des Eigenmietwerts von bundesrechts wegen vorgeschrieben und wird für die kantonalen Steuern in Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG analog zur bundesrechtlichen Regelung von Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG konkretisiert. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG ist der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert) als Ertrag aus unbeweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar. Aufgrund der vom Wortlaut her identischen Gesetzesbestimmungen zur Mietwertbesteuerung von Bund und Kanton und mit Blick auf das Ziel der vertikalen Harmonisierung kann die Rechtsprechung und Lehre zur direkten Bundessteuer auch bei der Auslegung der kantonalen Bestimmung herangezogen werden. Bleibt darauf hinzuweisen, dass bei Zweit- und Ferienwohnungen wie vorliegend, gemäss Art. 25 Abs. 4 StG nicht der mit Blick auf die Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge reduzierte kantonale Eigenmietwert, sondern stets der als näher am Marktmietwert liegende Eigenmietwert betreffend die direkte Bundessteuer anwendbar ist. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG die als massgebliches Kriterium für die Besteuerung des Eigenmietwerts auf das zum Eigengebrauch zur Verfügung stehen des Grundstücks abstellen, liegt eine steuerbare Eigennutzung nicht nur vor, wenn der Eigentümer die Liegenschaft tatsächlich selber nutzt und dauernd selber bewohnt, sondern auch dann, wenn die berechtigte Person die Liegenschaft zwar nicht bewohnt, sich aber das Recht dazu vorbehält ohne es auszuüben. Damit hält sie sich die Liegenschaft unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung zum Eigengebrauch zur Verfügung. Entscheidend für die Frage der Eigenmietwertbesteuerung ist damit nicht, ob die Liegenschaft effektiv genutzt wird, sondern ob die Möglichkeit der Nutzung besteht resp.”
Gehilfenschaft kommt in diversen Deliktskonstellationen vor (z. B. Nötigung, Drohung, Beleidigung, Steuerbetrug); die konkrete Tathandlung (z. B. Telefondeponieren, physische Anwesenheit, Einreichen falscher Urkunden, Teilnahme an Drohung) bestimmt die Beurteilung der Gehilfenrolle.
“________ als angeblicher EDV-Mitarbeiter angestellt (Anklage Ziff. VI). Schliesslich habe sie als Angestellte der M.________ AG zu Unrecht Krankentaggeld bezogen, da sie in der Zeit von Januar bis Ende Juni 2010 trotz der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeitstätig gewesen sei (Anklage Ziff. VI). B. Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 23. Oktober 2013 der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I und IV A, B und C), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. IV A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) i.V.m. Art. 25 StGB und zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) schuldig. Von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. V), der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. VI) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Anklage Ziff. VI) sprach es sie frei. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 27 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon 75 Tagessätze mit bedingtem Vollzug. Weiter entschied es, die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückzugeben. Es verpflichtete A.________, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. Es stellte weiter fest, dass A.________ gegenüber der B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.”
“Die Vorinstanz sprach die Beschwerdeführerin bezüglich Anklageziffer II der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. Art. 25 StGB schuldig. Des Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet (vgl. Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG). Erforderlich ist, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zweck, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet (Urteile 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber B._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 2.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- - 57 - bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken B._____s durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung B._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (N.”
“Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers ............................ 88 - 4 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 108, mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II.1.1.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 173) Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der Anklage- schrift). - 5 - 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StG (Sachverhaltsab- schnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft er- standen sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.”
“Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken B._____s durch die Beschuldig- ten C._____, den Jugendlichen und F._____ leisteten die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben.”
“Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ sowie C._____ und A._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich K._____ ist dagegen weder seine An- wesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug”
“Im Ergebnis haben sich E._____ und A._____ somit der Gehilfenschaft zu Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.”
“_____ und sie sel- ber strafrechtliche Verfolgung betreffend den Raub zu verhindern, aufgrund der gesamten Umstände als konkludenter Beitritt zum Tötungsdelikt zu beurteilen ist. G._____ hat mit ihrem Beitrag eine falsche Spur gelegt, um ein Delikt zu vertu- schen. Vom genaueren Ablauf dieses Tötungsdeliktes hatte sie keine Kenntnis. Sie wusste aber, dass das Opfer bereits überwältigt worden war und musste da- - 74 - von ausgehen, dass es in absehbarer Zeit von H._____ umgebracht werden wür- de. Auch wusste sie, dass das Motiv für eine Tötung in der Elimination eines Tat- zeugen bestand. Damit waren ihr die groben Umrisse der Tat bekannt, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend ist, denn der Gehilfe muss weder das Opfer, noch die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausfüh- rung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (F ORSTER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 25 StGB), was bei G._____ der Fall war. Sie hat mit ihrem Tatbeitrag die Erfolgschancen des Delikts tatsäch- lich erhöht. Hätte sie das Handy von U._____ sel. nicht nach V._____ gebracht, hätte sie den Plan von H._____ durchkreuzt. Dieser wollte sich bekanntlich ge- genüber der Polizei auf den Standpunkt stellen, U._____ sel. nach V._____ ge- fahren zu haben, wo dieser von einer Dritttäterschaft überfallen und umgebracht worden sei. Hätte die Beschuldigte davon Abstand genommen, das Natel nach V._____ zu bringen, hätte sich die Tat aller Wahrscheinlichkeit anders abgespielt. Indem sie sich nicht von seinem Vorhaben distanzierte und seine Anweisungen befolgte, hat sie H._____ in der Tatausführung bestärkt. Durch ihren Beitrag be- stehend im Deponieren des Handy, dem Ausschalten des Flugmodus sowie dem Verbringen von I._____ zu seinem in AD._____ abgestellten Fahrzeug hat sie H._____ beim Tötungsdelikt unterstützt und die Erfolgschancen seiner Tat erhöht. Da die Beschuldigte keine Herrschaft über den Tatablauf hatte, dieser vielmehr al- lein in der Hand von H.”
“Gehilfenschaft und Täterkomponente Der Tatbeitrag der Beschuldigten wurde als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB gewürdigt. Gehilfenschaft stellt wie bereits erwähnt einen obligatorischen - 84 - Strafmilderungsgrund dar. Der Tatbeitrag der Beschuldigten bestand darin, dem Lastwagen mit ihrem Pw auf der "Probefahrt" zu folgen, wobei sie den Anhänger mitführte, welcher später für den Transport des Opfers verwendet wurde, sie übernahm das Mobiltelefon von U._____ sel., fuhr damit nach V._____ und depo- nierte es dort, um die Raubtat zu vertuschen. Anschliessend fuhr sie I._____ nach AD._____. Ihr Beitrag war im Vergleich zu demjenigen von I._____ etwas grösser. Auch ihr Anteil an der Beute wäre höher ausgefallen. Das teilweise Geständnis der Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Im Übrigen wirkt sich die Täterkomponente bei der Strafzumessung neutral aus. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft und der Strafminderung für das Teilgeständnis ist die Einsatzstrafe von 6 Jahren auf 5 Jahre zu reduzieren.”
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