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Nach Art. 40aquater Abs. 1 EBG sind Eisenbahnunternehmen zur Mitwirkung verpflichtet und müssen der Aufsichtsbehörde die für deren Tätigkeit nötigen Unterlagen vorlegen. Die Vorinstanz ist dabei insbesondere — auch mit Blick auf ihr «aktives Eingreifen» — auf diese Mitwirkung angewiesen. Eine behördliche Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel verpflichtet das Unternehmen damit nur zur Erfüllung der bereits gesetzlich bestehenden Mitwirkungspflicht und stellt nach der zitierten Praxis keine eigenständige, rechtswirksame Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar.
“Die Beschwerdeführerin ist von Gesetzes wegen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und der Vorinstanz die für deren Aufsichtstätigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 40aquater Abs. 1 EBG). Darauf ist die Vorinstanz speziell mit Blick auf ihr aktives Eingreifen angewiesen (vgl. Botschaft zur Organisation der Bahninfrastruktur vom 16. November 2016, BBl 2016 8661, 8693). Mit der Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismitteln wird die Beschwerdeführerin somit zu dem angehalten, was ohnehin von Gesetzes wegen gilt. Dispositivziffer 2 ist insofern nicht auf Rechtswirksamkeit ausgerichtet. Deren Inhalt stellt deshalb ebenfalls keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (vgl. Urteil 2C_167/2016 E. 3.4; Urteil BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2; Urteil B-2626/2015 E. 1.5.3; im Ergebnis auch Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 346 Rz. 929).”
“Die Beschwerdeführerin ist von Gesetzes wegen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und der Vorinstanz die für deren Aufsichtstätigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 40aquater Abs. 1 EBG). Darauf ist die Vorinstanz speziell mit Blick auf ihr aktives Eingreifen angewiesen (vgl. Botschaft zur Organisation der Bahninfrastruktur vom 16. November 2016, BBl 2016 8661, 8693). Mit der Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismitteln wird die Beschwerdeführerin somit zu dem angehalten, was ohnehin von Gesetzes wegen gilt. Dispositivziffer 2 ist insofern nicht auf Rechtswirksamkeit ausgerichtet. Deren Inhalt stellt deshalb ebenfalls keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (vgl. Urteil 2C_167/2016 E. 3.4; Urteil BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2; Urteil B-2626/2015 E. 1.5.3; im Ergebnis auch Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 346 Rz. 929).”
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