Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de LF du 10 oct. 1997 sur la réforme 1997 de l’imposition des sociétés, en vigueur depuis le 1eravr. 1998 (RO 1998 669;FF 1997 II 1058). ↩
8 commentaries
Zuwendungen von rechtlich verselbständigten Familienstiftungen sind grundsätzlich beim Empfänger steuerbar und nicht als steuerbefreite Schenkungen nach § 24 lit. a StG zu qualifizieren. Für die rechtliche Einordnung ist auf das Verhältnis zwischen der selbstständigen Stiftung und den Destinatären abzustellen; mangels Schenkungsabsicht der Stiftung entfällt die Anwendung der Schenkungsbefreiung.
“Er hat damit den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt (BGE 125 II 113 E. 4a S. 119). Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). 2.2.2 Einkünfte aus Stiftungen wie Familienstiftungen im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB fallen unter die Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und sind damit beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die Leistungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG steuerbefreit sind (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2019, Rz. 16 zu Art. 16 DBG; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, N 26 zu Art. 24 DBG). Für die rechtliche Qualifikation der an die Destinatäre ausgerichteten Erträge der Familienstiftung ist zufolge der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung allein auf das zwischen ihr und den Destinatären bestehende Verhältnis abzustellen (BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.4.3; vgl. auch BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.2 und 4.1). Mangels Schenkungsabsicht der rechtlich verselbständigten Stiftung kann es sich bei den Zuwendungen der Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen im Sinn von § 24 lit. a StG und Art. 24 lit. a DBG handeln (BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.3 und 3.4.3; in Bezug auf statutenkonforme Substanzausschüttungen differenzierend hingegen Opel, S. 186 f.). Ebenso wenig handelt es sich bei den Zuwendungen der Stiftung um Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen im Sinn von § 24 lit.”
Die Abgrenzung zwischen geschäftsmässig begründetem Aufwand und privat zu versteuernden geldwerten Leistungen ist stets einfallsabhängig. Sie kann für die Beweislast und für Fragen der Abschreibung (z. B. bei einem Segelboot) entscheidend sein.
“Steuerhinterziehung / Beweislastverteilung / geldwerte Leistung / Abschreibungen betreffend Segelboot als geschäftsmässig begründeter Aufwand Normen Bund Art. 20 DBG Art. 58 DBG Art. 123 DBG Rechtsprechung Bund BGE 143 II 8 BGE 140 I 114 BGE 140 II 88 2C_638/2018 2C_16/2015 2C_697/2014 Normen Kanton Art. 24 StG Art. 195 StG Art. 200 StG Rechtsprechung Kanton BVR 2003 217 Normen Bund/Kanton Art. 3 BStV Art. 3 BStV Art. 9 BStV”
Bei Rückerstattungsgesuchen ist die einjährige Verwirkungsfrist nach der Ausfuhrveranlagung einzuhalten; diese Frist ist für die erfolgreiche Rückerstattung praktisch entscheidend.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat die Qualifikation der Statuierung einer Verwirkungsfrist als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV auch für den Anspruch auf Rückerstattung der Tabaksteuer verneint. Der Tabaksteuer unterliegen unter anderem die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes [TStG, SR 641.31]). Die Steuer auf im Inland hergestellte Tabakfabrikate wird dem Steuerpflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a TStG zurückerstattet für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen ausländischen Zollfreiladen nach Art. 17 Abs. 1bis des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) verbracht werden. Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden gemäss Art. 24 Abs. 2 TStG durch die Tabaksteuerverordnung (TStV, SR 641.311) bestimmt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a TStV muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung einreichen. Diese unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung statuiert eine Verwirkungsfrist (BVGer A- 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 3.2.1 und 3.2.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Ansicht der Steuerpflichtigen, dass es sich bei der Frist für die Rückerstattung um eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV handle. Verwirkungsfristen würden zwar oft auf Gesetzesstufe verankert, weil sie empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen.”
Zuwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gelten nach der zitierten Rechtsprechung im Regelfall nicht als unentgeltliche Schenkungen. Solche freiwilligen Leistungen werden typischerweise als Anerkennung für geleistete Dienste verstanden; es fehlt damit regelmässig am erforderlichen Schenkungswillen (dem Willen, ohne Gegenleistung eine Zuwendung zu erbringen). In Ausnahmefällen (z. B. bei offenkundigem Missverhältnis bei gemischten Schenkungen) kann jedoch ein Schenkungswille denkbar sein.
“Für eine Schenkung müssen persönliche Gründe, wie Verwandtschaft, Freundschaft oder Anhänglichkeit, aber auch Dankbarkeit, Mitleid oder Ehrerbietung überwiegen, die Gabe muss dem Empfänger "unverdient" zukommen. Aufgrund der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine freiwillige Zuwendung seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Anerkennung für geleistete Dienste erbracht wird und somit nicht unentgeltlich ist. Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag sind somit in der Regel keine Schenkungen und fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a DBG (vgl. auch § 5 ESchG). Schliesslich muss der Leistende (als subjektives Element) den Schenkungswillen haben; er muss gewillt sein, eine Zuwendung vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung zu empfangen. Bei der gemischten Schenkung ist der Wille darauf gerichtet, für die Zuwendung eine Leistung zu erhalten, deren Wert in offenbarem Missverhältnis zum Wert der Zuwendung steht. Hinsichtlich dieses Missverhältnisses kann ein Schenkungswille vorhanden sein (vgl. zum Ganzen: Richner et al., § 24 StG N. 19 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, Kommentar direkte Bundessteuer, § 24 N. 6). 4.3 4.3.1 Als steuerbares Einkommen rechnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen die Kostenübernahme durch C von Fr. … für eine Brustoperation auf. Der Pflichtigen ist dahingehend zuzustimmen, dass diese Kostenübernahme mit ihrem Arbeitsverhältnis nichts zu tun gehabt hat. Zwischen der Operation und ihrer Tätigkeit als Haushälterin und Pflegerin besteht kein Kausalzusammenhang, womit eine Besteuerung der Kostenübernahme als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG ausgeschlossen ist. 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob es sich steuerlich um eine Schenkung oder um einen Zufluss gestützt auf die Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG gehandelt hat. Die Pflichtige wendet hinsichtlich einer Schenkung ein, aus der Zahlung nicht bereichert gewesen zu sein. Dem Kriterium der Bereicherung kommt in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings kaum mehr eigenständige Bedeutung zu, da der Kerngehalt der Bereicherung wohl bereits im Begriff der unentgeltlichen Zuwendung enthalten ist (vgl.”
“Für eine Schenkung müssen persönliche Gründe, wie Verwandtschaft, Freundschaft oder Anhänglichkeit, aber auch Dankbarkeit, Mitleid oder Ehrerbietung überwiegen, die Gabe muss dem Empfänger "unverdient" zukommen. Aufgrund der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine freiwillige Zuwendung seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Anerkennung für geleistete Dienste erbracht wird und somit nicht unentgeltlich ist. Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag sind somit in der Regel keine Schenkungen und fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a DBG (vgl. auch § 5 ESchG). Schliesslich muss der Leistende (als subjektives Element) den Schenkungswillen haben; er muss gewillt sein, eine Zuwendung vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung zu empfangen. Bei der gemischten Schenkung ist der Wille darauf gerichtet, für die Zuwendung eine Leistung zu erhalten, deren Wert in offenbarem Missverhältnis zum Wert der Zuwendung steht. Hinsichtlich dieses Missverhältnisses kann ein Schenkungswille vorhanden sein (vgl. zum Ganzen: Richner et al., § 24 StG N. 19 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, Kommentar direkte Bundessteuer, § 24 N. 6).”
“Für eine Schenkung müssen persönliche Gründe, wie Verwandtschaft, Freundschaft oder Anhänglichkeit, aber auch Dankbarkeit, Mitleid oder Ehrerbietung überwiegen, die Gabe muss dem Empfänger "unverdient" zukommen. Aufgrund der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine freiwillige Zuwendung seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Anerkennung für geleistete Dienste erbracht wird und somit nicht unentgeltlich ist. Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag sind somit in der Regel keine Schenkungen und fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a DBG (vgl. auch § 5 ESchG). Schliesslich muss der Leistende (als subjektives Element) den Schenkungswillen haben; er muss gewillt sein, eine Zuwendung vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung zu empfangen. Bei der gemischten Schenkung ist der Wille darauf gerichtet, für die Zuwendung eine Leistung zu erhalten, deren Wert in offenbarem Missverhältnis zum Wert der Zuwendung steht. Hinsichtlich dieses Missverhältnisses kann ein Schenkungswille vorhanden sein (vgl. zum Ganzen: Richner et al., § 24 StG N. 19 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, Kommentar direkte Bundessteuer, § 24 N. 6). 4.3 4.3.1 Als steuerbares Einkommen rechnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen die Kostenübernahme durch C von Fr. … für eine Brustoperation auf. Der Pflichtigen ist dahingehend zuzustimmen, dass diese Kostenübernahme mit ihrem Arbeitsverhältnis nichts zu tun gehabt hat. Zwischen der Operation und ihrer Tätigkeit als Haushälterin und Pflegerin besteht kein Kausalzusammenhang, womit eine Besteuerung der Kostenübernahme als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG ausgeschlossen ist. 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob es sich steuerlich um eine Schenkung oder um einen Zufluss gestützt auf die Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG gehandelt hat. Die Pflichtige wendet hinsichtlich einer Schenkung ein, aus der Zahlung nicht bereichert gewesen zu sein. Dem Kriterium der Bereicherung kommt in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings kaum mehr eigenständige Bedeutung zu, da der Kerngehalt der Bereicherung wohl bereits im Begriff der unentgeltlichen Zuwendung enthalten ist (vgl.”
Geldwerte Leistungen, die ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person aufgrund der Beteiligung von der Gesellschaft erhält und die keine Rückzahlung des Kapitals darstellen, sind als steuerbarer Vermögensertrag aus Beteiligungen zu erfassen. Hierzu zählen namentlich übersetzte Saläre, Spesen, Vorzugspreise und Darlehenszinsen. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass (1) die leistende Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (2) die Anteilsinhaberin oder der Anteilsinhaber dadurch einen Vorteil erlangt, (3) die Gesellschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt hätte (Drittvergleich) und (4) der charakterliche Missverhältnis zur Gegenleistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war. Zudem muss die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben.
“1 Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen (§ 23 Abs. 1 StG). Zum steuerbaren Einkommen gehören insbesondere alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Leistungen aus Beteiligungen aller Art (§ 24 Abs. 1 lit. e StG). Sämtliche geldwerten Leistungen, die ein Anteilsinhaber - oder eine ihm nahestehende Person - aufgrund seiner Beteiligungsrechte an einer juristischen Person erhält und die nicht eine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals sind, stellen steuerbaren Vermögensertrag dar. Dazu gehören neben den offenen Ausschüttungen von Dividenden und Liquidationsgewinnen auch die so genannten verdeckten Gewinnausschüttungen wie übersetzte Saläre, Spesen, Vorzugspreise und Darlehenszinsen, die dem Aufwand der juristischen Person belastet worden sind (KGE VV vom 14. Juli 2010 [810 10 180] E. 4.2; Irène Findeisen/Ralph Teiler, in: Kommentar StG, a.a.O., Rz. 144 zu § 24 StG). 5.2 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt in ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und viertens der Charakter dieser Leistung - insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung - für die Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen ist (BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 140 II 88 E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2; BGE 131 II 593 E. 5.1; KGE VV vom 19. Oktober 2022 [810 22 124] E. 3.1; Hubertus Ludwig, in: Kommentar StG, a.a.O., Rz. 12 zu § 53 StG). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat. Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteil des BGer 9C_621/2022 vom 27.”
“Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Zum steuerbaren Einkommen gehören die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Dazu zählen nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten und in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen (Irène Findeisen/Ralph Theiler, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 144 zu § 24 StG; BGE 138 II 57 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 2P.280/2001, 2A.475/2001 vom 30. April 2002 E. 2, in: StR 57/2002 S. 558; je mit Hinweisen). Erfasst werden namentlich sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des Anteilsinhabers gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (Findeisen/Theiler, a.a.O., N 144 zu § 24 StG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], I. Teil, 2. Auflage, Basel 2019, N 83 ff. zu Art. 20 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt in ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und viertens der Charakter dieser Leistung - insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung - für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2019 vom 31.”
“Gemäss § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen. Zum steuerbaren Einkommen gehören insbesondere alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentliche Zinsen aus Guthaben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art (§ 24 Abs. 1 lit. e StG). Dazu zählen nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten und in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen (Irène Findeisen/Ralph Theiler, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 144 zu § 24 StG; BGE 138 II 57 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 2P.280/2001, 2A.475/2001 vom 30. April 2002 E. 2, in: StR 57/2002 S. 558; je mit Hinweisen). Erfasst werden namentlich sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des Anteilsinhabers gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (Findeisen/Theiler, a.a.O., N 144 zu § 24 StG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], I. Teil, 2. Auflage, Basel 2019, N 83 ff. zu Art. 20 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt in ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und viertens der Charakter dieser Leistung - insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung - für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2019 vom 31.”
Die Verwirkungsfrist für die Rückerstattung kann per Verordnung festgelegt werden; konkret ist eine einjährige Frist (Einreichung innert Jahresfrist) vorgesehen und eine solche Verordnungsregelung wurde vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig bestätigt.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat die Qualifikation der Statuierung einer Verwirkungsfrist als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV auch für den Anspruch auf Rückerstattung der Tabaksteuer verneint. Der Tabaksteuer unterliegen unter anderem die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes [TStG, SR 641.31]). Die Steuer auf im Inland hergestellte Tabakfabrikate wird dem Steuerpflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a TStG zurückerstattet für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen ausländischen Zollfreiladen nach Art. 17 Abs. 1bis des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) verbracht werden. Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden gemäss Art. 24 Abs. 2 TStG durch die Tabaksteuerverordnung (TStV, SR 641.311) bestimmt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a TStV muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung einreichen. Diese unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung statuiert eine Verwirkungsfrist (BVGer A- 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 3.2.1 und 3.2.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Ansicht der Steuerpflichtigen, dass es sich bei der Frist für die Rückerstattung um eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV handle. Verwirkungsfristen würden zwar oft auf Gesetzesstufe verankert, weil sie empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen. Sie könnten aber durchaus auch auf Verordnungsebene vorgesehen werden (BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 3.2.1).”
Zu den nach Art. 24 Abs. 1 StG steuerbaren Erträgen gehören geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art; hierzu zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Letztere sind Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären.
“Der Besteuerung als Einkommen unterliegen u.a. die Erträge aus beweglichem Vermögen (Art. 24 Abs. 1 StG bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG). Als solche gelten namentlich Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Zu Letzteren zählen auch die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen. Es handelt sich dabei um Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (BGE 144 II 427 E. 6.1; VGE 2020/208/209 vom”
Schenkungen sind nach Art. 24 StG einkommensteuerfrei. Der Begriff der Schenkung umfasst drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit und Schenkungswille. Die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgen; besteht eine Gegenleistung, liegt nur dann teilweise Unentgeltlichkeit vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen (gemischte Schenkung).
“Nicht der Einkommenssteuer unterliegen die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Einkommens-steuerfrei ist namentlich der Vermögensanfall infolge Schenkung (vgl. § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a DBG). Der Begriff der Schenkung umfasst drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit und Schenkungswille. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des Vermögens des Schenkers an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen eines anderen. Die Zuwendung muss (als objektives Element) unentgeltlich erfolgen. Fliesst dem Zuwendenden keine Gegenleistung zu, ist die gesamte Zuwendung unentgeltlich. Erbringt der Empfänger eine Gegenleistung, liegt teilweise Unentgeltlichkeit nur vor, sofern Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen (gemischte Schenkung).”
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