RS 952.0 ↩
9 commentaries
Kapitalzahlungen, die lediglich bereits aufgelaufene periodische Ansprüche tilgen, unterfallen nicht dem privilegierten Vorsorgetarif des Art. 37 StG. Stattdessen ist eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zu prüfen; gegebenenfalls erfolgt die Berechnung zum Rentensatz (§36 StG / Art. 37 DBG).
“38 DBG erfasst. - Bei Auszahlung in Rentenform erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem übrigen ordentlichen Einkommen und grundsätzlich zu den Tarifen von § 35 StG oder Art. 36 DBG. - Kapitalabfindungen für wiederkehrende (Renten-)Leistungen werden aber unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich bei jährlichen Leistungen anstelle der einmaligen Leistung ergäbe (sogenannter Rentensatz, § 36 StG und Art. 37 DBG). Es sind damit drei Konstellationen zu unterscheiden: - Die ordentliche Besteuerung periodisch ausbezahlter Rentenleistungen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif von § 35 StG bzw. Art. 36 DBG. - Die Besteuerung von Kapitalabfindungen für (kapitalisierte) wiederkehrende Leistungen mit dem übrigen Einkommen, aber zum privilegierten Rentensatz von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG. - Die vom übrigen Einkommen gesonderte Besteuerung mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG. 2.1.2 Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG als auch die Kapitalabfindungen nach § 36 StG bzw. Art. 37 DBG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge-)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 37 DBG N. 10b). Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach § 37 StG bzw. Art. 38 DBG ausser Betracht und ist stattdessen eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG zu prüfen (vgl. Baumgartner in: Zweifel/Beusch, Art. 37 DBG N. 12a; Felix Richner et al.”
Bei Grundstücken im Privatvermögen sind die Unterhalts‑ und Betriebskosten abziehbar; dazu gehören insbesondere Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde sowie Kosten der Verwaltung durch Dritte.
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33 DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs.1 StG; Art. 25 DBG). Insbesondere können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und bei Grundstücken im Privatvermögen die Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich der Versicherungsprämien, der Liegenschaftssteuern der Gemeinde sowie der Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 StG; Art. 32 Abs. 1 und 2 DBG).”
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33 DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs.1 StG; Art. 25 DBG). Insbesondere können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und bei Grundstücken im Privatvermögen die Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich der Versicherungsprämien, der Liegenschaftssteuern der Gemeinde sowie der Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 StG; Art. 32 Abs. 1 und 2 DBG).”
Nachweisbare Kosten der Verwaltung von Wertschriften können beim steuerbaren Einkommen gemäss Art. 37 StG (i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DBG) abgezogen werden. In der Praxis wurde in der zitierten Entscheidung ein Abzug von Fr. 120.-- berücksichtigt.
“Was die Wertschriften betrifft, können bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens die nachweisbaren Kosten für die Wertschriftenverwaltung abgezogen werden (Art. 37 StG; Art. 32 Abs. 1 DBG), was die Steuerverwaltung – der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin entsprechend (Steuererklärung 2020, act. 10B pag. 65) – im Umfang von Fr. 120.-- getan hat. Gleichzeitig hat sie beim (in Kanton und Gemeinde) steuerbaren Vermögen den Angaben der Beschwerdeführerin und den gesetzlichen Vorgaben (Art. 46 ff. StG) entsprechend ein Wertschriftenvermögen von Fr. 64.-- berücksichtigt (vgl. Einspracheentscheide vom 7.7.2022; act. 10A pag. 18 bzw. 20). Gleich verhält es sich hinsichtlich des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1________: Einerseits hat die Steuerverwaltung den Eigenmietwert von Fr. 15'630.-- bzw. Fr. 18'390.-- als steuerbaren Ertrag (Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG) erfasst und davon gleichzeitig die Liegenschaftssteuer sowie die Verwaltungskosten von Fr. 583.-- bzw. Fr. 1'559.-- abgezogen (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG). Andererseits unterliegen Grundstücke in Kanton und Gemeinde mit dem amtlichen Wert – hier ausmachend Fr.”
Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen als Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif des § 37 StG erfasst. Dies ist für die Abgrenzung zwischen einmaligem Kapitalbezug und laufender Rentenzahlung bedeutsam.
“2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5). 2. 2.1 2.1.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG), insbesondere auch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Die weitere Besteuerung hängt sodann davon ab, ob die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt werden: - Bei Kapitalleistungen anstelle von Rentenzahlungen werden die aperiodischen Zuflüsse in Form von Einmalzahlungen gesondert von den übrigen Einkünften mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG erfasst. - Bei Auszahlung in Rentenform erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem übrigen ordentlichen Einkommen und grundsätzlich zu den Tarifen von § 35 StG oder Art. 36 DBG. - Kapitalabfindungen für wiederkehrende (Renten-)Leistungen werden aber unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich bei jährlichen Leistungen anstelle der einmaligen Leistung ergäbe (sogenannter Rentensatz, § 36 StG und Art. 37 DBG). Es sind damit drei Konstellationen zu unterscheiden: - Die ordentliche Besteuerung periodisch ausbezahlter Rentenleistungen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif von § 35 StG bzw. Art. 36 DBG. - Die Besteuerung von Kapitalabfindungen für (kapitalisierte) wiederkehrende Leistungen mit dem übrigen Einkommen, aber zum privilegierten Rentensatz von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG. - Die vom übrigen Einkommen gesonderte Besteuerung mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw.”
Entscheidend für die Steuerpflicht ist der tatsächliche Zuflusszeitpunkt; die spätere Verwendung oder das Vorhandensein von Mitteln auf einem zweckgebundenen Konto ändert daran grundsätzlich nichts.
“Sollte das Geld tatsächlich noch auf einem Konto für einen besonderen Zweck vorhanden sein, so ändert dies ebenfalls nichts am Einkommenszufluss, denn beim Prinzip der Gesamtreineinkommensbesteuerung bleibt die Art der Einkommensverwendung – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte – grundsätzlich unberücksichtigt (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 63). Die Ausführungen der Rekurrentin und eingereichten Unterlagen vermögen somit insgesamt das Beweisergebnis, dass ihr während 2009-2011 insgesamt Fr. 520'000.– zugeflossen sind, nicht zu entkräften. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die insgesamt Fr. 520'000.– als übrige Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Das nachsteuerpflichtige Einkommen beläuft sich damit im Jahr 2009 auf Fr. 250'000.–, im Jahr 2010 auf Fr. 20'000.– und im Jahr 2011 auf Fr. 250'000.–. Die Berechnung der Nachsteuer samt Zins erfolgte korrekt. Die Rekurrentin hat dagegen keine Einwände erhoben. Der Rekurs ist somit abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 5.- Art. 199 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und Art. 37 StG entsprechen im Wesentlichen Art. 151 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 53 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Sie ist abzuweisen. IV. Kosten 6.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Rekurrentin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.–, insgesamt Fr. 1'200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12], Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kostenvorschüsse von Fr. 1'200.– sind damit zu verrechnen. Entscheid:”
Der in Art. 37 StG übernommene Katalog beruht auf Art. 7 StHG und gilt als abschliessend. Kantonale Regelungen, die über den im harmonisierten Bundesrecht vorgegebenen Katalog hinausgehen, sind nicht zulässig; Art. 37 StG ist in Übereinstimmung mit dem harmonisierenden Bundesrecht anzuwenden.
“1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Bei der Überprüfung muss sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E. 7.3, in: Pra 2014 Nr. 84). Aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) ergibt sich, dass Vorsorgeleistungen, worunter auch Invalidenrenten aus der ersten (IVG) und der zweiten Säule (BVG) fallen, grundsätzlich vollumfänglich steuerbar sind (Art. 7 Abs. 1 StHG). Der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuerfreien Einkünfte ist abschliessend und wurde vom Kanton St. Gallen entsprechend in Art. 37 StG übernommen. Harmonisierungsrechtlich wäre es den kantonalen Gesetzgebern daher untersagt, weitere Einkünfte als nicht steuerbar zu erklären (BGer 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.1). Da sich diese Bestimmungen aus einem Bundesgesetz ergeben, hat sie das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung der Sache an den Beschwerdeführer wie dargelegt mit der Feststellung, es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner für die Begleichung der Steuern genügend Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Falls dies nicht der Fall sei, sei zu prüfen, inwiefern dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen sei (act. G 2 S. 7). Hierzu ist mit der Vorinstanz zum einen festzuhalten, dass der in der Veranlagung 2017 (act. G 5/6/1.02 und 2.09) bestätigte Vermögensbetrag von CHF 75'000 sich nicht nachvollziehen lässt, zumal nach Lage der Akten sämtliche Rentennachzahlungen direkt mit Rückforderungen des Sozialamtes verrechnet bzw.”
Art. 37 StG bildet einen abschliessenden Negativkatalog: Die dort aufgezählten Fälle bilden die abschliessenden Ausnahmen von der Steuerpflicht (vgl. Negativkatalog in Verbindung mit der Reinvermögenszugangstheorie).
“110, BGG) angefochten werden können (vgl. VerwGE B 2018/227 vom 19. August 2019 E. 1.4 und 1.5). Da die Rückweisung aber vorliegend einzig noch der (rechnerischen und formellen) Umsetzung des durch die Vorinstanz Angeordneten dient und dem Kantonalen Steueramt daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt gemäss Praxis des Bundesgerichts ein anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid vor (BGE 145 III 42 E. 2.1, 144 V 280 E. 1.2). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Art. 16 DBG und Art. 29 StG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 29 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG, Art. 30-36 StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 29 Abs. 3 StG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG und Art. 37 StG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 139 II 363 E. 2.1). Nach Art. 18 Abs. 1 DBG und Art. 31 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 18 DBG). Die Einkommensrealisation ist ein wichtiger Begriff im Steuerrecht. Sie bestimmt den Zeitpunkt, in dem ein wirtschaftlicher Vorteil beim Steuerpflichtigen eintritt. Man spricht von Realisation, wenn das Einkommen bzw. der Erlös der steuerpflichtigen Person definitiv zugeflossen ist und somit steuerbar wird.”
Bei Rentennachzahlungen kann deren Verrechnung mit Rückforderungen des Sozialamtes für die Prüfungen nach Art. 37 StG tatbestandlich relevant sein. Solche Verrechnungen können die Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zur Vermögenslage beeinflussen und sind deshalb im Rahmen der Abklärungen zu berücksichtigen.
“1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Bei der Überprüfung muss sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E. 7.3, in: Pra 2014 Nr. 84). Aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) ergibt sich, dass Vorsorgeleistungen, worunter auch Invalidenrenten aus der ersten (IVG) und der zweiten Säule (BVG) fallen, grundsätzlich vollumfänglich steuerbar sind (Art. 7 Abs. 1 StHG). Der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuerfreien Einkünfte ist abschliessend und wurde vom Kanton St. Gallen entsprechend in Art. 37 StG übernommen. Harmonisierungsrechtlich wäre es den kantonalen Gesetzgebern daher untersagt, weitere Einkünfte als nicht steuerbar zu erklären (BGer 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.1). Da sich diese Bestimmungen aus einem Bundesgesetz ergeben, hat sie das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung der Sache an den Beschwerdeführer wie dargelegt mit der Feststellung, es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner für die Begleichung der Steuern genügend Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Falls dies nicht der Fall sei, sei zu prüfen, inwiefern dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen sei (act. G 2 S. 7). Hierzu ist mit der Vorinstanz zum einen festzuhalten, dass der in der Veranlagung 2017 (act. G 5/6/1.02 und 2.09) bestätigte Vermögensbetrag von CHF 75'000 sich nicht nachvollziehen lässt, zumal nach Lage der Akten sämtliche Rentennachzahlungen direkt mit Rückforderungen des Sozialamtes verrechnet bzw.”
Rückwirkende Zinsgutschriften auf Altersguthaben können Anlass für Prüfungen der ESTV nach Art. 37 StG sein. Im vorliegenden Fall ergab die Aktenlage, dass die einmalige Sondereinzahlung nicht als Kapitalleistung aus Vorsorge mit gesonderter Besteuerung nach Art. 37 StG zu qualifizieren war, weil sie sachlich der nachträglichen Aufwertung des Altersguthabens (und nicht der Verzinsung bereits fliessender Renten) diente und damit mit der Rentenberechnung zusammenhängt.
“Die Pensionskasse der Pensionskasse B erzielte eine gute Performance und beschloss deshalb, die Mindestverzinsung der Altersguthaben 2017-2019 nachträglich auszugleichen und im Jahr 2020 die volle Verzinsung gemäss ihrem Reglement vorzunehmen, wobei bei Aktiv-Versicherten eine entsprechende Gutschrift auf dem individuellen Altersguthaben und bei den in den Jahren 2017-2019 pensionierten Rentnern eine Einmalauszahlung erfolgte. Der seit dem 1. Januar 2019 frühpensionierte Pflichtige profitierte offenbar von dieser Regelung und erhielt per 24. März 2021 eine entsprechende Sondereinmalzahlung. Es ist strittig, ob die an den Pflichtigen getätigte Einmalauszahlung vom 24. März 2021 a) als Kapitalleistung aus Vorsorge gesondert zum privilegierten Vorsorgetarif oder b) als zusätzliches Renteneinkommen zusammen mit dem übrigen Einkommen zum privilegierten Rentensatz zu besteuern ist oder c) im Sinn der steueramtlichen Anträge der ordentlichen Einkommenssteuer unterliegt. 2.2.3 Entgegen der Ansicht des Pflichtigen und des Steuerrekursgerichts stellt die vom Stiftungsrat der Pensionskasse rückwirkend beschlossene Zusatzverzinsung der Altersguthaben der Versicherten nach Aktenlage und Darstellung des Pflichtigen keine Kapitalleistung aus Vorsorge mit gesonderten Besteuerung zum Vorsorgetarif nach § 37 StG bzw. Art. 38 DBG dar: Der Pflichtige hat mit Stellungnahme vom 24. August 2023 ausdrücklich bestätigt, dass die strittige Sondereinmalzahlung nicht den Kapitalplan, sondern den Pensionsplan der Pensionskasse der Pensionskasse B betrifft, wo der Pflichtige sich bei seiner Frühpensionierung unbestrittenermassen für die Auszahlung einer Rente und nicht für eine Kapitalabfindung entschieden hatte. Die erst nach Eintritt des Vorsorgefalls (rückwirkend) beschlossene Zinsgutschriften stehen nach derzeitiger Aktenlage – und auch nach vorinstanzlicher Auffassung – in Zusammenhang mit der Äufnung des Altersguthabens und nicht in Zusammenhang mit der Verzinsung von bereits fliessenden Vorsorgeleistungen. Die Einmalsonderzahlung hätte demnach der nachträglichen Verbesserung der Rentenleistung gedient, nachdem eine Zinsgutschrift beim Altersguthaben (wie bei den Aktivversicherten) aufgrund des im Auszahlungszeitpunkt bereits eingetretenen Vorsorgefalls nicht mehr möglich war. Folglich muss nach aktuellem Aktenstand davon ausgegangen werden, dass die Einmalsonderzahlung ihren Grund nicht etwa in einer Zusatzverzinsung der bereits fliessenden Rentenleistungen, sondern in einer rückwirkenden Zusatzverzinsung des Altersguthabens hat, welches wiederum massgeblich für die Rentenberechnung ist.”
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