La créance fiscale prend naissance au moment du paiement de la prime.
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Bestrittene oder unsichere Forderungen sind erst in jenem Steuerjahr zu erfassen, in dem sie als steuerlich realisierbar gelten. Im vorliegenden Fall wurden die mittels Schiedsurteil vom 25. April 2017 zugesprochenen Zahlungen für 2014/2015 erst im Steuerjahr 2017 als Einkommen zu erfassen; vor diesem Zeitpunkt waren sie nicht als Vermögen zu besteuern.
“Juli 2013 grundsätzlich nicht möglich". Eine Besteuerung der unbestritten gebliebenen Zahlung der zweiten halben Tranche am 30. Januar 2014 erscheine ebenfalls nicht angebracht. Die zeitlich erst mittels Schiedsurteil im Jahr 2017 zugesprochenen Zahlungen für die Jahre 2014 und 2015 seien bis zu diesem Zeitpunkt hingegen als unsichere, bestrittene Ansprüche zu betrachten. Somit müssten diese erst per 25. April 2017 als steuerlich realisierbar bzw. realisiert gelten. Dass die Beschwerdeführer diese Zahlungen in den Steuererklärungen 2013-2015 nicht im Vermögen deklariert hätten, obwohl sie fachkundig vertreten gewesen seien, liege allem Anschein nach daran, dass sie selbst aufgrund des damals hängigen Prozesses vor dem CAS noch nicht von einer realisierbaren Forderung gegenüber dem Fussballclub ausgegangen seien. Gemäss der in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 23 Abs. 1 StG enthaltenen innerstaatlichen Generalklausel für das steuerbare Einkommen seien die erfolgten Zahlungen als Einkommen im Steuerjahr 2017 zu erfassen und zu besteuern. Vor diesem Zeitpunkt seien die Zahlungen nicht als Vermögen nachzubesteuern.”
Art. 23 Abs. 1 StG erfasst sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte; im Nachsteuerverfahren können Leistungen einer Kapitalgesellschaft insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen geprüft werden, wobei die allgemeinen Grundsätze der Mitwirkungspflicht und Beweislast zu beachten sind.
“Somit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Mitwirkungspflicht und Beweislast im System der gemischten Veranlagung (vgl. Urteil des BGer 9C_592/2023 vom 26. März 2024 E. 3.1.1). Das Veranlagungsverfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, gleichzeitig muss die steuerpflichtige Person aber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (vgl. § 101 ff. StG; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Kommentar StHG, a.a.O., Rz. 3 ff. und 38 zu Art. 42 StHG). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (KGE VV vom 26. Januar 2022 [810 21 161] E. 3; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 140 II 248 E. 3.5; BGE 138 II 57 E. 7.1; jeweils mit Hinweisen). 5.1 Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen (§ 23 Abs. 1 StG). Zum steuerbaren Einkommen gehören insbesondere alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Leistungen aus Beteiligungen aller Art (§ 24 Abs. 1 lit. e StG). Sämtliche geldwerten Leistungen, die ein Anteilsinhaber - oder eine ihm nahestehende Person - aufgrund seiner Beteiligungsrechte an einer juristischen Person erhält und die nicht eine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals sind, stellen steuerbaren Vermögensertrag dar. Dazu gehören neben den offenen Ausschüttungen von Dividenden und Liquidationsgewinnen auch die so genannten verdeckten Gewinnausschüttungen wie übersetzte Saläre, Spesen, Vorzugspreise und Darlehenszinsen, die dem Aufwand der juristischen Person belastet worden sind (KGE VV vom 14. Juli 2010 [810 10 180] E. 4.2; Irène Findeisen/Ralph Teiler, in: Kommentar StG, a.a.O., Rz. 144 zu § 24 StG). 5.2 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt in ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und viertens der Charakter dieser Leistung - insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung - für die Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen ist (BGE 144 II 427 E.”
Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 23 lit. f StG sind auch dann steuerlich zu erfassen, wenn sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung geleistet werden. Solche Leistungen können beim Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sein. Die steuerpflichtige Person hat Belege über Art, Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Unterstützungen vorzulegen.
“], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 23 DBG N. 28 f.). 2.3 Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG gelten dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (BGr, 31. März 2016, 2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 23 StG N. 58; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 23 DBG N. 60 ff). Die Unterhaltsbeiträge sind unabhängig davon steuerbar, ob sie als wiederkehrende Leistungen (eigentliche Unterhaltsbeiträge), durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder mittels Naturalleistungen erfolgen (vgl. BGr, 6. Juni 2014, 2C1008/2013, E. 2.3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 23 N. 65 ff.; Richner et al., § 23 StG N. 63; Richner et al., Art. 23 DBG N. 64). Die Unterhaltsbeiträge werden in der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer Vereinbarung festgehalten. Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der Leistende sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et al., § 23 StG N. 59). Als beim Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sind neben den gemäss gerichtlichem Urteil bzw. Scheidungskonvention/Unterhaltsvereinbarung monatlichen Zahlungen auch zusätzliche Beiträge an Zahnarztkosten, Jugendmusik-Unterricht, Klaviermiete und -transport oder an ein Ferienlager (VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28). Solche zusätzlichen Beiträge bezwecken die Deckung des laufenden Lebensbedarfs und führen nicht zu einem Vermögenszuwachs. Sie werden nicht freiwillig im Sinn einer (nicht einkommenssteuerrelevanten) Schenkung, sondern unmittelbar in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für unmündige Kinder nach Art.”
“Fraglich ist diesbezüglich einzig noch, in welcher Höhe die Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen sind. Nicht mehr streitig sind die vor der Vorinstanz noch thematisierten Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehegattin und aktuelle Konkubinatspartnerin des Pflichtigen. 2.2 Nach § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG gelten dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (BGr, 31. März 2016, 2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 23 StG N. 58; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 23 DBG N. 59 ff). Die Unterhaltsbeiträge werden in der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer Vereinbarung festgehalten. Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der Leistende sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et al., § 23 StG N. 59, § 31 N. 68). 2.3 In Bezug auf die Nachweispflicht der Unterhaltszahlungen gilt, dass die steuerpflichtige Person Belege betreffend die Art, den Zeitpunkt und die Höhe der erfolgten Unterstützungen vorzulegen hat (Richner et al., § 31 N. 80 mit Verweis auf § 34 N. 49). 3. 3.1 In der mit Urteil vom 5. Februar 2016 genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der Pflichtige zur Leistung von jährlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. … Hiervon waren einerseits monatliche Zahlungen von Fr. … vorgesehen (entsprechend Fr.”
“Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2; VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28, E. 3.1.1; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 23 DBG N. 28 f.). 2.3 Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG gelten dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (BGr, 31. März 2016, 2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 23 StG N. 58; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 23 DBG N. 60 ff). Die Unterhaltsbeiträge sind unabhängig davon steuerbar, ob sie als wiederkehrende Leistungen (eigentliche Unterhaltsbeiträge), durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder mittels Naturalleistungen erfolgen (vgl. BGr, 6. Juni 2014, 2C1008/2013, E. 2.3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 23 N. 65 ff.; Richner et al., § 23 StG N. 63; Richner et al., Art. 23 DBG N. 64). Die Unterhaltsbeiträge werden in der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer Vereinbarung festgehalten. Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der Leistende sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et al., § 23 StG N. 59). Als beim Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sind neben den gemäss gerichtlichem Urteil bzw.”
Unterhaltsbeiträge können auch in Form von Naturalleistungen steuerbar sein. Bei Nachweispflichten sind Belege über Art, Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Unterstützungen vorzulegen.
“Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2; VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28, E. 3.1.1; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 23 DBG N. 28 f.). 2.3 Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG gelten dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (BGr, 31. März 2016, 2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 23 StG N. 58; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 23 DBG N. 60 ff). Die Unterhaltsbeiträge sind unabhängig davon steuerbar, ob sie als wiederkehrende Leistungen (eigentliche Unterhaltsbeiträge), durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder mittels Naturalleistungen erfolgen (vgl. BGr, 6. Juni 2014, 2C1008/2013, E. 2.3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 23 N. 65 ff.; Richner et al., § 23 StG N. 63; Richner et al., Art. 23 DBG N. 64). Die Unterhaltsbeiträge werden in der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer Vereinbarung festgehalten. Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der Leistende sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et al., § 23 StG N. 59). Als beim Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sind neben den gemäss gerichtlichem Urteil bzw.”
“Fraglich ist diesbezüglich einzig noch, in welcher Höhe die Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen sind. Nicht mehr streitig sind die vor der Vorinstanz noch thematisierten Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehegattin und aktuelle Konkubinatspartnerin des Pflichtigen. 2.2 Nach § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG gelten dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (BGr, 31. März 2016, 2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 23 StG N. 58; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 23 DBG N. 59 ff). Die Unterhaltsbeiträge werden in der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer Vereinbarung festgehalten. Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der Leistende sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et al., § 23 StG N. 59, § 31 N. 68). 2.3 In Bezug auf die Nachweispflicht der Unterhaltszahlungen gilt, dass die steuerpflichtige Person Belege betreffend die Art, den Zeitpunkt und die Höhe der erfolgten Unterstützungen vorzulegen hat (Richner et al., § 31 N. 80 mit Verweis auf § 34 N. 49). 3. 3.1 In der mit Urteil vom 5. Februar 2016 genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der Pflichtige zur Leistung von jährlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. … Hiervon waren einerseits monatliche Zahlungen von Fr. … vorgesehen (entsprechend Fr.”
Bei Dividenden und geldwerten Leistungen sind nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einkünfte alle Leistungen zu erfassen, die durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkt und in Geld messbar sind; damit richtet sich die Entstehung der Abgabeforderung nach der wirtschaftlichen Realisierung dieser Zahlungen.
“Gemäss § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen. Zum steuerbaren Einkommen gehören insbesondere alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentliche Zinsen aus Guthaben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art (§ 24 Abs. 1 lit. e StG). Dazu zählen nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten und in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen (Irène Findeisen/Ralph Theiler, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 144 zu § 24 StG; BGE 138 II 57 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 2P.280/2001, 2A.475/2001 vom 30.”
Die Bestimmung zu selbständiger Erwerbstätigkeit in Art. 23 Abs. 1 StG entspricht nach dem angeführten Urteil inhaltlich weitgehend der bundessteuerlichen Definition. Für die kantonale Ermittlung des Begriffs kann daher auf die Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts verwiesen werden.
“Die hier massgebenden Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Solothurn bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG/SO) und zum Abzug der geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten (§ 34 Abs. 1 StG/SO), namentlich der Verluste (§ 34 Abs. 1 lit. b StG/SO), stimmen praktisch wörtlich mit den entsprechenden Vorschriften zur direkten Bundessteuer (Art. 18 Abs. 1 und 27 Abs. 1 und 2 lit. b DBG) überein. Auch Art. 8 StHG erfasst alle Umsatzgewinne und -verluste für die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Markus Reich/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 3. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 8 StHG). Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist damit auch kantonal direktsteuerlich in gleicher Weise zu definieren. Es kann für die Staatssteuer in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist daher auch bezüglich den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn abzuweisen. IV. Kostenfolgen”
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