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Bei der Qualifikation einmaliger oder lohnähnlicher Leistungen ist gemäss Art. 19 Abs. 1 StG auf den Einkommensbegriff nach der Reinvermögenszugangstheorie und auf den Realisationszeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist, ob der Leistungsempfänger einen festen Anspruch erwirbt und darüber disponieren kann; sodann ist zu prüfen, ob die Zahlung steuerbares Einkommen oder eine nach den Rechtsgrundsätzen als steuerfreie Genugtuungsleistung auszuschliessende Leistung darstellt.
“der Vereinbarung vom 19. März 2018 als blosser Auslagenersatz eine nicht steuerbare Leistung darstellt. Strittig ist hingegen, wie die ausgerichtete Entschädigung von CHF 45'000.-- gemäss Vereinbarung vom 19. März 2018 steuerrechtlich zu qualifizieren ist, mithin, ob es sich dabei um steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder um eine steuerfreie Genugtuungsleistung handelt. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Der steuerrechtliche Einkommensbegriff ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägt durch die Reinvermögenszugangstheorie (vgl. Reich/Weidmann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 7 zu Art. 16 DBG). Danach ist als Einkommen die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter zu betrachten, welche dem Pflichtigen während einer bestimmten Zeit zufliessen und die er ohne Schmälerung (Verzehr) seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und seiner laufenden Wirtschaft (Zuwendungen, Sparen, Anlage, Deckung von eingetretenen Verlusten) verwenden kann (BGer 2P.233/2002 vom 27.1.2003, E. 3.2, mit Hinweisen). Einkommen gilt steuerrechtlich erst in jenem Zeitpunkt als realisiert, in dem der Steuerpflichtige einen festen Anspruch auf die Leistung erwirbt und tatsächlich darüber verfügen kann. Voraussetzung für die Realisation ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (z.”
“Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, die Entscheide der StRK vor Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist folglich nicht gegeben. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E. 3 ff. hiernach). 3. Strittig ist, ob die dem Beschwerdeführer zugeflossene Entschädigung von Fr. 133'102.-- (inkl. Zinsen) steuerbares Einkommen darstellt. 3.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B 22.2 Nr. 37 E. 2.1, je mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 16‑39 N. 5, 8 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 16 DBG N. 7 ff.). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind zudem alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 28 Bst. a StG; Art. 23 Bst. a DBG). Dazu gehören beispielsweise Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Entlassung oder Entschädigungen für voraussichtliche künftige Lohneinbussen (sogenannte Überbrückungsleistungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 23 N. 7 ff.). 3.2 Von der Besteuerung ausdrücklich ausgenommen sind Genugtuungsleistungen (Art.”
Der Gesetzgeber sieht für Effektenhändler — auch ausländische Institute bei Eigengeschäften — eine begünstigte Behandlung vor. Diese Privilegierung (halbe Abgabe) zielt darauf ab, das internationale Arbitragegeschäft und das Stellen von Marktkursen (Market Making) von der Schweiz aus zu ermöglichen bzw. zu fördern. Art. 19 Abs. 1 ist in diesem Kontext als eine der Regelungen zu verstehen, welche solche Vereinfachungen/Entlastungen vorsehen.
“Sowohl Art. 14 Abs. 3 als auch Art. 17 Abs. 3 lit. c StG zielen nicht auf die Vermittlung im herkömmlichen Wortsinn (vgl. oben E. 6.2.1) oder den Handel auf fremde Rechnung, bei dem der Händler mit seinem Kunden zu Originalbedingungen abrechnet. Denn insoweit gelten die Effektenhändler für die Verlegung der Abgabepflichten ohnehin schon als Vermittler (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. a und b StG). Im Visier stehen vielmehr die Eigengeschäfte, welche die Effektenhändler auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - mithin als Anleger - abschliessen. Für diese Geschäfte behandelt der Gesetzgeber die Effektenhändler und vor allem die gewerbsmässigen Händler besser als (andere) Anleger, die steuerbare Urkunden zum Zweck der kurzfristigen Weiterveräusserung erwerben und denen dafür von den beteiligten Effektenhändlern - unter dem Vorbehalt von Art. 17a Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 StG - regelmässig eine halbe Umsatzabgabe überwälzt wird. Diese Privilegierung hat der Gesetzgeber im Kontext von Art. 17 Abs. 3 lit. c StG zur Vereinfachung zumindest in Kauf genommen (vgl. Botschaft StG, BBl 1972 II 1302: "im allseitigen Interesse") und in Bezug auf Art. 14 Abs. 3 StG konkret beabsichtigt, damit "das internationale Arbitragegeschäft und das Stellen von Marktkursen (market making) als typische Eigenschaft der Wertschriftenhändler erneut von der Schweiz aus getätigt werden" können (Bericht Nationalratskommission StG, BBl 1991 IV 513 f.; vgl. auch Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 48).”
Nach der in der Rechtsprechung und Lehre verwendeten Reinvermögenszugangstheorie erfasst Art. 19 Abs. 1 StG sowohl wiederkehrende als auch einmalige Einkünfte natürlicher Personen; soweit sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen diese Einkünfte der Einkommenssteuer.
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B”
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B”
In der Praxis gilt als «Betrieb» ein organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, der für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt (ESTV-Kreisschreiben).
“Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vorliegend würde die Rückweisung der Sache an das Steuerrekursgericht zu einem formalistischen Leerlauf führen, ist die Beschwerde doch – wie gleich zu zeigen sein wird – auch in materieller Hinsicht abzuweisen. Ferner beantragt auch der Pflichtige, dass eine Rückweisung zu unterbleiben habe (siehe Beschwerde, Rz. 72). 3. 3.1 Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben. 3.2 Nach § 216 Abs. 3 StG wird die Grundstückgewinnsteuer unter anderem aufgeschoben bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und 3 StG. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162 StG in Verbindung mit § 206 StG, wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 StG erfüllt sind (lit. d). Gemäss § 19 Abs. 1 StG und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden (StHG) werden stille Reserven eines Personenunternehmens (Einzelfirma, Personengesellschaft) bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person (§ 19 Abs. 1 lit. b StG). Nach geltender Praxis wird unter dem Begriff "Betrieb" ein organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, verstanden, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt (Definition gemäss Kreisschreiben Nr. 5a der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 1. Februar 2022, Umstrukturierungen, Ziff. 3.2.2.3, ebenso Kreisschreiben Nr.”
Die frühere Entlastung aller ausländischen Vertragsparteien bei Auslandsgeschäften wurde mit dem Erlass des neuen StG aufgegeben. Seither kommen nur noch ausländische Banken und Börsenagenten als begünstigte Vertragsparteien in Betracht; die Regelung wurde mehrfach angepasst und durch Art. 17a ergänzt. Die heute bestehenden Entlastungen (Art. 17a und Art. 19 StG) sind nicht mehr vom Ort des abgabepflichtigen Geschäftsabschlusses abhängig.
“Hingegen wurde mit dem Erlass des neuen StG die Entlastung aller ausländischen Vertragsparteien bei Geschäftsabschlüssen im Ausland aufgegeben. Der Bundesrat begründete diese Änderung damit, dass die Ausland/Ausland-Geschäfte der Schweizer Banken eine erhebliche Steuerreserve bilden, die ausgeschöpft werden müsse (Botschaft StG, BBl 1972 II 1304). Stattdessen sollten neu nur noch ausländische Banken und Börsenagenten von einer Entlastung profitieren (Art. 19 StG i.d.F. vom 27. Juni 1973 [AS 1974 11]). Diese Regelung wurde in der Folge mehrfach angepasst und mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (AS 2000 2991) in Art. 17a StG mit Ausnahmen für gewisse Kategorien ausländischer (und inländischer) institutioneller Anleger ergänzt. Die heutigen Entlastungen für ausländische Vertragsparteien in Art. 17a und 19 StG sind nicht mehr davon abhängig, wo der abgabepflichtige Geschäftsabschluss erfolgt.”
“Hingegen wurde mit dem Erlass des neuen StG die Entlastung aller ausländischen Vertragsparteien bei Geschäftsabschlüssen im Ausland aufgegeben. Der Bundesrat begründete diese Änderung damit, dass die Ausland/Ausland-Geschäfte der Schweizer Banken eine erhebliche Steuerreserve bilden, die ausgeschöpft werden müsse (Botschaft StG, BBl 1972 II 1304). Stattdessen sollten neu nur noch ausländische Banken und Börsenagenten von einer Entlastung profitieren (Art. 19 StG i.d.F. vom 27. Juni 1973 [AS 1974 11]). Diese Regelung wurde in der Folge mehrfach angepasst und mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (AS 2000 2991) in Art. 17a StG mit Ausnahmen für gewisse Kategorien ausländischer (und inländischer) institutioneller Anleger ergänzt. Die heutigen Entlastungen für ausländische Vertragsparteien in Art. 17a und 19 StG sind nicht mehr davon abhängig, wo der abgabepflichtige Geschäftsabschluss erfolgt.”
Nach der Reinvermögenszugangstheorie erfasst die Einkommensgeneralklausel des Art. 19 Abs. 1 StG sowohl einmalige als auch wiederkehrende Einkünfte natürlicher Personen, soweit diese nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind.
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B”
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B”
“Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, die Entscheide der StRK vor Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist folglich nicht gegeben. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E. 3 ff. hiernach). 3. Strittig ist, ob die dem Beschwerdeführer zugeflossene Entschädigung von Fr. 133'102.-- (inkl. Zinsen) steuerbares Einkommen darstellt. 3.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B 22.2 Nr. 37 E. 2.1, je mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 16‑39 N. 5, 8 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 16 DBG N. 7 ff.). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind zudem alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 28 Bst. a StG; Art. 23 Bst. a DBG). Dazu gehören beispielsweise Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Entlassung oder Entschädigungen für voraussichtliche künftige Lohneinbussen (sogenannte Überbrückungsleistungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 23 N. 7 ff.). 3.2 Von der Besteuerung ausdrücklich ausgenommen sind Genugtuungsleistungen (Art.”
Erfolgt eine Leistung aufgrund eines Allein‑Machtmissbrauchs durch eine der Beteiligungsinhaberschaft nahestehende Person, können die Leistungen steuerlich direkt dieser nahestehenden Person zugerechnet werden (Art. 19 Abs. 1 StG).
“E. 4.1). Anders verhält es sich indes, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die der Beteiligungsinhaberschaft nahestehende Person allein ihre Machtposition in der Gesellschaft missbraucht hat, um sich von dieser entsprechende Leistungen ausrichten zu lassen. Für die Zurechnung der Leistung erscheint in diesem Fall das Näheverhältnis zur Beteiligungsinhaberschaft als zweitrangig. Die Leistungen sind diesfalls einkommensteuerlich direkt auf Ebene der dem Beteiligungsinhaber oder der Beteiligungsinhaberin nahestehenden Person, bei der sie zu einem Vermögenszugang geführt haben, als Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG) zu erfassen (BGer 2C_449/2017 vom”
Die in Art. 19 Abs. 1 StG erwähnten Einkunftsarten sind nicht abschliessend zu verstehen; daneben können weitere, nicht ausdrücklich genannte Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen.
“Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Als solche gelten namentlich das Einkommen aus unselbständiger (Art. 20 StG; Art. 17 DBG) und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 21 StG; Art. 18 DBG) sowie aus beweglichem (Art. 24 StG; Art. 20 DBG) und unbeweglichem Vermögen (Art. 25 StG; Art. 21 DBG). Als «übrige Einkünfte» erfasst werden sodann unter anderem Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts (Art. 28 Bst. d StG; Art. 23 Bst. d DBG). Die gesetzliche Aufzählung der steuerbaren Einkünfte ist nicht abschliessend zu verstehen. Anders verhält es sich mit den Steuerbefreiungen: Von der Einkommenssteuer befreit sind nur die ausdrücklich als steuerfrei bezeichneten Einkünfte. Zu diesen zählt ein Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 29 Bst. a StG; Art. 24 Bst. a DBG). Ebenso steuerfrei sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Bst. k StG; Art. 16 Abs. 3 DBG).”
Konkrete Zahlungsvorgänge können als einkommensteuerlicher Reinvermögenszugang im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StG qualifiziert werden. So wurde etwa die Zahlung von D.________ in der zitierten Entscheidung als Reinvermögenszugang und damit von Art. 19 Abs. 1 StG erfasst anerkannt.
“Mit dem Vermögenszugang von Fr. 202'500.-- hängt demnach kein Vermögensabgang zusammen, sodass diese Zahlung von D.________ ein der Einkommenssteuer unterliegender Reinvermögenszugang darstellt. Als solcher wird die Zahlung bereits von Art. 19 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG erfasst, weshalb nicht näher erörtert zu werden braucht, ob sie auch unter den Begriff der Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts gemäss Art. 28 Bst. d StG und Art. 23 Bst. d DBG fällt. So oder anders erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.”
Bei Steuerdelikten sind erhöhte bzw. besonders strenge Sorgfaltsanforderungen bei der Prüfung der Schuldfähigkeit bzw. der verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen; hierbei können auch persönliche Verhältnisse des Täters eine Rolle spielen.
“Ferner muss die Steuerbarkeit unbestritten und offensichtlich sein (Sieber/Malla, a.a.O., N. 31 zu Art. 175 DBG, mit Hinweisen). Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (bewusste Fahrlässigkeit). "Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist" (Sieber/Malla, a.a.O., N. 32 zu Art. 175 DBG). Dem Beschuldigten sind die Umstände vorzuhalten, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs ergeben (BGE 116 Ia 455 E. 3c). Fahrlässigkeit liegt i.d.R. auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben keine Kenntnis hatte. Die Unkenntnis kann sich dabei nicht nur auf Tatsachen (irrige Vorstellungen über den Sachverhalt, Art. 19 StGB), sondern auch auf die gesetzlichen Vorschriften beziehen (Rechtsirrtum, Art. 20 StGB). Ob ein solcher Irrtum angenommen werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Hinsichtlich des Masses der gebotenen (objektiven) Sorgfalt sind im Steuerrecht hohe Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich einmal aus der im Gesetz statuierten umfassenden Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person. Demnach findet sich überall dort, wo die steuerpflichtige Person ihre Unterschrift setzen muss, der Hinweis, dass sie mit der Unterschrift auch die Zusicherung abgebe, das entsprechende Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Folgerichtig kann sich die steuerpflichtige Person nicht damit entschuldigen, kein Fachmann in Steuerfragen zu sein. Ferner muss die steuerpflichtige Person auf Grund des geforderten hohen Masses der gebotenen Sorgfalt auf noch ungewisse Sachverhaltselemente wie auch auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Bedeutung von Tatsachen in der Steuererklärung hinweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.”
“zum Ganzen: Sieber/Malla, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 175 DBG; BGer 2C.290/2011 vom 12.9.2011, E. 2.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2 f.). Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (bewusste Fahrlässigkeit). "Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist" (Sieber/Malla, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 175 DBG). Dem Beschuldigten sind die Umstände vorzuhalten, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs ergeben (BGE 116 Ia 455 E. 3c). Fahrlässigkeit liegt i.d.R. auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben keine Kenntnis hatte. Die Unkenntnis kann sich dabei nicht nur auf Tatsachen (irrige Vorstellungen über den Sachverhalt; Art. 19 StGB), sondern auch auf die gesetzlichen Vorschriften beziehen (Rechtsirrtum; Art. 20 StGB). Ob ein solcher Irrtum angenommen werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Hinsichtlich des Masses der gebotenen Sorgfalt sind im Steuerrecht hohe Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich einmal aus der im Gesetz statuierten umfassenden Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person. Demnach findet sich überall dort, wo die steuerpflichtige Person ihre Unterschrift setzen muss, der Hinweis, dass sie mit der Unterschrift auch die Zusicherung abgebe, das entsprechende Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Folgerichtig kann sich die steuerpflichtige Person nicht damit entschuldigen, keine Fachperson in Steuerfragen zu sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 60 zu Art. 175 DBG). Die Frage der Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters geprüft. Zu diesen zählen etwa Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrung.”
Einmalige Abgangsentschädigungen können als steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StG qualifiziert werden; Art. 19 Abs. 1 StG erfasst nach der Reinvermögenszugangstheorie wiederkehrende wie einmalige Einkünfte, soweit sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind.
“Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, die Entscheide der StRK vor Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist folglich nicht gegeben. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E. 3 ff. hiernach). 3. Strittig ist, ob die dem Beschwerdeführer zugeflossene Entschädigung von Fr. 133'102.-- (inkl. Zinsen) steuerbares Einkommen darstellt. 3.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B 22.2 Nr. 37 E. 2.1, je mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 16‑39 N. 5, 8 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 16 DBG N. 7 ff.). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind zudem alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 28 Bst. a StG; Art. 23 Bst. a DBG). Dazu gehören beispielsweise Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Entlassung oder Entschädigungen für voraussichtliche künftige Lohneinbussen (sogenannte Überbrückungsleistungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 23 N. 7 ff.). 3.2 Von der Besteuerung ausdrücklich ausgenommen sind Genugtuungsleistungen (Art.”
Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund‑ oder Stammkapital können beim Erwerb zum Geschäftsvermögen erklärt werden (sog. optiertes bzw. gewillkürtes Geschäftsvermögen). Erträge aus solchen optierten Beteiligungen werden steuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt. Entsprechend können Kapitalverluste auf optierten Beteiligungen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt und auf solche Beteiligungen Abschreibungen vorgenommen werden.
“2 StG wird der Begriff des Erwerbseinkommens nicht näher definiert. Es besteht aber kein Grund, weshalb er anders ausgelegt werden sollte als in Art. 33 Abs. 2 DBG. Zudem ergibt sich aus der Systematik des StG (vgl. §§ 18 und 19 StG) zweifelsfrei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinn von § 32 Abs. 2 StG sowohl das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst. Dementsprechend ist es auch gemäss dem Kommentar zum StG nicht massgebend, ob das Erwerbseinkommen mittels selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird (Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 61). Resultiert aus der Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten ein Verlust, so kann der Zweiverdienerabzug nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 202). Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG und § 19 Abs. 2 StG als Geschäftsvermögen, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Solche Beteiligungen werden als optiertes oder gewillkürtes Geschäftsvermögen bezeichnet (Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 18 N 57). Erträge aus optierten Beteiligungen stellen steuerrechtlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 23a Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen, Bern 31. Januar 2020 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 23a], Ziff. 3.4; Reich/ von Ah, a.a.O., Art. 18 N 63). Entsprechend können Kapitalverluste auf optierten Beteiligungen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Zudem können auf optierten Beteiligungen Abschreibungen vorgenommen werden (Reich/von Ah, a.a.O., Art. 18 N 63; vgl.”
Lassen die Akten nicht erkennen, aus welchen Gründen Bezugsrechte zugeteilt wurden, kann die Steuerverwaltung Art. 19 Abs. 1 StG nicht ohne weitere Abklärungen zugrunde legen; die tatsächlichen Zuteilungsgründe sind zu ermitteln.
“________) hat altershalber auf seine Bezugsrechte verzichtet und die Aktionäre haben die Bezugsrechte in der Folge gütlich zugeteilt. Die aktienrechtlichen Vorschriften besagen, dass nicht ausgeübte Bezugsrechte im Interesse der Gesellschaft zu verwenden und dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sei (vgl. E. 4.3). Die Interessen der Gesellschaft können von der Steuerrekurskommission mit Blick auf die vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Es kann aber immerhin festgehalten werden, dass E.________ und der Rekurrent nach der Kapitalerhöhung (und einer darauffolgenden Schenkung von 25 Namenaktien vom Vater an den Sohn) je 15 Namenaktien in ihrem Eigentum hatten und F.________ 120 Namenaktien. Dass die beiden Minderheitsaktionäre (E.________ und Rekurrent) damit zu je 10 % an der Gesellschaft beteiligt waren, könnte dafür sprechen, dass dem Rekurrenten die Bezugsrechte aufgrund seiner Beteiligung und nicht aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft zugeteilt wurden. Die Steuerverwaltung macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass es sich gestützt auf die Einkommensgeneralklausel (Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG) auch um steuerbares Einkommen handle, wenn das Beteiligungsverhältnis im Vordergrund stehen würde. Weitere Hinweise bzw. Ausführungen dazu fehlen. Für die Steuerrekurskommission ist bei dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar, inwiefern hier zwingend die Generalklausel anzuwenden wäre. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Damit ist festzuhalten, dass die Akten keine eindeutigen Hinweise dazu enthalten, aus welchen Gründen dem Rekurrenten die zusätzlichen 7 Bezugsrechte zugeteilt worden sind. Folglich ist der vorliegend alles entscheidende Punkt bisher nicht untersucht bzw. klar abgegrenzt worden. Dies obwohl die Steuerverwaltung in den Vorabdrucken zu den Veranlagungsverfügungen die Aufrechnung damit begründet hatte, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliege (vgl. Bst. B). Doch wurde dies seitens der Steuerverwaltung nicht näher abgeklärt. Vielmehr hat die Steuerverwaltung ihre Begründung anlässlich der Veranlagungsverfügungen und der Einspracheentscheide (bzw.”