Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889;BBl 2016 8661). ↩
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Nach Art. 1 Abs. 2 EBG gehört der auf der Bahninfrastruktur erfolgende Verkehr zur Definition der «Eisenbahn». In der zitierten Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass sich darunter auch internationaler Güterverkehr verstehen kann und dass Eisenbahnlinien in diesem Zusammenhang als Zollstrassen gelten können.
“Der Umfang der Beschau sei weit zu verstehen, denn nach Raedersdorf würden «auch die Korrektheit von allfällig eingereichten Ursprungsdokumenten oder die Einhaltung von nichtzollrechtlichen Erlassen» überprüft (Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 36 N 6). Schliesslich sei auf die Rahmenvereinbarung Bahnverkehr hinzuweisen, die gestützt auf Art. 42 ZG abgeschlossen worden sei. Art. 4 der Rahmenvereinbarung Bahnverkehr sehe bezüglich des anwendbaren Rechts ausdrücklich vor, dass die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung, der entsprechenden Verfahrensrichtlinien und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anzuwenden seien. Der Kostenpunkt werde in der Rahmenvereinbarung Bahnverkehr nicht angesprochen und sei mit Art. 37 Abs. 2 ZG offensichtlich in den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung geregelt. Somit sei klar, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der RoLa-Kontrollen zu tragen habe. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, Art. 46 aEBG sei aufgehoben und durch Art. 5 ZG ersetzt worden. Der Verkehr, der auf der Bahninfrastruktur erfolge, sei gemäss Art. 1 Abs. 2 EBG Teil der Definition der «Eisenbahn». Vorliegend handle es sich um internationalen Güterverkehr. Der Güterverkehr als Eisenbahnverkehr sei zugleich eine besondere Art Warenverkehr im zollrechtlichen Sinn. Eisenbahnlinien würde als Zollstrassen gelten, so auch die betroffene Eisenbahnlinie, die eine Zollstrasse im Sinne von Art. 22 ZG in Verbindung mit Art. 1 des Übereinkommens vom 24. März 1906 zwischen der Schweiz und Italien betreffen den Zolldienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola (SR 0.631.252.945.44) sei. Das Verbringen von Waren über die Zollgrenze und das Zuführen der Waren zur nächstgelegenen Zollstelle auf der Eisenbahnlinie, die als Zollstrasse gelte, sei bereits Teil des korrekten Zollveranlagungsverfahrens. Die Beförderungsmittel würden als Waren einerseits der generellen Zollüberwachung nach Art. 23 Abs.1 ZG bis zu deren Wiederausfuhr oder Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr und andererseits der Beschau nach Art. 36 ZG unterliegen. Der Begriff «Betrieb» werde gemäss dem Glossar der Vorinstanz auf dem Internet sehr unterschiedlich verwendet, wobei darunter immer mindestens der «operative Betrieb», die «Instandhaltung» und die «Schnittstellen (oft in Form von Vorschriften) zwischen Mensch (sicherheitsrelevantes Personal), Fahrzeug und Anlage» zu verstehen sei.”
Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr. Für den Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastruktur kann das Enteignungsrecht angewendet werden. Wer Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession; für den Betrieb ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.
“Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).”
“Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).”
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