13 commentaries
In Einspracheverfahren können externe Expertengutachten als Beweismittel herangezogen werden. In den zitierten Fällen ergaben solche Gutachten marktnahe Verkehrswerte, weshalb die Vorinstanz daraus geschlossen hat, dass die betreffenden Aktien in den Einspracheentscheiden zu Marktwerten eingesetzt worden seien und eine vom Steueramt begehrte Höherbewertung nicht in Betracht falle.
“Immerhin eröffne die Weisung 2009 der Steuerbehörde unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, individuelle Schätzungen durch Experten in Auftrag zu geben. Der im Verfahren der Mitaktionärin durch das Gutachten eines ausgewiesenen Experten errechnete Verkehrswert von Fr. … (2009) bzw. von Fr. … (2010) lege den Schluss nahe, dass die Weisung 2009 jedenfalls für grosse Betriebe im Hotel- und Gastgewerbe untauglich sei, nachdem das kantonale Steueramt unter Berufung auf die Weisung erheblich nach oben abweichende Verkehrswerte von Fr. … bzw. von Fr. … für die Hotelliegenschaft behauptet habe. Die Pflichtigen würden nicht in Frage stellen, dass es sich bei den durch den Experten errechneten Ergebnissen um objektive, dem Marktwert nahekommende Werte handle. Die durch das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2009 und 2010 ermittelten stillen Reserven der Hotelliegenschaft "X" erwiesen sich damit der Höhe nach korrekt und führten ohne Weiteres zur begründeten Annahme, dass die entsprechenden Aktien der H AG in den Einspracheentscheiden zu Marktwerten eingesetzt worden seien, wie dies § 39 Abs. 1 StG in aller Deutlichkeit gebiete. Für eine seitens des Steueramts anbegehrte Höherbewertung bestehe bei dieser Sachlage kein Raum. 3.6 3.6.1 Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Pflichtigen nicht gehalten war zu allen Parteistandpunkten oder aufgeführten Beispielen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn der Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht angefochten werden kann, was den Pflichtigen vorliegend offensichtlich möglich war (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGr, 7. März 2019, 1B_324/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ihr rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. 3.6.2 Die dargelegten”
“Immerhin eröffne die Weisung 2009 der Steuerbehörde unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, individuelle Schätzungen durch Experten in Auftrag zu geben. Der im Verfahren der Mitaktionärin durch das Gutachten eines ausgewiesenen Experten errechnete Verkehrswert von Fr. … (2009) bzw. von Fr. … (2010) lege den Schluss nahe, dass die Weisung 2009 jedenfalls für grosse Betriebe im Hotel- und Gastgewerbe untauglich sei, nachdem das kantonale Steueramt unter Berufung auf die Weisung erheblich nach oben abweichende Verkehrswerte von Fr. … bzw. von Fr. … für die Hotelliegenschaft behauptet habe. Die Pflichtigen würden nicht in Frage stellen, dass es sich bei den durch den Experten errechneten Ergebnissen um objektive, dem Marktwert nahekommende Werte handle. Die durch das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2009 und 2010 ermittelten stillen Reserven der Hotelliegenschaft "X" erwiesen sich damit der Höhe nach korrekt und führten ohne Weiteres zur begründeten Annahme, dass die entsprechenden Aktien der H AG in den Einspracheentscheiden zu Marktwerten eingesetzt worden seien, wie dies § 39 Abs. 1 StG in aller Deutlichkeit gebiete. Für eine seitens des Steueramts anbegehrte Höherbewertung bestehe bei dieser Sachlage kein Raum. 3.6 3.6.1 Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Pflichtigen nicht gehalten war zu allen Parteistandpunkten oder aufgeführten Beispielen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn der Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht angefochten werden kann, was den Pflichtigen vorliegend offensichtlich möglich war (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGr, 7. März 2019, 1B_324/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ihr rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. 3.6.2 Die dargelegten”
Für Kunstgegenstände und Sammlungen ist nach der in den zitierten Quellen dargestellten Praxis grundsätzlich auf den Versicherungswert abzustellen.
“"Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung" mit der Angabe "Bild/Kunst" eingetragen und mit einem Erinnerungsfranken deklariert. 2.2 Die Erhebung der Nachsteuer setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist. Dem Gemeinwesen muss dabei ein Steuerausfall entstanden sein (Richner et al., § 160 StG N. 12). Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte Reinvermögen mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen und wird gemäss § 39 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Unter Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswertes zu verstehen. Er entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGer, 5. Dezember 2013, 2C_450/2013, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Bewertung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist grundsätzlich auf den Versicherungswert abzustellen (vgl. Richner et al., § 39 StG N. 30; Steuer- und Enteignungsgericht BL, 18. Januar 2019, 510 18 69, E. 2.2). Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung aber auch persönliche Effekte des Steuerpflichtigen und seiner Hausangehörigen wie Kleider, Uhren und Schmuck. Einzelne Objekte wie Bilder oder Schmuck können darüber hinaus sowohl steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Kapitalanlage sein. Entscheidend ist, ob diese Vermögensgegenstände in erster Linie Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch dienen oder ob der Kapitalanlagecharakter vorherrscht (vgl. RB 1979 Nr. 39). So stellen Bilder, welche in Wohnräumen aufgehängt sind, meist Hausrat dar. In Zweifelsfällen ist hingegen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, jedoch darauf abzustellen, ob sich der Wert des Objekts im Bereich des Üblichen bewegt oder diesen übersteigt. Unabhängig von der Art der Nutzung kann dann kein Hausrat mehr vorliegen, wenn das Objekt geeignet ist, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden (RK ZH, 30.”
“1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass es sich beim Bild um steuerfreien Hausrat gehandelt habe, da er dieses nach der Übernahme im Jahr 1999 in seiner Wohnung aufgehängt habe. Darüber hinaus habe das Bild auch in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … als Hausrat qualifiziert werden dürfen. Aufgrund eines allfälligen Grenzfalls aus Sicht der damaligen Steuerpraxis habe er es in den Steuerperioden 2006 bis 2011 in den Steuererklärungen dennoch jeweils bei der Ziffer 30.6. "Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung" mit der Angabe "Bild/Kunst" eingetragen und mit einem Erinnerungsfranken deklariert. 2.2 Die Erhebung der Nachsteuer setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist. Dem Gemeinwesen muss dabei ein Steuerausfall entstanden sein (Richner et al., § 160 StG N. 12). Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte Reinvermögen mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen und wird gemäss § 39 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Unter Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswertes zu verstehen. Er entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGer, 5. Dezember 2013, 2C_450/2013, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Bewertung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist grundsätzlich auf den Versicherungswert abzustellen (vgl. Richner et al., § 39 StG N. 30; Steuer- und Enteignungsgericht BL, 18. Januar 2019, 510 18 69, E. 2.2). Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung aber auch persönliche Effekte des Steuerpflichtigen und seiner Hausangehörigen wie Kleider, Uhren und Schmuck. Einzelne Objekte wie Bilder oder Schmuck können darüber hinaus sowohl steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Kapitalanlage sein.”
Für die Vermögenssteuer ist bei der Anrechnung des Stammkapitals dessen Verkehrswert nach Art. 39 Abs. 1 StG massgebend; der im Handelsregister eingetragene Nennwert ist insoweit nicht ausschlaggebend.
“zu hohe Einkünfte gehabt (siehe § 21 Abs. 2 KJHG). Bei einem derart kleinen Betrag läge kein besonders schwerer Mangel vor. Es kann daher offenbleiben, ob der nacheheliche Unterhalt mitzuberücksich- tigen ist oder nicht. Zudem äussert sich der Gesuchsgegner nicht zum Erforder- nis, wonach die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht erheb- lich gefährdet sein darf; damit genügt er den Begründungsanforderungen erneut nicht. Dasselbe gilt auch für die Rüge im Zusammenhang mit der Vermögens- grenze von Fr. 105'000.– (Urk. 17 S. 6). Selbst wenn man den neu eingereichten Handelsregisterauszug berücksichtigen müsste (siehe E. II.1.2.2.), wäre er dar- über hinaus nicht geeignet, zu beweisen, dass die Vermögensgrenze überschrit- ten ist: Anrechenbar ist nämlich der Betrag, welcher nach kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt (§ 25 Abs. 1 AlimV). Dabei handelt es sich um den Verkehrswert des Stammkapitals (§ 39 Abs. 1 StG) bzw. – wenn man es als Ge- schäftsvermögen qualifiziert – den Einkommenssteuerwert (§ 39 Abs. 2 StG); im Handelsregister ist jedoch der Nennwert aufgeführt (Art. 73 Abs. 1 lit. i HRegV). Folgte man dennoch der Auffassung des Gesuchsgegners, wäre die Vermögens- grenze von Fr. 105'000.– um lediglich Fr. 91'533.– + Fr. 20'000.– - Fr. 105'000.– = Fr. 6'533.– überschritten (siehe Urk. 17 S. 6); dies wäre nicht als besonders schwerer Mangel zu qualifizieren. - 9 -”
“zu hohe Einkünfte gehabt (siehe § 21 Abs. 2 KJHG). Bei einem derart kleinen Betrag läge kein besonders schwerer Mangel vor. Es kann daher offenbleiben, ob der nacheheliche Unterhalt mitzuberücksich- tigen ist oder nicht. Zudem äussert sich der Gesuchsgegner nicht zum Erforder- nis, wonach die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht erheb- lich gefährdet sein darf; damit genügt er den Begründungsanforderungen erneut nicht. Dasselbe gilt auch für die Rüge im Zusammenhang mit der Vermögens- grenze von Fr. 105'000.– (Urk. 17 S. 6). Selbst wenn man den neu eingereichten Handelsregisterauszug berücksichtigen müsste (siehe E. II.1.2.2.), wäre er dar- über hinaus nicht geeignet, zu beweisen, dass die Vermögensgrenze überschrit- ten ist: Anrechenbar ist nämlich der Betrag, welcher nach kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt (§ 25 Abs. 1 AlimV). Dabei handelt es sich um den Verkehrswert des Stammkapitals (§ 39 Abs. 1 StG) bzw. – wenn man es als Ge- schäftsvermögen qualifiziert – den Einkommenssteuerwert (§ 39 Abs. 2 StG); im Handelsregister ist jedoch der Nennwert aufgeführt (Art. 73 Abs. 1 lit. i HRegV). Folgte man dennoch der Auffassung des Gesuchsgegners, wäre die Vermögens- grenze von Fr. 105'000.– um lediglich Fr. 91'533.– + Fr. 20'000.– - Fr. 105'000.– = Fr. 6'533.– überschritten (siehe Urk. 17 S. 6); dies wäre nicht als besonders schwerer Mangel zu qualifizieren. - 9 -”
Der Kanton Zürich hat die Verkehrswertbewertung durch die Weisung des Regierungsrats vom 12. August 2009 (Weisung RR/ZH 2009) umgesetzt. Diese Weisung enthält schematische/formelmässige Regeln zur Ermittlung des Vermögenssteuerwerts. Ergibt die formelmässige Ermittlung einen Wert von über 100% oder unter 70% des Verkehrswerts, sieht Rz. 79 der Weisung eine individuelle Schätzung vor; führt die formelmässige Bewertung in Einzelfällen zu einem zu hohen Wert, ist dabei ein Zielwert von etwa 90% des effektiven Marktwerts anzustreben.
“Der Verkehrswert der Immobilie wurde in den Steuererklärungen 2014 bis 2017 mit je Fr. 542‘000.-- deklariert (Urk. 11/9/90, Urk. 11/9/98, Urk. 11/9/104, Urk. 11/9/110), was vom Steueramt jeweils akzeptiert wurde (Urk. 11/9/80, Urk. 11/9/94.4, Urk. 11/9/101.3, Urk. 11/9/107.3). Der Steuerwert – auch fiskalischer Wert, amtlicher Wert, Katasterwert – ist jedoch von dem im Zusammenhang mit der Erbteilung gemäss Art. 617 ZGB massgebenden Verkehrswert zu unterscheiden. Die beiden Werte brauchen einander nicht zu entsprechen. Die steuerrechtlich relevanten Werte können – insbesondere aufgrund einer behördlichen Praxis – unter dem eigentlichen Verkehrswert liegen, selbst wenn der Gesetzgeber auf den Verkehrswert abstellt (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 617 Rz. 45; vgl. BGE 148 I 210 E. 4.4.7). Im Kanton Zürich wird das Vermögen gestützt auf § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Zur Umsetzung dieser Regelung wird der Regierungsrat in § 39 Abs. 3 StG indes ermächtigt, die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen zu erlassen. Von dieser ihm zugewiesenen Kompetenz hat er durch den Erlass der Weisung vom 12. August 2009 an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (nachfolgend: Weisung RR/ZH 2009; LS 631.32) Gebrauch gemacht. Diese Weisung enthält für die einzelnen darin unterschiedenen Kategorien von Liegenschaften, darunter auch das hier interessierende Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken, Bewertungsregeln, anhand derer eine schematische, formelmässige Ermittlung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen ist. Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über 100 % des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt, sieht Rz. 79 der Weisung RR/ZH 2009 vor, dass eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts anzustellen ist.”
“Es lägen diverse objektive Merkmale vor, welche die Wohnungen der beiden Liegenschaften in die Zweckbestimmung von Mehrfamilienhäusern rückten (äusseres Erscheinungsbild, reglementarische vertikale Ausscheidung, intakter Markt für Verkauf aller neun Wohnungen an einzigen Käufer, Würdigung durch finanzierende Bank als Renditeobjekte), weshalb sie steuerlich als solche zu behandeln seien. 3. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (Abs. 1 Satz 1), wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (Abs. 1 Satz 2). Abweichungen vom Grundsatz der Verkehrswertbewertung sind in Art. 14 Abs. 2 und 3 StHG abschliessend aufgezählt. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, sagt das Gesetz nicht. Den Kantonen verbleibt sowohl bei der Wahl der anzuwendenden Methode als auch in der Frage, ob und in welchem Mass der Ertragswert in die Bewertung einbezogen werden soll ("Kann-Vorschrift"), ein grosser Regelungs- und Anwendungsspielraum, wobei sie eigentumspolitische Aspekte mitberücksichtigen können (BGE 134 II 207 E. 3.6, mit Hinweisen; BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.1). 3.2 Der Kanton Zürich hat Art. 14 Abs. 1 StHG in § 39 Abs. 1 StG umgesetzt. Die Bestimmungen von § 39 Abs. 3 und 4 StG sehen im Weiteren vor, dass der Regierungsrat die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen erlässt (Abs. 3 Satz 1). Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Fall der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist (Abs. 3 Satz 2). Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen (Abs. 3 Satz 3). Führt die formelmässige Bewertung in Einzelfällen dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 % des effektiven Marktwerts anzustreben (Abs. 4). 3.3 Gestützt auf § 21 Abs. 2, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40 StG erliess der Regierungsrat am 12. August 2009 die Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12.”
Bei Art. 39 Abs. 1 StG ist der Vermögenswert nach dem Verkehrs- bzw. Marktwert zu ermitteln. Für nicht kotierte Wertpapiere ist die Ermittlung gestützt auf das Kreisschreiben (KS Nr. 28) vorzunehmen; bei Liegenschaften sind die Weisung 2009 sowie das Spannungsfeld zwischen formelmässiger (schematischer) Bewertung und individueller Schätzung zu beachten. Die jeweils angewandten Bewertungsmethoden und Richtlinien sind für die Sachbegründung einer Einsprache nach Art. 39 Abs. 1 StG relevant.
“Ob vorliegend die geltend gemachte Pauschale für auswärtige Verpflegung gänzlich entfallen oder aber in reduziertem Umfang zuzulassen ist, ist näher zu prüfen. 3.2.3 Was die "übrigen Berufskosten" (Fr. 2'000.-) angeht, rechtfertigt sich eine angemessene Kürzung des Pauschalabzugs bei Teilzeitarbeit, sofern die Pauschale von 3% den Minimalbetrag von Fr. 2'000.- nicht erreicht (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 26 N. 93; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Berufskostenverordnung; siehe auch den – in Zusammenhang mit der angestrebten Neuregelung der Berufskosten Unselbständig Erwerbstätiger – Erläuternden Bericht des EFD vom 21. Dezember 2022 zum Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständig Erwerbstätigen, S. 9, 17). 4. Im Folgenden ist auf den Steuerwert der Aktien der C AG einzugehen. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG und § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (vgl. BGE 148 I 210 E. 4.4.4; BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 15. September 2022, 2C_59/2022, E. 4.5; BGr, 22. Juni 2015, 2C_1118/2014, E. 2.1). 4.1.2 Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gestützt auf das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 28 vom 28. August 2008 (KS Nr. 28) zu ermitteln (Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer, vom 1. November 2016, ZStB I Nr. 22/202). Die SSK veröffentlicht zudem jährlich eine aktualisierte Version des Kommentars zum KS Nr.”
“Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt gemäss § 39 Abs. 3 StG die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen. Führt in Einzelfällen die formelmässige Bewertung dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven Marktwerts anzustreben (§ 39 Abs. 4 StG). Auch in Bezug auf die Vermögenssteuerwerte werden die Steuerbehörden angewiesen, diese nach Massgabe der Weisung 2009 festzusetzen.”
“Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das kantonale Steueramt die Liegenschaft C gestützt auf die Weisung 2009 neu bewerten durfte. 3.1 3.1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das StHG indessen nicht vor. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift betreffend die angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum offen (BGE 134 II 207 E. 3.6, mit Hinweisen; BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.1). Als Verkehrswert gilt der Preis, der hierfür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (objektiver Marktwert, vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 39 StG N. 7). Der Kanton Zürich hat Art. 14 Abs. 1 StHG in § 39 Abs. 1 StG umgesetzt. Da Art. 14 Abs. 1 StHG eine Bewertung zum Verkehrswert verlangt, ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, eine generell deutlich unter dem Marktwert liegende Bewertung anzustreben (BGE 124 II 145 E. 6 = ASA 68, 767 = StE 1998 A 23.1 Nr. 1 = StR 1998, 306 = ZStP 1998, 221). Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht den ehemaligen § 39 Abs. 3 Satz 3 StG, wonach der Verkehrswert in der Regel 60 % des Marktwerts betragen soll, als harmonisierungs- und verfassungswidrig eingestuft (vgl. Richner et al., § 39 StG N. 46). Am gleichen Tag entschied das Bundesgericht in Bezug auf das Gesetz des Kantons Tessin über die amtliche Schätzung des unbeweglichen Vermögens, dass auch eine Reduktion des steuerrechtlichen Grundstückwerts auf 70 % des Verkehrswerts unzulässig ist (BGE 124 I 159 = Pra 2000 Nr. 160 = ASA 68, 679). 3.1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 StHG bzw. § 51 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.”
“Gerade mit Bezug auf vermietete Liegenschaften sei indes festzustellen, so das Bundesgericht damals, dass es sich dabei nicht um Ausnahmetatbestände handle, für welche die Einhaltung der Regel nicht verlangt werden könne (BGE 124 I 158 E. 6b). In einem Urteil vom selben Tag, das eine Regelung des Kantons Tessin betraf, erwog das Bundesgericht, dass es zwar zulässig sei, den Vermögenssteuerwert aufgrund vorsichtiger Schätzungen zu bemessen, dass es aber unhaltbar sei, eine generell deutlich unter dem realen Wert liegende Bewertung anzustreben. Entsprechend sei es mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit unvereinbar, den Vermögenssteuerwert von Grundstücken generell auf 70 Prozent des Verkehrswerts festzulegen. Ausserdem erwog es, dass dieselben Überlegungen umso mehr für die Regelung in § 39 Abs. 3 a.F. StG/ZH zu gelten hätten, weshalb es die betreffende Bestimmung auch aus diesem Grund aufhob (BGE 124 I 145 E. 6c mit Hinweis auf BGE 124 I 159 E. 2h). 3.3.2.3. Gemäss dem mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 StHG in Einklang stehenden § 39 Abs. 1 StG/ZH wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Daraus und aus dem gesetzlichen Auftrag an den Regierungsrat, mit dem Erlass einer Dienstanweisung eine möglichst gleichmässige Bewertung der im Kanton gelegenen Grundstücke für die Zweck der Vermögenssteuer zu bewirken, lässt sich ohne weiteres ableiten, dass der Gesetzgeber des Kantons Zürich ein System schaffen wollte, mit dem eine Festlegung der Vermögenssteuerwerte innerhalb des von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gezogenen Rahmens ermöglicht werden sollte (siehe dazu Urteil 2C_823/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.3). 3.3.2.4. Anders, als die Steuerpflichtige meint, hat das Bundesgericht mit den beiden erwähnten Entscheiden betreffend die Kantone Zürich und Tessin nicht etwa nur die systematische Unterbewertung von Liegenschaften unterhalb des Schwellenwerts als bundesrechtswidrig erklärt. Es ergibt sich vielmehr, gerade auch aus der jüngsten Rechtsprechung, dass das Bundesgericht es mit Blick auf den Vermögenssteuerwert von Grundstücken, der gemäss Art.”
Bleibt die Einsprache zurückgezogen, ist das Verfahren nach Art. 39 Abs. 4 StG weiterzuführen, wenn die Verfügung oder der Entscheid Zweifel an der Gesetzeskonformität begründet. Führt eine schematische oder formelmässige Bewertung zu einem Vermögenssteuerwert, der deutlich vom Verkehrswert abweicht (in der Weisung: über 100 % oder unter 70 % des Verkehrswerts), ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen; dabei ist ein Wert von 90 % des effektiven Marktwerts anzustreben.
“Daraus ist zu folgern, dass das StHG den Kantonen nicht gestattet, das Vermögen nur in grösseren zeitlichen Abständen zu bewerten bzw. die ermittelten Vermögenswerte zu aktualisieren (BGE 131 I 291 E. 2.5.3; BGr, 21. April 2005, 2A.384/2004, E. 3.3; BGr, 21. April 2005, 2A.611/2004, E. 3.3). 3.1.3 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 StG). Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Fall der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist (Satz 2). Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen (Satz 3). Führt in Einzelfällen die formelmässige Bewertung dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 % des effektiven Marktwerts anzustreben (§ 39 Abs. 4 StG). 3.1.4 Am 12. August 2009 hat der Regierungsrat gestützt auf §§ 21 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 4 sowie 40 StG die Weisung 2009 erlassen, welche ab der Steuerperiode 2009 (1. Januar 2010) gültig ist. 3.1.5 Die Weisung 2009 sieht vor, dass Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken zum Ertragswert zu bewerten sind, wobei der Kapitalisierungssatz für alle Mehrfamilienhäuser 7,05 % beträgt (Weisung 2009, Rz. 36 ff.). Der Verkehrswert von industriell oder gewerblichen Liegenschaften berechnet sich hingegen aus der Summe von Landwert und Zeitbauwert (Weisung 2009, Rz. 45 ff.). 3.1.6 Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über 100 % des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen. Bei der individuellen Schätzung des Verkehrswerts ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen: auf den zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaft, auf den zeitnahen Anlagewert der Liegenschaft, auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privatgutachten (Weisung 2009, Rz.”
Führt die schematische/formelmässige Bewertung zu einem Vermögenssteuerwert, der über dem effektiven Marktwert liegt oder unter 70% des Marktwerts liegt, ist gemäss Art. 39 Abs. 4 StG/ZH eine individuelle Schätzung vorzunehmen. Bei der Korrektur ist als Zielwert ein Betrag von rund 90% des effektiven Marktwerts anzustreben; zudem ist sicherzustellen, dass am oberen Rand der Bandbreite liegende Schätzungen den effektiven Marktwert nicht übersteigen.
“3 StG indes ermächtigt, die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen zu erlassen. Von dieser ihm zugewiesenen Kompetenz hat er durch den Erlass der Weisung vom 12. August 2009 an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (nachfolgend: Weisung RR/ZH 2009; LS 631.32) Gebrauch gemacht. Diese Weisung enthält für die einzelnen darin unterschiedenen Kategorien von Liegenschaften, darunter auch das hier interessierende Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken, Bewertungsregeln, anhand derer eine schematische, formelmässige Ermittlung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen ist. Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über 100 % des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt, sieht Rz. 79 der Weisung RR/ZH 2009 vor, dass eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts anzustellen ist. Dabei ist ein Wert von 90 % des effektiven Marktwertes anzustreben (§ 39 Abs. 4 StG). Durch die Anwendung vorsichtiger Schätzungsgrundsätze wird der notwendigerweise mit der Bewertung von Liegenschaften verbundenen Unsicherheit und den allfälligen mit der Veräusserung eines unbeweglichen Gutes zusammenhängenden Schwierigkeiten Rechnung getragen (BGE 148 I 210 E. 4.4.4 mit Hinweis). Hinsichtlich des zeitlichen Rhythmus, in dem die Bewertungen gemäss der Weisung vorzunehmen sind, bestimmen die Rz. 87 und 88 der Weisung RR/ZH 2009, dass die Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (zu Wohnzwecken) sowie industrielle und gewerbliche Liegenschaften erstmals für die Steuerperiode 2009 allgemein nach der Weisung festzulegen sind und grundsätzlich bis zu einer allgemeinen Neubewertung in den nachfolgenden Steuerperioden unverändert bleiben. Seit 2009 ist im Kanton Zürich keine allgemeine Neubewertung mehr durchgeführt worden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2 und E. 3.3.2.4 f.). Angesichts dieser Rechtslage und des Umstandes, dass der Steuerwert des hier betreffenden Stockwerkeigentums in den Jahren 2014 bis 2017 unverändert bei Fr.”
“3.3.2.1. § 39 Abs. 4 StG/ZH enthält zwar eine ausdrückliche Anweisung zur Korrektur der formelmässigen Bewertung durch eine Individualschätzung nur für den Fall, dass die Formelbewertung zu einem höheren Vermögenssteuerwert führt als der effektive Marktwert. Das ändert aber nichts daran, dass dann, wenn aus der formelmässigen Bewertung Werte resultieren, welche unterhalb von 70 Prozent des Marktwerts der betreffenden Liegenschaft liegen, eine Individualschätzung am Platz ist. 3.3.2.2. § 39 Abs. 3 StG ZH lautete ursprünglich wie folgt: "Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schematische formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Fall der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Verkehrswert soll in der Regel 60 Prozent des Marktwerts betragen." Auf eine von Niklaus Scherr sowie dem Mieterinnen- und Mieterverband des Kantons Zürich hin erhobene staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht den letzten Satz dieser Bestimmung mit Urteil 2P.”
“Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt gemäss § 39 Abs. 3 StG die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen. Führt in Einzelfällen die formelmässige Bewertung dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven Marktwerts anzustreben (§ 39 Abs. 4 StG). Auch in Bezug auf die Vermögenssteuerwerte werden die Steuerbehörden angewiesen, diese nach Massgabe der Weisung 2009 festzusetzen.”
Praxisfolge: Haben sich die steuerlichen Verhältnisse geändert (z.B. entfällt die Zurechnung von Unterhaltsbeiträgen), kann der Verheiratetentarif nicht mehr zur Anwendung kommen. In der Praxis führt dies dazu, dass im Einspracheverfahren die Tarifanwendung entsprechend überprüft und angepasst werden kann.
“Unterhaltsbeiträge - wie be- reits erwähnt - ab Eintritt seiner Volljährigkeit nicht mehr zum steuerbaren Einkom- men der Berufungsklägerin hinzuzurechnen sind (Art. 10 Abs. 5 StG e contrario). E. wiederum ist nur für sein Erwerbseinkommen, nicht aber für die Unterhalts- beiträge steuerpflichtig (Art. 30 Abs. 1 lit. g StG), sodass sein steuerbares Einkom- men während der Berufslehre den Freibetrag von CHF 15'500.00 (Art. 39 Abs. 1 lit. a StG) noch nicht erreicht. Im Bedarf der Berufungsklägerin sind daher nur noch diejenigen Steuern anzurechnen, welche sie aufgrund ihrer eigenen Einkünfte (in- klusive der Kinderzulagen) zu entrichten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie für E. keinen Kinderabzug mehr wird tätigen können, ist es mit Blick auf die hohen Unterhaltsbeiträge doch zweifellos der Berufungsbeklagte, der für dessen finanziellen Unterhalt aufkommt (Art. 38 Abs. 1 lit. d u. h StG). Als Folge davon wird die Berufungsklägerin auch nicht mehr vom Verheiratetentarif profitieren können (Art. 39 Abs. 3 StG). Ausgehend von einem jährlichen Einkommen der Berufungs- klägerin von CHF 131'000.00 (Lohn, Ausbildungszulagen und Unterhaltsbeiträge) sowie Abzügen von ca. CHF 15'000.00 (Berufsauslagen, Versicherungsprämien und Einlage in”
Das Vermögen ist nach Art. 14 StHG und § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert zu bewerten; als Verkehrswert gilt der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielende Preis. Diese Bewertungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf im Ausland gelegene Liegenschaften. Zwar unterliegen solche Werte im Kanton nicht (oder nicht immer) der Besteuerung, sie sind jedoch Teil des satzbestimmenden Vermögens bzw. satzbestimmenden Einkommens und können sich damit auf die Allokation von Schulden und Schuldzinsen auswirken. Das Bundesrecht schreibt keine konkrete Bewertungsmethode vor, sodass die Kantone bei der Ermittlung von Grundstückswerten einen gewissen Gestaltungsspielraum haben; gestützt auf § 39 Abs. 3 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Bewertung notwendigen Dienstanweisungen (z. B. Weisung 2009).
“Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 eine Steuerpflicht im Kanton besteht (§ 5 Abs. 2 StG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2 (§ 6 Abs. 1 StG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 39 Abs. 1 StG ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten. Als Verkehrswert gilt der Preis, der hierfür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (objektiver Marktwert, vgl. Richner et al., § 39 StG N. 7). Das Bundesrecht schreibt den Kantonen keine konkrete Bewertungsmethode vor, sodass sie in der Ermittlung der Verkehrswerte insbesondere von Grundstücken praxisgemäss einigen Gestaltungsspielraum geniessen (BGE 134 II 207 E. 3.6; BGr, 25. Juni 2021, 2C_681/2020, E. 4.1; BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 4.1 = StR 75/2020 S. 861). Gemäss § 39 Abs. 3 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Gestützt darauf hat der Regierungsrat die Weisung 2009 erlassen, welche ab Steuerperiode 2009 gültig ist. 2.2.2 Dass das Vermögen gestützt auf Art. 14 StHG bzw. § 39 StG zum Verkehrswert zu bewerten ist, gilt grundsätzlich auch für im Ausland gelegene Liegenschaften von in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtigen Personen. Der Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert der ausländischen Liegenschaft unterliegen zwar nicht der Besteuerung im Kanton Zürich (vgl. § 5 Abs. 2 StG). Sie sind aber Bestandteil des satzbestimmenden Vermögens bzw.”
“14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 39 Abs. 1 StG ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten. Als Verkehrswert gilt der Preis, der hierfür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (objektiver Marktwert, vgl. Richner et al., § 39 StG N. 7). Das Bundesrecht schreibt den Kantonen keine konkrete Bewertungsmethode vor, sodass sie in der Ermittlung der Verkehrswerte insbesondere von Grundstücken praxisgemäss einigen Gestaltungsspielraum geniessen (BGE 134 II 207 E. 3.6; BGr, 25. Juni 2021, 2C_681/2020, E. 4.1; BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 4.1 = StR 75/2020 S. 861). Gemäss § 39 Abs. 3 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Gestützt darauf hat der Regierungsrat die Weisung 2009 erlassen, welche ab Steuerperiode 2009 gültig ist. 2.2.2 Dass das Vermögen gestützt auf Art. 14 StHG bzw. § 39 StG zum Verkehrswert zu bewerten ist, gilt grundsätzlich auch für im Ausland gelegene Liegenschaften von in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtigen Personen. Der Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert der ausländischen Liegenschaft unterliegen zwar nicht der Besteuerung im Kanton Zürich (vgl. § 5 Abs. 2 StG). Sie sind aber Bestandteil des satzbestimmenden Vermögens bzw. des satzbestimmenden Einkommens (vgl. § 6 Abs. 1 StG) und wirken sich somit auf die Allokation der Schulden und Schuldzinsen aus, weshalb eine korrekte Angabe in der Steuererklärung erforderlich ist. 2.3 2.3.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs.”
Bei illiquiden oder nicht kotierten Wertpapieren kann für die Ermittlung des Verkehrswerts die Wegleitung der SSK (KS SSK 28) herangezogen werden. Die Wegleitung bezweckt die Harmonisierung der Bewertung nicht kotierter Wertpapiere und ist weder Bundes- noch interkantonales Recht, sondern eine verwaltungsinterne Anleitung.
“Sie habe sich nicht mit Steuergeldern finanziert, sondern mit branchenüblichen Schulgeldern. Die Pflichtigen hätten in all den Jahren, in welchen sie ihren Schulbetrieb vorbildlich geführt hätten, kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine Nachbesteuerung rechtfertigen würde. Insbesondere hätten sie wegen der während der streitbetroffenen Steuerperioden geltenden Steuerbefreiung den inneren wirtschaftlichen Wert der Stammanteile nicht realisieren können, da eine Gewinnabschöpfung nicht habe erfolgen dürfen. Es entspreche daher dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie deklariert hätten. 2.2 Die Erhebung der Nachsteuer setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist. Dem Gemeinwesen muss dabei ein Steuerausfall entstanden sein (Richner et al., § 160 StG N. 12). 2.2.1 Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte Reinvermögen mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen und wird gemäss § 39 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Unter Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswerts zu verstehen. Er entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.1; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_450/2013, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 [nachfolgend KS SSK 28]) herausgegeben. Diese Wegleitung bezweckt, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und keine Rechte und Pflichten begründet.”
Art. 39 ergänzt die Untersuchungsmaxime: Die ESTV hat von Amtes wegen den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären und ist dabei zum Erlass von Mitwirkungspflichten befugt; hierzu gehört insbesondere die Auskunftspflicht der Parteien, die auch die Beibringung von Geschäftsbüchern, Belegen und Urkunden auf Verlangen umfasst.
“Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (statt vieler: Urteile des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.3; A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45 nicht publizierte] E. 3.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird modifiziert durch die im Steuerrecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person. Für die Verrechnungssteuer ist diese in Art. 39 VStG geregelt, wonach die Steuerpflichtigen der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen und insbesondere ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss führen müssen. Sie haben diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (siehe auch E. 2.5.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45 nicht publizierte] E. 3.1 m.w.H.).”
Nach Art. 39 Abs. 3 StG überprüft die ESTV eine gültig erhobene Einsprache ohne Bindung an die gestellten Anträge. Sie kann daher eine strengere Entscheidung treffen (reformatio in pejus), wenn sie dies für rechtlich geboten hält. Die ESTV hat dem Betroffenen ihre Absicht mitzuteilen, damit dieser sich dazu äussern kann. Zudem kann das Rekursverfahren trotz Rückzugs der Einsprache weitergeführt werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die angefochtene Verfügung nicht gesetzeskonform ist.
“Aussi, lorsqu'un état de fait précis, imposable en vertu de la loi, est réalisé, le droit de négociation est dû, quand bien même le but économique poursuivi eût pu être atteint par une autre opération exempte de droits. Corollairement, l'autorité fiscale ne peut se fonder sur la seule réalité économique pour déclarer imposable un état de fait, sous réserve des cas où la loi elle-même utilise des notions économiques (par exemple la « concentration équivalant économiquement à une fusion » évoquée à l'art. 6 al. 1 let. abis LT) ou en cas d'évasion fiscale (sur cette dernière notion, voir l'arrêt du TAF A-2347/2014 du 29 septembre 2015 consid. 2.2 et les références citées). Ce caractère formel découle du fait que le droit de timbre de négociation n'a pas pour objet le bien économique, mais uniquement la forme extérieure de l'opération (ATF 143 II 350 consid. 2.2 ; arrêt du TF 9C_610/2022 du 7 septembre 2023 consid. 2.2.2 [destiné à la publication] ; arrêts du TAF A-5038/2020 du 23 novembre 2021 consid. 2.5 et A-1480/2019 du 9 juin 2020 consid. 2.7 ; Schär, Kommentar StG 2019, n° 7 ad art. 27). 5. A teneur de l'art. 39 al. 3 LT, si une réclamation a été valablement formée contre la décision de l'AFC, celle-ci revoit sa décision sans être liée par les conclusions présentées. L'autorité inférieure est ainsi tenue de prendre une décision plus sévère, respectivement de procéder à une reformatio in pejus dans le cas où elle serait d'avis que la première décision était trop favorable au réclamant. Il lui incombe certes de faire part de son intention à l'intéressé pour qu'il se détermine à cet égard (voir l'art. 62 al. 3 PA ; cf. Hans-Peter Hochreutener, Commentaire LT 2006, n° 53 s. ad art. 39). Néanmoins, la solution juridiquement correcte doit l'emporter, la procédure de réclamation se poursuivant, nonobstant le retrait de la réclamation, lorsqu'il y a des indices que la décision attaquée n'est pas conforme à la loi (cf. art. 39 al. 4 LT). 6. 6.1 En l'espèce, est disputée la question de savoir si les transactions concernant les clients de la recourante titulaires de comptes à l'étranger, effectuées au cours des années fiscales 2012 à 2016, doivent être soumises au droit de timbre.”
Bei als Geschäftsvermögen qualifizierten Gesellschaftsanteilen ist für die Einsprache der nach kantonalem Steuerrecht massgebende Einkommenssteuerwert (gemäss Art. 39 Abs. 2 StG) relevant; im Handelsregister wird hingegen nur der Nennwert aufgeführt.
“Bei einem derart kleinen Betrag läge kein besonders schwerer Mangel vor. Es kann daher offenbleiben, ob der nacheheliche Unterhalt mitzuberücksich- tigen ist oder nicht. Zudem äussert sich der Gesuchsgegner nicht zum Erforder- nis, wonach die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht erheb- lich gefährdet sein darf; damit genügt er den Begründungsanforderungen erneut nicht. Dasselbe gilt auch für die Rüge im Zusammenhang mit der Vermögens- grenze von Fr. 105'000.– (Urk. 17 S. 6). Selbst wenn man den neu eingereichten Handelsregisterauszug berücksichtigen müsste (siehe E. II.1.2.2.), wäre er dar- über hinaus nicht geeignet, zu beweisen, dass die Vermögensgrenze überschrit- ten ist: Anrechenbar ist nämlich der Betrag, welcher nach kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt (§ 25 Abs. 1 AlimV). Dabei handelt es sich um den Verkehrswert des Stammkapitals (§ 39 Abs. 1 StG) bzw. – wenn man es als Ge- schäftsvermögen qualifiziert – den Einkommenssteuerwert (§ 39 Abs. 2 StG); im Handelsregister ist jedoch der Nennwert aufgeführt (Art. 73 Abs. 1 lit. i HRegV). Folgte man dennoch der Auffassung des Gesuchsgegners, wäre die Vermögens- grenze von Fr. 105'000.– um lediglich Fr. 91'533.– + Fr. 20'000.– - Fr. 105'000.– = Fr. 6'533.– überschritten (siehe Urk. 17 S. 6); dies wäre nicht als besonders schwerer Mangel zu qualifizieren. - 9 -”
“Bei einem derart kleinen Betrag läge kein besonders schwerer Mangel vor. Es kann daher offenbleiben, ob der nacheheliche Unterhalt mitzuberücksich- tigen ist oder nicht. Zudem äussert sich der Gesuchsgegner nicht zum Erforder- nis, wonach die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht erheb- lich gefährdet sein darf; damit genügt er den Begründungsanforderungen erneut nicht. Dasselbe gilt auch für die Rüge im Zusammenhang mit der Vermögens- grenze von Fr. 105'000.– (Urk. 17 S. 6). Selbst wenn man den neu eingereichten Handelsregisterauszug berücksichtigen müsste (siehe E. II.1.2.2.), wäre er dar- über hinaus nicht geeignet, zu beweisen, dass die Vermögensgrenze überschrit- ten ist: Anrechenbar ist nämlich der Betrag, welcher nach kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt (§ 25 Abs. 1 AlimV). Dabei handelt es sich um den Verkehrswert des Stammkapitals (§ 39 Abs. 1 StG) bzw. – wenn man es als Ge- schäftsvermögen qualifiziert – den Einkommenssteuerwert (§ 39 Abs. 2 StG); im Handelsregister ist jedoch der Nennwert aufgeführt (Art. 73 Abs. 1 lit. i HRegV). Folgte man dennoch der Auffassung des Gesuchsgegners, wäre die Vermögens- grenze von Fr. 105'000.– um lediglich Fr. 91'533.– + Fr. 20'000.– - Fr. 105'000.– = Fr. 6'533.– überschritten (siehe Urk. 17 S. 6); dies wäre nicht als besonders schwerer Mangel zu qualifizieren. - 9 -”
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