Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 7 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 8101). ↩
RS 951.31 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 7 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 8101). ↩
Abrogée par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1eravr. 1993 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1eravr. 1993 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1eravr. 1993 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). ↩
Introduite par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2005, en vigueur depuis le 1erjanv. 2006 (RO 2005 3577;FF 2004 4591). ↩
Introduite par l’annexe ch. 6 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1erjuil. 2004 (RO 2004 2617;FF 2000 3995). ↩
Introduite par l’annexe ch. 6 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1erjuil. 2004 (RO 2004 2617;FF 2000 3995). ↩
RS 642.11 ↩
Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1eravr. 1993 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1eravr. 1993 (RO 1993 222;FF 1991 IV 481505). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
24 commentaries
Konkrete gesetzliche Meldepflichten (z.B. des Grundbuchverwalters) rechtfertigen Offenbarungen bzw. führen nach Praxis dazu, dass Strafbarkeit wegen Amtsgeheimnisverletzung entfällt.
“sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, dieselbe Strafe vor. Es handelt sich jedoch um ein Antragsdelikt. Der Tatbestand von Art. 320 StGB kann nur von einem Behördemitglied oder Beamten erfüllt werden. Erfasst sind generell die Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend ist dabei nicht die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen, sondern allein die Wahrnehmung öffentlicher Funktionen im Dienst des Gemeinwesens (N. Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N 6 f. zu Art. 320 StGB). Der Grundbuchverwalter ist Angestellter der öffentlichen Verwaltung und an das Amtsgeheimnis gebunden. Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Urkundsperson für Grundstücksgeschäfte untersteht er – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht dem Berufsgeheimnis (vgl. Oberholzer, a.a.O., N 8 zu Art. 321 StGB). Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erhebliche Bedeutung zu. Die Strafbarkeit entfällt im Sinne von Art. 14 StGB, wenn das Behördemitglied oder der Beamte einer gesetzlichen Meldepflichtpflicht unterliegt oder über ein entsprechendes Informationsrecht verfügt (BGer 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 4 mit Hinweis auf Oberholzer, a.a.O., N 12 zu Art. 320 StGB). In diesen Fällen bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis. Das Amtsgeheimnis gilt demnach von vornherein nicht gegenüber den mit der gleichen Angelegenheit in unterschiedlichen Funktionen befassten Behörden bzw. deren Mitgliedern (Oberholzer, a.a.O., N 14 zu Art. 320 StGB). Weil die Mitwirkung des Grundbuchverwalters an der Schätzung gesetzlich ebenso vorgesehen ist wie seine Meldepflicht hinsichtlich sämtlicher für die Durchführung der Schätzung massgeblicher Tatsachen, fällt eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ausser Betracht. Die Verwertung des erst beurkundeten Grundstückkaufvertrages ist auch unter diesem Gesichtspunkt formell unbedenklich. Zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz den Verkehrswert des Grundstücks Nr. 0000__ per 17.”
Die Anordnung ambulanter Behandlung kann durch die Jugendanwaltschaft vollzogen werden.
“286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100). Nicht angefochten und mithin rechtskräftig sind auch der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS Ziff. 7 und 13), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15) sowie die Einstellung der Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (AS Ziff. 10) zufolge Verjährung. Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die mit dem Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen (Anordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1] sowie einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 JStG, beides zu vollziehen durch die Jugendanwaltschaft) sowie das Absehen von einer Bestrafung des Berufungsklägers in Anwendung von Art. 21 lit. a JStG. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Verweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg, die Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF”
Die Privilegierung der gewerbsmässigen Händler zielt nach den zitierten Entscheidungen und parlamentarischen Materialien darauf ab, das internationale Arbitragegeschäft und das Stellen von Marktkursen (market making) von der Schweiz aus zu ermöglichen bzw. zu fördern.
“1) oder den Handel auf fremde Rechnung, bei dem der Händler mit seinem Kunden zu Originalbedingungen abrechnet. Denn insoweit gelten die Effektenhändler für die Verlegung der Abgabepflichten ohnehin schon als Vermittler (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. a und b StG). Im Visier stehen vielmehr die Eigengeschäfte, welche die Effektenhändler auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - mithin als Anleger - abschliessen. Für diese Geschäfte behandelt der Gesetzgeber die Effektenhändler und vor allem die gewerbsmässigen Händler besser als (andere) Anleger, die steuerbare Urkunden zum Zweck der kurzfristigen Weiterveräusserung erwerben und denen dafür von den beteiligten Effektenhändlern - unter dem Vorbehalt von Art. 17a Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 StG - regelmässig eine halbe Umsatzabgabe überwälzt wird. Diese Privilegierung hat der Gesetzgeber im Kontext von Art. 17 Abs. 3 lit. c StG zur Vereinfachung zumindest in Kauf genommen (vgl. Botschaft StG, BBl 1972 II 1302: "im allseitigen Interesse") und in Bezug auf Art. 14 Abs. 3 StG konkret beabsichtigt, damit "das internationale Arbitragegeschäft und das Stellen von Marktkursen (market making) als typische Eigenschaft der Wertschriftenhändler erneut von der Schweiz aus getätigt werden" können (Bericht Nationalratskommission StG, BBl 1991 IV 513 f.; vgl. auch Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 48).”
“Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG bezweckt, die Händler von den Vermittlern und den übrigen Effektenhändlern (Art. 13 Abs. 3 lit. d StG) abzugrenzen, damit - neben den Banken - nur sie vom Handelsbestandsprivileg nach Art. 14 Abs. 3 StG profitieren. Diese Privilegierung der Händler ist verfassungsrechtlich (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV) nicht verboten, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.4.2). Selbst wenn in der Förderung des "market making" und der Arbitragegeschäfte (vgl. oben E. 6.4.5 und 6.4.6) kein sachlicher Grund gesehen werden könnte, hätte das Bundesgericht das bundesgesetzlich angeordnete Steuerprivileg anzuwenden (Art. 190 BV; vgl. BGE 149 II 385 E. 5.2; 136 I 65 E. 3.2; 136 I 49 E. 3.1). Immerhin sind die verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätze in der Auslegung des Gesetzes soweit als möglich zu berücksichtigen (vgl. zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung Urteile 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 V 312 E. 6.3.1). Die Postulate der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 136 I 49 E. 5.2) sind Argumente dafür, den Kreis der gewerbsmässigen Händler gemäss Art.”
Eigenhändler profitieren von der Privilegierung des Art. 14 Abs. 3 StG nur, wenn sie im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil Handel „für Dritte“ betreiben. Reiner Eigenhandel ohne wesentliche Tätigkeit für Rechnung Dritter begründet die Privilegierung nach dem zitierten Rechtssatz nicht.
“Diese Privilegierung der Händler ist verfassungsrechtlich (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV) nicht verboten, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.4.2). Selbst wenn in der Förderung des "market making" und der Arbitragegeschäfte (vgl. oben E. 6.4.5 und 6.4.6) kein sachlicher Grund gesehen werden könnte, hätte das Bundesgericht das bundesgesetzlich angeordnete Steuerprivileg anzuwenden (Art. 190 BV; vgl. BGE 149 II 385 E. 5.2; 136 I 65 E. 3.2; 136 I 49 E. 3.1). Immerhin sind die verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätze in der Auslegung des Gesetzes soweit als möglich zu berücksichtigen (vgl. zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung Urteile 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 V 312 E. 6.3.1). Die Postulate der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 136 I 49 E. 5.2) sind Argumente dafür, den Kreis der gewerbsmässigen Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 und Art. 14 Abs. 3 StG möglichst eng und das Ausmass der Benachteiligung der anderen Effektenhändler für ihre Eigengeschäfte sowie der Anleger im Allgemeinen möglichst gering zu halten. Diesem Anliegen trägt der Gesetzestext insoweit Rechnung, als er als Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG nur Personen erfasst, die ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit den Handel "für Dritte" (frz. "pour le compte de tiers"; ital. "per il conto di terzi"; vgl. oben E. 6.2.1) betreiben. Eigenhändler, die steuerbare Urkunden kaufen und verkaufen, um Veräusserungsgewinne zu erzielen (z.B. Arbitrage), sind also nur Händler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG und profitieren nur von Art. 14 Abs. 3 StG, wenn sie in wesentlichem Umfang auch Geschäfte auf Rechnung Dritter abschliessen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur gesetzlichen Regelung vor der Gesetzesnovelle von 1991, die auch Personen, die keine Banken waren und ausschliesslich Eigenhandel betrieben, als gewerbsmässige Effektenhändler betrachtete (vgl.”
Die Kürzung erfolgt pauschal unabhängig vom Gläubiger auch bei Kapitalerträgen in Höhe von 35 % (Art. 13/14).
“Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung - unter Vorbehalt der Zulässigkeit des Meldeverfahrens -ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer auf den übrigen Kapitalerträgen wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung (Art. 12 VStG) fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Die Fälligkeit der Steuer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige leisten muss und von dem an die ESTV verlangen kann, dass die Steuerforderung erfüllt werde (W. Robert Pfund, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971, Art. 16 N.”
Nach der herrschenden Untersuchungsmaxime hätte die Verwaltung die Parteien auffordern müssen, sich zum Handelsbestand gemäss Art. 14 Abs. 3 StG zu äussern und Beweismittel beizubringen, bevor sie die Umsatzabgabenschuld gestützt auf Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG neu festsetzt. Wurde eine solche Aufforderung nicht gemacht und enthalten die Akten nicht bereits die notwendigen Angaben, ist eine Rückweisung oder Aufhebung des Entscheids in Betracht zu ziehen.
“Zu weit führen würde es an dieser Stelle aber, den Stiftungen vorzuwerfen, sie hätten es versäumt, im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren von sich aus die Befreiung des Handelsbestands gemäss Art. 14 Abs. 3 StG geltend zu machen und mit Beweismitteln zu substanziieren. Das scheint zumindest im Ansatz selbst die ESTV anzuerkennen. Nach der Untersuchungsmaxime, die ungeachtet Art. 2 Abs. 1 VwVG auch das stempelabgabenrechtliche Verfahren beherrscht (vgl. Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 9.4), hätten die Stiftungen aufgefordert werden müssen, sich zum Handelsbestand gemäss Art. 14 Abs. 3 StG zu äussern und Beweismittel beizubringen, bevor die Umsatzabgabeschuld neu gestützt auf Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG festgesetzt werden durfte. Das ist jedoch weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz geschehen. Falls sich die Begründung der Vorinstanz als korrekt erweisen sollte und die Stiftungen als Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG anzusehen wären, müsste das angefochtene Urteil also aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz oder die ESTV zurückgewiesen werden, sofern nicht bereits die Akten die erforderlichen Angaben zu den Handelsbeständen enthalten (Art.”
“Zu weit führen würde es an dieser Stelle aber, den Stiftungen vorzuwerfen, sie hätten es versäumt, im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren von sich aus die Befreiung des Handelsbestands gemäss Art. 14 Abs. 3 StG geltend zu machen und mit Beweismitteln zu substanziieren. Das scheint zumindest im Ansatz selbst die ESTV anzuerkennen. Nach der Untersuchungsmaxime, die ungeachtet Art. 2 Abs. 1 VwVG auch das stempelabgabenrechtliche Verfahren beherrscht (vgl. Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 9.4), hätten die Stiftungen aufgefordert werden müssen, sich zum Handelsbestand gemäss Art. 14 Abs. 3 StG zu äussern und Beweismittel beizubringen, bevor die Umsatzabgabeschuld neu gestützt auf Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG festgesetzt werden durfte. Das ist jedoch weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz geschehen. Falls sich die Begründung der Vorinstanz als korrekt erweisen sollte und die Stiftungen als Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG anzusehen wären, müsste das angefochtene Urteil also aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz oder die ESTV zurückgewiesen werden, sofern nicht bereits die Akten die erforderlichen Angaben zu den Handelsbeständen enthalten (Art. 105 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 II 243 E. 2.4; 133 IV 293 E. 3.4.2). III. Abgabepflicht der Stiftungen”
Eine Person kann gleichzeitig als selbständiger Steuerpflichtiger und als Steuernachfolger auftreten; in letzterer Eigenschaft nimmt sie für die Erbengemeinschaft die entsprechenden Verfahrensrechte und -pflichten wahr.
“Der Beschwerdeführer hat die Veranlagungen beider Perioden angefochten. Bezüglich der gemeinsamen Veranlagung nimmt er eine Doppelstellung ein: Einerseits führt er das Verfahren als selbständiger Steuerpflichtiger und übt insoweit eigene Verfahrensrechte und -pflichten aus. Andererseits ist er als Erbe Steuernachfolger seiner verstorbenen Ehefrau und tritt mit den übrigen Erbinnen und Erben in ihre Rechte und Pflichten ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). Indem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, nimmt er somit auch – wie bereits bisher im Verfahren – Verfahrensrechte und ‑pflichten für die Erbengemeinschaft der verstorbenen Ehefrau wahr (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom”
“Der Beschwerdeführer hat die Veranlagungen beider Perioden angefochten. Bezüglich der gemeinsamen Veranlagung nimmt er eine Doppelstellung ein: Einerseits führt er das Verfahren als selbständiger Steuerpflichtiger und übt insoweit eigene Verfahrensrechte und -pflichten aus. Andererseits ist er als Erbe Steuernachfolger seiner verstorbenen Ehefrau und tritt mit den übrigen Erbinnen und Erben in ihre Rechte und Pflichten ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). Indem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, nimmt er somit auch – wie bereits bisher im Verfahren – Verfahrensrechte und ‑pflichten für die Erbengemeinschaft der verstorbenen Ehefrau wahr (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom”
Die Befreiung des Handelsbestands ist als ergänzende Entlastung für gewerbsmässige Effektenhändler gedacht und sollte verhindern, dass Holding- und Industriegesellschaften sowie Anlageberater oder Vermögensverwalter sich als gewerbsmässige Händler ausgeben, um die Befreiung zu beanspruchen.
“Änderung, Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. September 1991 [nachfolgend: Bericht Nationalratskommission StG, BBl 1991 IV 497 i.V.m. Botschaft vom 5. Juni 1989 zur Neuordnung der Bundesfinanzen und zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben [nachfolgend: Botschaft Neuordnung], BBl 1989 III 50 und 69 f.), sollte die neue Definition der übrigen Effektenhändler deren Zahl (weiter) senken, zugleich aber gewisse kapitalkräftige Investoren erfassen, die bislang der Umsatzabgabepflicht entgangen waren. Demgegenüber sollte der Kreis der Personen, die wegen der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit abgabepflichtig sind, mit der Aufgliederung der gewerbsmässigen Effektenhändler in Banken sowie Händler und Vermittler nicht ausgedehnt werden. Die neue Umschreibung der gewerbsmässigen Effektenhändler sollte lediglich Gewähr dafür leisten, dass weder Holding- und Industriegesellschaften noch Anlageberater und Vermögensverwalter sich als gewerbsmässige Händler bezeichnen konnten, um die Befreiung des Handelsbestands (Art. 14 Abs. 3 StG) zu beanspruchen (vgl. Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 69, mit Hinweis auf das Urteil A.45/1984 vom 4. März 1985, in: ASA 54 S. 599). Die Befreiung des Handelsbestands war als ergänzende Entlastung für die gewerbsmässigen Händler gedacht, falls sie steuerbare Urkunden zwar innert kurzer Frist, aber nicht gleichentags kaufen und verkaufen und deshalb nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. c StG als Vermittler nur einmal oder gar nie, sondern als Vertragspartei über Kauf und Verkauf gesondert Umsatzabgaben abrechnen und abliefern müssen (Botschaft Neuordnung, BBl 1989 III 48; vgl. zur Funktion von Art. 17 Abs. 3 lit. c StG Botschaft StG, BBl 1972 II 1302 f.; GEIER/GULER, in: Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 17 StG).”
Die steuerpflichtige Gesellschaft hat die Verrechnungssteuer praktisch bzw. zwingend auf den Empfänger zu überwälzen bzw. durch Kürzung der Auszahlungsleistung sicherzustellen; bei Nichtbefolgung sind Sanktionen zu erwarten.
“Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3;136 II 525 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; Thomas Jaussi, in Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger (Art. 14 Abs. 1 VStG), wozu die steuerpflichtige Person unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.1; Markus Reich/Maja Bauer-Balmelli, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger oder der Empfängerin der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. Bauer-Balmelli/Reich, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 71; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3).”
Nach den parlamentarischen Beratungen wurde Art. 14 Abs. 1 (lit. j) mit dem Ziel eingeführt, sicherzustellen, dass entgeltliche konzerninterne Übertragungen von Beteiligungen — sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend — nicht der Umsatzabgabe unterliegen.
“L'introduction d'une nouvelle lettre j à l'art. 14 al. 1 LT ne figurait pas dans le projet du Conseil fédéral lors de la révision du droit de timbre qui est intervenue à l'occasion de l'élaboration de la LFus (Message du 13 juin 2000 concernant la loi fédérale sur la fusion, la scission, la transformation et le transfert de patrimoine; FF 2000 3995). Ce sont les Chambres fédérales qui ont introduit la lettre j lors des débats. Cette introduction est intervenue en deux temps: le Conseil des États a d'abord proposé, le 21 mars 2001, l'introduction dans la loi de ce qui correspondra à l'art. 14 al. 1 let. j ab initio LT (BO 2001 E 164 s.), et le Conseil national a ensuite proposé, le 12 mars 2003, d'y ajouter ce qui correspondra à l'art. 14 al. 1 let. j in fine LT (BO 2001 N 1 253 s). Lors des débats de mars 2001 relatifs à l'introduction de ce qui correspondra à l'art. 14 al. 1 let. j ab initio LT, le Conseiller aux États Schweiger relevait ce qui suit: "Mit der neuen Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j StG soll nun - nach Meinung der WAK - sichergestellt werden, dass entgeltliche Übertragungen im Bereiche von Beteiligungen im Konzern im In- und Ausland nicht mehr der Umsatzabgabe unterliegen" (intervention du 21 mars 2001; BO 2001 E 164).”
“L'introduction d'une nouvelle lettre j à l'art. 14 al. 1 LT ne figurait pas dans le projet du Conseil fédéral lors de la révision du droit de timbre qui est intervenue à l'occasion de l'élaboration de la LFus (Message du 13 juin 2000 concernant la loi fédérale sur la fusion, la scission, la transformation et le transfert de patrimoine; FF 2000 3995). Ce sont les Chambres fédérales qui ont introduit la lettre j lors des débats. Cette introduction est intervenue en deux temps: le Conseil des États a d'abord proposé, le 21 mars 2001, l'introduction dans la loi de ce qui correspondra à l'art. 14 al. 1 let. j ab initio LT (BO 2001 E 164 s.), et le Conseil national a ensuite proposé, le 12 mars 2003, d'y ajouter ce qui correspondra à l'art. 14 al. 1 let. j in fine LT (BO 2001 N 1 253 s). Lors des débats de mars 2001 relatifs à l'introduction de ce qui correspondra à l'art. 14 al. 1 let. j ab initio LT, le Conseiller aux États Schweiger relevait ce qui suit: "Mit der neuen Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j StG soll nun - nach Meinung der WAK - sichergestellt werden, dass entgeltliche Übertragungen im Bereiche von Beteiligungen im Konzern im In- und Ausland nicht mehr der Umsatzabgabe unterliegen" (intervention du 21 mars 2001; BO 2001 E 164).”
Verkäufe von Titeln aus dem Handelsbestand sind typische Transaktionen im kommerziellen bzw. börslichen Kontext und fallen daher unter den Verhandlungs-/Handelsverkehr; Art. 14 Abs. 3 StG erfasst solche Verkäufe entsprechend.
“14 al. 1 et 3 LT et qui, sinon, feraient partie des transactions imposables (cf. PIERRE-MARIE GLAUSER, in LT, Commentaire droits de timbre, n° 1 et 2 ad art. 14 LT), sont des transactions de titres qui interviennent dans un contexte commercial: l'émission de titres (art. 14 al. 1 let. a LT), l'apport de titres (art. 14 al. 1 let. b LT), le commerce de droits de souscription (art. 14 al. 1 let. d LT), la remise de titres en vue de leur remboursement (art. 14 al. 1 let. e LT, c'est-à-dire le rachat de titres en vue de leur remboursement, cf. GLAUSER, op. cit., n° 26 ad art. 14 LT), l'émission d'obligations de débiteurs domiciliés à l'étranger (art. 14 al. 1 let. f LT), le commerce de papiers monétaires suisses et étrangers (art. 14 al. 1 let. g LT), l'achat et la vente d'obligations étrangères (art. 14 al. 1 let. h LT), le transfert de titres imposables intervenant dans le cadre de restructurations (art. 14 al. 1 let. i et j LT), et les ventes de titres faisant partie du stock commercial (art. 14 al. 3 LT). Sous l'angle systématique, le droit de négociation doit donc aussi être compris comme un impôt qui frappe les transactions de titres intervenant dans un contexte commercial ou boursier, ce qui n'est pas le cas des actions de collaborateur qui sont attribuées à titre gratuit.”
“14 al. 1 et 3 LT et qui, sinon, feraient partie des transactions imposables (cf. PIERRE-MARIE GLAUSER, in LT, Commentaire droits de timbre, n° 1 et 2 ad art. 14 LT), sont des transactions de titres qui interviennent dans un contexte commercial: l'émission de titres (art. 14 al. 1 let. a LT), l'apport de titres (art. 14 al. 1 let. b LT), le commerce de droits de souscription (art. 14 al. 1 let. d LT), la remise de titres en vue de leur remboursement (art. 14 al. 1 let. e LT, c'est-à-dire le rachat de titres en vue de leur remboursement, cf. GLAUSER, op. cit., n° 26 ad art. 14 LT), l'émission d'obligations de débiteurs domiciliés à l'étranger (art. 14 al. 1 let. f LT), le commerce de papiers monétaires suisses et étrangers (art. 14 al. 1 let. g LT), l'achat et la vente d'obligations étrangères (art. 14 al. 1 let. h LT), le transfert de titres imposables intervenant dans le cadre de restructurations (art. 14 al. 1 let. i et j LT), et les ventes de titres faisant partie du stock commercial (art. 14 al. 3 LT). Sous l'angle systématique, le droit de négociation doit donc aussi être compris comme un impôt qui frappe les transactions de titres intervenant dans un contexte commercial ou boursier, ce qui n'est pas le cas des actions de collaborateur qui sont attribuées à titre gratuit.”
Nach der zitierten Rechtsprechung ist für den Status als gewerbsmässiger Effektenhändler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 (und damit für die Anwendung von Art. 14 Abs. 3 StG) massgeblich, dass ein erheblicher Teil der Tätigkeit aus Handel für Dritte besteht. Reiner Eigenhandel begründet den Händlereigenschaft und damit die Befreiung nach Art. 14 Abs. 3 StG in der Regel nicht, es sei denn, es werden zugleich in wesentlichem Umfang Geschäfte für Dritte ausgeführt.
“Dezember 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 V 312 E. 6.3.1). Die Postulate der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 136 I 49 E. 5.2) sind Argumente dafür, den Kreis der gewerbsmässigen Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 und Art. 14 Abs. 3 StG möglichst eng und das Ausmass der Benachteiligung der anderen Effektenhändler für ihre Eigengeschäfte sowie der Anleger im Allgemeinen möglichst gering zu halten. Diesem Anliegen trägt der Gesetzestext insoweit Rechnung, als er als Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG nur Personen erfasst, die ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit den Handel "für Dritte" (frz. "pour le compte de tiers"; ital. "per il conto di terzi"; vgl. oben E. 6.2.1) betreiben. Eigenhändler, die steuerbare Urkunden kaufen und verkaufen, um Veräusserungsgewinne zu erzielen (z.B. Arbitrage), sind also nur Händler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG und profitieren nur von Art. 14 Abs. 3 StG, wenn sie in wesentlichem Umfang auch Geschäfte auf Rechnung Dritter abschliessen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur gesetzlichen Regelung vor der Gesetzesnovelle von 1991, die auch Personen, die keine Banken waren und ausschliesslich Eigenhandel betrieben, als gewerbsmässige Effektenhändler betrachtete (vgl. Art. 13 Abs. 3 lit. a StG i.d.F. vom 27. Juni 1973: "für eigene oder fremde Rechnung"; vgl. auch FILIPPO LURÀ, in: StG Kommentar Stempelabgaben, 2006, N. 64 zu Art. 13 StG).”
Die Verwertbarkeit bzw. Auswertung entlastender, illegaler Gesprächs- oder Telefonaufzeichnungen kann durch einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB gedeckt sein, insbesondere wenn eine gesetzliche Erlaubnis- oder Rechtfertigungsgrundlage vorliegt.
“In BGE 109 Ia 244 E. 2a entschied das Bundesgericht, Art. 179ter StGB regle lediglich die Strafbarkeit, nicht jedoch die Beweisverwertung in einem Strafverfahren. Die Lehre spricht sich daher dafür aus, dass von der beschuldigten Person aus einer heimlichen Aufnahme von Telefongesprächen gewonnene entlastende Beweise zwecks notwendiger Vermeidung von Justizirrtümern zulasten der beschuldigten Person im Strafverfahren grundsätzlich immer verwertbar sein sollen, dies selbst dann, wenn sich die beschuldigte Person mit der Gesprächsaufzeichnung strafbar gemacht hat, d.h. unabhängig von allfälligen Rechtfertigungsgründen (BÉNÉDICT, a.a.O., N. 20 Einleitung zu Art. 139-141 StPO). Dies entspricht der Auffassung, wonach Art. 141 Abs. 2 StPO lediglich ein Belastungsverbot statuiert (oben E. 14.4.3). Daraus folgt wiederum, dass die Auswertung einer entlastenden illegalen Gesprächsaufzeichnung durch die Strafverfolgungsbehörden zu Beweiszwecken vom Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB gedeckt sein muss. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.”
Die Befreiung nach Art. 14 Abs. 3 StG erfasst auch Händler, die den Handel überwiegend auf Rechnung Dritter betreiben. Sie ist nicht an vorausgesetztes regelmässiges Market‑Making in Form von eigenen Geld‑ und Briefkursen geknüpft.
“Entgegen den Ausführungen der ESTV hat die Vorinstanz auch zu Recht erwogen, dass die Qualifikation als Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG nicht davon abhängt, ob jemand als "market maker" regelmässig eigene Geld- und Briefkurse stellt. Es trifft zwar zu, dass die Befreiung der Handelsbestände der gewerbsmässigen Händler (Art. 14 Abs. 3 StG) den Banken ermöglichen sollte, das "market making" steuergünstig von der Schweiz aus betreiben zu können (vgl. zum "market making" auch Art. 41 lit. c FINIG). Das war aber nicht der einzige Zweck, der mit dieser Erleichterung verfolgt wurde (vgl. oben E. 6.4.6: Förderung von Arbitragegeschäften). Ausserdem hat dieser Aspekt im Gesetzestext nicht den geringsten Niederschlag gefunden, was auch die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat. Im Gegenteil definiert das Gesetz die gewerbsmässigen Händler gerade nicht in Anknüpfung an derartige Eigengeschäfte. Vielmehr wird als gewerbsmässiger Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG nur erfasst und profitiert vom Privileg nach Art. 14 Abs. 3 StG einzig, wer den Handel mit steuerbaren Urkunden ausschliesslich oder wenigstens zu einem wesentlichen Teil auf Rechnung Dritter betreibt (vgl. oben E. 6.5.2).”
“Entgegen den Ausführungen der ESTV hat die Vorinstanz auch zu Recht erwogen, dass die Qualifikation als Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG nicht davon abhängt, ob jemand als "market maker" regelmässig eigene Geld- und Briefkurse stellt. Es trifft zwar zu, dass die Befreiung der Handelsbestände der gewerbsmässigen Händler (Art. 14 Abs. 3 StG) den Banken ermöglichen sollte, das "market making" steuergünstig von der Schweiz aus betreiben zu können (vgl. zum "market making" auch Art. 41 lit. c FINIG). Das war aber nicht der einzige Zweck, der mit dieser Erleichterung verfolgt wurde (vgl. oben E. 6.4.6: Förderung von Arbitragegeschäften). Ausserdem hat dieser Aspekt im Gesetzestext nicht den geringsten Niederschlag gefunden, was auch die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat. Im Gegenteil definiert das Gesetz die gewerbsmässigen Händler gerade nicht in Anknüpfung an derartige Eigengeschäfte. Vielmehr wird als gewerbsmässiger Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG nur erfasst und profitiert vom Privileg nach Art. 14 Abs. 3 StG einzig, wer den Handel mit steuerbaren Urkunden ausschliesslich oder wenigstens zu einem wesentlichen Teil auf Rechnung Dritter betreibt (vgl. oben E. 6.5.2).”
Die Befreiung nach Art. 14 Abs. 3 StG ist auf gewerbsmässig tätige Effektenhändler beschränkt. Nach dem Verordnungsgeber können Effektenhändler die Befreiung erst geltend machen, wenn sie der ESTV den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben.
“Während das Merkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 13 Abs. 3 lit. b StG nicht erwähnt wird, befreit Art. 14 Abs. 3 StG den "gewerbsmässige[n] Effektenhändler gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und b Ziffer 1" von dem auf ihn selbst entfallenden Teil der Umsatzabgaben für Geschäfte über steuerbare Urkunden in seinem Handelsbestand. Diese Bestimmung kann als Hinweis darauf gesehen werden, dass die Tätigkeit gewerbsmässiger Natur sein muss, damit jemand Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG sein kann. Sie kann aber auch so verstanden werden, dass die Abgabebefreiung nur denjenigen unter den Händlern nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG zukommen soll, die gewerbsmässig tätig sind. Von diesem zweiten Verständnis scheint der Verordnungsgeber auszugehen, wenn er in Art. 25a Abs. 2 StV vorschreibt, dass Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG die Befreiung erst beanspruchen können, wenn sie der ESTV den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben. Damit besteht ein Unterschied zu den Effektenhändlern nach Art. 13 Abs. 3 lit. a StG (Banken etc.”
Zeugen sind bei Ausübung ihrer Zeugnispflicht straflos auch bei objektiv falschen Angaben, wenn sie nach Treu und Glauben aussagen.
“Entscheidend für den vorliegenden Fall ist allerdings die fehlende Rechts- widrigkeit der angeblich ehrverletzenden Äusserungen. Gemäss Art. 14 StGB ver- hält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. So handelt ein Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er auf eine Frage das aussagt, was er für wahr hält, selbst wenn es objektiv unrichtig ist; er ist selbst dann nicht wegen übler Nachrede strafbar, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit hätte erkennen können (Riklin, a.a.O., N 58 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H). Eine Rechtfertigung kommt allerdings nur so lange in Betracht, als das notwendige Mass nicht überschritten wird, ein Sachbezug be- steht und die Äusserung nicht wider besseres Wissen erfolgt (BGE 123 IV 97 E. 2.c.bb). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht im Sinn der Sache sein kann, wenn Äusserungen in einem Strafverfahren regelmässig ein (weiteres) Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten nach sich ziehen. So wie von einem Rechtsvertreter nicht verlangt werden kann, dass er jeden einzelnen Satz seiner Rechtsschrift oder seines Plädoyers daraufhin überprüft, ob er von der Gegenpar- tei oder von einem aussenstehenden Dritten als ehrverletzend wahrgenommen werden könnte, so kann auch von einem Zeugen nicht verlangt werden, dass er jede einzelne Aussage detailliert abwägt, nur um sich nicht einer Ehrverletzung strafbar zu machen (vgl.”
Nach der in der Quelle dargelegten Auslegung ist die Befreiung nach Art. 14 Abs. 3 StG nur auf den Händler anwendbar. Der Vermittlerbegriff (z. B. Anlageberater, Vermögensverwalter) dient der Abgrenzung gegenüber dem in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 genannten Händler; Vermittler vermitteln Kauf und Verkauf, während der Händler den Handel mit steuerbaren Urkunden für Dritte betreibt. Im Lichte von Art. 14 Abs. 3 StG ist daher nur der Händler genannt, nicht der Vermittler.
“Der Vermittlerbegriff in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG dient zur Abgrenzung gegenüber dem in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 StG genannten Händler. Bei Vorliegen der übrigen in Art. 13 Abs. 3 Bst. b StG genannten Voraussetzungen gilt gemäss dem Gesetzeswortlaut als Vermittler, wer als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden vermittelt, während der Händler für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden betreibt. Diese Unterscheidung erweist sich im Licht von Art. 14 Abs. 3 StG als relevant, in dem nur der Händler, nicht aber der Vermittler genannt wird.”
Mit dem Ableben gehen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen grundsätzlich ipso iure auf die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben über; diese treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein.
“Mit dem Ableben von B.________ gingen dessen Rechte und Pflichten grundsätzlich ipso iure auf die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben über; diese treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 14 StG; vgl. Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 14 N. 5 f.; zum soweit hier interessierend gleichlautenden Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 12 DBG N. 1 f., 9 ff.; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 21). Es ist daher davon auszugehen, dass neben der Beschwerdeführerin 2 auch die Beschwerdeführerin 1 als Tochter von B.________ zur Prozessführung legitimiert ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin 1 vom Verstorbenen als Willensvollstreckerin eingesetzt (vgl. Willensvollstreckerzeugnis vom”
“Mit dem Ableben von B.________ gingen dessen Rechte und Pflichten grundsätzlich ipso iure auf die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben über; diese treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 14 StG; vgl. Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 14 N. 5 f.; zum soweit hier interessierend gleichlautenden Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 12 DBG N. 1 f., 9 ff.; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 21). Es ist daher davon auszugehen, dass neben der Beschwerdeführerin 2 auch die Beschwerdeführerin 1 als Tochter von B.________ zur Prozessführung legitimiert ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin 1 vom Verstorbenen als Willensvollstreckerin eingesetzt (vgl. Willensvollstreckerzeugnis vom”
Vermittler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG haben keinen Anspruch auf die Befreiung des Handelsbestands nach Art. 14 Abs. 3 StG. Die Einordnung als Vermittler statt als Händler wirkt sich dadurch unmittelbar auf die zu entrichtenden Abgaben und auf die Grundlagen der Abgabebemessung aus.
“Der Vermittlerbegriff in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG dient zur Abgrenzung gegenüber dem in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 StG genannten Händler. Bei Vorliegen der übrigen in Art. 13 Abs. 3 Bst. b StG genannten Voraussetzungen gilt gemäss dem Gesetzeswortlaut als Vermittler, wer als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden vermittelt, während der Händler für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden betreibt. Diese Unterscheidung erweist sich im Licht von Art. 14 Abs. 3 StG als relevant, in dem nur der Händler, nicht aber der Vermittler genannt wird.”
“Mit der Feststellung des Vermittlerstatus beurteilte die ESTV im Übrigen nicht nur die Abgabepflicht, sondern auch die Grundlagen der Abgabebemessung. Denn Vermittler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG haben - im Unterschied zu gewerbsmässigen Händlern - keinen Anspruch auf die Befreiung des Handelsbestands nach Art. 14 Abs. 3 StG (i.V.m. Art. 25a Abs. 2 StV). Zugleich bedeutete die Qualifikation als Vermittler für die Stiftungen, dass sie die Abgabepflicht bzw. die Abrechnung der Umsatzabgabe an die am selben Geschäft beteiligten Banken oder Händler delegieren könnten, was Händlern nicht möglich ist (Art. 21 Abs. 8 StV). Der verbindlich festgestellte Vermittlerstatus wirkte sich auf diese Weise direkt auf die Beträge aus, die die Stiftungen an Umsatzabgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 zu bezahlen hatten und die die ESTV mit der jeweiligen Dispositivziffer 2 festsetzte.”
Mit dem Tod des Steuerpflichtigen treten seine (vorläufigen) gesetzlichen Erben in dessen steuerliche Rechte und Pflichten ein (sog. Steuersukzession); sie treten damit als Steuernachfolger in die steuerliche Verantwortlichkeit ein.
“Mit dem Tod des Steuerpflichtigen sind die Beschwerdeführer als seine (vorläufigen) gesetzlichen Erben in dessen Rechte und Pflichten eingetreten (sog. Steuersukzession; Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG; vgl. zum Ganzen BGE 144 II 352 E. 5.1; VGE 2018/112/113 vom”
Art. 14 Abs. 1 StG zählt unter den Ausnahmen auch solche Geschäfte auf, die bereits der Emissionsstempelsteuer unterliegen (vgl. Lit. a und b).
“2.4). L'art. 13 al. 3 let. b ch. 2 LT désigne un groupe de personnes (les conseillers en placement ou les gérants de fortune professionnels) comme des « intermédiaires » et les qualifie de commerçants de titres. L'art. 13 al. 1 LT exige, pour sa part, qu'un commerçant de titres participe à l'opération en qualité de contractant ou d'intermédiaire ; il n'exige pas, en revanche, que ledit « intermédiaire » soit un conseiller en placement ou un gérant de fortune professionnel. Quant à l'art. 17 al. 3 LT, il définit le groupe de personnes qui doivent payer le droit de négociation, lorsque l'état de fait de l'art. 13 al. 1 LT est réalisé, et permet d'éviter une imposition multiple en cas de transferts en chaîne avec plusieurs commerçants de titres (arrêt du TF 2C_638/2020 du 25 février 2021 consid. 3.2 [traduit in : RDAF 2021 II 580, 585 s.]). 4.1.5 Le prélèvement du droit de timbre suppose enfin qu'aucune exception ou exonération ne soit réalisée. 4.1.5.1 Sous le titre « exceptions », l'art. 14 al. 1 LT énumère les opérations qui ne sont pas soumises au droit à raison de la transaction elle-même, soit celles qui n'entrent pas dans le champ de l'impôt. Cela comprend par exemple les opérations qui sont déjà soumises au droit de timbre d'émission (let. a et b). 4.1.5.2 Les art. 17a et 19 LT prévoient pour leur part des exceptions à l'impôt liées à la qualité des parties à la transaction (Hochreutener, op. cit., p. 224 ss), lesquelles visent à améliorer la compétitivité internationale de la place financière suisse. Cela concerne notamment un certain nombre d'investisseurs institutionnels étrangers (Martin Steiner/ Peter Lang, Kommentar StG 2019, n° 1 ad art. 17a). Ainsi, à teneur de l'art. 17a al. 1 let. e LT, les institutions étrangères de prévoyance professionnelle - à savoir les institutions qui servent à la prévoyance vieillesse, survivants et invalidité, dont les fonds sont affectés durablement et exclusivement à la prévoyance professionnelle et qui sont soumises à une surveillance équivalente à celle de la Confédération (cf.”
“2.4). L'art. 13 al. 3 let. b ch. 2 LT désigne un groupe de personnes (les conseillers en placement ou les gérants de fortune professionnels) comme des « intermédiaires » et les qualifie de commerçants de titres. L'art. 13 al. 1 LT exige, pour sa part, qu'un commerçant de titres participe à l'opération en qualité de contractant ou d'intermédiaire ; il n'exige pas, en revanche, que ledit « intermédiaire » soit un conseiller en placement ou un gérant de fortune professionnel. Quant à l'art. 17 al. 3 LT, il définit le groupe de personnes qui doivent payer le droit de négociation, lorsque l'état de fait de l'art. 13 al. 1 LT est réalisé, et permet d'éviter une imposition multiple en cas de transferts en chaîne avec plusieurs commerçants de titres (arrêt du TF 2C_638/2020 du 25 février 2021 consid. 3.2 [traduit in : RDAF 2021 II 580, 585 s.]). 4.1.5 Le prélèvement du droit de timbre suppose enfin qu'aucune exception ou exonération ne soit réalisée. 4.1.5.1 Sous le titre « exceptions », l'art. 14 al. 1 LT énumère les opérations qui ne sont pas soumises au droit à raison de la transaction elle-même, soit celles qui n'entrent pas dans le champ de l'impôt. Cela comprend par exemple les opérations qui sont déjà soumises au droit de timbre d'émission (let. a et b). 4.1.5.2 Les art. 17a et 19 LT prévoient pour leur part des exceptions à l'impôt liées à la qualité des parties à la transaction (Hochreutener, op. cit., p. 224 ss), lesquelles visent à améliorer la compétitivité internationale de la place financière suisse. Cela concerne notamment un certain nombre d'investisseurs institutionnels étrangers (Martin Steiner/ Peter Lang, Kommentar StG 2019, n° 1 ad art. 17a). Ainsi, à teneur de l'art. 17a al. 1 let. e LT, les institutions étrangères de prévoyance professionnelle - à savoir les institutions qui servent à la prévoyance vieillesse, survivants et invalidité, dont les fonds sont affectés durablement et exclusivement à la prévoyance professionnelle et qui sont soumises à une surveillance équivalente à celle de la Confédération (cf.”
Erbinnen und Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger ein und haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Nachlasssteuern bis zur Höhe ihrer Erbteile; dies umfasst auch Vorempfänge.
“Stirbt die steuerpflichtige Person, treten ihre Erbinnen und Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Steuerrechtsverhältnis ergeben (vgl. vorne E. 1.2). Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). Die Steuernachfolge beinhaltet sowohl eine Zahlungsnachfolge hinsichtlich der Steuerschulden der Erblasserin bzw. des Erblassers als auch eine Verfahrensnachfolge bezüglich der hängigen und abgeschlossenen Veranlagungs- und Steuerjustizverfahren. Mit der Verfahrenssukzession übernehmen die Erbinnen und Erben allfällige hängige Verfahren in demjenigen Stadium, in dem sie sich am Todestag befinden (vgl. BGE 144 II 352 E. 5.1; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 91 f.; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 12 DBG N. 2; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 6 Rz. 25 f. auch zum Folgenden). Auch bezüglich der rechtskräftigen Veranlagungen treten sie die Rechtsnachfolge der steuerpflichtigen Person in der bei deren Tod herrschenden verfahrensrechtlichen Lage an (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 92 a.E.; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 12 DBG N. 9 f.). Entsprechend ist die Revision ausgeschlossen, wenn die Erbinnen und Erben als Revisionsgrund vorbringen, was die verstorbene steuerpflichtige Person bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl.”
Der Handelsbestand nach Art. 14 Abs. 3 StG ist von der Umsatzabgabe befreit. Nach der Rechtsprechung umfasst diese Befreiung auch Wertschriften, die sich zeitweilig im Eigentum des gewerbsmässigen Händlers befinden und nicht sofort weiterveräussert werden; massgeblich ist die qualitative Zuordnung der Titel zum Handelsbestand oder zum Anlagebestand (Anlagebestände sind nicht befreit).
“Seither wird zwischen Banken und bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinn des Bankengesetzes als Effektenhändler sowie der Schweizerischen Nationalbank einerseits (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StG) und den anderen Effektenhändlern andererseits (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StG) unterschieden. Unter Letztere fallen die «Händler» (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 StG) und die «Vermittler» (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG). Die in den Buchstaben a und b enthaltenen Formulierungen sollten der Konkretisierung des geltenden Rechts dienen. Der Kreis der Personen, welche wegen der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit abgabepflichtig würden, sollte damit nicht ausgedehnt werden (Botschaft vom 5. Juni 1989 zur Neuordnung der Bundesfinanzen und zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, BBl 1989 III 1, S. 69 f. mit Hinweis auf das Urteil des BGer vom 4. März 1984, in: ASA 54 S. 599 ff. E. 1a; Jaeger/Adank, Kommentar StG, Art. 13 N 60). Die Unterteilung in «Händler» einerseits und «Vermittler» andererseits resultierte aus der Einführung des umsatzabgabebefreiten Handelsbestands (Art. 14 Abs. 3 StG). Neben den nunmehr in Art. 13 Abs. 3 Bst. a StG aufgezählten Effektenhändlern sollten auch die professionellen Händler, nicht jedoch die Vermittler und übrigen Effektenhändler im Sinne des StG in den Genuss dieser Befreiung kommen (vgl. Jaeger/Adank, Kommentar StG, Art. 13 N 61; vgl. auch Hochreutener, a.a.O., S. 43 und 47). Sinn dieser Regelung war, dass Gesellschaften, die nur das eigene Vermögen verwalteten, sich nicht als gewerbsmässige Händler bezeichnen und so eine Freistellung von der Umsatzabgabe erwirken konnten. Daher musste der Händlerbegriff genauer umschrieben werden (Jaeger/Adank, Kommentar StG, Art. 13 N 61 m.w.H.). Im Gegenzug sollte der Handelsbestand der Händler auch dann befreit sein, wenn sich dieser eine Zeit lang in ihrem Eigentum befand und nicht nur - wie bis anhin -, wenn sie die Wertschriften gleichentags wieder veräusserten (Hochreutener, a.a.O., S. 47). Einzig der Handelsbestand gemäss Art. 14 Abs. 3 StG ist unter gewissen Umständen befreit, nicht jedoch der Bestand, der der Vermögensanlage dient (Hochreutener, a.”
“Die Unterteilung in «Händler» einerseits und «Vermittler» andererseits resultierte aus der Einführung des umsatzabgabebefreiten Handelsbestands (Art. 14 Abs. 3 StG). Neben den nunmehr in Art. 13 Abs. 3 Bst. a StG aufgezählten Effektenhändlern sollten auch die professionellen Händler, nicht jedoch die Vermittler und übrigen Effektenhändler im Sinne des StG in den Genuss dieser Befreiung kommen (vgl. Jaeger/Adank, Kommentar StG, Art. 13 N 61; vgl. auch Hochreutener, a.a.O., S. 43 und 47). Sinn dieser Regelung war, dass Gesellschaften, die nur das eigene Vermögen verwalteten, sich nicht als gewerbsmässige Händler bezeichnen und so eine Freistellung von der Umsatzabgabe erwirken konnten. Daher musste der Händlerbegriff genauer umschrieben werden (Jaeger/Adank, Kommentar StG, Art. 13 N 61 m.w.H.). Im Gegenzug sollte der Handelsbestand der Händler auch dann befreit sein, wenn sich dieser eine Zeit lang in ihrem Eigentum befand und nicht nur - wie bis anhin -, wenn sie die Wertschriften gleichentags wieder veräusserten (Hochreutener, a.a.O., S. 47). Einzig der Handelsbestand gemäss Art. 14 Abs. 3 StG ist unter gewissen Umständen befreit, nicht jedoch der Bestand, der der Vermögensanlage dient (Hochreutener, a.a.O., S. 47; vgl. Art. 25a Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Stempelabgaben [StV, SR 641.101]). Der Händler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 StG schliesst die Käufe über die Urkunden durchaus auch in eigenem Namen, aber letztlich zugunsten eines Dritten ab. Bei ihm ist daher die Unterscheidung dieses Handelsbestandes, den er hält, um damit Handel mit Dritten zu betreiben, und des Anlagebestandes, den er für sich selbst hält - und der eben gerade nicht befreit werden soll -, notwendig. Der Vermittler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG handelt dagegen nicht selbst mit steuerbaren Urkunden und verfügt damit auch nicht über einen Handelsbestand, der zu befreien wäre.”
Gesetzliche Berufspflichten bzw. Amtspflichten können als Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB gelten und damit konkretes amtliches Handeln (z.B. Amtsakte des Grundbuchamts) rechtfertigen und die Widerrechtlichkeit entfallen lassen.
“Bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts sind der Vorinstanz damit keine Verstösse gegen das Verfassungsrecht unterlaufen. Mit Blick darauf erübrigt es sich, vorfrageweise zu prüfen, ob die Straftatbestände von Art. 320 und/oder Art. 321 StGB erfüllt sein könnten. So oder anders könnte das Grundbuchamt sich auf Art. 14 StGB ("Gesetzlich erlaubte Handlung") berufen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich nach Art. 14 StGB rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (BGE 141 IV 417 E. 2.3 S. 421). Grundlage für eine Rechtfertigung im Sinne von Art. 14 StGB bilden namentlich gesetzliche Berufspflichten (Urteil 6B_247/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.2.1), wie sie hier vorliegen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 27.11.2020 Amtshilfepflicht bei Grundstückschätzung, Art. 57 StG, Art. 163 Abs. 3 StG (sGS 811.1) in Verbindung mit Art. 78 Ingress und lit. c StV (sGS 811.11), Art. 14 StGB in Verbindung mit Art. 320 StGB (SR 311.0). Grundbuchämter melden dem Steueramt grundsätzlich alle Tatsachen, die für eine Schätzung eines Grundstückes massgebend sind. Zwar untersteht der Grundbuchverwalter, als Angestellter der öffentlichen Verwaltung, dem Amtsgeheimnis, jedoch entfällt eine allfällige Widerrechtlichkeit bei Verletzung, wenn das Behördenmitglied oder der Beamte einer gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Im konkreten Fall hatte der Grundbuchverwalter den Veräusserungserlös gemäss beurkundetem, aber nicht vollzogenen, Grundstückkaufvertrag den Steuerbehörden zur Kenntnis gebracht. Weil die Mitwirkung des Grundbuchverwalters an der Schätzung ohnehin gesetzlich vorgesehen ist, ist eine allfällige Verletzung des Amtsgeheimnisses vollumfänglich auszuschliessen. Vielmehr stellte sich die Frage, ob der noch nicht vollzogene Grundstückskaufvertag zu den massgeblichen Tatsachen gehört, um die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung des Grundstückes im Zusammenhang mit der Festlegung einer Schenkungssteuer zu bestätigen.”