15 commentaries
Im konkret entschiedenen Fall trifft die Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG nicht die Beschwerdeführerin, sondern im Wesentlichen die Stadt Bern.
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG treffen könnte, ist somit nicht dargetan und auch nicht offenkundig. Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist sodann festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG, die das Bundesamt aufgrund der Rückweisung (nochmals) durchzuführen hat, trifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern im Wesentlichen die Stadt Bern. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweisverfahren "sowohl lang als auch kostspielig" im Sinne der Rechtsprechung ausfallen wird (vgl. Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1).”
Bei der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG sind nach der Rechtsprechung sämtliche Vorteile zu berücksichtigen, die einer Partei durch die Umgestaltung der Anlage entstehen oder durch bauliche Vorkehr erhalten bleiben. Folglich können in diesem Sinne nicht nur Strasseneigentümer oder Eisenbahnunternehmen, sondern sämtliche Personen vorteilsbehaftet und damit kostentragungspflichtig werden.
“In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG). Vorteilsbehaftet und damit kostenpflichtig können in diesem Sinne sämtliche Personen, also nicht nur Strasseneigentümer und Eisenbahnunternehmen, sein (vgl. Urteil BVGer A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 9.5). Bei der Vorteilsanrechnung sind sämtliche Vorteile einzubeziehen, der der Nichtverursacher aufgrund der Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwirbt oder ihm durch diese bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. BVGE 2013/53 E. 6.3.4 und 2011/12 E. 9.6; Urteil BVGer A-4896/2021 vom 11. Juli 2023 E. 14.1).”
“1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.a.O., S. 344; vgl. hierzu BVGE 2013/53 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung von Art. 29 EBG, sondern allein um die Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG. Was die Vorteilsanrechnung betrifft, so sind rechtsprechungsgemäss auch diejenigen Vorteile anrechenbar, die durch die bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. vorstehend E. 7.1). Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Vorteilsanrechnung auch mitberücksichtigt, wer die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat.”
Gibt das Verwaltungsorgan einen konkreten Vorteil in Prozent an, kann sich die Kostenbeteiligung der begünstigten Partei nach diesem Prozentsatz richten (vgl. Feststellung eines 30%igen Vorteils der Stadt und entsprechende Kostenbeteiligung in der zitierten Entscheidung).
“Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beteiligt sich die Stadt (bzw. jede Partei) an den Kosten nur anteilig, soweit ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
“In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz überzeugend, dass die vorhandenen Dokumente zur Überführung Stauffacherstrasse aus den Jahren 1913 und 1978 keine abweichenden Kostenvereinbarungen im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Folgerichtig wendet sie die gesetzlichen Verteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG an, was im Beschwerdeverfahren von keiner Seite gerügt wird. Die Vorinstanz setzt sich sodann eingehend mit der Rechtsprechung auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass es sich beim Ersatzneubau Überführung Stauffacherstrasse um die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG handle. Des Weiteren zeigt sie auf, dass die baulichen Massnahmen ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden seien, weshalb die SBB in einem ersten Schritt die Investitionskosten zu tragen habe. Die Stadt Bern habe sich indes in einem zweiten Schritt in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen seien (Art. 27 Abs. 1 EBG). Diese zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben und darauf kann verwiesen werden.”
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art.”
Bei der Beurteilung der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG verbleibt dem Bundesamt ein fachlicher Ermessensspielraum; die Rückweisung der Sache an das Bundesamt wegen erforderlicher spezieller Fachkenntnisse lässt dessen eigenen Entscheidungsspielraum bestehen.
“Mit Blick auf die beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Dispositiv-Ziffer 1 ist festzuhalten, dass es sich beim Rückweisungsentscheid nicht um einen Endentscheid handelt, der nur der Umsetzung des bundesverwaltungsgerichtlich Angeordneten dient, ohne dass dem Bundesamt ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. Art. 90 BGG; BGE 147 V 308 E. 1.2; 142 II 20 E. 1.2; Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2.1; 2C_739/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 1.4). Die Vorinstanz hat die Sache gerade wegen der erforderlichen speziellen Fachkenntnisse an das Bundesamt zurückgewiesen (vgl. E. 15.3 des angefochtenen Urteils), womit auf der Hand liegt, dass dem Bundesamt bei der Beurteilung der Vorteilsanrechnung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG ein (fachliches) Ermessen zukommt und ihm somit ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.”
Erweist sich die Gemeinde als direkter Nutzniesser der Umgestaltung (z. B. als direkter/sicherer Schulweg oder Quartierverbindung), entsteht ihr ein Vorteil und sie ist nach Art. 27 Abs. 1 EBG anteilig an den Kosten zu beteiligen. Im konkret dokumentierten Fall der Passerelle wird zudem festgestellt, dass der Gemeinde insoweit kein erheblicher Handlungsspielraum zukommt.
“dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert. Damit erwächst der Gemeinde aus dem Ersatz der Passerelle ein Vorteil. Folglich ist sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 EBG verpflichtet, sich an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Diesbezüglich kommt ihr kein (erheblicher) Handlungsspielraum zu. 7. 7.1 Es war nicht die Gemeinde selbst, die um eine baurechtliche Bewilligung für die neue Passerelle ersuchte. Vielmehr ist die neue Passerelle Teil des Plangenehmigungsverfahrens der SBB. Bereits aus diesem Grund ist der Handlungsspielraum der Gemeinde betreffend die Ausgestaltung der Passerelle begrenzt. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Passerelle werden zudem durch das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3), die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (SR 151.34), das Regelwerk I-50129 der SBB vom 1. März 2027 sowie die örtlichen Gegebenheiten stark eingeschränkt. Somit ist ein erheblicher Handlungsspielraum der Gemeinde in örtlicher und sachlicher Hinsicht bezüglich der Passerelle zu verneinen. Auch die von den Beschwerdegegnern beanstandeten Details der Ausgestaltung des Bauprojekts lassen nicht auf einen erheblichen Handlungsspielraum in sachlicher oder örtlicher Hinsicht schliessen.”
“dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert. Damit erwächst der Gemeinde aus dem Ersatz der Passerelle ein Vorteil. Folglich ist sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 EBG verpflichtet, sich an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Diesbezüglich kommt ihr kein (erheblicher) Handlungsspielraum zu. 7. 7.1 Es war nicht die Gemeinde selbst, die um eine baurechtliche Bewilligung für die neue Passerelle ersuchte. Vielmehr ist die neue Passerelle Teil des Plangenehmigungsverfahrens der SBB. Bereits aus diesem Grund ist der Handlungsspielraum der Gemeinde betreffend die Ausgestaltung der Passerelle begrenzt. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Passerelle werden zudem durch das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3), die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (SR 151.34), das Regelwerk I-50129 der SBB vom 1. März 2027 sowie die örtlichen Gegebenheiten stark eingeschränkt. Somit ist ein erheblicher Handlungsspielraum der Gemeinde in örtlicher und sachlicher Hinsicht bezüglich der Passerelle zu verneinen. Auch die von den Beschwerdegegnern beanstandeten Details der Ausgestaltung des Bauprojekts lassen nicht auf einen erheblichen Handlungsspielraum in sachlicher oder örtlicher Hinsicht schliessen.”
Bei der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG kommen nicht nur Strassen- oder Bahneigentümer als vorteilsbehaftete und damit kostenpflichtige Parteien in Betracht, sondern grundsätzlich alle Personen oder Parteien, denen durch die Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. Eingeschlossen sind nach der Rechtsprechung auch solche Vorteile, die dem Nichtverursacher durch eine bauliche Vorkehr erhalten bleiben.
“In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG). Vorteilsbehaftet und damit kostenpflichtig können in diesem Sinne sämtliche Personen, also nicht nur Strasseneigentümer und Eisenbahnunternehmen, sein (vgl. Urteil BVGer A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 9.5). Bei der Vorteilsanrechnung sind sämtliche Vorteile einzubeziehen, der der Nichtverursacher aufgrund der Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwirbt oder ihm durch diese bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. BVGE 2013/53 E. 6.3.4 und 2011/12 E. 9.6; Urteil BVGer A-4896/2021 vom 11. Juli 2023 E. 14.1).”
“1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.a.O., S. 344; vgl. hierzu BVGE 2013/53 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung von Art. 29 EBG, sondern allein um die Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG. Was die Vorteilsanrechnung betrifft, so sind rechtsprechungsgemäss auch diejenigen Vorteile anrechenbar, die durch die bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. vorstehend E. 7.1). Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Vorteilsanrechnung auch mitberücksichtigt, wer die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat.”
Kosten, die durch besondere Begehren entstehen, hat die Partei zu tragen, welche diese Begehren im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat.
“Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art. 32 EBG). Die aus den Bestimmungen des”
In der zitierten Verfügung hat das BAV die Stadt Bern gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG zu einer Kostenbeteiligung von 30 % herangezogen, weil ihr insoweit ein Vorteil zugewachsen wurde. Damit lässt sich aus der Quelle entnehmen, dass eine prozentuale Beteiligung der Gemeinde möglich ist, sofern ihr ein entsprechender Vorteil zugerechnet wird (konkretes Beispiel: Stadt Bern 30 %).
“Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
Bei der Vorteilsbemessung nach Art. 27 Abs. 1 EBG sind nicht nur geldwerte Vorteile zu berücksichtigen; die Rechtsprechung lässt auch ideelle Vorteile zu, etwa Sicherheitsgewinne oder die längere Erhaltung des Ist‑Zustands. Bei der Anrechnung sind demnach sämtliche dem Nichtverursacher aus der Umgestaltung zufallenden oder erhalten bleibenden Vorteile einzubeziehen.
“Die Vorteilsanrechnung bei Kreuzungsbauwerken ist in Art. 27 EBG eigens normiert. Nach Art. 27 Abs. 1 EBG hat jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. Rechtsprechungsgemäss kann ein Vorteil gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG nicht nur finanzieller Natur, sondern - beispielsweise in Form eines Sicherheitsgewinnes - auch ideeller Natur sein, wobei die Erhaltung des Ist-Zustandes auf längere Zeit ebenfalls als Vorteil zu werten ist. Bei der Vorteilsanrechnung sind demnach sämtliche Vorteile einzubeziehen, welche der Nichtverursacher aufgrund der Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwirbt oder ihm durch diese bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. BVGE 2013/53 E. 6.3.4, 2011/12 E. 9.6, je mit Hinweisen). Bei der Bestimmung des Vorteils ist davon auszugehen, dass das hauptsächliche Interesse an der Erstellung oder Änderung einer Kreuzungsanlage in der Regel beim Inhaber der Bauherrschaft liegt. Als Bauherr wird regelmässig derjenige aktiv, der ein Interesse an der Ausführung eines Bauprojektes hat. In dessen Bereich liegt üblicherweise die Ursache für eine bauliche Änderung, weshalb er den hauptsächlichen Nutzen bzw.”
Bei der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG kann auch berücksichtigt werden, wer die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat; dies kann als anrechenbares Element in die Bemessung des Vorteils einfliessen.
“1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.a.O., S. 344; vgl. hierzu BVGE 2013/53 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung von Art. 29 EBG, sondern allein um die Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG. Was die Vorteilsanrechnung betrifft, so sind rechtsprechungsgemäss auch diejenigen Vorteile anrechenbar, die durch die bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. vorstehend E. 7.1). Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Vorteilsanrechnung auch mitberücksichtigt, wer die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat.”
Der Begriff «Vorteil» in Art. 27 Abs. 1 EBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der Anwendung solcher unbestimmten Begriffe Zurückhaltung, soweit die Beurteilung eine besondere Fachkompetenz der Vorinstanz voraussetzt.
“Der Gesetzgeber hat den in Art. 27 Abs. 1 EBG verwendeten Begriff "Vorteil" als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestaltet und ihn nicht näher ausgeführt (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 26 Rz. 604 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 413 ff.; je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen eine gewisse Zurückhaltung aus, wenn der Entscheid eine besondere eigene Fachkompetenz der Vorinstanz voraussetzt (vgl. vorstehend E. 2).”
Die Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG tritt erst nach Feststellung, dass die angefochtene Partei grundsätzlich für die Investitionskosten verantwortlich ist (bzw. diese ihr in einem ersten Schritt zugewiesen wurden, vorrangig nach Art. 26 ff.), in Anwendung. In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob und in welchem Umfang ein aus der Umgestaltung der Anlage resultierender Vorteil anzurechnen ist; dabei kann berücksichtigt werden, dass die Gemeinde die Anlage ursprünglich verursacht hat.
“In der vorliegenden Angelegenheit fehlt es an der Unabhängigkeit zwischen den Rechtsbegehren. Vielmehr hängt das Rechtsbegehren 3 von der Beurteilung der Rechtsbegehren 1 und 2 ab. Die Vorteilsanrechnung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG, auf deren Höhe das Rechtsbegehren 3 abzielt, kommt erst zum Tragen, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Rechtsbegehren 1 und 2 zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin im Grundsatz die Kosten für den Ersatz des Siedlungsentwässerungskanals zu tragen hat. Dieses Verständnis ergibt sich im Übrigen auch aus einer Betrachtung der Verfügung des Bundesamts vom 7. Oktober 2021, die den äussersten Rahmen des Streitgegenstands bildet (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 5.5.1.1). In Dispositiv-Ziffer”
“Zum Zeitpunkt der Errichtung der Überführung Stauffacherstrasse im Jahr 1914 bestand die Bahnlinie bereits, weshalb die Stadt Bern unbestrittenermassen als ursprüngliche Verursacherin der Kreuzungsstelle zu gelten hat. Die Bauarbeiten von 1971 bis 1973 sind ebenfalls teils strassenseitig bedingt, da sie auch im Hinblick auf den Lastwagenverkehr ergriffen wurden. Entgegen der Rüge der Stadt Bern stellt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EBG aber nicht darauf ab. Für die Investitionskosten des Ersatzneubaus im Jahr 2017 erklärt sie vielmehr die SBB in einem ersten Schritt als kostenpflichtig. Erst in einem zweiten Schritt bei der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.a.O., S. 344; vgl. hierzu BVGE 2013/53 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung von Art.”
Die Parteien können durch abweichende Vereinbarungen von der gesetzlichen Kostenverteilung abgehen; eine solche Vereinbarung geht der gesetzlichen Regelung vor.
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art.”
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art.”
Die Stadt ist gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG der Vorteil anzurechnen, den sie aus künftigen Einsparungen bzw. dem Nutzen der neu erstellten Anlage zieht. Die konkrete Bemessung dieser Vorteilsanrechnung kann fachliche Spezialkenntnisse erfordern und allenfalls ergänzende Sachverhaltsabklärungen nötig machen.
“Die Vorinstanz erwog, die Verfahrensbeteiligten hätten keine vertragliche, von der gesetzlichen Regelung zur Kostenverteilung abweichende Vereinbarung getroffen, die noch gültig sei (vgl. E. 6-10 des angefochtenen Urteils). Entsprechend kämen die gesetzlichen Kostenverteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG zur Anwendung. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Bauherrin im Sinne von Art. 31 Abs. 2 EBG gelte. Die Stadt Bern habe daher nicht, wie von der Beschwerdeführerin in den Rechtsbegehren 1 und 2 beantragt, die (gesamten) Kosten für den Ersatz des Siedlungsentwässerungskanals zu tragen. Die Rechtsbegehren 1 und 2 seien daher abzuweisen (vgl. E. 11 f. des angefochtenen Urteils). Die Stadt Bern habe sich allerdings den Vorteil im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG anrechnen zu lassen, den sie aufgrund des neu erstellten Siedlungsentwässerungskanals in Zukunft einsparen könne. Da die vorzunehmende Vorteilsanrechnung nach speziellen Fachkenntnissen verlange und allenfalls auch ergänzende Sachverhaltsabklärungen erfordere, werde die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückgewiesen (vgl. E. 13-15 des angefochtenen Urteils). Demzufolge sei die Beschwerde im Umfang des Rechtsbegehrens 3 (teilweise) gutzuheissen (vgl. E. 16 des angefochtenen Urteils).”
“Die Vorinstanz erwog, die Verfahrensbeteiligten hätten keine vertragliche, von der gesetzlichen Regelung zur Kostenverteilung abweichende Vereinbarung getroffen, die noch gültig sei (vgl. E. 6-10 des angefochtenen Urteils). Entsprechend kämen die gesetzlichen Kostenverteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG zur Anwendung. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Bauherrin im Sinne von Art. 31 Abs. 2 EBG gelte. Die Stadt Bern habe daher nicht, wie von der Beschwerdeführerin in den Rechtsbegehren 1 und 2 beantragt, die (gesamten) Kosten für den Ersatz des Siedlungsentwässerungskanals zu tragen. Die Rechtsbegehren 1 und 2 seien daher abzuweisen (vgl. E. 11 f. des angefochtenen Urteils). Die Stadt Bern habe sich allerdings den Vorteil im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG anrechnen zu lassen, den sie aufgrund des neu erstellten Siedlungsentwässerungskanals in Zukunft einsparen könne. Da die vorzunehmende Vorteilsanrechnung nach speziellen Fachkenntnissen verlange und allenfalls auch ergänzende Sachverhaltsabklärungen erfordere, werde die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückgewiesen (vgl. E. 13-15 des angefochtenen Urteils). Demzufolge sei die Beschwerde im Umfang des Rechtsbegehrens 3 (teilweise) gutzuheissen (vgl. E. 16 des angefochtenen Urteils).”
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