SR 745.1 ↩
1 commentary
Gestützt auf frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und zusätzliche Anhaltspunkte für fehlende Fahrtauglichkeit kann das BAV den Ausweis entziehen; in den vorliegenden Entscheidgründen wurde unter diesen Umständen die Entziehung als geboten erachtet (Art. 89 Abs. 2 EBG).
“Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).”
“Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).”
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