RS 281.1 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1erjanv. 1997 (RO 1995 1227;FF 1991 III 1). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 51 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 2197;FF 2001 4000). ↩
Introduit par l’annexe ch. 26 de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 288;FF 1991 II 461). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 51 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 2197;FF 2001 4000). ↩
Introduit par l’annexe ch. 26 de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 288;FF 1991 II 461). Abrogé par l’annexe ch. 51 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, avec effet au 1erjanv. 2007 (RO 2006 2197;FF 2001 4000). ↩
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Abzugrenzen ist zwischen Art. 43 StG und Art. 44 StG: Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter werden gesondert und in der Regel zu einem begünstigten Tarif nach Art. 44 StG besteuert; entscheidend ist, ob die Zahlung Vorsorgezwecken dient. Dient die Kapitalzahlung hingegen der Abgeltung wiederkehrender Leistungen, findet die Besteuerung nach Art. 43 StG statt. Eine genaue Abgrenzung ist für die zutreffende Anwendung der Vorschriften erforderlich.
“Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DBG; Art. 44 Abs. 1 Bst. a und b StG; BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.3; VGE 100 2017 191/192 vom 25.4.2018, E. 3.2). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erfasst nur Kapitalleistungen und nicht auch Rentennachzahlungen, d.h. Renten, welche aus irgendwelchem Grund erst in einem späteren Zeitpunkt und zusammen mit anderen Rentenzahlungen ausgerichtet werden. Solche Zahlungen sind im Lichte von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) zu beurteilen (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6d zu Art. 38 DBG). Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) sieht keine zweifache Reduktion wie bei Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) vor. Die beiden Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke. Entscheidendes (und ausreichendes) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG (Art. 43 StG) ist, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Diese sollen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für wiederkehrende Leistungen besteuert werden. Handelt es sich aber um eine Kapitalleistung aus Vorsorge i.w.S., so erfolgt die Besteuerung nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) gesondert vom übrigen Einkommen und zu einem besonders günstigen Tarif. Damit sollen solche Zahlungen angesichts ihres Zwecks (Vorsorge) steuerlich besonders begünstigt werden. Die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) wird gegenüber der Besteuerung zum Rentensatz (Art. 37 DBG [bzw. Art. 43 StG]) allgemein als für die steuerpflichtige Person günstiger beurteilt. Für eine kohärente Anwendung der beiden Vorschriften ist daher eine genaue Abgrenzung erforderlich.”
“Deshalb gehören auch durch den Arbeitgeber entrichtete Kapitalzahlungen grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften. Entrichtet der Arbeitgeber anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Kapitalzahlung, so kann dies aus verschiedenen Gründen erfolgen. Oft handelt es sich dabei um pauschale Abfindungssummen mit unklarer Zweckbestimmung. Bei Kapitalzahlungen des Arbeitgebers ist deshalb der Auszahlungsgrund für die Besteuerungsart massgeblich. Haben Kapitalzahlungen des Arbeitgebers Vorsorgecharakter werden sie besonders besteuert (vgl. Art. 17 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 38 DBG und Art. 44 Abs. 1 Bst. c StG). Haben Kapitalzahlungen des Arbeitgebers keinen Vorsorgecharakter, befindet sich ihre Besteuerungsgrundlage in der Regel in Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. Art. 20 StG. Bei der Steuerberechnung ist jedoch zu differenzieren, ob mit der Kapitalzahlung wiederkehrende Leistungen abgegolten werden oder nicht. Werden wiederkehrende Leistungen abgegolten, so wird die Kapitalzahlung nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG besteuert (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 77 ff. zu Art. 17 DBG und N. 21 ff. zu Art. 37 DBG; Leuch/Kästli in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz Artikel 1 bis 125, 2014, N. 5 ff. zu Art. 43 StG). Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende (vorteilhafte) Besteuerung nicht vor, so wird die Kapitalzahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (Kreisschreiben Nr. 1 [W03-001D vom 3.10.2002], Ziff. 5; abrufbar unter <https://www.estv.admin.ch> Rubriken "Dokumentation / Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben"; Praxis der Steuerverwaltung zu Abgangsentschädigungen, Ziff. 5, abrufbar unter <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Themen /”
Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ist für die Tarifermittlung nicht der volle Einmalbetrag massgebend, sondern der fiktive Jahresbetrag bzw. derjenige Steuersatz, der sich ergeben würde, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre. Dieser Ansatz berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Progression der Tarife.
“zu bestätigen. Strittig ist vorliegend einzig die Basis betreffend der Bussenberechnung bzw. die Frage, ob die fragliche Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG oder als Kapitalleistung aus Vorsorge i.S.v. Art. 44 StG bzw. Art. 38 DBG zu qualifizieren und entsprechend zu besteuern ist. Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) betrifft die ordentliche Einkommensbesteuerung. Gehören zu den Einkünften der steuerpflichtigen Person Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer gemäss dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre. Damit wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person Rechnung getragen. Angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife wäre es mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, solche Kapitalabfindungen zur Ermittlung des Steuersatzes in ihrer vollen Höhe zu berücksichtigen. Die steuerpflichtige Person verfügt zwar dank der Kapitalabfindung über ein höheres Einkommen, das aber durch die Kapitalabfindung künstlich erhöht und durch Einkommenseinbussen in anderen Perioden erkauft ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.1). Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen i.”
“zu bestätigen. Strittig ist vorliegend einzig die Basis betreffend der Bussenberechnung bzw. die Frage, ob die fragliche Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG oder als Kapitalleistung aus Vorsorge i.S.v. Art. 44 StG bzw. Art. 38 DBG zu qualifizieren und entsprechend zu besteuern ist. Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) betrifft die ordentliche Einkommensbesteuerung. Gehören zu den Einkünften der steuerpflichtigen Person Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer gemäss dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre. Damit wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person Rechnung getragen. Angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife wäre es mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, solche Kapitalabfindungen zur Ermittlung des Steuersatzes in ihrer vollen Höhe zu berücksichtigen. Die steuerpflichtige Person verfügt zwar dank der Kapitalabfindung über ein höheres Einkommen, das aber durch die Kapitalabfindung künstlich erhöht und durch Einkommenseinbussen in anderen Perioden erkauft ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.1). Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen i.”
Direktauszahlungen an Dritte (z. B. an soziale Dienste) können die Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen gegenüber diesen Dritten vermindern; darin kann ein einkommenswirksamer Vermögenszuwachs gesehen werden. Solche Beträge sind daher als Einkommen zu erfassen und können nach den einschlägigen Bestimmungen gesichert werden.
“-- in den Aktiven bzw. Passiven der Rekurrentin ausgewirkt hat. Die (sozial-)versicherungsinternen Verrechnungen der Rentennachzahlung mit den bereits bezogenen und versteuerten IV-Renten (CHF 18'690.--), IV-Taggeldern (CHF 46.--) sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (CHF 2'560.55) tangieren weder die Aktiven noch die Passiven der Rekurrentin; sie dienen lediglich der Vermögensumverteilung zwischen den einzelnen Sozialversicherungen. Folgerichtig sind sie steuerrechtlich nicht als Einkommen zu erfassen und nicht zu besteuern. Anders verhält es sich jedoch mit der Direktauszahlung an die Sozialen Dienste B.________. Durch die Direktauszahlungen haben sich die Schulden der Rekurrentin gegenüber den Sozialen Diensten B.________ reduziert, weshalb darin ein Vermögenszuwachs erblickt werden kann. Dementsprechend ist dieser Anteil der Rentennachzahlung (CHF 12'133.45) als Einkommen zu erfassen und zu besteuern (vgl. RKE 100 2017 46 vom 28.4.2017, E. 2.1; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 7 zu Art. 43 StG mit Verweis auf VGE 100 2007 22890/22891 vom”
Art. 43 StG findet Anwendung, wenn eine aperiodische Kapitalzahlung vorliegt, die Leistungen abgelten soll, welche andernfalls über mehr als zwölf Monate periodisch ausgezahlt würden. Kapitalzahlungen, die Perioden von bis zu und einschliesslich zwölf Monaten abgelten, sind vom Anwendungsbereich auszunehmen.
“auch Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Anwendung von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG setzt somit zum einen voraus, dass zum Einkommen eine aperiodische Kapitalzahlung zählt, welche einen Zeitraum von mehr als einer Steuerperiode umfasst (BGer 2C_879/2021 vom 8.7.2022, E. 6.2; Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 1 zu Art. 37 DBG; Reich/Cavelti, a.a.O., N. 33 zu Art. 11 StHG; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 StG). Zum anderen muss – obwohl das Gesetz keine explizite Mindestdauer verlangt – die Kapitalzahlung Leistungen abgelten, die ansonsten während mehr als zwölf Monaten periodisch erfolgt wären. Würden nämlich Kapitalzahlungen, welche einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten umfassen, von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG erfasst, müssten sie zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens in eine jährliche Leistung um- bzw. hochgerechnet werden (vgl. den Wortlaut von Art. 43 StG bzw. 37 DBG sowie BGer 2C_879/2021 vom 8.7.2022, E. 6.2; BGer 2C_285/2020 vom 20.9.2020, E. 5.3; Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6 zu Art. 37 DBG; Reich/Cavelti, a.a.O., N. 36f zu Art. 11 StHG, welche allesamt festhalten, dass Kapitalabfindungen stets auf eine Jahresleistung umzurechnen seien). Der Steuersatz würde in solchen Konstellationen somit höher ausfallen als jener, welcher sich ergäbe, würde Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG nicht angewandt. Eine Aufrechnung führte nicht zu einer Privilegierung einer entsprechenden Kapitalzahlung, sondern stünde vielmehr in Widerspruch zum Normzweck von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG (Milderung des Progressionseffekts). Aus diesem Grund müssen Kapitalzahlungen, welche periodische Leistungen von bis zu zwölf Monaten abgelten, vom Anwendungsbereich von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG ausgenommen sein. Die Rekurrentin hat mit Verfügung vom 27. Juni 2019 IV-Rentennachzahlungen für die Monate September 2013 bis Januar 2015 im Gesamtbetrag von CHF 33'430.”
“37 DBG wird, falls zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (sog. Besteuerung zum Rentensatz; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Anwendung von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG setzt somit zum einen voraus, dass zum Einkommen eine aperiodische Kapitalzahlung zählt, welche einen Zeitraum von mehr als einer Steuerperiode umfasst (BGer 2C_879/2021 vom 8.7.2022, E. 6.2; Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 1 zu Art. 37 DBG; Reich/Cavelti, a.a.O., N. 33 zu Art. 11 StHG; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 StG). Zum anderen muss – obwohl das Gesetz keine explizite Mindestdauer verlangt – die Kapitalzahlung Leistungen abgelten, die ansonsten während mehr als zwölf Monaten periodisch erfolgt wären. Würden nämlich Kapitalzahlungen, welche einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten umfassen, von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG erfasst, müssten sie zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens in eine jährliche Leistung um- bzw. hochgerechnet werden (vgl. den Wortlaut von Art. 43 StG bzw. 37 DBG sowie BGer 2C_879/2021 vom 8.7.2022, E. 6.2; BGer 2C_285/2020 vom 20.9.2020, E. 5.3; Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6 zu Art. 37 DBG; Reich/Cavelti, a.a.O., N. 36f zu Art. 11 StHG, welche allesamt festhalten, dass Kapitalabfindungen stets auf eine Jahresleistung umzurechnen seien). Der Steuersatz würde in solchen Konstellationen somit höher ausfallen als jener, welcher sich ergäbe, würde Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG nicht angewandt. Eine Aufrechnung führte nicht zu einer Privilegierung einer entsprechenden Kapitalzahlung, sondern stünde vielmehr in Widerspruch zum Normzweck von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG (Milderung des Progressionseffekts). Aus diesem Grund müssen Kapitalzahlungen, welche periodische Leistungen von bis zu zwölf Monaten abgelten, vom Anwendungsbereich von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG ausgenommen sein.”
“zu Art. 37 DBG; vgl. auch BGer 2C_517/2019 vom 17.6.2019, E. 3.3.2). Gemäss Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG wird, falls zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (sog. Besteuerung zum Rentensatz; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Anwendung von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG setzt somit zum einen voraus, dass zum Einkommen eine aperiodische Kapitalzahlung zählt, welche einen Zeitraum von mehr als einer Steuerperiode umfasst (BGer 2C_879/2021 vom 8.7.2022, E. 6.2; Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 1 zu Art. 37 DBG; Reich/Cavelti, a.a.O., N. 33 zu Art. 11 StHG; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 StG). Zum anderen muss – obwohl das Gesetz keine explizite Mindestdauer verlangt – die Kapitalzahlung Leistungen abgelten, die ansonsten während mehr als zwölf Monaten periodisch erfolgt wären. Würden nämlich Kapitalzahlungen, welche einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten umfassen, von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG erfasst, müssten sie zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens in eine jährliche Leistung um- bzw. hochgerechnet werden (vgl. den Wortlaut von Art. 43 StG bzw. 37 DBG sowie BGer 2C_879/2021 vom 8.7.2022, E. 6.2; BGer 2C_285/2020 vom 20.9.2020, E. 5.3; Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6 zu Art. 37 DBG; Reich/Cavelti, a.a.O., N. 36f zu Art. 11 StHG, welche allesamt festhalten, dass Kapitalabfindungen stets auf eine Jahresleistung umzurechnen seien). Der Steuersatz würde in solchen Konstellationen somit höher ausfallen als jener, welcher sich ergäbe, würde Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG nicht angewandt. Eine Aufrechnung führte nicht zu einer Privilegierung einer entsprechenden Kapitalzahlung, sondern stünde vielmehr in Widerspruch zum Normzweck von Art.”
Die Bemessung des aufgeschobenen Teils und das Verhältnis von aufgeschobenem zu vollziehbarem Strafteil richten sich wesentlich nach der Prognose der Legalbewährung.
“Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).”
Die teilbedingte Strafe findet ihren Hauptanwendungsbereich bei Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jahren.
“Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).”
Bei sehr hoher Gesamtstrafe (z. B. rund 6 Jahre) bzw. bei Freiheitsstrafen über drei Jahren ist ein teilbedingter Vollzug/Art. 43 Abs. 1 StGB typischerweise bzw. grundsätzlich ausgeschlossen.
“Straftatbestände mit spezifischen Strafandrohungen. Gleichwohl be- steht bei den mehreren Betäubungsmitteldelikten jeweils ein besonders enger sachlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang. Der «Gesamtschuldbeitrag» der Nebendelikte ist eher gering. Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt zu folgender Rechnung: Delikt mit Freiheitsstrafe: Einsatz- bzw. Einzelstrafe asperiert Besitz/Lagern von harten Drogen zur Weitergabe51 Mt.(51 Mt.) Kokainverkauf an D._____16 Mt.6 Mt. Kokainverkauf an F._____16 Mt.6 Mt. BetmG-Vergehen (MDMA, Cannabis)21 Mt.9 Mt. 104 Mt.72 Mt. (= 6 J.) Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren, die erst jetzt, über alles gesehen, be- urteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu belegen. Bei dieser Strafhöhe kommt bereits in objektiver Hinsicht sowohl der voll- als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 6.Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 3. Juni 2021,”
“Vollzug Durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist die objektive Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist von Gesetzes wegen zu vollziehen. V. Landesverweisung”
Für die Aufschiebung nach Art. 43 Abs. 1 StGB sind insbesondere die Prognose der Legalbewährung sowie das Verhältnis zur Einzeltatschuld entscheidend; die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung beeinflusst zudem die Höhe des aufgeschobenen Strafteils.
“Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).”
Nachzahlungen von IV-Renten werden in der Rechtsprechung als Kapitalabfindungen qualifiziert und unterliegen deshalb dem Rentensatz nach Art. 43 StG. Mit dieser Anwendung des Rentensatzes wird in der Praxis eine möglichst weitgehende steuerliche Gleichbehandlung gegenüber periodisch ausgerichteten Renten angestrebt.
“Nr. 7 E. 4; vgl. bereits BGer 12.7.1984, in NStP 1986 S. 39 E. 3). Gemäss ständiger Rechtsprechung werden auch Nachzahlungen für IV-Renten als Kapitalabfindungen in diesem Sinne qualifiziert und damit zum Rentensatz besteuert (RKE 100 17 46 vom 28.4.2017, E. 2.1; RKE 100 13 367 vom 30.7.2014, E. 4.1, mit Hinweisen, nicht publiziert; RKE 100 2003 4626 vom 17.2.2004, in BVR 2004 S. 433 ff. E. 2; vgl. auch Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 11a zu Art. 37 DBG). Dadurch wird sichergestellt, dass Personen, denen für frühere Jahre geschuldete Renten nachbezahlt werden, gegenüber Steuerpflichtigen, denen die Renten periodisch ausgerichtet worden sind, steuerlich nicht benachteiligt werden (BGer 2C_640/2010 vom 11.12.2010, E. 3.3). Mit anderen Worten wird durch die Anwendung des Rentensatzes nach Art. 43 StG eine möglichst weitgehende steuerliche Gleichbehandlung angestrebt. Wegen der Periodizität der Einkommenssteuer werden Einkommen im Zeitpunkt ihres Zuflusses besteuert (Reich/Weidmann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 33 zu Art. 16 DBG). Nach steuerrechtlichen Grundsätzen ist ein Einkommen dann als zugeflossen und damit erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. Realisationsprinzip). IV-Renten fliessen der steuerpflichtigen Person erst dann zu, wenn der Rentenanspruch durch Verfügung der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N. 10 und 18 zu Art. 22 DBG; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 7 zu Art. 43 StG). Dies gilt bspw. auch dann, wenn eine IV-Zahlung direkt an den Sozialdienst, welcher während der Dauer eines IV-Verfahrens Sozialhilfe ausgerichtet hat, überwiesen wird, weil sich in diesem Umfang die Schulden der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Sozialdienst reduzieren (Kästli/Schlup Guignard, a.”
Bei Nachzahlungen von AHV-Renten kommt eine Besteuerung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 43 StG in Betracht; in der entschiedenen Sache wurde dies bejaht.
“Strittig ist, ob Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern ist. Ersteres ist zu bejahen. Normen Bund Art. 21 AHVG Art. 37 BVG Art. 22 DBG Rechtsprechung Bund 2C_285/2020 2C_158/2013 2C_1179/2012 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 43 StG”
Fehlt der Vorsorgecharakter, ist für die Besteuerungsart der Auszahlungsgrund entscheidend: Wird mit der Kapitalzahlung eine wiederkehrende Leistung abgegolten, findet Art. 43 StG Anwendung; fehlt ein solcher Abgeltungszweck, erfolgt die Besteuerung in der Regel zusammen mit dem übrigen Einkommen (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG / Art. 20 StG).
“Entrichtet der Arbeitgeber anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Kapitalzahlung, so kann dies aus verschiedenen Gründen erfolgen. Oft handelt es sich dabei um pauschale Abfindungssummen mit unklarer Zweckbestimmung. Bei Kapitalzahlungen des Arbeitgebers ist deshalb der Auszahlungsgrund für die Besteuerungsart massgeblich. Haben Kapitalzahlungen des Arbeitgebers Vorsorgecharakter werden sie besonders besteuert (vgl. Art. 17 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 38 DBG und Art. 44 Abs. 1 Bst. c StG). Haben Kapitalzahlungen des Arbeitgebers keinen Vorsorgecharakter, befindet sich ihre Besteuerungsgrundlage in der Regel in Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. Art. 20 StG. Bei der Steuerberechnung ist jedoch zu differenzieren, ob mit der Kapitalzahlung wiederkehrende Leistungen abgegolten werden oder nicht. Werden wiederkehrende Leistungen abgegolten, so wird die Kapitalzahlung nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG besteuert (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 77 ff. zu Art. 17 DBG und N. 21 ff. zu Art. 37 DBG; Leuch/Kästli in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz Artikel 1 bis 125, 2014, N. 5 ff. zu Art. 43 StG). Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende (vorteilhafte) Besteuerung nicht vor, so wird die Kapitalzahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (Kreisschreiben Nr. 1 [W03-001D vom 3.10.2002], Ziff. 5; abrufbar unter <https://www.estv.admin.ch> Rubriken "Dokumentation / Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben"; Praxis der Steuerverwaltung zu Abgangsentschädigungen, Ziff. 5, abrufbar unter <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Themen /”
Für die Abgrenzung zwischen Art. 43 StG (Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) und den Vorsorgevorschriften ist der Vorsorgecharakter der Kapitalzahlung massgeblich und objektiv nach den in der Rechtsprechung genannten Kriterien zu beurteilen. Der Begriff des Vorsorgecharakters ist eher weit auszulegen; diese Beurteilung entscheidet, ob die gesonderte, in der Regel günstigere Besteuerung nach den Vorsorgevorschriften zur Anwendung kommt oder die Besteuerung zum Rentensatz nach Art. 43 StG.
“43 StG) zu beurteilen (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6d zu Art. 38 DBG). Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) sieht keine zweifache Reduktion wie bei Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) vor. Die beiden Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke. Entscheidendes (und ausreichendes) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG (Art. 43 StG) ist, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Diese sollen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für wiederkehrende Leistungen besteuert werden. Handelt es sich aber um eine Kapitalleistung aus Vorsorge i.w.S., so erfolgt die Besteuerung nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) gesondert vom übrigen Einkommen und zu einem besonders günstigen Tarif. Damit sollen solche Zahlungen angesichts ihres Zwecks (Vorsorge) steuerlich besonders begünstigt werden. Die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) wird gegenüber der Besteuerung zum Rentensatz (Art. 37 DBG [bzw. Art. 43 StG]) allgemein als für die steuerpflichtige Person günstiger beurteilt. Für eine kohärente Anwendung der beiden Vorschriften ist daher eine genaue Abgrenzung erforderlich. Es liegt nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren je nachdem, welche für sie günstiger ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.4). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Sonderregelungen hat über deren Vorsorgecharakter zu erfolgen. Der Vorsorgecharakter einer Leistung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Abgrenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) geht (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6b zu Art. 37 DBG). Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG als auch die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten.”
“Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DBG; Art. 44 Abs. 1 Bst. a und b StG; BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.3; VGE 100 2017 191/192 vom 25.4.2018, E. 3.2). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erfasst nur Kapitalleistungen und nicht auch Rentennachzahlungen, d.h. Renten, welche aus irgendwelchem Grund erst in einem späteren Zeitpunkt und zusammen mit anderen Rentenzahlungen ausgerichtet werden. Solche Zahlungen sind im Lichte von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) zu beurteilen (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6d zu Art. 38 DBG). Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) sieht keine zweifache Reduktion wie bei Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) vor. Die beiden Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke. Entscheidendes (und ausreichendes) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG (Art. 43 StG) ist, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Diese sollen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für wiederkehrende Leistungen besteuert werden. Handelt es sich aber um eine Kapitalleistung aus Vorsorge i.w.S., so erfolgt die Besteuerung nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) gesondert vom übrigen Einkommen und zu einem besonders günstigen Tarif. Damit sollen solche Zahlungen angesichts ihres Zwecks (Vorsorge) steuerlich besonders begünstigt werden. Die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) wird gegenüber der Besteuerung zum Rentensatz (Art. 37 DBG [bzw. Art. 43 StG]) allgemein als für die steuerpflichtige Person günstiger beurteilt. Für eine kohärente Anwendung der beiden Vorschriften ist daher eine genaue Abgrenzung erforderlich.”
Bei verspätetem Rentenbezug entsteht der feste Rechtsanspruch erst mit der Verfügung der Ausgleichskasse. Ab diesem Zeitpunkt hängen Ausrichtung (Rente versus Kapitalabfindung) und Auszahlungszeitpunkt nicht mehr von einer Wahl des Leistungsempfängers ab. Folglich besteht in diesem Fall kein Wahlrecht zur Kapitalabfindung und die Besteuerung richtet sich nach dem Rentensatz (Art. 43 StG).
“Aus diesem Grund fliessen Renten der AHV der steuerpflichtigen Person erst zu, wenn der (feste) Rechtsanspruch durch Verfügung der zuständigen Behörde festgestellt worden ist (Peter Locher, a.a.O., N. 10 zu Art. 22 DBG). Die Rekurrentin hat somit erst mit der Verfügung vom 28. Oktober 2014 (pag. 27-25) einen festen Rechtsanspruch auf die AHV-Rente erhalten. Obwohl sich die Rekurrentin erst verspätet bei der Ausgleichskasse angemeldet hat, hat in diesem Zeitpunkt die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistungen und der Auszahlungszeitpunkt nicht mehr von der Wahl der Rekurrentin abgehangen. Die Rekurrentin hat kein Wahlrecht in Bezug auf die Erfüllungsart bzw. den Erfüllungszeitpunkt gehabt. Auch kann allein aus der verspäteten Anmeldung bei der Ausgleichskasse bzw. dem bewussten Verzicht auf den Bezug der AHV-Rente nicht gefolgert werden, dass die Rekurrentin auf die privilegierte Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) abgezielt hat bzw. dass dabei steuerplanerische Aspekte eine Rolle gespielt hätten. Folglich ist die vorliegende hinterzogene Steuer in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung zum Rentensatz (Art. 37 DBG; Art. 43 StG) zu besteuern. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.-- damit der unterlegenen Rekurrentin aufzuerlegen. Ist die Rekurrentin vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenentschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.”