5 commentaries
Bei den Abzügen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StG sind die jeweiligen steuerrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Soweit in den Quellen behandelt, gilt dies namentlich für behinderungsbedingte Kosten und für Liegenschaftskosten. Die Abzugsfähigkeit setzt unter anderem voraus, dass die steuerpflichtige Person die Kosten selbst trägt; ferner wird die konkrete Ausgestaltung der Abzugsfähigkeit durch subsidiäre kantonale und bundesrechtliche Bestimmungen näher bestimmt.
“Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, eine mündliche Stellungnahme einzuholen, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen (Regina Schlup-Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 6 zu Art. 158 StG). Insofern kann die Rekurrentin auch aus dem fehlgeschlagenen Anruf nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das rechtliche Gehör der Rekurrentin wurde folglich nicht verletzt. Der Kanton Bern erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der steuerpflichtigen Person ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG können die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) von den Einkünften abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt. Die Bestimmung soll die Steuerbelastung für Menschen reduzieren, die Einkommen für Kosten aufwenden müssen, die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen (vgl. Botschaft vom 11.12.2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715, S. 1788; BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.1). Der Abzug von behinderungsbedingten Kosten nach Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG setzt zunächst voraus, dass die den Anspruch fordernde steuerpflichtige Person behindert im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes ist (vgl.”
“c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen aber eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG). Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die vom Rekurrenten im Jahr 2021 geltend gemachten Liegenschaftskosten zum Abzug zugelassen werden können. Der Kanton Bern erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der steuerpflichtigen Person ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Nicht abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). Auf kantonaler Ebene werden die abzugsfähigen Liegenschaftskosten in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) näher umschrieben. Auf Bundesebene werden die abziehbaren Liegenschaftskosten in der Verordnung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116), der Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) sowie der Verordnung der ESTV vom 24.”
Bei Trustausschüttungen sind nachgewiesene (steuerfreie) Kapitalgewinne, nicht rückforderbare Quellensteuern sowie Vermögensverwaltungskosten vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (vgl. §16 Abs.3 i.V.m. §30 StG).
“Hinsichtlich der Trustausschüttungen an den Pflichtigen sind sich die Parteien richtigerweise einig, dass diese als Einkommen im Sinn von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG zu besteuern sind, wobei nachgewiesene (steuerfreie) Kapitalgewinne, nicht rückforderbare Quellensteuern sowie Vermögensverwaltungskosten in Abzug zu bringen sind (§ 16 Abs. 3 und § 30 StG; Art. 16 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 DBG).”
“Hinsichtlich der Trustausschüttungen an den Pflichtigen sind sich die Parteien richtigerweise einig, dass diese als Einkommen im Sinn von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG zu besteuern sind, wobei nachgewiesene (steuerfreie) Kapitalgewinne, nicht rückforderbare Quellensteuern sowie Vermögensverwaltungskosten in Abzug zu bringen sind (§ 16 Abs. 3 und § 30 StG; Art. 16 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 DBG).”
Massgeblich für den Beginn der Fünfjahresverjährung ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist. Für die Entstehung der Forderung ist die Festsetzung des Reineinkommens massgeblich; das Reineinkommen wird gebildet, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften die Gewinnungskosten und die allgemeinen Abzüge abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG).
“Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (vgl. Art. 25 DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG; Art. 30 Abs. 1 StG/BE).”
“Der Kanton erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; soweit hier interessierend, übereinstimmend Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StHG). Eine genauere Umschreibung der hiermit abzugsfähigen Aufwendungen enthält für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116; für das Jahr 2012 vgl. die Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [alte Liegenschaftskostenverordnung; AS 1992 1792; in Kraft bis 31.”
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Vom so bestimmten Reineinkommen sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. Die Sozialabzüge werden zur Berücksichtigung des sozialen Status der steuerpflichtigen Person und dessen Einflusses auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorgenommen. Im Vordergrund stehen die familiären Verhältnisse der Steuerpflichtigen und die damit verbundenen zivilrechtlichen Lasten (vgl. BGE 131 I 377 E. 4.2; VGE 2020/261/262 vom”
Zur Ermittlung des Reineinkommens sind von den gesamten steuerbaren Einkünften die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge abzuziehen. Als typische Gewinnungs- bzw. Berufskosten werden in den Quellen u. a. die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (auch bei Schichtarbeit) sowie Beiträge an Berufsverbände genannt. Für bestimmte Berufskosten erfolgt der Abzug grundsätzlich pauschal; der steuerpflichtigen Person steht jedoch der Nachweis höherer effektiver Kosten offen.
“Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten von den gesamten steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Bst.”
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Vom so bestimmten Reineinkommen sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. Als Gewinnungs- bzw. Berufskosten abzugsfähig sind die gesetzlich umschriebenen notwendigen Aufwendungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, die Beiträge an Berufsverbände sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (vgl. Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG). Für die Berufskosten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c DBG erfolgt der Abzug grundsätzlich in Form eines Pauschalansatzes; der steuerpflichtigen Person steht jedoch u.a. in Bezug auf die übrigen Berufskosten (Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG) der Nachweis höherer effektiver Kosten offen (Art. 31 Abs. 2 StG; Art.”
Bei Leerstand ist für die Ermittlung des Pauschalabzugs nach Art. 30 Abs. 4 StG auf die erfahrungsgemässe «Soll‑Jahresmiete» abzustellen. Mietzinsausfälle (Leerstand) sind dabei den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen, bevor der Pauschalabzug (z. B. 20 %) auf die so ermittelte Soll‑Jahresmiete angewendet wird.
“Denkbar ist, dass sich die Berechnungsbeispiele auf Fälle beschränken, in welchen die Nebenkosten bereits mietvertraglich im Mietzins enthalten sind, sodass Konstellationen, in welchen die Nebenkosten mietvertraglich aus dem Mietzins ausgeschieden wurden (vgl. Art. 257a Abs. 2 OR), gerade nicht erfasst werden. So oder anders sind die fraglichen Berechnungsbeispiele für die vorliegend umstrittene Frage nur begrenzt aussagekräftig, weshalb nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. 2.2.4 Auszugehen ist daher von den Mietzinszahlungen exklusive Akontozahlungen bzw. Nebenkosten. Wenn – wie hier – Mietzinsausfälle vorliegen, ist bei der Berechnung des Pauschalabzugs sodann auf den Betrag der erfahrungsgemässen "Soll-Jahresmiete" abzustellen (vgl. Rz. 45 und 48 des Merkblatts). Der für die Leerstände ermittelte Betrag von Fr. 9'240.- ist demzufolge zu den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen, was unbestritten ist. Hingegen fällt ein (nochmaliger) Abzug der Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sowie Kabelanschlussgebühren ausser Betracht, da diese Kosten von den Mietern getragen wurden. Etwas anderes macht denn auch der Pflichtige nicht geltend. Der Pauschalabzug gemäss § 30 Abs. 4 StG errechnet sich damit wie folgt: Mietzinsen (Fremdmieten brutto, inkl. Nebenkosten-Akonto) Fr. 228'992.- + Leerstand Fr. 9'240.- ./. von den Mietern getragene Nebenkosten Fr. 31'671.- ./. an die Mieter zurückerstattete Akonto-Zahlungen Fr. 5'037.- erfahrungsgemässe Soll-Jahresmiete Fr. 201'524.- Pauschalabzug von 20 % auf Soll-Jahresmiete Fr. 40'305.-”
“Denkbar ist, dass sich die Berechnungsbeispiele auf Fälle beschränken, in welchen die Nebenkosten bereits mietvertraglich im Mietzins enthalten sind, sodass Konstellationen, in welchen die Nebenkosten mietvertraglich aus dem Mietzins ausgeschieden wurden (vgl. Art. 257a Abs. 2 OR), gerade nicht erfasst werden. So oder anders sind die fraglichen Berechnungsbeispiele für die vorliegend umstrittene Frage nur begrenzt aussagekräftig, weshalb nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. 2.2.4 Auszugehen ist daher von den Mietzinszahlungen exklusive Akontozahlungen bzw. Nebenkosten. Wenn – wie hier – Mietzinsausfälle vorliegen, ist bei der Berechnung des Pauschalabzugs sodann auf den Betrag der erfahrungsgemässen "Soll-Jahresmiete" abzustellen (vgl. Rz. 45 und 48 des Merkblatts). Der für die Leerstände ermittelte Betrag von Fr. 9'240.- ist demzufolge zu den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen, was unbestritten ist. Hingegen fällt ein (nochmaliger) Abzug der Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sowie Kabelanschlussgebühren ausser Betracht, da diese Kosten von den Mietern getragen wurden. Etwas anderes macht denn auch der Pflichtige nicht geltend. Der Pauschalabzug gemäss § 30 Abs. 4 StG errechnet sich damit wie folgt: Mietzinsen (Fremdmieten brutto, inkl. Nebenkosten-Akonto) Fr. 228'992.- + Leerstand Fr. 9'240.- ./. von den Mietern getragene Nebenkosten Fr. 31'671.- ./. an die Mieter zurückerstattete Akonto-Zahlungen Fr. 5'037.- erfahrungsgemässe Soll-Jahresmiete Fr. 201'524.- Pauschalabzug von 20 % auf Soll-Jahresmiete Fr. 40'305.-”
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